BGE 69 II 357
59. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1943 i. S. de Loriol gegen
Catoire de Bioncourt.
Regeste:
Erbrechtliche Ansprüche (Pflichtteil) eines durch Ausländer im Heimatstaat
adoptierten Kindes: Beurteilung nach schweizerischem Recht, wenn sich der
letzte Wohnsitz des Adoptivvaters in der Schweiz befand. Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
Art. 268 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
Testamentseröffnung. Erbschein (Art. 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
Art. 22
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 27 - 1 In Abweichung zu den Artikeln 10 und 13 kann sich die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments zwecks Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2022 nach den nachstehenden Bestimmungen richten: |
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1 | In Abweichung zu den Artikeln 10 und 13 kann sich die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments zwecks Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2022 nach den nachstehenden Bestimmungen richten: |
a | Durch Einlesen der Papierdokumente entstandene elektronische Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES16 unterzeichnet sein. |
b | Die für Beglaubigungen von den Handelsregisterämtern verwendeten qualifizierten Zertifikate müssen folgende Elemente enthalten: |
b1 | den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers, |
b2 | die Bezeichnung des Handelsregisteramts und den Kantonsnamen. |
c | Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym dürfen nicht verwendet werden. |
d | Auf der beglaubigten Kopie ist das Verbal anzubringen, wonach es mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. |
2 | Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nach Absatz 1 Buchstabe b nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers und die Bezeichnung des Handelsregisteramts bestätigt. |
3 | Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im BJ kann in einer Weisung Ausführungsbestimmungen erlassen. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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gesetzlichen durch den eingesetzten Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das
Eröffnungsverfahren einbezogen, so kann dieser dessen Herabsetzungsklage,
Erbschaftsklage oder Klage auf Anerkennung als Miterbe nicht eine allenfalls
mit der Testamentseröffnung beginnende Verjährung (Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 600 - 1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. |
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1 | Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. |
2 | Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre. |
entgegenhalten. (Erw. 3 und 5).
Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kein Raum für eine Erbschaftsklage,
auch wenn einer oder einzelne von ihnen ausschliesslichen Gewahrsam haben.
Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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seinem wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).
Erbteilung durch den Richter ist zulässig im Rahmen eines Prozesses über die
Rechte am betreffenden Nachlass. Durch die richterliche Zuteilung
(«Realteilung s) erwirbt der einzelne Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7
und 10).
Anerkenntnis im Prozess. Ein vor dem kantonalen Richter ausgesprochenes
Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung wie auch Verbindlichkeit dem
kantonalen Prozessrecht. Das schliesst die Überprüfung durch das Bundesgericht
aus. Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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Les droits successoraux (réserve) d'un enfant qui a été adopté par un étranger
dans le pays d'origine de celui-ci sont régis par la loi suisse si l'adoptant
est domicilié en Suisse au moment de son décès (art. 8, 22, 32 do la loi du 25
juin 1891, art. 268 al. 1 CC) (consid. I et 2).
Ouverture du testament. Certificat d'héritier (art. 556 à 659 CC). Compétence
territoriale (art. 22 à 27, 32 de la loi du 25 juin 1891, art. 538 CC).
Conséquences du fait que l'héritier institué n'a pas révélé l'existence d'un
héritier légal: Si de ce fait ce dernier n'est pas engagé dans la procédure
d'ouverture du testament, on n'est pas en droit d'opposer à l'action en
réduction, à l'action en pétition d'hérédité ou à l'action en reconnaissance
de la qualité de cohéritier une prescription qu'on pourrait éventuellement
faire courir du jour de l'ouverture du testament (art. 533, 600 CC) (consid. 3
et 4).
Les héritiers ne peuvent exercer l'action en pétition d'hérédité les uns
contre les autres, ni avant ni pendant le partage, même si l'un d'eux ou
certains d'entre eux étaient seuls détenteurs de l'héritage. (Art. 598 et
suiv. 604 CO). Constituent la matière du partage les biens de la succession,
tels qu'ils existent réellement, y compris les accroissements (consid. 4 et
8).
Partage judiciaire: Le partage peut être opéré par le juge dans un procès sur
les droits des héritiers aux biens do la succession. Du fait de l'attribution
judiciaire (partage en nature), chaque héritier devient immédiatement seul
propriétaire des biens qui lui sont attribués (consid. 7 et 10).
Reconnaissance intervenue en cours de procès. L'interprétation de cette
reconnaissance et son caractère obligatoire relèvent du droit de procédure
cantonal. Le TUF n'est pas compétent pour revoir ces questions (art. 57 OJ;
consid. 9).
I diritti successori (legittima) di un infante adottato da uno straniero nel
paese d'origine di quest'ultimo sono disciplinati dalla legge svizzera, se
l'adottante ò domiciliato in Isvizzera al momento della sua morte (nrt. 8, 22,
32 della LDD del 25 giugno 1891 art. 268 cp. 1 CC) (consid. 1 e 2).
Pubblicazione del testamento, certificato di erede (art. 556-559 CC).
Competenza territoriale (art. 22-27, 32 della LDD, art. 538 CC). Conseguenze
del fatto che l'erede istituito non ha indicato l'esistenza d'un erede legale:
se quest'ultimo non è quindi incluso nella procedura di pubblicazione del
testamento, non si può opporre all'azione di riduzione, alla petizione
d'eredità o all'azione di riconoscimento della qualità di erede una
prescrizione che potrebbe eventualmente decorrere dal giorno della
pubblicazione del testamento (art. 533, 600 CC) (consid. 3 0 4).
Nei loro rapporti reciproci i coeredi non possono nè prima, nè durante la
divisione promuovere la petizione d'eredità, anche se uno o alcuni di essi
sono i soli detentori dell'eredità (art. 598 e seg., 604 CC). Oggetto della
divisione sono i beni della successione quali esistono realmente, compresi gli
aumenti (consid. 4 e 8).
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Divisione giudiziale: la divisione può essere effettuata dal giudice in un
processo vertente sui diritti degli eredi ai beni della successione. Mediante
l'assegno giudiziale (divisione in natura), ogni erede diventa immediatamente
il solo proprietario dei beni assegnatigli (consid. 7 e 10).
Riconoscimento nel corso della causa. L'interpretazione di questo
riconoscimento ed il suo carattere obbligatorio dipendono dal diritto della
procedura cantonale. Il Tribunale federale non è competente per sindacare tali
questioni (art. 57 OGF; consid. D).
A. Die Beklagte ist die Witwe des am 30. September 1913 gestorbenen
Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt. Die Heirat fand am 29. November 1888
in Paris, dem Wohnort der Braut, statt, nach Abschluss eines Ehevertrages,
wonach der Güterstand der Gütertrennung nach Art. 1536 ff. des französischen
Code civil angenommen wurde, die Eltern der Braut dieser, abgesehen vom
trousseau, eine Mitgift von Fr. 200000.- bestellten und der Bräutigam ihr für
den Fall seines Vorversterbens eine Witwenrente von jährlich Fr. 50000.- als
«Schenkung» aus seinem Nachlasse versprach. Der erste eheliche Wohnsitz befand
sich in Paris oder Moskau. Der Ehemann war russischer Nationalität, gehörte
dem erblichen Adel an und bekleidete verschiedene russische Ämter. Seinen
letzten Wohnsitz hatte er in Bern.
B. Die Klägerin, geboren am 1. September 1900 in Moskau, war Zögling des
Moskauer kaiserlichen Findelhauses und hiess Alexandra Wassiliewa. Sie wurde
von den Eheleuten Catoire de Bioncourt auferzogen. Am 22. Februar/6. März 1908
setzte Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt letztwillig die Beklagte und für
den Fall ihres Vorversterbens die Klägerin als Universalerbin ein. Auf Grund
dieses Testamentes erlangte die Beklagte nach seinem Tode beim Richter des
Seinedepartements am 25. November 1913 die Einweisung in den Besitz der
Erbschaft (envoi en possession). Die richterliche Verfügung stützte sich auf
die Erwägung, dass der Erblasser keinen Pflichtteilserben (héritier à réserve)
hinterlassen habe, entsprechend einer von der Beklagten vorgelegten
notariellen Bescheinigung, wonach weder Vorfahren noch
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Nachkommen des Erblassers vorhanden seien. Die Klägerin wurde indessen, und
zwar nicht nur im privaten Leben, als Adoptivtochter der Eheleute Catoire de
Bioncourt ausgegeben. Schon in einem russischen Pass vom 23. August/5.
September 1913, den ihr noch der Erblasser beschaffte, ist sie Alexandra
Alexandrowna Catoire de Bioncourt benannt. In der Todesanzeige führt die
Beklagte selbst die Klägerin neben sich als «Mademoiselle de Bioncourt» an und
nennt den Erblasser «leur époux, père adoptif...». Als sie sich im Jahre 1919
wieder in das französische Bürgerrecht aufnehmen liess, wurde die Klägerin als
minderjährige Tochter einbezogen. Auch bei deren Verheiratung, insbesondere
bei Eingehung der zweiten, gegenwärtigen Ehe mit Gérard de Loriol, im Jahre
1930, wurde sie als Adoptivtochter der Eheleute Catoire de Bioncourt
bezeichnet. Allerdings lag jeweilen keine Adoptionsurkunde, sondern eine
blosse Zeugenbescheinigung (acte de notoriété) vor, und die Beklagte stellte
später der Klägerin gegenüber das Bestehen einer Adoption in Abrede. Am 9.
Februar 1932 erlangte dann aber die Klägerin beim Richter von Provins eine
sichernde Verfügung (apposition de scellés), was der Appellationshof von Paris
am 25. Juli 1932 bestätigte, aus der Erwägung, die Klägerin habe ihre Adoption
hinreichend glaubhaft gemacht mit dem urkundlichen Nachweis, dass der
Erblasser die Absicht, sie zu adoptieren, bekundet habe. Mit Hinweis darauf
liess dann am 26. November 1932 der Richter des Seinedepartements auch den
nachträglichen Einspruch der Klägerin gegen die 19 Jahre früher verfügte
Einweisung der Beklagten in den Besitz der Erbschaft zu und widerrief die
damalige Verfügung. Bei der Inventaraufnahme im Schloss Melz wurde endlich am
22. Dezember 1932 eine Urkunde gefunden, die nach Ansicht der Klägerin das
Moskauer Adoptionsurteil vom 21. Juli 1912 darstellt.
C. Nun liess die Klägerin die Beklagte am 27. Dezember 1932 in Bern zum
Aussöhnungsversuch vorladen, und
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nach dessen Scheitern reichte sie am 5. Mai 1933 beim Appellationshof des
Kantons Bern die vorliegende Klage ein mit den Begehren: 1. Es sei der
Anspruch gerichtlich festzustellen, der der Klägerin im Nachlass des am 30.
September 1913 verstorbenen Herrn Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt,
zuletzt wohnhaft gewesen in Bern, zusteht. 2. Das Gericht habe den Umfang der
den Nachlass des Herrn de Bioncourt bildenden Vermögenswerte festzustellen,
die Erbschaftsliquidation durchzuführen und die Verteilung unter die
Erbberechtigten vorzunehmen. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin ihren Erbanteil auszuhändigen und allfällig heute fehlende
Vermögenswerte in gerichtlich zu bestimmendem Betrage zu ersetzen.
Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des bernischen Gerichtes und
beantragte im übrigen Abweisung der Klage. Die Unzuständigkeitseinrede wurde
vom Appellationshofe geschützt, vom Bundesgericht dagegen auf zivilrechtliche
Beschwerde der Klägerin am 27. Februar 1936 verworfen. In der Sache selbst
erklärte der Appellationshof mit Urteil vom 15. Juli 1941 die Erbschaftsklage
als nicht zulässig, setzte die testamentarischen Verfügungen des Erblassers
zur Herstellung des Pflichtteils der Klägerin um 9/16 herab, stellte einen
Gesamtbetrag der Erbschaft von Fr. 7452916.90 fest, erklärte die sämtlichen
zur Zeit in der Schweiz als zur Erbschaft de Bioncourt gehörend
beschlagnahmten Vermögenswerte als Teile dieser Erbschaft, setzte den Erbteil
der Klägerin auf Fr. 4192265.76, der Beklagten auf Fr. 3260651.14 fest und
wies die Parteien für ihre Erbteile wie folgt an: a) die Klägerin auf die
sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten
Werte bis zum Betrage von insgesamt Fr. 4192265.76, b) die Beklagte auf die
der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatzforderung bis zum Betrage von Fr.
3260651.14.
D. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung an das Bundesgericht
ein. Die Klägerin beantragt gänzliche
Seite: 362
Gutheissung der Klage; das gesamte Erbschaftsvermögen sei einzubeziehen,
ausgenommen nur die in Frankreich gelegenen Grundstücke. Die Beklagte
beantragt Abweisung der Klage, soweit sie in kantonaler Instanz gutgeheissen
wurde.
Das Bundesgericht zieht in, Erwägung:
1. Wie im Gerichtsstandsurteil des Bundesgerichtes vom 27. Februar 1936
dargelegt ist, hatte der Erblasser etwa seit 1910 die Absicht, im Ausland
einen eigentlichen Wohnsitz zu haben, aufgegeben, sich dagegen in Bern
mindestens einen Aufenthalt von gewisser Stetigkeit und Bedeutung geschaffen.
Dieser Aufenthalt gilt nach Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
Erw. 2). Daraus folgt, ausser der Zuständigkeit der bernischen Gerichte zur
Beurteilung dieser erbrechtlichen Klage, dass die Erbschaft in Bern zu
eröffnen war und die Erbfolge sich nach schweizerischem Recht zu richten hat
(Art. 22
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 27 - 1 In Abweichung zu den Artikeln 10 und 13 kann sich die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments zwecks Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2022 nach den nachstehenden Bestimmungen richten: |
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1 | In Abweichung zu den Artikeln 10 und 13 kann sich die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments zwecks Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2022 nach den nachstehenden Bestimmungen richten: |
a | Durch Einlesen der Papierdokumente entstandene elektronische Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES16 unterzeichnet sein. |
b | Die für Beglaubigungen von den Handelsregisterämtern verwendeten qualifizierten Zertifikate müssen folgende Elemente enthalten: |
b1 | den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers, |
b2 | die Bezeichnung des Handelsregisteramts und den Kantonsnamen. |
c | Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym dürfen nicht verwendet werden. |
d | Auf der beglaubigten Kopie ist das Verbal anzubringen, wonach es mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. |
2 | Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nach Absatz 1 Buchstabe b nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers und die Bezeichnung des Handelsregisteramts bestätigt. |
3 | Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im BJ kann in einer Weisung Ausführungsbestimmungen erlassen. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
Gerichtsstandsvertrages von 1869 ist angesichts der russischen Nationalität
des Erblassers nicht anwendbar. Im übrigen entspricht es der Lehre des
Internationalprivatrechtes, dass sich die erbrechtlichen Folgen einer Adoption
nach dem Erbstatut des Erblassers bestimmen (MEILI, Internationales Zivil- und
Handelsrecht I Seite 364; FURRER, Die Adoption, Legitimation und die
Kindesanerkennung im internationalen Rechte, Seite 24).
2. Die Frage der Adoption ist nach Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
|
1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
beherrscht und unterliegt der Gerichtsbarkeit der Heimat. Sie ist indessen im
vorliegenden Prozesse bloss eine Vorfrage der streitigen Erbansprüche. Als
solche war sie von der Vorinstanz mitzuentscheiden (BGE 50 I 415). Anwendbar
war hiebei das zur Zeit der behaupteten Adoption und auch noch bei Eintritt
des Erbfalles geltende russische Recht. Darauf hat die Vorinstanz denn auch
abgestellt. Nach ihrer Entscheidung liegt eine gültige Adoption durch den
Seite: 363
Erblasser und dessen Ehefrau, die Beklagte, vor, mit Bestätigung durch das
Moskauer Zivilgericht vom 21. Juli 1912. Und zwar handelt es sich nicht nur um
eine «vertragliche» Adoption ohne Erbrecht, sondern um eine voll wirksame
Adoption, die dem Adoptivkinde volles Erbrecht gleich einem ehelichen Kinde
verleiht. Ausgenommen sind nur die sogenannten Familiengüter («rodovye
imoustchestva»). Diese auf der Anwendung ausländischen Rechtes beruhende
Entscheidung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
|
1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
2 | ...531 |
Frage stehende Adoption weder in ihren Voraussetzungen und Wirkungen noch
hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens gegen die öffentliche Ordnung der
Schweiz verstösst, ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der
Vorinstanz.
3. Als Adoptivkind (Art. 268 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
|
1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
|
1 | Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
2 | Die Kinder erben zu gleichen Teilen. |
3 | An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. |
gesetzliches Erbrecht wie eine eheliche Tochter und nach Art. 471 Ziff. 1
Pflichtteilsschutz. Die Beklagte, welche die ihr wohlbekannte, auch durch sie
selbst neben dem Erblasser vorgenommene Adoption nach Erwägung 2 ohne Grund
bestritten hat, wendet Verjährung des Herabsetzungsanspruches ein. Mit
Unrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt auf
Herabsetzung der letztwilligen Verfügung zu klagen brauchte, oder ob sie in
der Lage war, eine unverjährbare Einrede im Sinne von Art. 533 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
erheben, so dass die betreffenden Klagevorbringen als vorausgenommene
replikantische Einrede gelten könnten (vgl. BGE 51 II 53 Erw. 3, 56 II 17, 58
II 402, 68 II 76); bei Erhebung der vorliegenden Klage war weder die ein- noch
die zehnjährige Frist des Art. 533 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
Genügend zuverlässige Kenntnis von ihrer Adoption hatte die Klägerin nach
vorinstanzlicher Feststellung erst am 22. Dezember 1932, und wann ihr die
testamentarische Einsetzung der Beklagten als Universalerbin bekannt wurde,
steht dahin. Somit ist der Ablauf der einjährigen
Seite: 364
Verjährung nicht dargetan. Die Beklagte, welche das Vorliegen einer Adoption
noch in diesem Prozesse bestritten hat, kann übrigens nicht, ohne sich selbst
zu widersprechen, von einer schon früher zuverlässig gewonnenen Kenntnis der
Adoption sprechen. Sie beruft sich dementsprechend vornehmlich auf die
zehnjährige Frist, die nach Art. 533 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
Testamentseröffnung in Gang kommt.
Aber auch diese Verjährung war bei Erhebung der Klage nicht vollendet. Sie
konnte mangels einwandfreier Testamentseröffnung gar nicht beginnen. Diese ist
als Massregel zur Sicherung des Erbganges (Art. 556 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. |
|
1 | Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. |
2 | Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat. |
3 | Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. |
zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers vorzunehmen, wo der
Erbgang überhaupt zu eröffnen ist (BGE 33 I 124). Dass eine anderswo erfolgte
Testamentseröffnung die Verjährungsfrist keinesfalls in Lauf zu setzen
vermöge, kann der Vorinstanz freilich nicht zugegeben werden. Zwar hat sich
die örtlich zuständige Behörde in jedem Falle der Sache anzunehmen, sei es
auch erst nachträglich. Ergibt sich aber hiebei, dass die am andern Orte,
allenfalls im Ausland durchgeführte Eröffnung vor den Vorschriften des ZGB
standhält, dass insbesondere alle an der Erbschaft Beteiligten in das
Verfahren einbezogen wurden, dieses nicht beanstandeten und denn auch in ihren
Interessen nicht verletzt wurden, so kann es bei dieser Feststellung sein
Bewenden haben. Solche Toleranz wird gerade durch die Verhältnisse des
vorliegenden Falles nahegelegt, wo der Wohnsitz des Erblassers nicht
augenfällig feststand und neben Bern namentlich Paris in Betracht fiel. Am
letztern Orte (und ebenso in Moskau) hat nun aber keine den Vorschriften des
schweizerischen Rechtes genügende Eröffnung stattgefunden. Die durch das
Testament betroffene Klägerin wurde nicht in das Verfahren einbezogen. Die
Beklagte liess sich vielmehr als angebliche Alleinerbin in den Besitz der
Erbschaft einweisen. Sie legte eine notarielle Bescheinigung vor. wonach der
Erblasser «aucun ascendant ni
Seite: 365
descendant» hinterlassen habe, obwohl sie nach der Feststellung der Vorinstanz
(S. 62/63) wusste, dass die Adoptivtochter einer ehelichen Tochter
gleichzuachten war. Der französische Richter stützte sich ausdrücklich auf die
Erwägung «qu'il résulte de l'acte de notoriété susdaté que Alexandre Auguste
Catoire de Bioncourt n'a laissé aucun héritier à réserve». Ebenso heisst es in
der von der Beklagten vorgelegten notariellen Urkunde (Beleg Nr. 443):
«observation faite que Monsieur de Bioncourt de cujus n'a laissé aucun
ascendant ni descendant, par conséquent aucun héritier ayant droit à une
réserve légale dans la succession». Dass die nach den Grundsätzen des ZGB
unerlässliche Eröffnung des Testaments an die dadurch in ihren Rechten
betroffene Klägerin unterblieb, hat daher die Beklagte zu verantworten,
gleichgültig ob sie geradezu in dem Sinne bösgläubig war, dass sie mit der
Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung ihres Universalerbrechtes rechnete
oder nicht. Die Klägerin hätte bei der offenkundigen Kollision ihrer
Interessen mit denen der als Alleinerbin auftretenden Adoptivmutter einer
besondern gesetzlichen Vertretung bedurft, nach schweizerischem ZGB in Form
einer Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 2). Die Cour d'appel de Paris führt
ihrerseits im Entscheid vom 25. Juli 1932 aus «qu'au décès de Catoire de
Bioncourt, les droits éventuels de dame de Loriol alors mineure n'ont pu être
sauvegardés en l'absence de tout subrogé tuteur...». Nach Art. 559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
|
1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
die Klägerin Gelegenheit erhalten, gegen das Testament Einspruch zu erheben,
sei es, um dessen Gültigkeit zu bestreiten, oder doch, um ihren Pflichtteil zu
wahren. Mangels einer für die Klägerin verbindlichen Eröffnung des Testamentes
konnte der Herabsetzungsanspruch nicht der zehnjährigen Verjährung
anheimfallen. Nach der Entscheidung der Vorinstanz ist dieser Anspruch, obwohl
nicht ausdrücklich in den Rechtsbegehren formuliert, dennoch als «Klage» in
prozessual wirksamer Form erhoben worden.
Seite: 366
4. Der gesetzliche Erbteil der Klägerin beträgt neben demjenigen der
Beklagten 3/4, der Pflichtteil also 9/16 (Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
|
1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. |
verlangt die Zuteilung entsprechender Erbschaftswerte. Darauf hat sie
Anspruch; denn der Erblasser hat ihr nichts unter Lebenden zugewendet, was auf
den Pflichtteil anzurechnen wäre.
Die Klage ist als Erbschafts- und Teilungsklage bezeichnet. Die Vorinstanz
erklärt eine Verbindung dieser beiden Klagen als unzulässig, weil bis zur
Teilung Gesamteigentum bestehe, daher bis dahin weder die Erbschaft als Ganzes
(was der Klägerin gar nicht zusteht) noch einzelne Erbschaftsgegenstände
herausverlangt werden können. Das ist richtig, und bei ungeteilter Erbschaft
ist für eine Erbschaftsklage im Sinne der Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
|
1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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der Tat kein Raum. Die Rechtslehre ist mit Rücksicht auf den vindikatorischen,
der Eigentumsklage nachgebildeten Charakter der schweizerischen
Erbschaftsklage einhellig dieser Auffassung, im Gegensatz zur herrschenden
Lehre betreffend § 2018 des deutschen BGB. Jeder Miterbe hat nach Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. |
|
1 | Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. |
2 | Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde. |
3 | Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen. |
einen unverjährbaren Anspruch auf Teilung, daher bis zur Teilung ein
unverjährbares Anteilsrecht (BGE 45 II 525). Sind Erbschaftssachen im
tatsächlichen Gewahrsam eines einzelnen Erben, so besitzt dieser nicht für
sich allein, sondern für die Erben insgesamt (BGE 50 II 449). Solange die
Erbengemeinschaft besteht, bedürfen die Miterben untereinander demnach nicht
der Erbschaftsklage. Nach Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
|
1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
gesamter Hand.
Die Klägerin verlangt denn auch vorerst die Teilung der Erbschaft. Damit
verbindet sie dann allerdings das Begehren um Herausgabe der ihr bei der
Teilung zufallenden Erbschaftsgegenstände. Allein auch dieses Begehren ist
keine Erbschaftsklage im Sinne der Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
|
1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
2 | ...531 |
um die Verwirklichung der bei der Erbteilung ausgeschiedenen Rechte. Die
Erbteilung entspricht der Auflösung und Liquidierung anderer
Gesamthandsverhältnisse. Einer besondern Erbschaftsklage
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bedarf es daher unter den Miterben auch hiebei nicht. Nur wenn erst später
zwischen den einstigen Miterben Herausgabeansprüche streitig werden, zumal
wenn alsdann eine seit der Erbteilung eingetretene Ersitzung oder Verjährung
eingewendet wird, erhebt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze
der Erbschaftsklage.
5. Daraus, dass hier das Bestehen einer Erbengemeinschaft bestritten war und
sich die Beklagte schon 1913 als Alleinerbin in den Besitz der Erbschaft
einweisen liess und diese sogleich in tatsächlichen Gewahrsam nahm, folgt
nichts zu ihren Gunsten. Freilich frägt sich, ob nicht die Verjährungseinrede,
wie sie gegenüber der Erbschaftsklage vorgesehen ist, dem nach Art. 559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
die Erbschaft eingewiesenen Testamentserben unter gleichen Voraussetzungen
auch gegenüber einer Klage auf Anerkennung blossen Miterbrechtes neben dem
eingewiesenen Besitzer zustehe; mit andern Worten, ob ein Kläger der letztern
Art sich nicht ebenso wie ein Erbschaftskläger der ein den eingewiesenen
Besitzer ausschliessendes, besseres Recht behauptet Verjährung
entgegenhalten lassen müsse. Das mag jedoch dahingestellt bleiben. Die hinter
dem Rücken der Klägerin erwirkte Besitzeinweisung, die nachher vom Richter des
Seinedepartementes widerrufen wurde, vermag die rechtliche Stellung der
Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu beeinträchtigen. Der
ipso-jure-Erwerb der Erbschaft im Sinne von Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
|
1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
gesetzliche wie für eingesetzte Erben anerkannt. In jedem Falle erwerben aber
zunächst die gesetzlichen Erben, und sie haben nur zu weichen, wenn sie, eben
im Verfahren der Art. 557 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 557 - 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. |
|
1 | Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. |
2 | Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen. |
3 | Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen. |
(vgl. die Erläuterungen zu den Art. 577 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 577 - Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist. |
Ausgabe I. Band S. 436). Das setzt eine für die Beteiligten verbindliche Art
der Durchführung des Verfahrens voraus. Dieser Grundlage ermangelt die von der
Beklagten erlangte Besitzeinweisung als Alleinerbin, wie in Erw. 3 ausgeführt
ist.
Seite: 368
Demgegenüber verschlägt es nichts, dass die Beklagte einwendet, als
Adoptivmutter der Klägerin hätte sie den Besitz ohnehin kraft elterlicher
Gewalt auch für diese erhalten. Mit dieser Darstellung nimmt sie ja selber
nicht Besitz zu alleinigem eigenem Recht in Anspruch, und demgemäss hätte sie
eben auch den Erbschein auf sich und die Klägerin zusammen ausstellen lassen
sollen.
6. Da das Vermögen der Beklagten trotz der vertraglichen Gütertrennung nicht
ausgeschieden war, musste sein Bestand auf den Todestag des Erblassers
ermittelt werden. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich im Auslande; daher
unterstand die güterrechtliche Auseinandersetzung dem ausländischen Recht,
dessen Anwendung weder an sich noch in seinen tatbeständlichen Voraussetzungen
vom Bundesgerichte nachzuprüfen ist.
Das Gesamtvermögen beider Ehegatten betrug nach unangefochtener Festsetzung
durch die Vorinstanz beim Eintritt des Erbfalles (30. September
1913) ... Rb. 3616238.14
Nach Abzug des Frauengutes von . . . . » 821394.25
ergibt sich ein Mannesgut von . . . . . Rb. 2794843.89
Darin ist indessen die von der Klägerin mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 2
des französischen Code civil ausdrücklich ausgenommene Liegenschaft
Schloss Melz im Buchwerte von Rb. 45000.- enthalten, wozu noch das
Inventar der ferme de Melz im Werte von Rb. 7500.- als «immeuble par
destination» nach Art. 524 CO kommt (Planiol Bd. 3 Note 85).
Also Abzug . . . . . . . . . . . . . . » 52500.-
Die unter das schweizerische Erbrecht fallende Erbmasse beträgt daher . .
. . Rb. 2742343.89
oder umgerechnet zum unbestrittenen Kurs von Rb. 0.375 = Fr. 1.- . . . . .
. . = Fr. 7312916.90
Die Veränderungen, welche dieses Vermögen seit 1913
Seite: 369
erfahren hat, sind nicht genau festgestellt. Die Beklagte, in deren
Verfügungsgewalt sich die Erbschaft befand, hat grundsätzlich die von ihr
behaupteten Verluste, insbesondere Wertverluste, zu beweisen. Hinsichtlich der
russischen Liegenschaften im Betrage von Rb. 260000.-, die im
Liegenschaftskonto des Erblassers von Rb. 455000.- (Gutachten S. 60) und
demgemäss auch in der vorstehenden Vermögensaufstellung enthalten sind, bedarf
es indessen keines besondern Beweises für die Angabe der Beklagten, dass «tous
les biens fonciers qui nous appartenaient en Russie ont été nationalisés au
moment de la révolution russe». Die damals in Russland erfolgte
Verstaatlichung der Vermögen ist weltkundig. Es liegt auch nichts dafür vor
und die Klägerin hat dies gar nicht darzutun versucht , dass die in Frage
stehenden Liegenschaften etwa noch vor der russischen Revolution veräussert,
also in anderes und zwar nicht russisches Vermögen umgesetzt worden wären.
Daraus erhellt eine (von der Vorinstanz übersehene) Verminderung
der Erbschaft von . . . . . . . . . . . Fr. 7312916.-
um Rb. 260000.- . . . . . . . . . . . = » 693333.33
auf Fr. 6619583.57
...
7. Von den Fällen abgesehen, in denen eine amtliche Mitwirkung bei der
Erbteilung vorgeschrieben ist (Art. 609
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. |
|
1 | Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. |
2 | Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen. |
ist die Durchführung der Erbteilung den Erben selbst überlassen (Art. 610
ff.). Indessen steht jedem Beteiligten die Anrufung der zuständigen Behörde
offen (Art. 611 Abs. 1, 612 Abs. 3; im Kanton Bern ist nach Art. 2 EG
zuständig der Gerichtspräsident). Und darüber hinaus muss die
Auseinandersetzung im Rahmen eines Prozesses zugelassen werden, der wie der
vorliegende die Erbberechtigung der Klägerin und andere erbrechtliche Fragen
beschlägt. Mit Recht hat sich der Appellationshof daher nicht auf die
Zuerkennung des Teilungsanspruchs beschränkt,
Seite: 370
sondern gemäss dem Begehren der Klägerin die Teilung soweit möglich auch
durchgeführt.
8. Von der Teilungsmasse von Fr. 6619583.57 entfallen 9/16 = Fr. 3723515.73
auf die Klägerin und 7/16 = Fr. 2896067.84 auf die Beklagte, je mit dem
entsprechenden Bruchteil der Erträgnisse der ganzen Erbschaft. Die Klägerin
verlangt ihren Anteil am Ertrag erst für die Zeit seit ihrer Mündigkeit, dem
1. September 1921 (Alter von 21 Jahren, Art. 388 des für sie als damalige
Französin massgebenden Code civil). Es kommen einfach die wirklich erzielten
Erträgnisse in Betracht. Der Teilung unterliegt das Erbschaftsvermögen in
seinem wirklichen Bestande samt Zuwachs, so wie es die Beklagte für sich und
wider Willen auch für die Klägerin besessen hat. Auf guten oder bösen
Glauben kommt hiebei nichts an, und die Besitzesregeln, auf welche bei der
Erbschaftsklage verwiesen ist, kommen nicht zur Anwendung.
9. Die Bildung von Losen nach Massgabe der Erbteile der Parteien hat die
Vorinstanz «wegen der herrschenden Ungewissheit über die Zusammensetzung der
Masse» abgelehnt, ebenso die Zuweisung einer Geldforderung an die Klägerin in
der Höhe ihres Anteils. In der Tat kann bei der «Realteilung» nicht über die
vom Appellationshof gezogenen Schranken hinausgegangen werden. Steht doch nach
der Würdigung der Tatsachen durch den Appellationshof nicht fest, dass und in
welchem Betrage die Klägerin durch die zur Zeit in der Schweiz, bei den
angegebenen Bankinstituten, beschlagnahmten Vermögenswerte für ihr
Erbbetreffnis (Pflichtteil mit Zuwachs) ungedeckt bleibt. Es bleibt angesichts
dieser unabgeklärten Sachlage nur übrig, für den von der Vorinstanz als
wahrscheinlich vorausgesehenen Fall der ungenügenden Deckung durch die
erwähnten Werte den Anspruch der Klägerin auf Zuweisung weiterer
Erbschaftswerte oder aber Ersatz in Geld vorzubehalten. Eine gegenwärtige
Forderung in diesem Sinne besteht aber nach dem Gesagten nicht.
Seite: 371
Anderseits muss es bei der Streichung der Witwenrente bleiben, welche der
Beklagten im Ehevertrage zu Lasten der Erbschaft ausgesetzt worden ist. Die
Vorinstanz sieht in dieser Rente eine Schenkung auf den Todesfall und setzt
sie auf Null herab, da eben die in der Schweiz beschlagnahmten Erbschaftswerte
aller Voraussicht nach den Erbanteil der Klägerin nicht decken. Die Beklagte
möchte in der Rente eine der Herabsetzung nicht unterliegende Gegenleistung
betrachtet wissen. Sie weist auf den übrigen Inhalt des Ehevertrages hin. Das
Güterrechtsverhältnis untersteht jedoch, was der Vorinstanz nicht entgangen
ist, dem ausländischen Recht, weshalb diese Frage vom Bundesgericht nicht
nachzuprüfen ist. Auch dadurch, dass die Vorinstanz die vom Ehemanne der
Klägerin in einer Verhandlung dieses Prozesses ausgesprochene Anerkennung der
Witwenrente nicht für verbindlich hält, kann Bundesrecht nicht verletzt sein.
Es handelt sich um ein prozessuales Anerkenntnis ohne zivilrechtliche
Wirkungen. Weder dessen Sinn und Tragweite an und für sich noch dessen
Verbindlichkeit für die Klägerin steht daher vor Bundesgericht zur Erörterung.
10. Die Zuweisung der in Frage stehenden, in der Schweiz beschlagnahmten
Vermögenswerte deren Zugehörigkeit zur Erbschaft die Vorinstanz ohne
Rechtsverletzung feststellt verschafft der Klägerin Alleineigentum. Soweit
diese Werte in gewöhnlichen, nicht in Wertpapieren verkörperten Forderungen
bestehen, wäre sogar einem Teilungsvertrag analog einer Zession bereits die
Wirkung der Übertragung zu alleinigem Gläubigerrecht zuzuschreiben. Im übrigen
kennt freilich das Mobiliarsachenrecht keine dem für Grundstücke geltenden
Art. 665 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. |
|
1 | Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. |
2 | Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken. |
3 | Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575 |
des Eigentums, und es ist umstritten, ob ein Erbteilungsvertrag unmittelbar
Alleineigentum an den «real» ausgeschiedenen Vermögensstücken begründe (BGE 47
II 251; GUHL, Persönliche Rechte mit verstärkter Wirkung, in der Festgabe für
Seite: 372
das Bundesgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch sei, muss jedenfalls der
gerichtlichen Erbteilung diese Wirkung zugeschrieben werden. Bei dieser
Teilung (ebenso wie bei der Aufteilung sonstigen Gesamteigentums) handelt es
sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur Übertragung auf eine
andere Person zur Geltung zu bringen, sondern um die Verteilung unter die
bereits als Eigentümer zu gesamter Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen
Zuweisung von Erbschaftssachen (Fahrnis wie Grundstücke) durch den Richter an
einen Erben wird dieser also Alleineigentümer.
11. Die Beklagte ihrerseits wird von der Vorinstanz auf «die der Erbschaft
gegen sie zustehende Ersatzforderung» angewiesen. Eine solche Ersatzforderung
besteht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach Ausrichtung des
Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt. Das macht nach vorinstanzlicher
Feststellung eben ihren eigenen Erbanteil aus.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien wird das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 15. Juli 1941 in folgenden Punkten
abgeändert:
1. Der Betrag der teilbaren Erbschaft des Alexandre Auguste Catoire de
Bioncourt wird auf Fr. 6619583.57 festgesetzt.
2. Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3723515.73 nebst dem entsprechenden
Anteil an den seit dem 1. September 1921 bezogenen Erträgnissen und der
Erbteil der Beklagten auf Fr. 2896067.84 nebst dem auf sie entfallenden Anteil
an den bezogenen Erträgnissen festgesetzt.
3. a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die sämtlichen zur Zeit in der
Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von
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insgesamt Fr. 3723515.73 nebst ihrem Anteil an den Erträgnissen angewiesen.
lit. b wird gestrichen.
II. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen und wird das Urteil des
Appellationshofes bestätigt.