S. 230 / Nr. 31 Interkantonales Armenunterstützungsrecht (d)

BGE 73 I 230

31. Urteil vom 11. September 1947 i. S. Kanton Luzern gegen Kanton Neuenburg.


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Regeste:
Unterstützung einer Person mit zwei Kantonsbürgerrechten.
1. Die Frage, welcher von zwei Heimatkantonen einen Doppelbürger zu
unterstützen habe, ist eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 83
lit. b OG.
2. Die Kosten für die Versorgung von dauernd unterstützungsbedürftigen
Personen mit mehreren Kantonsbürgerrechten sind von ihren Heimatkantonen
gemeinsam zu tragen, auch dann wenn einer der Heimatkantone zugleich
Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist (Änderung der Rechtsprechung).
Assistance d'une personne possédant deux droits de cité cantonaux
1. La question de savoir lequel des deux cantons d'origine doit assister la
personne intéressée constitue un différend de droit publie au sens de l'art.
83 lettre b OJ.
2. Les frais d'entretien des assistés permanents qui ont un double droit de
cité cantonal sont supportés conjointement par les deux cantons d'origine,
même si l'un d'eux est en même temps le canton do domicile de l'assisté
(modification de la jurisprudence).
Assistenza d'un persona che ha diritti di cittadinanza in due cantoni.
1. Quale dei due cantoni di attinenza debba assistere la persona interessata,
è una questione che deve essere sottoposta al Tribunale federale mediante
un'azione di diritto pubblico ai sensi dell'art. 83, lett. b OGF.
2. Le spese di sostentamento delle persone assistite durevolmente che hanno un
doppio diritto di cittadinanza cantonale sono sopportate congiuntamente dai
due cantoni di attinenza anche se uno di essi è nello stesso tempo il cantone
di domicilio della persona assistita (cambiamento della giurisprudenza).

A. ­ Georges Gustave Meyer ist Bürger der Gemeinden Werthenstein (Kt. Luzern)
und St. Blaise (Kt. Neuenburg). Er verbrachte die Jugendzeit bei seinen Eltern
in St. Blaise. Im Jahre 1897 (oder 1899) begab er sich ins Ausland. Zu Anfang
des Jahres 1903 kehrte er zu seinen Eltern nach St. Blaise zurück. Nach etwa
einem Monat

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wurde er, da sich bei ihm Anzeichen von Geisteskrankheit einstellten, von
seinem Vater vorerst in das Asyl von Préfargier und bald hernach, im Oktober
1903, in die luzernische Heil- und Pflegeanstalt St. Urban verbracht. Die
Anstaltskosten wurden anfänglich vom Vater Jean Gustave Meyer bezahlt. Nach
dessen im Jahre 1913 erfolgten Hinschiede nahm die Vormundschaftsbehörde des
Bezirkes Neuenburg, zu dem die Gemeinde St. Blaise gehört, am 22. Dezember
1913 die Entmündigung des Georges Gustave Meyer vor. Die Vormünder bezahlten
die Rechnungen der Heil- und Pflegeanstalt St. Urban aus dem Erbteil des
Mündels. Dieser soll anfänglich ca. Fr. 16000.­ betragen haben, wurde aber, da
der Zins zur Bestreitung der Kosten nicht ausreichte, allmählich kleiner. Seit
der Erbteilung hatte Georges Gustave Meyer in St. Blaise für sein Vermögen die
Kantons- und Gemeindesteuern zu bezahlen. Noch im Jahre 1945 hatte er daselbst
ein Vermögen von Fr. 1400.­ zu versteuern. Auf Ersuchen des Vormundes leistete
der Verein für arme Geisteskranke des Kantons Luzern in den Jahren 1944 und
1945 einen Beitrag von je Fr. 300.­ an die Anstaltskosten.
Am 3. April 1946 bezahlte der Vormund des G. G. Meyer an die Anstalt St. Urban
die Rechnung für das erste Quartal 1946 mit Fr. 208.35. Er bemerkte hiebei,
dass damit das Vermögen des Bevormundeten aufgebraucht sei und dieser daher
vom Heimatkanton, bzw. von der Heimatgemeinde, übernommen werden müsse. Die
Anstalt St. Urban übersandte hierauf die Rechnungen des 2. und 3. Quartals des
Jahres 1946 der Gemeindebehörde von St. Blaise. Diese lehnte es aber ab, sie
zu bezahlen.
B. ­ Mit staatsrechtlicher Klage vom 26. Juni 1947 stellt der Kanton Luzern
beim Bundesgericht den Antrag, der Kanton Neuenburg sei zu verpflichten, die,
für Georges Gustave Meyer in der Heil- und Pflegeanstalt St. Urban vom 2.
Quartal 1946 an entstandenen und noch erwachsenden Kosten dem Kanton Luzern
voll oder eventuell zur Hälfte zu vergüten.

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Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Da der Kanton Luzern
den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung über die Unterstützung von
Doppelbürgern erklärt habe, finde im vorliegenden Falle die bundesgerichtliche
Praxis Anwendung, wie sie vor dem Abschluss dieser Vereinbarung bestanden
habe. Darnach seien die Doppelbürger von ihren Heimatkantonen verhältnismässig
zu unterstützen. Eine Ausnahme werde aber für den Fall gemacht, dass der
Doppelbürger in einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz habe. In diesem Falle
könne der Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton sei, vom andern
Heimatkanton keinen Kostenersatz verlangen, -- eine Regel, die sich im
Ergebnis mit Art. 22 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB decke. Der unterstützungspflichtige
Doppelbürger G. G. Meyer habe aber seinen Wohnsitz im Kanton Neuenburg, wo er
denn auch bis zum Jahre 1945 besteuert worden sei.
C. ­ Der Kanton Neuenburg beantragt die Klage abzuweisen und zu verfügen, dass
die vom 2. Quartal 1946 an für G. G. Meyer entstandenen und noch entstehenden
Versorgungskosten ausschliesslich vom Kanton Luzern zu tragen seien.
In der Begründung wird ausgeführt: G. G. Meyer sei im Kanton Neuenburg unter
Vormundschaft gestellt worden, um die Verwaltung des dem Mündel angefallenen
Vermögens zu ermöglichen. Wenn der Kanton Neuenburg und die Gemeinde St.
Blaise bis zum Jahre 1945 vom Mündel Steuern verlangt haben, so sei dies
geschehen «en raison du domicile fiscal pour les biens qu'il possédait dans le
canton de Neuchâtel,». Weder durch die Bevormundung noch durch die Besteuerung
sei in St. Blaise ein Wohnsitz im Sinne der Art. 22 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
. ZGB begründet worden.
Georges Gustave Meyer habe sich dort lediglich im Jahre 1903 während etwa
eines Monats bei seinem Vater aufgehalten. Sein Wohnsitz sei im Kanton Luzern,
wo er seit dem Jahre 1903 in einer Anstalt interniert sei. Der «Hilfsverein
für arme Geisteskranke des Kantons Luzern» habe denn auch

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jährliche Unterstützungen im Betrage von je Fr. 300.­ geleistet. Eine Teilung
der Versorgungskosten unter die beiden Kantone falle ausser Betracht, da der
Kanton Luzern von der Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern
zurückgetreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Der Regierungsrat des Kantons Luzern verlangt mit der vorliegenden Klage,
dass der Kanton Neuenburg verpflichtet werde, die für Georges Gustave Meyer in
der kantonalluzernischen Heil- und Pflegeanstalt St. Urban seit dem 2. Quartal
1946 entstandenen und noch erwachsenden Kosten zu vergüten. Damit fordert der
Kanton Luzern nicht den Ersatz von Armenunterstützungen, die er bereits für G.
G. Meyer ausbezahlt hat. Der Kanton Luzern und die Gemeinde Werthenstein haben
vielmehr von Anfang an die Verpflichtung zur Leistung von Armenunterstützungen
für G. G. Meyer, d. h. zur Tragung der für ihn vom zweiten Quartal 1946 an bei
der kantonalen Heil- und Pflegeanstalt St. Urban entstandenen Kosten,
bestritten. Eingeklagt ist die Vergütung von Auslagen, die der Kanton Luzern -
im Einvernehmen mit den neuenburgischen Behörden, die G. G. Meyer bis heute in
der Anstalt St. Urban belassen haben - zu Lasten jenes Gemeinwesens gemacht
hat, das zur Unterstützung des G. G. Meyer vom 2. Quartal 1946 an verpflichtet
ist. Auch ein solches Begehren kann dem Bundesgericht zur Entscheidung
vorgelegt werden, da die zwischen den Parteien allein streitige Frage, ob G.
G. Meyer vom 2. Quartal 1946 an vom Kanton Luzern, bzw. von der luzernischen
Gemeinde Werthenstein, oder vom Kanton Neuenburg, bzw. von der neuenburgischen
Gemeinde St. Blaise, zu unterstützen ist, eine staatsrechtliche Streitigkeit
darstellt, die jede der beiden Kantonsregierungen gemäss Art. 83 lit. b OG dem
Bundesgericht zur Entscheidung vorlegen kann (BGE 23
S. 1466/7;29 I 448/9;55 I 34;58 I 44;64 I 408;66 I 169;
69 I 251).

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2. ­ Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass G.G. Meyer - mindestens seit dem
Jahre 1913 - seinen Wohnsitz im Kanton Neuenburg hat. Die
Vormundschaftsbehörde des Bezirkes Neuenburg hat im Jahre 1913 nicht etwa
bloss für die Verwaltung des dem G. G. Meyer angefallenen Erbteils eine
Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
oder Art. 393 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB
angeordnet, sondern - wie sich aus dem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg
eingelegten Protokoll der Vormundschaftsbehörde des Bezirkes Neuenburg vom 22.
Dezember 1913 ergibt - gemäss Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB die Entmündigung des G. G. Meyer
ausgesprochen und diesem einen Vormund bestellt. Dass die
Vormundschaftsbehörde des Bezirks Neuenburg im Jahre 1913 zur Bevormundung des
G. G. Meyer nicht zuständig gewesen sei, macht der Staatsrat des Kantons
Neuenburg mit Recht nicht geltend. Eine Bevormundung ist für die Gerichte
verbindlich, solange sie nicht von den vormundschaftlichen Organen selbst
wieder aufgehoben wurde (BGE 55 II 325; 58 I 290 /1; 61 II 15; Urteil des
Bundesgerichtes i. S. Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. Juli
1947). Die von der Vormundschaftsbehörde Neuenburg ausgesprochene Bevormundung
des G. G. Meyer ist aber von den vormundschaftlichen Organen niemals
aufgehoben worden. Auch wurde diese Vormundschaft nicht auf eine andere, z. B.
luzernische Vormundschaftsbehörde, übertragen. Eine solche Übertragung hätte
auch gar nicht verlangt werden können; denn die Belassung des
pflegebedürftigen Mündels in einer Anstalt durch die Vormundschaftsbehörde
bildet keine Zustimmung derselben zum Wohnsitzwechsel des Mündels und zwar
selbst dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt lange Zeit gedauert hat (BGE 71
I 159
ff.). Ein Bevormundeter hat aber seinen Wohnsitz am Sitz der
Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB). G. G. Meyer hatte denn auch sein
Vermögen - von dem der Staatsrat des Kantons Neuenburg nicht behauptet, dass
es ganz oder auch nur teilweise aus neuenburgischen Liegenschaften bestanden
habe -

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im Kanton Neuenburg zu versteuern und zwar selbst noch in den Jahren 1944 und
1945, als es auf einen kleinen Betrag zusammengeschmolzen war und der private
«Verein für arme Geisteskranke des Kts. Luzern» Beiträge an die Anstaltskosten
leistete.
3. ­ Es stellt sich somit im vorliegenden Falle die Frage: Welches Gemeinwesen
hat die Versorgungskosten für einen armengenössigen Doppelbürger zu bezahlen,
der in einem der beiden Heimatkantone den Wohnsitz hat und in einer kantonalen
Anstalt des andern Heimatkantons versorgt ist.
Diese Frage wäre leicht zu entscheiden, wenn sie auf Grund der «Vereinbarung
betreffend die Unterstützung von Bedürftigen, die mehrere Kantonsbürgerrechte
besitzen», von 1926 (A. S. 42, S. 250/1; BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, I
Nr. 250) oder auf Grund des «Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung»
von 1937 (A. S. 53 S. 652 ff.) zu beurteilen wäre. Im erstern Falle hätten die
beiden Kantone die Unterstützungskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 1 der
Vereinbarung), während im letztern Falle der Kanton Neuenburg, der nicht nur
Heimat-, sondern überdies auch Wohnsitzkanton ist, die Unterstützungskosten
allein zu tragen hätte (-Art. 5 Abs. 4 des Konkordates; vgl. auch hiezu den
bundesrätlichen Entscheid i. S. Basel-Stadt c. Luzern vom 30. November 1928,
abgedruckt bei Düby, Das Konkordat betr. wohnörtliche Armenunterstützung nach
den bundesrätlichen Entscheidungen, 2. Aufl., S. 74 ff.). Das letztere würde
auch für den Fall gelten, dass die Kantone sowohl der «Vereinbarung» von 1926
wie auch dem «Konkordate» von 1937 angehören würden, denn das «Konkordat» geht
der «Vereinbarung» vor (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Febr. 1929 i. S.
Basel-Stadt).
Doch im vorliegenden Falle kommt weder die «Vereinbarung» von 1926 noch das
«Konkordat» von 1937 zur Anwendung, da der Kanton Luzern von der
«Vereinbarung» zurückgetreten ist (A. S. 44 S. 440) und der

Seite: 236
Kanton Neuenburg bis heute dem `r Konkordat n noch nicht angehört («Der
Armenpfleger» 1946 Nr. 12 S. 96). Es bleibt daher nichts anderes übrig, als
den vorliegenden Rechtsstreit nach den Rechtsnormen zu entscheiden, die sich
aus der Natur des Doppelbürgerrechts ergeben, unter Berücksichtigung der in
der Bundesverfassung enthaltenen und der vom Bundesgericht im allgemeinen bei
der Beurteilung von interkantonalen Streitigkeiten über Armenunterstützung
aufgestellten Grundsätze.
Ursprünglich wurden im schweizerischen Bundesstaate die dauernd
unterstützungsbedürftigen Personen mit mehreren Kantonsbürgerrechten von ihren
Heimatkantonen gemeinsam unterstützt. Dieser Zustand erfuhr dann aber dadurch
eine Änderung, dass das Bundesgericht erstmals im Jahre 1897 den Grundsatz
aufstellte, dass der Heimatkanton, der einen Doppelbürger unterstützt habe,
keinen Anspruch auf Ersatz oder Mittragung der Unterstützungskosten gegen den
andern Heimatkanton besitze: ein positiver Satz des Bundesrechtes, aus dem
sich eine solche Ausgleichungspflicht ergeben würde, fehle und ebensowenig
lasse sie sich aus dem Wesen des Doppelbürgerrechtes herleiten (BGE 23 S.
1468; 29 I 449 f.; 54 I 328). Hieran hielt das Bundesgericht auch dann fest,
wenn der Wohnsitz des Doppelbürgers sich nicht in jenem Heimatkanton befand,
der die Unterstützung geleistet hatte, sondern in jenem, von dem deren Ersatz
verlangt wurde (Urteil vom 25. März 1915 i. S. Kathol. Armenpflege Sulgen).
Auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt diese Praxis keine oder aber eine
höchst unbefriedigende Lösung. Keine Lösung ergibt sich, wenn die von der
luzernischen Irrenanstalt St. Urban seit dem 2. Quartal 1946 gemachten
Leistungen - was zutreffend sein dürfte (vgl. die Ausführungen in Erwägung
Ziff. 1) - keine Armenunterstützungen des Kantons Luzern darstellen, sondern
Leistungen, die dieser Kanton auf Recht hin, d. h. zu Lasten jenes
Gemeinwesens gemacht hat, das gegenüber G. G. Meyer unterstützungspflichtig
sein sollte; denn die

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bisherige Praxis regelt nur den Fall, dass der eine Heimatkanton eine
Armenunterstützung für den Doppelbürger bereits geleistet hat und die
Rückvergütung dieser Leistung vom andern Heimatkanton verlangt. Unbefriedigend
aber ist das nach der bisherigen Praxis sich ergebende Resultat, wenn die von
der Anstalt St. Urban seit dem 2. Quartal 1946 für G. G. Meyer gemachten
Leistungen als Armenunterstützungen des Kantons Luzern aufzufassen oder
solchen gleichzustellen sind. In diesem Falle müsste die Klage des Kantons
Luzern vollständig abgewiesen werden, da ein Heimatkanton, der einem
Doppelbürger Unterstützungen verabfolgt hat, gegenüber dem andern Heimatkanton
niemals, also selbst dann nicht, wenn der Doppelbürger in diesem andern
Heimatkanton seinen Wohnsitz hat, einen Ersatz- oder Regressanspruch besitzt.
Es wäre aber unbillig, wenn der Kanton Neuenburg, dessen Behörden den
Doppelbürger G. G. Meyer in der luzernischen Anstalt St. Urban versorgt und
sein Vermögen bis kurz vor dem Eintritt der Armengenössigkeit besteuert haben,
jede Unterstützungspflicht ablehnen könnte. Auch noch in andern Fällen ergibt
die bisherige Praxis keine befriedigenden Resultate. Wird ein ausserhalb der
Heimatkantone verarmter Doppelbürger in einen seiner Heimatkantone
abgeschoben, so muss dieser Heimatkanton - nach der bisherigen Praxis - die
Unterstützungskosten allein tragen. Gleich verhält es sich, wenn ein
ausserhalb der Heimatkantone verarmter Doppelbürger sich freiwillig in einen
der Heimatkantone begibt und dessen Unterstützung in Anspruch nimmt. Im
erstern Fall bestimmt der bisherige Wohnsitzkanton des Doppelbürgers und im
letztem Falle der Doppelbürger selbst nach Belieben, welcher der verschiedenen
Heimatkantone die Unterstützungspflicht zu erfüllen hat. Dass eine solche von
Zufälligkeiten abhängende Ordnung der Unterstützungspflicht unbefriedigend
ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das Politische Departement schlug daher in
einem Kreisschreiben vom 4. Febr. 1925 den Kantonsregierungen vor, den
unbefriedigenden

Seite: 238
Rechtszustand durch den Abschluss einer Vereinbarung zu beseitigen, die die
verhältnismässige Tragung der für Doppelbürger erwachsenden
Unterstützungskosten durch die verschiedenen Heimatkantone vorsah. Dieser
Vereinbarung traten vorerst 20 Kantone bei, hernach zogen sich jedoch 12 von
ihnen wieder von ihr zurück, so dass sie heute nur noch für 8 Kantone gilt.
Der unbefriedigende Rechtszustand besteht daher zwischen der Grosszahl der
Kantone weiter. Es rechtfertigt sich daher ­ wie das Bundesgericht bereits in
zwei neuern Entscheiden (BGE 55 I 37 und 69 I 254) bemerkt hat ­ die bisherige
Rechtsprechung in Bezug auf die Unterstützung von interkantonalen
Doppelbürgern eingehend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hiebei stellt sich
- wie das Bundesgericht im letztern Entscheide beifügte - die Frage, inwieweit
jene Rechtsprechung vereinbar ist mit den vom Bundesgericht im allgemeinen bei
der Beurteilung interkantonaler Armenunterstützungsstreitigkeiten
aufgestellten Grundsätzen und zwar insbesondere mit dem Grundsatze, dass die
Kantone bei ihrem Verhalten gegenüber einem unterstützungsbedürftigen
Ausländer angesichts der zwischen ihnen bestehenden Solidarität und
Interessengemeinschaft auf einander gehörig Rücksicht zu nehmen haben und
einander nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag haften.
Mag auch der Grundsatz, dass der einen Doppelbürger unterstützende Heimatstaat
keinen Regress- oder Ersatzanspruch gegen den andern Heimatstaat besitzt, für
das internationale Verhältnis zutreffend und allgemein anerkannt sein, so
rechtfertigt es sich doch nicht, diesen Grundsatz auch unter den Gliedstaaten
ein und desselben Bundesstaates anzuwenden. Zwischen diesen Gliedstaaten
besteht ein viel engeres Verhältnis als zwischen selbständigen Staaten. Mit
der Begründung des Doppelbürgerrechtes im Bundesstaate wird jeder Gliedstaat
dem andern in Rechten und Pflichten Rücksicht schuldig. Entsteht unter den
Beteiligten ein Konflikt aus diesem

Seite: 239
bundesstaatlich erlaubten Doppelverhältnis, so muss er daher auf dem Wege des
Ausgleichs und nicht auf demjenigen der gegenseitigen Ablehnung jeder Leistung
gelöst werden. Der Heimatkanton, der einen Doppelbürger unterstützt, führt
auch die Geschäfte des andern Heimatkantons, da diesem die gleiche
Unterstützungspflicht obliegt. In einer Reihe von Entscheiden hat das
Bundesgericht erklärt, dass jener Kanton, der nach Bundesrecht zur
Unterstützung eines Ausländers verpflichtet ist, nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag jenem Kanton ersatzpflichtig sei, der die
Unterstützung tatsächlich gewährt hat (BGE 64 I 410 ff.; 53 I 311 f.; 52 I 389
ff.; 51 I 329; 50 I 127 ff.; 47 I 327 ff. und frühere Entscheide). In
ähnlicher Weise ist dem Heimatkanton, der einen Doppelbürger unterstützt hat,
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein verhältnismässiger
Ersatz- oder Regressanspruch gegen den andern Heimatkanton (oder die andern
Heimatkantone) zuzuerkennen (PYTHON, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
auf dem Gebiete der interkantonalen Armenpflege, S. 18; GUBLER,
Interkantonales Armenrecht S. 72 ff.). Stehen sich, wie im vorliegenden Falle,
zwei Heimatkantone gegenüber, so hat jeder grundsätzlich die Hälfte der
Unterstützungskosten zu tragen.
Fragen kann man sich freilich, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme in dem
Sinne zu machen ist, dass der Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton des
Doppelbürgers ist, als allein unterstützungspflichtig erklärt wird (vgl.
PYTHON 1. C.). Der Staatsrat des Kantons Neuenburg scheint dies selbst
anzunehmen; denn er verlangt die Abweisung der Klage ausschliesslich deswegen,
weil G. G. Meyer seinen Wohnsitz nicht im Kanton Neuenburg, sondern im Kanton
Luzern habe - ein Standpunkt, der - wie in Erwägung Ziff. 2 dargelegt wurde -
offensichtlich unrichtig ist. Doch im staatsrechtlichen Klageverfahren gilt
der Grundsatz: jura novit curia. Den Parteien erwächst kein Nachteil daraus,
dass sie in ihren

Seite: 240
Ausführungen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehen: das
Bundesgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden.
Es lässt sich nun gewiss nicht leugnen, dass auch der Wohnsitz Beziehungen zum
Staate begründet. In der Armenpflege besteht sogar die Tendenz, immer mehr vom
Heimat- zum Wohnsitzprinzip überzugehen. Doch der vorliegende Rechtsstreit ist
nach dem geltenden Bundesstaatsrecht und - in dessen Rahmen - nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das geltende Bundesstaatsrecht stellt aber
für das interkantonale Armenrecht ausschliesslich das Heimatprinzip auf, d. h.
den Grundsatz, dass der dauernd Unterstützungsbedürftige von seinem
Heimatkanton zu unterstützen ist (Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV); das Wohnsitzprinzip gilt heute
im interkantonalen Verhältnis nur insoweit, als es durch Konkordat eingeführt
worden ist. Auf den vorliegenden Fall kommt aber keine Konkordatsbestimmung
zur Anwendung. Für das Bundesgericht besteht um. so weniger Veranlassung, dem
Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist, die alleinige
Unterstützungspflicht zu überbinden, als diese Verkoppelung von Heimat- und
Wohnsitzprinzip nicht durchwegs zu befriedigendern Resultaten führt als die
ausschliessliche Anwendung des Heimatprinzips, d. h. die verhältnismässige
Verteilung der Unterstützungskosten auf die Heimatkantone. Wohl mag es der
Billigkeit entsprechen, wenn ein Doppelbürger, der seit Jahren in einem der
Heimatkantone wohnhaft war, ausschliesslich von diesem Kanton unterstützt
wird. Anders liegen aber die Verhältnisse, wenn der Doppelbürger erst kurz vor
seiner Verarmung den Wohnsitz in einen Heimatkanton verlegt oder gar aus einem
Heimatkanton, veranlasst durch dessen Behörden, in den andern Heimatkanton
zieht. In solchen Fällen wäre es höchst unbillig, wenn der neue Wohnsitzkanton
die Unterstützungskosten allein zu tragen hätte. Um solche Unbilligkeiten zu
vermeiden, müsste die ausschliessliche Haftbarkeit des Wohnsitzkantons von

Seite: 241
einer bestimmten, längern Dauer des Wohnsitzes abhängig gemacht werden. Eine
solche Frist könnte aber das Bundesgericht auf dem Wege der Praxis nicht wohl
einführen. Es rechtfertigt sich daher, an dem Grundsatz, dass die
Heimatkantone einen Doppelbürger verhältnismässig zu unterstützen haben, auch
dann festzuhalten, wenn er in einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz hat. Auf
diese Weise können durch eine einfach zu handhabende Regel stossende
Unbilligkeiten am besten vermieden werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Versorgungskosten
für George Gustave Meyer vom 2. Quartal 1946 an von den Kantonen Luzern und
Neuenburg je zur Hälfte zu tragen sind.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 230
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 10. September 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 230
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Unterstützung einer Person mit zwei Kantonsbürgerrechten.1. Die Frage, welcher von zwei...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
OG: 83
ZGB: 22 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
369 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
392 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
BGE Register
29-I-446 • 47-I-324 • 50-I-125 • 51-I-325 • 52-I-384 • 53-I-309 • 54-I-328 • 55-I-33 • 55-II-323 • 58-I-285 • 58-I-43 • 61-II-12 • 64-I-405 • 66-I-165 • 69-I-243 • 71-I-158 • 73-I-230
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anstaltsaufenthalt • ausgabe • ausserhalb • austritt • autonomie • basel-stadt • bedürftigkeit • beginn • begründung des entscheids • berechnung • bewilligung oder genehmigung • bezirk • biene • bundesgericht • bundesverfassung • dauer • departement • entscheid • erbschaftsteilung • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • frage • frist • gemeinde • gemeindebürgerrecht • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • heimatstaat • hilfsverein • jura • kantons- und gemeindesteuer • kosten • monat • regierungsrat • regress • richtigkeit • schweizer bürgerrecht • sozialhilfe • sozialhilfeempfänger • sozialhilfeleistung • staatsrechtliche klage • unterhaltspflicht • unterstützungspflicht • vater • verfassungsrecht • verhalten • von amtes wegen • vorlegung • vormund • weiler • wohnsitzprinzip • wohnsitzwechsel • zins • zweifel