S. 82 / Nr. 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 69 III 82

22. Entscheid vom 16. November 1943 i. S. Kleinwort Sons & Co.

Regeste:
Art. 66 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG. Ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen,
bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Vollmacht in Prozessen und
Beschwerdeverfahren gegenüber dem Gläubiger Gebrauch gemacht hat, bleibt frei,
die Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen.
Art. 66 al. 1 LP. L'avocat auquel le débiteur a donné mandat général, y
compris les poursuites, reste libre de ne pas accepter la notification d'un
commandement de payer à son mandant alors même qu'il a fait usage de sa
procuration dans des procès et des instances de recours contre le créancier.
Art. 66 cp. 1 LEF. L'avvocato, al quale il debitore ha conferito un mandato
generale, anche per le esecuzioni, resta libero di non accettare la notifica
d'un precetto esecutivo pel suo mandante, anche se ha usato della sua procura
in processi e in procedure di ricorso.

A. - Die Rekurrentin, ein englisches Bankhaus, nahm am 23. Oktober 1939 in
Zürich gegen die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin, einen Arrest
heraus und stellte gleichen Tages beim Betreibungsamt Zürich 1 das
Betreibungsbegehren für Fr. 360000.- und Zins. Der Zahlungsbefehl konnte der
Schuldnerin nicht nach Deutschland zugestellt werden, eine private
Übermittlung vermochte die amtliche Zustellung nicht zu ersetzen, und zu einer
öffentlichen Zustellung fehlten Voraussetzung und Veranlassung (BGE 68 III
10
). Im Dezember 1942 verlangte die Gläubigerin nun die Zustellung an den
Zürcher Anwalt, der die Schuldnerin in einem Prozesse vor Handelsgericht und
in verschiedenen Beschwerdeverfahren vertreten hatte. Dieser Anwalt ist laut
dem vorgedruckten Text der in jenem Prozesse vorgelegten Vollmacht vom 12.
Januar 1940 «in Sachen gegen Kleinwort, Sons & Co.,

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Haywards, betreffend Arrest» bevollmächtigt «zur ... Vertretung vor allen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art,
... zur Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, ... überhaupt zu
allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten ...». Das Betreibungsamt
versuchte die verlangte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte der Anwalt der
Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls ab, weil ihm solches von der
Vollmachtgeberin untersagt worden sei. Das Betreibungsamt erklärte daher die
Zustellung als erfolglos.
B. - Darüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den Zahlungsbefehl als richtig zugestellt zu
behandeln und nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist mitzuteilen, ob Recht
vorgeschlagen worden sei. Von beiden kantonalen Instanzen, der obern am 22.
Oktober 1943, abgewiesen, erneuert sie diesen Antrag mit dem vorliegenden
Rekurs.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vollmacht beruht auf dem Willen des Vollmachtgebers. Dieser kann sie nach
Belieben umgrenzen und einschränken. Das ist hier durch ein Schreiben vom 22.
Mai 1941 geschehen. Davon hatte freilich die Gläubigerin seinerzeit nicht
Kenntnis erhalten. Dritte können sich im allgemeinen auf eine ihnen
bekanntgegebene Vollmacht verlassen, solange ihnen eine Einschränkung oder
Aufhebung der Befugnisse des Bevollmächtigten nicht gleichfalls bekannt
geworden ist: wie im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Art. 34 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6
1    Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6
2    Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3    Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.
OR) so auch
im Prozess (BGE 24 I 242 = Sep.-Ausg. 1. Seite 156) und ebenso im
Betreibungsverfahren. Die Vorinstanz meint indessen, die vorliegende Vollmacht
enthalte gar nicht die Ermächtigung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden;
denn das ginge gegen den Zweck der Bevollmächtigung, das in der Schweiz
befindliche Vermögen der Schuldnerin dem Zugriff der

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Gläubigerin zu entziehen. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken. Die
Vollmacht lautet allgemein, und auch der darin erwähnte Gegenstand («Arrest»)
legt die Einbeziehung der auf die Arrestlegung folgenden Betreibung nahe. Und
jener Zweck schliesst nicht ohne weiteres aus, dass die Schuldnerin, nachdem
sich die Anfechtung des Arrestes als erfolglos erwiesen hat, auf rasche
Erledigung der Angelegenheit ausginge. Allein, ob das eine oder andere
zutreffe, und welches Verhalten sich daraus ergebe, hatte eben der
bevollmächtigte Anwalt zu ergründen, und demgemäss hatte er sich über sein
Verhalten schlüssig zu machen. Die Gläubigerin hat dazu nichts zu sagen. Sie
hat die Ablehnung der Entgegennahme betreibungsamtlicher Zustellungen durch
jenen Anwalt hinzunehmen, wie sie denn keinen Anspruch darauf hat, dass die
Schuldnerin einen Anwalt oder sonstigen Vertreter in der Schweiz bestelle. Die
von der Schuldnerin dem Anwalt ausgestellte Vollmacht ist Dritten und speziell
der Gläubigerin gegenüber nur insoweit wirksam, als der Anwalt davon Gebrauch
macht, und wie weit dies geschehen soll, steht in der freien Entschliessung
des Bevollmächtigten. Es verschlägt nichts, dass der in Frage stehende Anwalt
in einem Gerichtsverfahren und ferner in verschiedenen Beschwerdeverfahren,
übrigens auch im vorliegenden, für die Schuldnerin gehandelt hat. Es steht ihm
frei, im eigentlichen Betreibungsverfahren, speziell hinsichtlich der
Entgegennahme betreibungsamtlicher Zustellungen, zumal des Zahlungsbefehls,
die Vertretung abzulehnen, wie er dies getan hat. Der allgemeine Wortlaut
seiner Vollmacht mochte angesichts der Unmöglichkeit einer andern Art der
Zustellung den Versuch der Zustellung an ihn nahelegen. Liess er sich darauf
ein, so war die Zustellung mit Wirkung für die Schuldnerin gelungen. Lehnte er
dagegen ab, wie er es tat, so war diese Stellungnahme von der Gläubigerin und
auch vom Betreibungsamte zu respektieren. Das Bestehen der generellen
Vollmacht des Anwaltes machte diesen also nicht schon zum
Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von

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Art. 66 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG. Solche massgebende Bevollmächtigung hätte sich nur aus
einer vorbehaltlosen Einlassung auf den Zustellungsversuch oder aus einer
entsprechenden Erklärung des Anwaltes oder der Schuldnerin selbst an das
Betreibungsamt oder die Gläubigerin ergeben können.
Die Vollmacht eines beauftragten Rechtsvertreters steht der Vertretungsmacht
eines Prokuristen oder sonstigen mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten zur
Vertretung Berufenen nicht gleich (vgl. Art. 459
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
OR, BGE 59 III 179). Ein
Vertreter der letztern Art ist nicht befugt, die Vertretung als solche
abzulehnen. Die Ablehnung der Entgegennahme einer im Rahmen seiner
Vertreterstellung liegenden Zustellung durch ihn vermöchte diese nicht
unwirksam zu machen, so wenig wie die Ablehnung durch den Vertretenen selbst
(BGE 59 III 67). Einem beauftragten Rechtsvertreter kommt aber keine solche
Stellung zu. Ihm steht anheim, nicht nur, wie er als Vertreter handeln will,
sondern auch, in welchen Angelegenheiten er von der Vollmacht überhaupt
Gebrauch machen will. Findet er, die beste Art der Interessenwahrung sei die
Ablehnung einer Vertretung, wie hier hinsichtlich der Entgegennahme
betreibungsamtlicher Zustellungen, so kann kein Dritter etwas einwenden, es
läge denn eine verbindliche Erklärung zu seinen Handen vor, was aber hier
nicht der Fall ist.
Aus BGE 69 III 33, wo die Vertretungsmacht eines Angestellten zu beurteilen
war, der für den im Auslande wohnenden und weilenden Schuldner einen
Zahlungsbefehl entgegengenommen, nicht etwa zurückgewiesen hatte, folgt
vollends nichts für die Begehren der Rekurrentin.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 III 82
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 16. November 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 III 82
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 66 Abs. 1 SchKG. Ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen, bevollmächtigter Anwalt...


Gesetzesregister
OR: 34 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6
1    Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6
2    Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3    Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.
459
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
SchKG: 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
BGE Register
24-I-242 • 59-III-178 • 59-III-66 • 68-III-10 • 69-III-33 • 69-III-82
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • zahlungsbefehl • wille • schuldner • vertretungsmacht • verhalten • schuldbetreibung • prozessvertretung • betreibungsbegehren • richtigkeit • besteller • ersetzung • tag • schuldbetreibungs- und konkursrecht • weiler • deutschland • frage • betreibungsurkunde • zins • prokurist
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