des Kante-s gerechtfertigt erschiene, wenn manüberhaupt annehmen
wollte, ein, solcher sei gültig zustande Felsen-kzu dem vorausgesetzten
Gebrauche werden durch die zahlreichen Mängel nicht nur gemindel t,
sondern geradezu aufgehoben. Hieran vermöchte auch die Bestimmung? 1111
Ver-trage nichts zu ändern, dass für allfällige Mängel amGebäude keine
Währsehaft getragen werde -: einmal ume_i'gs'st die Weghedingung nur
die Mängel des Han. es, nicht der übrigen Liegenschaft, und sodann ist
nach Art. 199 QR eine Veleinbarnng übei Aufhebung oder Beschrän-f kung
der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkàufm, was hier anzunehmen ist,
dem Käufer die Gewäiu smängel arglistig verschwiegen hat.
,4. Ist danach die Berufung gutzuheissen und dieKlage abzuweisen,
so erübrigt es sich, die weitei vom Beklagten erhobene Einrede des
wesentlichen Irrtums heim Vertragsabschlusse zu prüfen. -
Demnach hat dasBundesgerieht e r k a 11 n t :
Die Beiuiung wird gutgeheissen und damit, in Auflie--
bung. des Urteils des Ohergeriehts des Kantons Aargau 1101115. Mai 1916,
die Klage gänzlich abgewiesen -_
76. Urteil der II. Zivilabteilung Vom 'IL; Oktobers-AS i. S. Stegmüller,
Beklagter, gegen Stégmüllér, Klagerm
Dureh den Eheabsehluss bedingte Schenkung des Ebe : mannes an seine
Frau. Rückkorderungsansprnch des.
Sehenkers bei Scheidung der Ehe.
' Im Jahre 1913 trat der am 16._ März 1.652 geer bòrelie, verwitwete
Beklagte zu der am 30. Oktober 1860geherenen, ebenfalls vveifwitisveten
Klägerin' in ein näheres. Bekanntschaftsverhaltnis Der Beklagte machte
der Kia-"wngaüonenreem. : m. . in):
.gexinHeiratsant-rä'ge. gegen deren Annahme die Klägerin
Zuerst Bedenken trug, weil der Beklagte eine dreissig-
'gjähriggpflegebedüritige geistess'chwache Tochter hatte
undle jener Zeit irn-Rufe stand, mit einer gewissen Rosa Neuenschwander
Beziehungen zu unterhalten. Am RZ. Oktober 1913 trat der Beklagte der
Klägerin sein
. Guthaben bei der Solothurner Kantonal-Ersparniskass'e
All-Betrage von 9845 Fr. 6503. nebst 4 % % Zins seit. ,-1,aJa1111ar
1.913 ab; ,die Schuldnerin wurde von dieser Abtretung in Kenntnis
gesetzt und das Guthaben aut den Namen der Klägerin umgeschrieben. Am
folgenden Tag meldeten die Parteien heim Zivilstandsamt Bäisch _.w_1l
ihr Ehe-versprechen an. Während der gesetzlichen ssEinspruc-hsfrissst
erhob Rosa Neuenschwander Einsprache gegen die Eheschliessung mit der
Begründung, der Beklagte habe ihr die Ehe versprochen.Auf diese Einsprache
hin äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis zurückzutreten ;
sie liess sich aber beschwichtigen, worauf die Ehe am 12. November 1913
abgeschlossen wurde.
311111 21. Mai 1915 reichte die Klägerin heim: Riehteraml Dsiqmeck
Thierstein Klage gegen den Beklagten ein, mit der-sie Scheidung der
Ehe und Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung einer Entschädigungs
und Genugtuungssumme von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss auf
Azhweisung der Klage; eventuell, d. h. für den Fall der Scheidung,
beantragte er Verurteilung der Klägerin zur
Rückerstattung des ihr am 27. Oktober 1913 zedierten
_.(ziuthabens von 9845 Fr. 65 Cts nebst Zins.
;ssz. .zDmcsih Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat das Amtsgericht
Dorneck-Thierstein die Ehe der Parteien gestützt auf Art 142 ZGB
geschieden, den Beklagten als sehnldigen Teil erklärt, zwischen den
Litiganten die Gütertrennung ausgesprochen und sowohl das Begehren dex
Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von 5000 Fr.,
als auch das Begehren des Beklagten auiYerurteilung der Klägerin
zur Rückerstattung. des abgetretenen Betrages von 9845 Fr.-65
Cts. abgeWiese'nz.
502 ss' Obligationenreeht. N° 76.
Durch Urteil vom 24. Mai 1916 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
das vor seiner Instanz allein noch streitig gewesene Begehren des
Beklagten um Rückgabe des der Klägerin zedierten Guthabens ebenfalls
abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klägerin sei gehalten, ihm
das ihr am 27. Oktober 1913 zedierte Guthaben von 9845 Fr. 65 Cts. nebst
Zins im ganzen Betrag, eventuell wenigstens zum Teil zurückzuerstatten.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte diesen Antrag erneuert;
die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in E r w a g u n g :
l. Zur Begründung seines Anspruches auf Rückerstattung der im
Streite liegenden 9845 Fr. 65 Cts. hat der Beklagte vor Obergericht
in erster Linie geltend ge. macht, die Klägerin sei um diesen Betrag
in ungerechtfertigter Weise bereichert worden. Da der Beklagte selber
behauptet, er habe der Klägerin die Summe von 9845 Fr. 65 Cts. geschenkt,
so könnte von einem Anspruch aus nngerechtfertigter Bereicherung nur
dann die Rede sein, wenn die Schenkung ein unsittliches, ungiltiges
Rechtsgeschäft darstellen und daher ein Rechtsgrund doch fehlen Würde. In
diesem Fall stände aber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten
Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, nicht zurückgefordert werden
kann. Ebenso kann auch nicht von einer Bereicherung aus dem Gesichtspunkt
der Zuwendung aus einem nicht verwirklichten Grund gesprochen werden. Der
Beklagte hat zwar im Prozess ausdrücklich behauptet, die 9845 Fr. 65
Qts. seien als eine Prä numerando--Obligationenrecht. N° 76. ' T 303
Leistung an die Klägerin für die von ihr seinei Tochter zu gewährende
Pflege anzusehen. Für diese Auffassung liegen jedoch in den Akten
keine genügenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr muss angenommen werden,
dass die 9845 Fr. 65 Cts der Klägerin unentgeltlich, schenkungsweise
unter der Bedingung gegeben worden sind. dass die Klägerin mit dem
Beklagten die Ehe eingehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war
die Schen-kung an keine weiteren Bedingungen, insbesondere nicht an
die Auflage gebunden, dass die Klägerin der Tochter des Beklagten die
Wohltat der müLterliehen Pflege angedeihen lasse. Richtig ist nur, dass
die Klägerin mit Rücksicht auf die blödsinnige Tochter des Beklagten
Bedenken gegen den Eheabschluss trug und dass der Beklagte mit der
Eheschliessung unter anderm auch den Zweck verfolgte, seiner Tochter eine
mütterliche Pflegerin zu verschaffen. Denn nach Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
ZGB hat die Ehefrau den Mann in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach
Kräften zu unterstützen und den Haushalt zu führen, wozu ohne weiteres
auch die Pflege von pflegebedürftigen Kindern gehört, die der Ehemann
mit in die Ehe bringt. Es verstand sich denn offensichtlich auch nach
der Auffassung der Parteien von selbst, dass die Klägerin als Ehefrau
des Beklagten der im gemeinsamen Haushalt lebenden, zwar volljährigen,
aber geistig anormalen Tochter des Beklagten gegenüber Mutterstelle zu
versehen haben würde. Wenn nun auch der Beklagte mit der Schenkung die
Beseitigung der Bedenken hezweckte, welche die Klägerin mit Rücksicht auf
die Pflegebedürftigkeit der Tochter gegen die Heirat hatte, so handelte es
sich dabei doch nur um ein M0 tiv zur Schenkung und nicht um eine Auflage
im Sinne der Vorinstanz. Die Schenkung selber war einzig und allein
an die Bedingung geknüpft, dass die Klägerin mit dem Beklagten die Ehe
eingehe, woraus folgt, dass der Beklagte nur dann zurRiickforderung der
vollzogenen Schenkung berechtigt wäre, wenn die Klägerin das Verlöbnis ge-
501 Obligationenrecht. N° 76.
brechen hätte, nicht aber, wenn die Erwartungen, die de1 Beklagte an
die Schenkung knüpfte, sich nicht erfällen
Wenn aber auch angenommen werden wollte, es liege eine Schenkung mit der
Auflage an die Klägerin Vor,si die schwachsinnige Tochter des Beklagten
zu pflegen,: so müsste der Rückforderungsanspruch des Beklagten
doch aus den von der Vorinstanz genannten Gründen
abgewiesen werden. Diese Auflage konnte nur den Sinn' haben, dass
die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehe.i'r an des Beklagten, neben
ihm und nicht etwa an seiner Stelle, diese Pflege auszuüben. habe. Die
Erfüllung dieser Auflage ist nun allerdings durch die Scheidungssder Ehe
der Parteien unmöglich geworden. Gemäss Art. 249 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 249 - Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern: |
|
1 | wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; |
2 | wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat; |
3 | wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt. |
die Tatsache allein, dass einesi Auflage nicht erfüllt wird, nicht zum
Widerruf der Schenkung, sondern es muss sich dabei um eine ungerecht-.
fertigte Nichterfüllung handeln, was hier nicht der Fall ist. Zwar
beruht dieScheidung zunächst auf dem freien Willensentschluss der
Klägerin d. h. auf dem von ihr. gestellten Scheidungsbegehren. Allein
nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil der ersten Instanzvist der
Beklagte als der an der Z'errüttung der Ehe schule digo Teil erklärt
und die Scheidung bezw. die Unmògsi lichkeit der Erfüllung der Auflage
durch die Kläger-indaher von ihm und nicht von der Klägerin schuidhastera
weise herbeigeführt worden .
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1916
bestätigt. --Obllgationenrecht.' N° 77. · biss-
'?7. Sentenze 18 ottobre 1916 della II sezione civile , nella causa
Akkumulatorenfabrik Qeriikon sieontro Massa, Babbi.
:c-sseordsio delle parti sul valore del litigio e sua influenza.
sùlffl-ss 'iippellabilità della causa. La stipulazione di obbligazione
cambiai-ia non è per se stessa produttiva di 110vazione.., Di fronte a
regolare iscrizione a pubblico registro il credito iscritto ed il diritto
di pegno debbono ritenersi validi fino a prova del contrario. -Art.
59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 249 - Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern: |
|
1 | wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; |
2 | wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat; |
3 | wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt. |
1. Per garantire un debito di 22 000 fr. verso diversi creditori, Roberto
Rabbi in Lugano costituiva ipoteca sui suoi stabissli, impianti elettrici
ed accessori siti in Isone
1 Medeglia con brevetto notarile del 25 ottobre 1912 nel
quale sono indicati i c1ed1tor1 nominativamente coll'am-
montare del loro eiedito. Il debito (prestito) fu diviso m
obllgazioni paiziali nominative di 500 fl. al 41/2% ehe il
debitore rimise ai suoi creditori in proporzione del loro
avere : l'Akkumulatorenfabrik ne ricevette dodici
(N°2132'),sseorrispondenli a 0000 fr. L'iserizione dell' ipoteca ebbe
luogo il 15 novembre 1912 : essa porta sul capitale mmplessivo di 22000
ir. e non fa menzione di interessi-
l'x-n impiegato della Akkumulatorenfabrik, certo Dressel,
:zssunto come teste, ebbe a dichiarare che il credito dell'at;
ti lee, preesistente all'emissione dei titoli, era in origine di
5900 fr. per il quale il debitore aveva rilasciato delle
rambiali che,insoh1te, venivano poi iinnovate a sca-
lenza. Al 28 novembre 1913 il debito Rabbi era ridotto
a 3000 fr. per la qual somma il debitore rinnovò una cam-
biale a tre mesi (28 febbraio 1914), che poi cadde in pro-
'lesto per mancanza di pagamento. Per questo importo
avendo la 01 editrice escusso il debitore in via ordinaria di
pigneiamento, questi, con 1ette1e del 29 aprile e dei
25 maggio 1914 si lagnava di questo modo di procedere,
pretendendo che la creditrice possedesse garanzia ipotee'
curia per tutto l'importo di 6000 fr.