S. 178 / Nr. 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 178

42. Entscheid von 19. Juni 1933 i. S. Schwendener.


Seite: 178
Regeste:
Zustellungen an einen im Handelsregister eingetragenen Zustellungsempfänger
gemäss Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG sind nur dann ungültig, wenn bewiesen wird, dass dem
betreibenden Gläubiger die Beendigung des Vertretungsverhältnisses bekannt
war. (SchKG Art. 66 u
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
. 67 Ziff. 2, OR 861, 862, 863.)
Les notifications faites en conformité de l'art. 65 LP à un représentant
inscrit au registre du commerce sont nulles seulement s'il est établi que le
créancier poursuivant connaissait la fin du rapport de représentation. (Art.
65 et 67, ch. 2 LP; 861, 862 et 863 CO.)
Le notificazioni fatte in conformità dell'art. 65 LEF ad un rappresentante
iscritto nel registro di commercio sono nulle solo ove consti che il creditore
promotore dell'esecuzione sapeva che il rapporto di rappresentazione era
cessato. (Art. 65 e 67 cifra 2 LEF; 861, 862 e 863 CO.)

A. - Der Rekurrent war einziger Verwaltungsrat der
Finanzberatungs-Aktiengesellschaft Zürich und als solcher im Handelsregister
eingetragen Durch Erklärung vom 30. Juli 1932 an die ausserordentliche
Generalversammlung legte er dieses «Amt» nieder; doch verzögerte sich die
Anmeldung seiner Löschung bis zum 4. November 1932. Am 5. November stellte das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich dem Rekurrenten eine Bescheinigung
darüber aus, dass er «seine Löschung als Verwaltungsrat der FIBAG
Finanzberatungs-Aktiengesellschaft in Zürich angemeldet hat und die bezügliche
Anmeldung eintragungsbereit ist. Die Publikation wird in den nächsten Tagen
veranlasst.» Obwohl der Rekurrent diese Bescheinigung sofort dem
Betreibungsamt Zürich 1 vorwies, schritt dieses noch am gleichen Tage zur
Zustellung der auf Verlangen von vier Gläubigern gegen die FIBAG
Finanzberatungs-Aktiengesellschaft Zürich ausgestellten Zahlungsbefehle Nr.
14154, 14401, 14898, 14899 an den Rekurrenten, welcher auf sämtlichen
Zahlungsbefehlen der Schuldnerbezeichnung als Zustellungsadressat

Seite: 179
beigefügt war. Im Handelsamtsblatt vom 14. November wurde der Rücktritt des
Rekurrenten als Verwaltungsrat und das Erlöschen seiner Unterschrift unterm
Datum des 4. November veröffentlicht.
B. - Mit der vorliegenden Beschwerde trägt der Rekurrent auf Nichtigerklärung
der Zustellungen der vier Zahlungsbefehle an.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Mai 1933 die Beschwerde
abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anwendung des Art. 863
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 863 - 1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.
1    Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.
2    Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen.
3    In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.
(Abs. 1) OR
abgewiesen, wonach die Eintragungen in das Handelsregister (einschliesslich
Löschungen) gegenüber dritten Personen regelmässig in dem Zeitpunkte wirksam
werden, in welchem sie durch die amtliche Bekanntmachung (im Handelsamtsblatt,
Art. 862
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 862 - 1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.
1    Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.
OR) zur Kenntnis derselben gelangt sein können. Diese Entscheidung
erweckt insofern Bedenken, als sie den Art. 863
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 863 - 1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.
1    Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.
2    Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen.
3    In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.
OR ganz isoliert betrachtet,
während er doch schon im Art. 861
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 861 - 1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Verteilung des Jahresgewinns erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.
1    Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Verteilung des Jahresgewinns erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.
2    Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Jahresgewinns zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.
3    Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Jahresgewinns verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzuweisen.
OR quasi als dessen Bestandteil angeführt
ist, wo bestimmt wird: 1. Ist bezüglich einer Tatsache, deren Eintragung in
das Handelsregister vorgeschrieben ist, eine Veränderung eingetragen worden,
so kann ein Dritter sich nicht auf Unkenntnis der Veränderung berufen, sofern
die Eintragung (scil. der Veränderung) ihm gegenüber nach Massgabe des Art.
863 wirksam geworden (Abs. 2). 2. Wurde dagegen die Eintragung (scil. der
Veränderung) unterlassen, so kann derjenige, bei welchem die Veränderung
eintrat, dieselbe einem Dritten (nur) insofern entgegenhalten, als er beweist,
dass sie demselben ohnehin bekannt war (Abs. 3). Aus letzterer Vorschrift
ergibt sich doch unzweifelhaft, dass es nicht unter allen Umständen der
Bekanntmachung der Eintragung der

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Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsamtsblatt
bedarf, damit die Veränderung Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen
glaubt der Rekurrent zu Unrecht, hieraus etwas für sich herleiten zu können.
Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften sind nur die am Privatrechtsverkehr
beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der sog.
Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungsämter, zumal nicht in
ihrer Eigenschaft als Organe für die Zustellung von Betreibungsurkunden. Sonst
könnte ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat im Sinne des
Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG bezeichnet ist, auch erst gerade noch in dem Moment, wo sich der
Zustellungsbeamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die erfolgte
Beendigung des zur Zustellung an ihn berechtigenden Vertretungsverhältnisses
vorschützen, um die Zustellung unwirksam zu machen. Vielmehr hat das
Betreibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massgebenden Umstände die
Zustellung einfach an diejenige Person zu machen, welche ihm vom betreibenden
Gläubiger gemäss Art. 67 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG als Zustellungsadressat angegeben wird.
Ob die derart erfolgende Zustellung dann wirksam sei, ist eine Frage, die
freilich auf dem Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber zwischen
dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger auszutragen ist, welch letzterer
die Folgen einer unrichtigen Angabe selbst zu tragen hat. Lässt es der
betreibende Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, so muss sowohl er
selbst als der betriebene Schuldner es hinnehmen, wenn das Betreibungsamt
allfällig von sich aus als Zustellungsadressaten einfach eine Person
bezeichnet, welche sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der
Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister bezw. Handelsamtsblatt
als solcher entnehmen läset. Somit kann die Zustellung des für eine
Aktiengesellschaft bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister
eingetragenen oder eingetragen gewesenen

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Verwaltungsrat nur dann wegen Beendigung seiner Organstellung vor deren
Bekanntmachung durch das Handelsregister als unwirksam angefochten werden,
wenn bewiesen wird, dass die Beendigung der Organstellung des
Zustellungsempfängers dem betreibenden Gläubiger bekannt war. Dies zu beweisen
hat sich aber der Rekurrent gegenüber keinem der vier Rekursgegner anheischig
gemacht. Im Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon, dass der
Aktionär Müller vorerst die Zustimmung zur Löschung des Rekurrenten als
Verwaltungsrates verweigerte, dann aber am 4. November seinen unhaltbaren
Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch einen Bericht seitens des
Handelsregisterbureaus und der Volkswirtschaftsdirektion Zürich. Dass aber
dieser Aktionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betreibenden
Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde erst im Rekurs an das
Bundesgericht behauptet und ist daher gemäss Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
OG unbeachtlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 III 178
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 19. Juni 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 III 178
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Zustellungen an einen im Handelsregister eingetragenen Zustellungsempfänger gemäss Art. 66 SchKG...


Gesetzesregister
OG: 80
OR: 66u  861 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 861 - 1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Verteilung des Jahresgewinns erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.
1    Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Verteilung des Jahresgewinns erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.
2    Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Jahresgewinns zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.
3    Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Jahresgewinns verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzuweisen.
862 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 862 - 1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.
1    Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.
863
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 863 - 1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.
1    Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.
2    Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen.
3    In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.
SchKG: 65 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
BGE Register
59-III-178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsbefehl • verwaltungsrat • aktiengesellschaft • betreibungsamt • tag • bundesgericht • bescheinigung • schuldner • kenntnis • kommunikation • stichtag • angabe • falsche angabe • eintragung • nichtigkeit • kantonales rechtsmittel • aufhebung • bericht • eigenschaft • unterschrift
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