734 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

113. Eli-teil vom 17. Dezember 1908 in Sachen ,Einatmen gegen ammetta.

Begehren um Gütertrennung. Zulässigkeit des staatseechteichm Bekurses
aus Art. 38 BG (leer. zivile". V. d. N. M. A. (Art. 180 Zaffi". .? OG)
gegen Zwischenentscheide. Art-19 leg. cit.

A. Die Rekursparteien, die Eheleute Ammann-Schmid, haben im Jahre 1887
ohne besondern Ehevertrag geheiratet. Jhr erstes eheliches Domizil
war Winterthur. Später zogen sie nach Basel, ohne ihre internen
Güterrechtsverhältnisse durch eine Erklärung nach Art. 20 des BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. dem Rechte des

neuen Wohnsitzes zu unterstellen. Die Eheleute Ammann wohnen heute noch
in Basel. Hier belangte die Ehesrau ihren Ehemann, den Rekurrenten, vor
Zivilgericht mit dem Rechtsbegehren: Essei richterlich die Gütertrennung
zwischen den Parteien gemäss§ 40 f. des baselstädtischen Gesetzes
betreffend eheliches Güter-recht vom 10. März 1884 auszusprechen. Zur
Begründung wurde geltend gemacht, dass der Rekurrent sich einer schlechten
Vermögensverwaltung schuldig mache. Der letztere widersetzte sich dem
Be:gehren. Durch Urteil vom 9. September 1908 wies das Zwilgericht die
Klage mit folgender Begründung ab: Die Klage erscheine nach Art. 19
des BG betr. zivilr.V.d. N. u. A. als unzulässig. Dies Parteien lebten
nach innen in zürcherischer Güterverbindung, nachaussen aber und Dritten
gegenüber gelten sie als durch Gütergemeinschaft verbundene Eheleute. Wenn
es sich bei der Klage nach-

§ 40 des baselstädiischen Güterrechtsgesetzes nur darum handeln -

könnte,die äussere Seite des ehelichen Güterrechts allein zu ändern,.
so wäre das Klagebegehren vielleicht zulässig. Das sei aber rechtlich
nicht möglich. Gütertrennung nach aussen und ein anderes Güterrecht
nach innen sei in Basel undenkbar· Gegenüber dereinmal publizierten
Gütertrennung hätten anderweitige Verabredungen unter den Eheleuten
nicht als güterrechtliche Kraft, sondern nur als vertragliche. Die
Gütertrennung nach § 40 müsse also auch eine solche des internen
Verhältnisses zur Folge haben; ja diese Seite sei die wesentliche;
denn in erster Linie solle ja dieBerwaltung und die Versugungsgewalt
des Ehemannes ausge-H[. Zivilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen
u. Aufenthalter. N° 113. 735-

schaltet werden. Also setze das Begehren unt Gütertrennung nach§§ 40 und
41 eine baslerische Gütergemeinschaft voraus. DieEhefrau geniesse diesen
Schutz gegen die mit der Gütergemeinschast für ihr Vermögen verbundene
Gefährdung Der in zürcheriescher Güterverbindung lebenden Ehefrau stehe
dieser Schutz dahernicht zu. Gegen das Urteil appellierte die Ehesrau
ans Appellationsgericht Baselstadt, indem sie eventuell das Begehren
stellte, es sei im Sinne des zürcherischen Privatrechts die eheliche
Vormundschast aufzuheben und dem Rekurrenten die Verwaltung dess Vermogens
zu entziehen. Das Appellationsgericht erkannte am16. Oktober 1908: Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung
im Sinne der Erwägungen an. die erste Jnstanz zurückgewiesen. In der
Begründung dieses Urteilswird ausgeführt: Das neue eventuelle Begehren
könne als unzulassige Klageänderung nach § 79 ZPO nicht berücksichtigt
werden Das Klagebegehren bezwecke einerseits, das Frauengut der Verwaltung
des Ehemannes zu entziehen, um es vor Verschleuderung zu sichern,
also eine interne Massregel, anderseits wolle es verhüten, dass das
Frauengut durch leichtsinnige Spekulationen des Ehemannes dem Zugrisfe
der Gläubiger ausgesetzt und von diesen für Schulden des Ehemannes in
Anspruch genommen werde. Der letztere Zweck, derjenige der Sicherung des
Frauengutes gegenüberBritten, erscheine als der überwiegende. Obgleich
der vorliegende Rechtsstreit zwischen den beiden Ehegatten und nicht
zwischen einem oder beiden Ehegatten und einem Gläubiger geführt werde,
handlees sich dabei doch um eine in ihren Wirkungen hauptsächlich gegen
aussen gerichtete Massregel und sei infolgedessen gemäss Art. 19 des
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. das Recht des heutigen Wohnsitzes der
Eheleute anzuwenden Die Sache sei daher zu materiellerBehandlung an die
erste Instanz zurückzuweisen· Für den Fall, dass dabei die Gütertrennung
ausgesprochen werden sollte, sei zu beachten, dass die Klägerin damit
das Recht erhalte, das noch vor-

handene Frauenvermögen, unter Ausschluss der frühem Verwaltungsbesugnisse
des Beklagten, an sich zu ziehen und selbständig zu Ver-

walten, dass aber sonst für die internen Güterrechtsverhältnisse
derParteien, speziell für die Nutzungsrechte des Beklagten am Frauen-

vermögen, die Vorschriften des zürcherischen Rechts auch künftig

noch massgebend bleiben. Dagegen erscheine es nicht nötig, in dem-.

"736 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

zu erlassenden erstinstanzlichen Urteile hierüber besondere Vorschriften
aufzustellen

B. Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent die staatsrechtliche
Beschwerde aus Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung
.eegriffen. Es wird ausgeführt, dass das Urteil den Art. 19 des BG
betr. zivilr. B. d. R. u. ex. Verletze, indem es auf einer Verwechslung
und Vermengung von interner und externer Seite des ehelichen Güterrechts
beruhe. Die auf Gütertrennung nach Basler Recht gehende Klage der
Ehefrau gegen den Rekurrenien beschlage ausschliesslich das interne,
dem zürcherischen Recht unterstehende Verhältnis und sei daher nach dem
Bundesgesetz unzulässig.

G. Die Rekursbeklagte hat, wesentlich unter Hinweis auf die Begründung
des angefochtenen Entscheides, auf Abweisung des Relurses angetragen.

D. Das Appellationsgericht Baselstadt hat auf Vernehmlafsung ,verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

. Da der Rekurrent sich über eine Verletzung des BG betr.zivilr.
V.d.n. u.A.beschwert, ist die Kompetenz des Bundesgerichts nach Art.88
dieses Gesetzes und Art. 180 Ziffer 3 OG gegebeu. Der Umstand, dass das
angefochtene Urteil ein blosser Zwischenentscheid ist, schliesst das
Eintreten auf den Rekurs nicht aus, weil die Parteien ein wesentliches
Interesse daran haben, dass die Vorfrage nach der grundsätzlichen
Zulässigkeit des Begehrens der Ehefran um Güter.trennung nach Basler
Recht schon im gegenwärtigen Moment definitiv gelöst werde (vgl. AS 33
II S. 105 Erw. i; S. 350 Erw. 2).

2. Nach Art. 19 Abs. 1 leg. cit. werden die Güterrechtsverhält nisfe
der Ehegatten unter einander (vorbehältlich des hier ausser Betracht
fallenden Arl. 20) für die ganze Dauer der Ehe von vdem Rechte des
ersten ehelichen Wohnsitzes bestimmt; für die Güterrechtsverhältnisse
der Ehegatten gegenüber Dritten ist dagegen nach Abs. I das Recht
des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes massgebend. Darnach gilt für das
Güter-recht der Eheleute Ammann unter sich zufolge ihres zürcherischen
ersten Wohnsitzes das System der Güterverbindung nach Zürcher Recht,
während es für die Wirkungen nach aussen, die Beziehung zu Dritten,
gemäss der ftFiktion des Gesetzes so zu halten ist, als ob sie in
Giitergemein-HI. Zivilrechtl. Verhältnisse der Niedergelasseuen
u. Aufenthalter. N° 113. 787

schaft nach Basler Recht leben würden (siehe auch AS 33 II S. 622
Erw. 2). Hieraus folgt aber zwingend, nicht nur dass die gegenwärtigen
internen Rechte und Pflichten der Ehegatten in Ansehung des beidseitigen
Vermögens sich ausschliesslich nach Zärcher Recht bestimmen, sondern
auch dass jeder Teil eine Modifikation seiner Rechte und Pflichten nur
unter den Voraussetzungen und in der Gestalt sich gefallen lassen muss,
wie sie das Zürcher Recht Vorsieht (Jnventaraufnahme, Sicherstellung
des Frauenguts, Entng der ehelichen Vormundschast, PR § 594 fi). Mit
ihrer Klage gegen den Rekurrenten verlangt nun die Ehefrau, dass für ihr
eheliches Güterrecht die Gütertrennung nach Basler Recht statuiert werde
gemäss § 40 des Güterrechtsgesetzes, wonach der Richter aus Begehren
der Ehefrau die Gütertrennung aussprechen kann, wenn nachgewiesen wird,
dass durch die Verwaltung des Mannes das Frauenvermögen erheblich
gefährdet ist. Die Wirkung der Gütertrennung ist nach § 30 ibid. die,
dass jeder Eheteil Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen behält
und insbesondere dem Ehemann keinerlei Verfügung über das Vermögen der
Frau zusteht. Die Klage zielt also auf nichts anderes ab, als dass unter
Anwendung von Basler Recht das innere Güterrecht der Parteien zu Ungunsten
des Rekurrenten abgeändert werde, dass die Parteien inskünftig nicht
mehr unter dem Güterrecht des ersten ehelichen Wohnsitzes, sondern in
Gütertrennung nach dem Recht des gegenwärtigen Domizils leben, was gemäss
dem gesagten nach am. 19 leg. cit.. unzulässig ist. Bei seiner Erwägung,
dass in der Klage der Sicherungszweck gegenüber Dritten überwiege,
weshalb man es mit einer Massnahme des erlernen Güterrechts nach Art.19
Abs. 1 zu tun habe, übersieht das Appellationsgericht, dass die Klage
in erster Linie ans Änderung der internen güterrechtlichen Stellung
des Ehemannes abzielt und dass die Sicherung der Ehefrau gegenüber den
Gläubigern des erstern nur die entferntere Wirkung nach aussen dieser
Veränderung im innern ware. Nach dem System des Bundesgesetzes kann aber
eine solche Sicherstellung nach aussen zweifellos nicht dadurch erreicht
werden, dass das interne Güterrecht (gegen den Willen des Ehemannes)
nach dem Recht des gegenwärtigen und im Widerspruch zum Rechte des ersten
ehelichen Domizils modifiziert wird. Es isi auch klar, dass der Vorbehalt
des Appellationsgerichts, wonach eventuell

738 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Ll. Abschnitt, Bundesgesetze.

die Ehefrau nur die Verwaltung des Frauenvermögens erhalten

soll, während die Nutzungsbesugnisse des Rekurrenten sich nach wievor nach
Zürcher Recht zu richten hätten, nicht geeignet ist, dieKlage in Einklang
mit Art. 19 leg. cit. zu bringen, weil dieVerwaltung des Frauenvermögens,
so gut wie die Nutzung, die--

Giiterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter sich beschlägt (ng. Either,
Jnterkantonales Privatrecht, S. 169; DES GOUTTES, Rapp. de droit civil,
S. 329, ferner ein Urteil des Zürcher Obergerichts, HE 13 S. 135).

Die Klage der Ehefrau erschiene Vor Art. 19 leg. cit. höchstens dann
als zulässig, wenn sie lediglich darauf ginge, dass nach augen,

forrnell, das Verhältnis der Gütertrennung hergestellt werde,während an
den vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien unter

sich nichts geändert wird, d. h. wenn verlangt würde, dass der-

Richter wegen Gefährdung des Frauenvermögens durch die ehemännliche
Verwaltung die Gütertrenuung ausspreche und im Handelsregister publiziere
(Art. 41 des Güterrechtsgesetzes), in der

Meinung jedoch, dass diese Massregel des Domizilrechts nur
alsSicherungsmittel gegenüber Dritten nach Art. 19 Abs. 2 leg. cit.,.

nicht aber auf die durch ein anderes Recht beherrschten internen
Beziehungen der Parteien wirke. Gemäss der Fiktion des Bundes-

gesetzes, welche die Güterrechtsbeziehungen der Ehegatten zu Dritten

so ordnet, als ob deren eheliches Güterrecht dem Recht des gegenwärtigen
und nicht des ersten ehelichen Domizils unterstände, muss es auch möglich
sein, ein dem letztern Recht entsprechendes Siche-

rungsverhältnis für die Ehefrau, soweit es nach dessen Naturüberhaupt
tunlich ist, als formelles, nur nach aussen wirkendes

Verhältnis mit Verbindlichkeit für Dritte zu begründen (AS 33 II S.623
s.). Allein aus den Akten und insbesondere der Nie-kurs-

schrift ist nicht ersichtlich, dass das Klagebegehren der Ehefrau

eventuell auch in diesem Sinne zu verstehen sei. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Der Reknrs wird als begründet erklärt und das
Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 16. Oktober 1908--

aufgehobenIV. Organisation der Bundesrechlspflege. N° 114. 739

IV. Organisation der Bundesrechtspflege.

Organisation judiciaire fédérale.

114. anteit vom 12. Youember 1908 in Sachen Werther gegen gaaanz
(@fiergericht gingen).

Zulässigkeit des staatsrechtlicfeen Helm-mes: Wegen unssrichte'ger
An-wendung des Art. 315
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
SchKG kann er nicht erhoben werden.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben: Mit Eingabe an das Bundesgericht
vom 24. Oktober 1908 hat der Rekurrent Dr. P. Werther in Luzern
das Begehren gestellt, es sei ein (beigelegter) Entscheid des
luzern. Obergerichts

mm 25. Juli/24. August 1908, durch welchen eine Klage des

Rekursbeklagten Kühne betr. Aufhebung eines vom Rekurrenten
abgeschlossenen und gerichtlich bestätigten Nachlassvertrages gemäss
Art. 315
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
SchKG gutgeheissen worden ist, aus dein staatsrechtlichen
Rekurswege aufzuheben Er führt des längern aus, dass die
Anfechtbarkeitsvoraussetzung des Art. 315
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
SchKG Nichterfüllung des
Nachlassvertrages mit Bezug auf den Rekursvbeklagten nicht gegeben sei;
in Erwägung:

Der Rekurrent beschwert sich nicht über Verletzung eines
verfassungsmässigen Jndividualrechts, insbesondere nicht über Rechts-
verweigerung als Verstoss gegen die Garantie des Art. 4 BB; er

behauptet vielmehr lediglich unrichtige Anwendung des SchKG

Dieser Beschwerdegrund aber fällt unter keine der die staatsgerichtlichen
Kompetenzen des Bundesgerichts erschöpfend normieren-

-den Bestimmungen der Art.175
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
181 und 189 OG. Na-

mentlich trifft auch nicht zu der Vorbehalt des Art. 189 Abs. 2

.in fine, wonach das Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerden betr.

die Anwendung versafsungsgemäss erlassener Bundesgesetze zu erledigen hat,
sofern diese Gesetze selbst ihm eine bezügliche Kom-

petenz zuweisen. Denn das SchKG enthält nirgends eine die
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 734
Datum : 17. Dezember 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 734
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 734 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze. 113. Eli-teil


Gesetzesregister
OG: 88  175  179  180
SchKG: 315
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • bundesgericht • rechtsbegehren • leben • beklagter • zwischenentscheid • staatsrechtliche beschwerde • weiler • entscheid • dauer • benutzung • bundesrechtspflegegesetz • kantonsgericht • begründung des entscheids • basel-stadt • richterliche behörde • ehe • erste instanz • wiese • fiktion
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