S. 323 / Nr. 67 Prozessrecht (d)

BGE 55 II 323

67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1929 i. S. Reimann gegen
Reimann.

Regeste:
Gerichtsstand der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes: Kantonale
Vorschriften sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes betr. die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter gültig
(Erw. 3).
Beistandsbestellung durch örtlich unzuständige Vormundschaftsbehörde ist für
die Gerichte verbindlich (Erw. 2).

A. - Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob am 7./10. September 1928 an
seinem Wohnort Baden Klage auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner am 30.
Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen
Knaben geboren hatte, am 16. Dezember ebendaselbst gegen Mutter und Kind Klage
auf Anfechtung der Ehelichkeit des

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letzteren. Inzwischen hatte die Mutter nach längerem Aufenthalt in Zürich in
einer «Maternité» dort eine Stelle für Hausdienst angetreten. Am 5. Januar
1929 erhob auch der Stadtrat von Zürich beim Bezirksgericht Baden gegen Frau
Reimann Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes und dehnte sie
wenige Tage später auf das Kind aus. Am 22. Januar erstattete die Mutter eine
einlässliche Klagebeantwortung. Kurz vorher hatte die Vormundschaftsbehörde
der Stadt Zürich den Amtsvormund Dr. Grob zum Beistand des Kindes ernannt. In
der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar erhob der Prozessvertreter der
Amtsvormundschaft eine Gerichtsstandseinrede unter Hinweis auf Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
des
Schlusstitels des ZGB, Art. 8 ZivrVerhG und Art. 9 des EG zum ZGB für den
Kanton Zürich (und § 273 der zürcherischen Zivilprozessordnung), wonach
Einsprachen des Ehemannes oder Dritter gegen die Ehelichkeit eines Kindes beim
Friedensrichteramte des Wohnsitzes der Mutter einzuleiten sind, mit der
Behauptung, Frau Reimann habe selbständigen Wohnsitz in Zürich. Die Mutter
schloss sich dieser Einrede an.
B. - Während das Bezirksgericht Baden die Einrede guthiess, hat auf Beschwerde
des Klägers Robert Reimann hin das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Juni
1929 die Einrede verworfen in Anwendung des § 46 des EG zum ZGB für den Kanton
Aargau, wonach die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes am
Wohnsitze des Ehemannes anzubringen ist.
C. - Hiegegen haben sowohl Frau Reimann als der Beistand des Kindes Wilfried
Reimann zivilrechtliche Beschwerde geführt, unter Erneuerung der
Gerichtsstandeseinrede.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher, der Berufung nicht
unterliegender Entscheid in einer Zivilsache. Mit den Beschwerden wird geltend
gemacht

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eine Verletzung des Art. 8 des ZivrVerhG, wonach der Familienstand einer
Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt... der
Gerichtsbarkeit der Heimat (d. h. des Heimatkantons) unterliegt, also die
Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes, wofür
nach Art. 87 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
OG in der ihm durch Art. 49 litt. b des Bundesgesetzes
über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni
1928 gegebenen Erweiterung nun die zivilrechtliche Beschwerde zu Gebote steht.
2.- Der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Reimann steht nicht entgegen,
dass sie sich zunächst auf die vorliegende Klage vorbehaltlos eingelassen hat,
da hier für eine Prorogation kein Raum wäre, wie sich aus Erw. 3 hienach
ergibt. Sodann ist auch auf die für das Kind geführte Beschwerde einzutreten,
obwohl sie von einem Beistande geführt wird, der nicht von der allein
zuständigen Vormundschaftsbehörde am Wohnort des Vaters bestellt worden ist
(Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
, 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
, 274 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
, 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB); denn diese Beistandsbestellung ist für
die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den vormundschaftlichen
Organen selbst wieder aufgehoben wird.
3.- Der angefochtene Entscheid setzt sich bewusst in Widerspruch zu BGE 42 II
S.309
, wo der Vorschrift des Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
(ursprünglich 61) des Schlusstitels des
ZGB, dass das ZivrVerhG in Kraft bleibe, soweit kantonal verschiedenes Recht
zur Anwendung kommt, die Auslegung gegeben wurde, dass sie auch die dort
aufgestellten Gerichtsstandsvorschriften umfasse (vorausgesetzt eben, dass sie
nicht durch im ZGB aufgestellte ersetzt worden sind). Was im angefochtenen
Entscheid hiegegen vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich
bleibt er jede Begründung dafür schuldig, dass Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
des Schlusstitels des
ZGB sich nur auf kantonales Privatrecht und nicht auf Prozessrecht beziehe.
Zuzugeben wird freilich sein, dass durch Art. 8 ZivrVerhG seinerzeit

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die Gerichtsbarkeit der Heimat vorgesehen wurde im Anschluss an die dort
bestimmte Anwendbarkeit des heimatlichen Zivilrechtes. Allein hieraus folgt
keineswegs zwingend, dass die Gerichtsstandsvorschrift den Bestand
verschiedenen materiellen Heimatrechtes nicht überdauern konnte. Das
nachträglich in der Beschwerdebeantwortung der Vorinstanz geäusserte Bedenken
der Verfassungswidrigkeit einer solchen losgelöst von verschiedenem
materiellem Recht aufgestellten bezw. aufrechterhaltenen
Gerichtsstandsvorschrift trifft ebensowenig zu wie gegenüber den im ZGB selbst
aufgestellten Gerichtsstandsbestimmungen. Namentlich aber Übersicht die
Vorinstanz ganz die Nachteile der gegenteiligen Ordnung (richtiger: des
Mangels einer solchen). Die Vorinstanz gesteht nämlich dem Ehemann der Mutter
des Kindes zu, dass er auch in Zürich hätte klagen können, ohne zu bedenken,
was für Folgen es haben müsste, wenn die verschiedenen Klageberechtigten -
neben dem Ehemann der Mutter des Kindes die zuständige Behörde seines
Heimatkantones oder statt seiner und eventuell neben jener Behörde die
verschiedenen neben oder hinter dem Kind Erbberechtigten - derartige
Statusklagen gleichzeitig an den konkurrierenden Gerichtsständen in
verschiedenen Kantonen ausspielen, wo keine gemeinsame obere Justizbehörde
durch eine prozessleitende Massnahme eingreifen kann, um zu verhindern, dass
beide Prozesse gleichzeitig durchgeführt und möglicherweise durch
widersprechende Urteile erledigt werden, die ja zwar weitergezogen werden
könnten, aber rechtskräftig werden, wenn es nicht geschieht. Gleichwie die
Natur der Statusklagen von Bundesrechts wegen der passiven
Streitgenossenschaft aller am streitigen Statusverhältnis beteiligten (nicht
klagend auftretenden) Personen ruft (BGE 51 II S. 9), so auch der
Ausschliesslichkeit eines Gerichtsstandes. Man mag es mit dem Kläger aus
Gründen der Prozessökonomie bedauern, dass das ZGB nicht selbst für die Klage
auf Anfechtung

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der Ehelichkeit den gleichen Gerichtsstand vorgeschrieben hat wie für die
(öfter nebenher gehende) Klage auf Anfechtung oder Scheidung der Ehe. Allein
deswegen rechtfertigt es sich nicht, die bundesrechtliche Ordnung, die
mindestens verbürgt, dass für eine und dieselbe Klage nicht mehrere
Gerichtsstände in verschiedenen Kantonen in Betracht kommen, aufzugeben, wo
die interne kantonale Ordnung in Verbindung mit der Art und Weise der
erfolgten Klageführung zufällig einmal jenen Gründen besser Rechnung trägt.
Vielmehr muss die Geltung kantonaler Gerichtsstandsvorschriften für die Klage
auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes grundsätzlich auf die Bürger des
betreffenden Kantons beschränkt bleiben, dürfen jene also auf Bürger anderer
Kantone selbst dann nicht angewendet werden, wenn dies auch nicht zu einer
Gerichtsstandskonkurrenz (bloss virtuellem Gerichtsstandskonflikt) führen
würde, was der Fall wäre, sofern die Gerichtsstandsordnung des Heimatkantons
auf den gleichen, aber gegebenenfalls ausser diesem Kanton liegenden
Gerichtsstand verwiese wie die Gerichtsstandsordnung des Kantons, wo die Klage
erhoben worden ist. Verweist die Gerichtsstandsordnung des Heimatkantons auf
einen ausserhalb desselben liegenden Gerichtsstand - der regelmässig, d. h.
ausser im eben erwähnten Ausnahmefall, vom betreffenden ausserkantonalen
Gericht natürlich nicht anerkannt werden wird -, so bleibt eben in Anwendung
des Art. 8 ZivrVerhG nichts anderes übrig, als die Klage am Heimatort selbst
zu erheben. Somit kommt für die hier zu entscheidende Frage nichts darauf an,
wo Frau Reimann ihren Wohnsitz hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 28. Juni 1929 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede begründet
erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 323
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 05. Dezember 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 323
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Gerichtsstand der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes: Kantonale Vorschriften sind...


Gesetzesregister
OG: 87
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
274 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
BGE Register
42-II-309 • 51-II-6 • 55-II-323
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • vorinstanz • aargau • schlusstitel • bundesgericht • frage • ehe • statusklage • zahl • verfahren • entscheid • ehegatte • vormund • begründung des entscheids • judikative • kantonales rechtsmittel • beistand • richterliche behörde • streitgenossenschaft • materielles recht
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