S. 158 / Nr. 28 Staatsrecht (d)

BGE 71 I 158

28. Urteil vom 7. Mai 1945 i.S. Waisenamt Krummenau gegen Waisenamt Wädenswil.


Seite: 158
Regeste:
Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
, 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB. ­ Die Belassung des pflegebedürftigen Mündels in einer
Anstalt durch die Vormundschaftsbehörde enthält keine Zustimmung derselben zum
Wohnsitzwechsel, auch dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt längere Zeit
andauert.
Art. 377, 26 CC. ­ L'autorité tutélaire qui laisse dans un établissement le
pupille dont l'état nécessite des soins, ne consent pas de ce seul fait à un
changement de domicile, le séjour fût-il prolongé.
Art. 377, 26 CC. ­ La circostanza che l'autorità tutoria lasci un pupillo
bisognoso di cure in uno stabilimento sanitario non va interpretata per sé
sola come consenso al cambiamento di domicilio, e ciò anche se il soggiorno
nel luogo di cura sia prolungato.

A. ­ Der 1900 geborene deutsche Staatsangehörige Friedrich Rechenmacher ist
geistig beschränkt und bedarf dauernder Anstaltspflege. Er wohnte früher in
Wädenswil und wurde im Jahre 1912 in die Anstalt «Johanneum» in Neu St. Johann
(Gemeinde Krummenau) verbracht. Hier wurden auch seine Schriften deponiert.
Als seine Mutter im Jahre 1937 starb, stellte der Bezirksrat von Horgen
Rechenmacher unter Vormundschaft, unter Ernennung des Bruders Dr. Rechenmacher
in Zürich zum Vormund. Erstmals im Jahre 1942 verlangte das Waisenamt
Krummenau von der Vormundschaftsbehörde von Wädenswil die Übertragung der
Vormundschaft. Sowohl dieses wie spätere Begehren wurden abgelehnt, letztmals
mit Entscheid des Waisenamtes Wädenswil vom 18. April 1945.
B. ­ Mit staatsrechtlicher Klage vom 23. April 1945 beantragt das Waisenamt
Krummenau, dass die

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Vormundschaft über Rechenmacher ihr übertragen werde. Die Anstalt Johanneum
sei eine öffentliche Anstalt und deren Insassen seien nach Art. 5 des st.
gallischen Gesetzes über Fremdenpolizei und Niederlassung melde- und
schriftenabgabepflichtig. Auch Rechenmacher habe seine Ausweisschriften in
Krummenau hinterlegen müssen. Es bestehe insoweit ein Unterschied zu andern
Heil- und Pflegeanstalten, wo die Anstaltsinsassen nicht anmeldepflichtig
seien. Auch die Kosten der Unterbringung würden aus eigenen Mitteln des
Mündels bestritten. Zudem unterhalte Rechenmacher zur früheren Wohngemeinde
Wädenswil seit Jahren keine Beziehungen mehr, und gedenke dauernd im Johanneum
zu verbleiben. Der Vormund sei mit der Übertragung der Vormundschaft an
Krummenau einverstanden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Als staatsrechtliche Klage im Sinne von Art. 83 lit. e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
OG konnte das
Begehren um Übertragung der Vormundschaft an den Entscheid des Waisenamtes
Wädenswil angeschlossen werden, ohne dass vorher der kantonale Instanzenzug
erschöpft werden musste (BGE 39 I 68). Das Waisenamt Krummenau ist als
Vormundschaftsbehörde des tatsächlichen Aufenthaltes des Mündels zur Klage
auch legitimiert; einer Vertretung durch den Regierungsrat des Kantons St.
Gallen bedurfte es nicht (BGE 56 I 174).
2. ­ Da Rechenmacher bevormundet ist, befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der
Vormundschaftsbehörde in Wädenswil. Für den Wechsel des Wohnsitzes genügte die
Zustimmung des Vormundes nicht, auf die sich die Klägerin u.a. für ihr
Begehren beruft; es bedarf hiezu vielmehr des Einverständnisses der
Vormundschaftsbehörde. Sie kann freilich nicht bloss ausdrücklich, sondern
auch stillschweigend erteilt und gegebenenfalls darin erblickt werden, dass
die Behörde eine dauernde Abwesenheit des Mündels vom Orte ihres Sitzes, etwa
bei Verwandten oder in einer Familie duldet, d.h. dadurch, dass sie derartige

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Beziehungen der bevormundeten Person zu einem andern Ort bestehen lässt, dass
für diese, wäre der Wohnsitz nicht nach Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB, sondern nach Art.
23 ebenda zu bestimmen, ein Wohnsitz begründet worden wäre (BGE 27 I 43, 33 I
120
, 34 I 733, 36 I 72, 39 I 71, 39 I 607, 54 II 348, 56 I 177). Dafür genügt
jedoch die Tatsache allein noch nicht, dass die Vormundschaftsbehörde das
Mündel in der Anstalt Johanneum belassen hat, wo es sich schon vor Errichtung
der Vormundschaft aufhielt (BGE 33 I 120). Die Regel des Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB, wornach
die Unterbringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen
Wohnsitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungsfähige, sondern noch
mehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein
vorgesehen (HOLENSTEIN, Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht
S. 38 f.). Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unterbringung des
Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen
des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die
Vormundschaft zu verlieren die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und
wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels
selbst. Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB ist daher, soweit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz
betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur, im Gegensatz zur Ordnung des
Wohnsitzes bei Studienaufenthalt (EGGER zu Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB Note 5, HOLENSTEIN am
angeführten Orte S. 87). Die Tatsache, dass dem Mündel nach dem Tode seiner
Mutter ein Vormund bestellt wurde, spricht gerade gegen die Einwilligung der
Behörde zu einem Wechsel des Wohnsitzes.
Etwa. anderes könnte nur angenommen werden, wenn sich Rechenmacher nicht in
einer Anstalt, sondern in einer Familie oder bei Verwandten aufhielte, und
dieser Aufenthalt nicht bloss vorübergehend, sondern auf die Dauer berechnet
gewesen wäre (BGE 34 I 737, 36 I 72, 56 I 180).
Am hievor Ausgeführten vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Anstalt
Johanneum keine öffentliche,

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sondern eine private Anstalt ist, und dass die Kosten des Aufenthaltes aus
eigenen Mitteln des Mündels bestritten werden. Die gegenteilige Auffassung
hätte zur Folge, dass unter gleichen Verhältnissen Personen, deren
Unterbringungskosten aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden müssen, mit
Bezug auf die Frage des Wohnsitzwechsels anders zu behandeln wären, als
solche, die jene Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen.
Ebenso ist unerheblich, dass Insassen privater Anstalten nach Art. 5 des st.
gallischen Gesetzes über Niederlassung und Fremdenpolizei zur Anmeldung und
zur Abgabe der Ausweisschriften verpflichtet sind. Denn darauf ist, wie
ebenfalls wiederholt ausgesprochen wurde, für die Bestimmung des Wohnsitzes
einer Person, sei sie handlungsfähig oder nicht, nicht abzustellen (BGE 39 I
72
, 69 I 14). Ebensowenig vermag an der Fortdauer des bisherigen Wohnsitzes
etwas zu ändern, dass das Mündel seit dem Tode seiner Mutter zum früheren
Wohnort Wädenswil keine besondern persönlichen Beziehungen mehr unterhält,
nach den Klageanbringen auch persönlich in der Anstalt zu verbleiben wünscht,
und sich daselbst nun bereits 33 Jahre lang aufgehalten hat, ferner, dass es
dort von der Vormundschaftsbehörde voraussichtlich belassen wird, wenn sie
dies als im Interesse des Mündels liegend findet. Dem Fehlen besonderer
persönlicher Beziehungen zu Wädenswil kann deswegen keine Bedeutung zukommen,
weil nach Art. 376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB die Rechtsbeziehung des Wohnsitzes, und nicht die
tatsächliche des ständigen Aufenthaltes den Kompetenzgrand für die
Bevormundung abgibt. Der Annahme, dass der tatsächliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Bevormundung als Wohnsitz des Mündels zu gelten hätte, stand
aber bei Begründung der Vormundschaft Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB entgegen, Ob das Mündel
urteilsfähig ist und ob daher sein allfälliger Wille, in der Anstalt zu
bleiben, rechtlich beachtlich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn bei
bevormundeten Personen spielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der
Wille des Bevormundeten

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in der Frage des Wohnsitzes (entgegen der Auffassung von KAUFMANN zu Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

ZGB Note 7 a und HOLENSTEIN S. 112 Note 67 ff.) keine Rolle. Dieser bestimmt
sich nach einem gesetzlichen Kriterium, dem Sitz der Vormundschaftsbehörde
oder ihren Anordnungen (BGE 56 I 178). Daran muss jedenfalls für Fälle
festgehalten werden, wo wie hier das Mündel in einer Anstalt untergebracht ist
und dieser tatsächliche Aufenthalt auch mit dem Wohnsitz des Vormundes nicht
zusammenfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 158
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 06. Mai 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 158
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 377, 27 ZGB. ­ Die Belassung des pflegebedürftigen Mündels in einer Anstalt durch die...


Gesetzesregister
OG: 83
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
26 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
27 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
376 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
BGE Register
27-I-38 • 33-I-113 • 34-I-730 • 34-I-734 • 36-I-66 • 39-I-601 • 39-I-65 • 54-II-346 • 56-I-174 • 56-I-180 • 69-I-9 • 71-I-158
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormund • bundesgericht • frage • mutter • not • wohnsitzwechsel • dauer • tod • familie • wille • staatsrechtliche klage • bewilligung oder genehmigung • wohnsitz • mündel • wirkung • entscheid • steuer • begründung des entscheids • richtlinie • weisung
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