S. 165 / Nr. 30 Interkantonales Armenunterstützungsrecht (d)

BGE 66 I 165

30. Urteil vom 12. Juli 1940 i. S. Schaffhausen gegen Thurgau.

Regeste:
Interkantonale Armenunterstützung; massgebendes Recht.
Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit offenbar wird, zur Unterstützung.
Pflicht des Heimatkantons, diese bei dauernd unterstützungsbedürftigen
Niedergelassenen in der Folge zu übernehmen.
Die Familie wird im allgemeinen als Unterstützungseinheit betrachtet, aber nur
soweit ihre Glieder Bürger desselben Kantons sind. Eine Familie mit Stiefvater
und Stiefkindern gilt daher jedenfalls dann nicht als Unterstützungseinheit,
wenn die Stiefkinder Bürger eines andern Kantons sind als die Eltern. Hat in
einer solchen Familie nur der Stiefvater Einkommen und reicht dieses nicht für
alle aus, so gelten in erster Linie, vor den andern, die Stiefkinder als
unterstützungsbedürftig.
Assistance intercantonale des indigents; droit applicable.
Obligation d'assistance du canton où l'état d'indigence se manifeste;
obligation du canton d'origine d'assumer par la suite cette assistance
lorsqu'il s'agit de citoyens établis qui ont besoin de secours permanents.
La famille est en général considérée comme une unité d'assistance, mais dans
la mesure seulement où ses membres sont ressortissants du même canton. Une
famille comprenant beau-père et enfants d'un premier lit n'est donc pas censée
former une unité d'assistance lorsque les enfants ne possèdent pas le même
droit de cité que leurs parents. Dans ce cas, si seul le père a des ressources
et que celles-ci ne suffisent pas à entretenir toute la famille, ce sont en
première ligne les beaux-enfants - avant les autres membres de la famille -
qui sont réputés indigents.

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Assistenza intercantonale degli indigenti; diritto applicabile.
Obbligo di assistenza del cantone ove l'indigenza si manifesta obbligo del
cantone di origino di prendere a suo carico questa assistenza, qualora si
tratti di cittadini domiciliati bisognosi di soccorso permanente.
In generale, la famiglia è considerata, dal lato dell'assistenza come
un'unità, ma soltanto nella misura in cui i suoi membri sono attinenti dello
stesso cantone. Una famiglia composta del patrigno e dei figliastri non può
dunque essere considerata come un'unità dal lato dell'assistenza, se i
figliastri non hanno lo stesso diritto di attinenza dei loro genitori. In tale
caso qualora il padre soltanto abbia un reddito che non basti ai mantenimento
di tutta la famiglia, i figliastri si riterranno indigenti in prima linea,
prima degli altri membri della famiglia.

A. - In Schaffhausen wohnen die Eheleute Bollinger-Rauch, Bürger von Beringen
(Schaffhausen), mit Kindern der Ehefrau aus einer ersten Ehe, Robert Bischof,
geb. 1931, und Kurt Bischof, geb. 1934. Diese beiden sind Bürger von
Diessenhofen (Thurgau), der ursprünglichen Heimatgemeinde ihrer Mutter. Sie
wohnten mit der Mutter schon vor deren Heirat mit Bollinger (Dezember 1937) in
Schaffhausen. Während dieser Zeit, von 1934 bis Ende 1937, war die Mutter mit
den beiden Knaben von der Evangelischen Armenpflege von Diessenhofen
unterstützt worden. Diese leistete für die Knaben Bischof, nachdem die
Eheleute Bollinger im Mai 1938 ein Kind bekommen hatten, von da an neuerdings
Unterstützung bis Ende 1938, weil der Ehemann Bollinger nicht so viel
verdiente, um die ganze Familie, auch die Stiefkinder, unterhalten zu können.
Im Jahre 1939 erklärte sich die Evangelische Armenpflege von Diessenhofen nur
noch zur Hälfte der für die Stiefkinder nötigen Unterstützung bereit, und der
Bezirksrat von Diessenhofen, an den das Fürsorgereferat der Stadt Schaffhausen
sich mit einer Beschwerde wandte, gab der Armenpflege von Diessenhofen Recht,
indem er sie nur zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 20 Fr. für die
beiden Knaben vom 1. Juli 1939 an verpflichtete. Der Regierungsrat des Kantons
Thurgau, bei dem sich das Fürsorgereferat der Stadt Schaffhausen darauf
beschwerte, bestätigte durch Beschluss vom 5. März 1940 den Entscheid des
Bezirksrates,

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indem er ausführte: Wer sich mit einer Person verheirate, die bereits Kinder
habe, müsse diese in die eheliche Gemeinschaft aufnehmen und sei zur Sorge für
ihr Wohl mitverpflichtet (GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 159 N. 15; BGE 46 III S. 55;
42 II S. 503). Da der Ehemann somit zum Unterhalt seiner im Haushalt lebenden
Stiefkinder verpflichtet sei, so müsse, wenn er hiezu unfähig sei, diejenige
Armenpflege, die ihm gegenüber unterstützungspflichtig sei, die Stiefkinder
unterstützen, wie die Direktion des Armenwesens des Kantons Bern in einem
Gutachten ausgeführt habe (Entscheide auf dem Gebiet des Fürsorgewesens 1938
Nr. 12 S. 96). Danach sei die Einwohnergemeinde Schaffhausen zur Unterstützung
der Knaben Bischof verpflichtet. Doch sei es billig, dass die erforderliche
Unterstützung von 40 Fr. im Monat von Schaffhausen und Diessenhofen gemeinsam
geleistet werde.
B. - Gegen diesen Entscheid hat die Fürsorgekommission der Stadt Schaffhausen
mit Genehmigung des Stadtrates namens der Einwohnergemeinde Schaffhausen
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Sie macht geltend, dass der angefochtene Entscheid willkürlich sei, und führt
zur Begründung aus: Nach dem Urteil in BGE 46 III S. 55 hätten Stiefkinder
gegen Stiefeltern keinen Unterhaltsanspruch. Umsoweniger hätten sie einen
solchen Anspruch gegen die den Stiefeltern gegenüber unterstützungspflichtige
Gemeinde. Das öffentliche Recht der Kantone Schaffhausen und Thurgau anerkenne
einen solchen Anspruch nicht. Art. 23 Abs. 2 des Fürsorgegesetzes des Kantons
Schaffhausen schliesse ihn geradezu aus. Eine Mitverpflichtung von
Schaffhausen zur Unterstützung der Knaben Bischof könnte nur damit begründet
werden, dass die Unterstützungsbedürftigkeit primär beim Stiefvater Bollinger
liege. Diese Voraussetzung treffe aber nicht zu. Bollinger wäre imstande, mit
seinem Einkommen sich, seine Frau und sein Kind durchzubringen. Die Ursache
der Unterstützungsbedürftigkeit

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liege in der Belastung durch die Stiefkinder. (Übrigens bestreite Bollinger
tatsächlich zum grössten Teil deren Unterhalt. Mit 40 Fr. könne man nicht zwei
Knaben von 6 und 9 Jahren einen Monat lang vollständig unterhalten.
C. - Die Eheleute Bollinger haben sich der staatsrechtlichen Beschwerde
angeschlossen.
D. - Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. bemerkt: Die unterstützungsbedürftigen Knaben Bischof
würden nach dem thurgauischen Armengesetz an und für sich in vollem Umfang
ihrer Heimatgemeinde zur Last fallen. Andererseits sei aber aus der
Unterhaltspflicht des Stiefvaters Bollinger eine Mitverpflichtung seines
unterstützungspflichtigen Gemeinwesens abzuleiten. Die Sorge und
Unterhaltspflicht des Familienhauptes könne nicht zerteilt werden in eine
solche für die Ehefrau und die eigenen Kinder und in eine solche für
Stiefkinder. Alle Glieder der Familie Bollinger-Bischof seien daher als
unterstützungsbedürftig anzusehen.
E. - Am 19. Juni 1940 hat der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gegen den
Kanton Thurgau eine staatsrechtliche Klage erhoben mit dem Antrag:
«Es sei der Kanton Thurgau, bezw. die Evangelische Kirchgemeinde Diessenhofen,
zu verpflichten, grundsätzlich die ganze für die Diessenhofener Bürger Robert
und Kurt Bischof, Stiefkinder des in Schaffhausen wohnhaften Beringer Bürgers
Max Bollinger, seit 1. Juli 1939 notwendig gewordene und künftig notwendig
werdende öffentliche Unterstützung zu tragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.»
Zur Begründung wird auf die staatsrechtliche Beschwerde verwiesen.
F. - Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat beantragt, die Klage sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Er führt aus: Mit seinem Standpunkt
bezwecke er in erster Linie den Schutz der Familie. Es sollte verhindert

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werden, dass wegen Unterhaltsdifferenzen Familien mit Stiefkindern
auseinandergerissen werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Kanton Schaffhausen ruft durch seine staatsrechtliche Klage das
Bundesgericht zum Entscheid darüber an, ob er verpflichtet sei, gemeinsam mit
dem Kanton Thurgau die Kosten der öffentlichen Unterstützung der Familie
Bollinger-Bischof oder der Knaben Bischof zu tragen, oder ob diese Pflicht vom
1. Juli 1939 an ausschliesslich den Kanton Thurgau treffe und dieser daher dem
Kanton Schaffhausen alle von ihm ausgelegten Unterstützungskosten vom
genannten Zeitpunkt an zu ersetzen habe. Der Streit betrifft darnach eine
Frage des interkantonalen Armenunterstützungsrechts, die vom Bundesgericht
unmittelbar auf Grund des Bundesrechts - der Bundesgesetzgebung und
allgemeiner Rechtsgrundsätze - zu beurteilen ist (BGE 58 I S. 44 f.). Das
Konkordat betreffend die wohnörtliche Unterstützung ist hier nicht anwendbar,
weil der Kanton Thurgau diesem nicht beigetreten ist.
Die öffentliche Fürsorge für die Armen und deren Unterstützung liegt zunächst
dem Kanton ob, wo die Bedürftigkeit in einer Weise eintritt und offenbar wird,
die das Einschreiten der Behörden zur Folge hat oder bei pflichtmässigem
Handeln hätte zur Folge haben sollen (BGE 44 I S. 74 f.; 50 I S. 296; 64 I S.
410). Das war im vorliegenden Fall der Kanton Schaffhausen, wo die Knaben
Bischof - diese als Niedergelassene - mit ihrer Mutter und dem Stiefvater
wohnen. Da die Familie oder wenigstens die Kinder Bischof aber zweifellos
dauernd unterstützungsbedürftig sind, so wäre der Kanton Schaffhausen nach dem
Wortlaut des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV befugt, die genannten Knaben heimzuschaffen,
wenn ihr Heimatkanton, Thurgau, eine angemessene Unterstützung für sie trotz
amtlicher Aufforderung nicht gewahrt. Thurgau ist danach grundsätzlich
verpflichtet, die erforderliche

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Unterstützung der Knaben Bischof ganz zu übernehmen, wobei es ihm aber
freisteht, den Ersatz der schon entstandenen Unterstützungsauslagen gegenüber
der Einwohnergemeinde oder dem Kanton Schaffhausen abzulehnen, so die
Heimschaffung der Kinder zu veranlassen und dann direkt für diese zu sorgen
(BGE 29 I S. 449 f. Erw. 2; 40 I S. 413 ff; 49 I S. 449 Erw. 2; 58 I S. 44).
Wie das Bundesgericht in den Entscheiden in Sachen Righini gegen Genf vom 8.
April 1938, Erw. 1, und in Sachen Zumstein gegen Baselland vom 17. Juni 1938,
Erw. 4, hervorgehoben hat, liegt allerdings im allgemeinen, insbesondere vom
Gesichtspunkt des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV aus, in der öffentlichen Unterstützung unmündiger
Kinder auch eine solche der nach Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB unterhaltspflichtigen Eltern,
gleichwie die öffentliche Unterstützung der Ehefrau auch als solche des nach
Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB unterhaltspflichtigen Ehemannes zu betrachten ist. Die eheliche
Gemeinschaft und diejenige der Eltern und Kinder wird vom Gesichtspunkt der
öffentlichen Unterstützung aus in der Regel als Einheit behandelt, wie das
denn auch im Konkordat betreffend die wohnörtliche Unterstützung vom 16. Juni
1937 geschehen ist (Art. 3). Auch ein Stiefvater muss insofern indirekt für
Stiefkinder sorgen, als er verpflichtet ist, seiner Ehefrau, der Mutter der
Stiefkinder, in der Sorge und der Unterhaltspflicht für diese beizustehen (BGE
46 III S. 55; nicht veröffentlichter Entscheid i. S. Einwohnergemeinde Bern
gegen Einwohnergemeinde Bolligen vom 18. November 1938; vgl. auch BGE 42 II S.
503
). Ob deswegen auch Stiefeltern und Stiefkinder auf dem Boden des
interkantonalen Rechts unter Umständen als Unterstützungseinheit zu behandeln
seien, kann offen bleiben; denn im vorliegenden Fall ist das jedenfalls nicht
möglich, weil die Kinder Bischof nicht das gleiche Kantonsbürgerrecht
besitzen, wie die Mutter und der Stiefvater.
Schon das Konkordat betreffend die wohnörtliche Unterstützung macht in Art. 3
Abs. 1 eine Ausnahme

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von der Unterstützungseinheit der Familie für den Fall, dass der Ehemann und
die Ehefrau oder Eltern und Kinder nicht dasselbe Kantonsbürgerrecht haben,
und eine solche Ausnahme ist auch ausserhalb des Konkordates vom Bundesgericht
im Entscheid i. S. Zumstein vom 17. Juni 1938 gemacht worden, indem es
feststellte, dass das unmündige Kind, dessen Heimatkanton von demjenigen der
Eltern verschieden ist, jedenfalls dann, wenn es selbständig erwerbsfähig sei,
mit den Eltern zusammen keine Unterstützungseinheit vom Gesichtspunkt des Art.
45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV aus bilde. Massgebend war dabei, dass grundsätzlich das
Niederlassungsrecht dem Einzelnen und nicht einer Familie als Einheit
gewährleistet ist (BBl 1885 II S. 687; v. SALIS, Bundesrecht, 2. Aufl. II Nr.
627ff.; BGE 21 S. 937 f.; 23 S. 510; BLOCH, Das Niederlassungsrecht der
Schweizer, in Zeitschrift f. schweiz. Recht N. F. 23 S. 362 f., 395), und
insbesondere, dass eine Familie vom Gesichtspunkt der Pflicht der Kantone zur
Unterstützung ihrer Bürger und vom Standpunkt ihres Rechts zur Heimschaffung
armer Niedergelassener aus unmöglich als Einheit betrachtet werden kann,
soweit die einzelnen Glieder der Familie nicht demselben Kanton als Bürger
angehören. Sonst müsste, soweit es auf das Bürgerrecht ankommt, für die
Duldung oder Heimschaffung stets dasjenige des Familienhauptes den Ausschlag
geben und wären somit die andern Glieder in jedem Fall, auch wenn sie es nicht
sind, wie Bürger des Heimatkantons des Familienhauptes zu behandeln. Das geht
aber nicht an. Man kann einem Kanton nicht zumuten, Bürger eines andern
Kantons lediglich deshalb dauernd zu behalten und zu unterstützen, weil sie
einer Familie angehören, deren Haupt Bürger des Wohnkantons ist, und
andererseits erscheint es als ausgeschlossen, dass ein Kanton seine Bürger
ausweisen könnte, selbst wenn sie Glieder einer Familie sind, deren Haupt
Bürger eines andern Kantons ist. Ebensowenig kann es zulässig sein, dass der
Niederlassungskanton für eine arme Familie, deren Glieder alle

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Bürger eines andern, aber nicht desselben Kantons sind, lediglich vom
Heimatkanton des Hauptes der Familie die erforderliche Unterstützung
beansprucht und, wenn diese nicht geleistet wird, ihm die ganze Familie
zuschiebt. Der Grundsatz, dass ein Kanton arme schweizerische Einwohner auf
die Dauer nur bei sich zu dulden braucht, wenn sie seine eigenen Bürger sind
oder der Heimatkanton eine angemessene Unterstützung gewährt (abgesehen vom
Fall der Unmöglichkeit des Heimtransportes), und dass eine Abschiebung wegen
Verarmung nur in den Heimatkanton erfolgen darf, erleidet keine Ausnahme. Er
muss daher - was im Entscheid i. S. Zumstein noch offen gelassen werden konnte
- auch gelten in Bezug auf unmündige, nicht erwerbsfähige Kinder, die das
Bürgerrecht eines andern Kantons als ihre Eltern besitzen. Auch sie können vom
Gesichtspunkt des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV aus nicht mit den Eltern zusammen als
Unterstützungseinheit betrachtet werden.
Können die Eltern in einem Fall, wo sie nicht das Bürgerrecht desselben
Kantons wie die Kinder besitzen, den Lebensunterhalt für die Familie nur
teilweise bestreiten und ist deshalb dauernde öffentliche Unterstützung nötig,
so muss daher geprüft werden, welche einzelnen Personen innerhalb der Familie
unterstützungsbedürftig sind. Handelt es sich, wie hier, um eine Familie mit
Stiefvater und Stiefkindern und rührt das vorhandene Einkommen ausschliesslich
vom Stiefvater her, so müssen in erster Linie die Stiefkinder als
unterstützungsbedürftig gelten und es hat daher, wenn diese Niedergelassene
sind, deren Heimatgemeinde oder Heimatkanton der Niederlassungsgemeinde die
Kosten der für sie nötigen Unterstützung zu ersetzen oder diese Kinder zur
direkten Fürsorge und Unterstützung zu übernehmen. Diese Pflicht trifft somit
hier den Kanton Thurgau und damit die evangelische Kirchgemeinde Diessenhofen.
Da diese sich gegen eine Heimschaffung wenden und ihre Kostenersatzpflicht
nicht ganz, sondern nur der Höhe nach bestreiten, so sind sie

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dem Antrag des Kantons Schaffhausen gemäss zu verpflichten, diesem die
Unterstützungskosten für die Kinder Bischof und die Zeit seit dem 1. Juli 1939
voll zu ersetzen. Doch steht es dem Kanton Thurgau und der evangelischen
Kirchgemeinde Diessenhofen jederzeit frei, einen weitern Kostenersatz für die
Zukunft abzulehnen und für die Kinder direkt zu sorgen.
Das Gutachten der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern, auf das sich der
Regierungsrat des Kantons Thurgau und die evangelische Armenpflege von
Diessenhofen berufen, ist für den vorliegenden interkantonalen Fall nicht
massgebend. Es betrifft das bernische innerkantonale Armenunterstützungsrecht,
das die Unterstützung grundsätzlich der Wohngemeinde auferlegt. Da das
Bürgerrecht dabei keine Rolle spielt, so können Stiefvater und Stiefkinder,
auch wenn sie nicht dieselbe Heimatgemeinde haben, nach § 100 Abs. 2 litt. e
in Verbindung mit § 104 des bernischen Gesetzes über das Armen- und
Niederlassungswesen vom 28. November 1897 als Unterstützungseinheit behandelt
werden (s. Monatsschr. f. bern. Verwaltungsrecht 32 Nr. 104; Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Einwohnergemeinde Bolligen
vom 18. November 1938).
2.- Da somit die Klage gutgeheissen werden muss, ist die Beschwerde der
Einwohnergemeinde Schaffhausen und der Eheleute Bollinger gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss
festgestellt, dass der Kanton Thurgau grundsätzlich verpflichtet ist, die
Kosten der öffentlichen Unterstützung der Kinder Robert und Kurt Bischof ganz
zu tragen.
2.- Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Schaffhausen und der Eheleute
Bollinger-Rauch wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 I 165
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 11. Juli 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 I 165
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Interkantonale Armenunterstützung; massgebendes Recht.Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit...


Gesetzesregister
BV: 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
ZGB: 160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
BGE Register
29-I-446 • 42-II-500 • 44-I-72 • 46-III-55 • 58-I-43 • 66-I-165
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • thurgau • stiefkind • bundesgericht • mutter • regierungsrat • weiler • heimschaffung • stiefeltern • ersetzung • staatsrechtliche beschwerde • kirchgemeinde • monat • familienhaupt • sozialhilfe • unterhaltspflicht • rauch • staatsrechtliche klage • eheliche gemeinschaft • treffen
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BBl
1885/II/687