S. 402 / Nr. 67 Erbrecht (d)

BGE 58 II 402

67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1932 i. S.
Buholzer-Peyer gegen Schwarzwälder und Konsorten.

Regeste:
Durch letztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte
Erbschaftssache zuteilt, wird noch nicht (vom Tod des Erblassers an)
Alleineigentum jenes Erben begründet (Erw. 1). Die Einrede der Herabsetzung
ist jederzeit auch
gegenüber der Teilungsklage zuzulassen, mit welcher der begünstigte Erbe die
Auslieferung des ihm in Überschreitung der verfügbaren Quote zugewiesenen
Betreffnisses verlangt (ebenso die Einrede der Ungültigkeit gegenüber der auf
ein ungültiges Testament gestützten Teilungsklage) (Erw. 3). Art. 521 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
,
533 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
. 608 ZGB.

Tatbestand (gekürzt):
Die Mutter der Klägerin hatte letztwillig verfügt, dass die Klägerin die der
Erblasserin gehörige Liegenschaft um den Preis der hypothekarischen Belastung
und daneben noch einen grössern Barbetrag als Voraus erhalten solle. Bei der
Erbteilung entstanden unter den Erben Differenzen,

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worauf die Klägerin eine Teilungsklage anhob, mit welcher sie u. a. die
Feststellung verlangte, dass sie «seit dem Todestag der Erblasserin
Eigentümerin der Liegenschaft» sei; eventuell sei ihr das Eigentum
zuzusprechen, subeventuell seien die Beklagten zu verpflichten, ihr die
Liegenschaft zum Preis der Belastung zu überlassen.
Die Beklagten erhoben (mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Testamentes) die
Einrede, die Erblasserin habe durch ihre Anordnungen die verfügbare Quote
überschritten; die Klägerin könne daher Übertragung des Grundeigentums nur
gegen Herausgabe der für die Herstellung der Pflichtteile nötigen Beträge
verlangen. - Die Klägerin machte demgegenüber geltend, der
Herabsetzungsanspruch der Beklagten sei verjährt.
Das Bundesgericht hat, in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen, den
Standpunkt der Beklagten geschützt aus folgenden
Erwägungen:
1.- Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes, das Eigentum
an der Liegenschaft Seeheim sei auf Grund des Testamentes mit dem Tod der
Erblasserin sofort auf sie übergegangen, auf das Urteil des Bundesgerichts in
BGE 50 II 448 Erw. 5. Hier hat das Bundesgericht einem gesetzlichen Miterben
eines Testamentserben, dem durch Testament die zum Nachlass gehörigen
Liegenschaften zugeteilt worden waren, das Recht abgesprochen, nach Eröffnung
des Erbgangs bis zur Teilung der Erbschaft Einräumung des Mitbesitzes an den
Liegenschaften und Eintragung als Gesamteigentümer neben dem Testamentserben
zu verlangen. Zur Begründung dieses Entscheides wurde u. a. ausgeführt, dass
die Teilungsvorschrift des Testaments für die Erben verbindlich, die Teilung
des Nachlasses hinsichtlich dieser Erbschaftssache daher kraft des Testaments
bereits vollzogen sei. An dieser Begründung kann indessen nicht festgehalten
werden. Wohl mag es Fälle geben, in denen aus besondern

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Gründen dem Anspruch der Miterben gegen den bedachten Erben auf Einräumung des
Mitbesitzes und Eintragung des Gesamteigentums im Grundbuch eine exceptio doli
generalis (nach der Regel dolo facit qui petit quod redditurus esset)
entgegensteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich das Eigentum
trotz der Teilungsvorschrift des Erblassers von Gesetzes wegen (Art. 602) den
sämtlichen Erben zu gesamter Hand zusteht und dass infolgedessen der bedachte
Erbe nicht Eintragung des Eigentums auf seinen Namen verlangen kann. Die
Teilungsvorschrift ist, obwohl für die Erben verbindlich, nur eine Anweisung
an sie, die Teilung in einem bestimmten Sinne vorzunehmen, sie ist aber nicht
schon selbst Vollzug der Teilung. Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn;
denn in denjenigen Fällen, wo die Teilungsvorschrift entweder gemäss Art. 608
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB oder wegen Verletzung der Pflichtteile der Miterben einem Ausgleich
durch Auszahlung eines entsprechenden Betrages ruft, muss dieser Ausgleich im
Teilungsvertrag oder bei Bildung der Lose vorgenommen werden. Es kann den
Miterben nicht zugemutet werden, den von der Teilungsvorschrift betroffenen
Gegenstand aus der Hand zu geben, bevor die Ausgleichssumme zu ihren Handen
bereit liegt. Die Vorinstanz hat daher in diesem Punkt mit Recht nur das
subeventuelle Rechtsbegehren geschützt und dabei ausdrücklich noch die Frage
der Herabsetzung vorbehalten.
2....
3.... Zunächst frägt sich hier, ob die Beklagten, nachdem sie die
Herabsetzungsklage haben verjähren lassen, auf Grund von Art. 533 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB
durch blosse Einrede gegenüber der Teilungsklage die Wiederherstellung ihres
verletzten Pflichtteils noch bewirken können. Wohl mag der Gesetzgeber bei der
genannten Bestimmung (und in gleicher Weise bei Art. 521 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB) in erster
Linie an die Fälle gedacht haben, wo sich der Beklagte gegen den Anspruch,
einen Vorempfang oder die Ergebnisse einer bereits stattgefundenen partiellen
Teilung heraus

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zugeben (oder im Fall des Art. 521 Abs. 3 gegen einen auf ein ungültiges
Testament gestützten Leistungsanspruch) verteidigen muss. Allein es besteht
kein Grund zur Annahme, er habe die jederzeitige Geltendmachung der Einrede
nur auf diese Fälle beschränken wollen. Wäre das beabsichtigt gewesen, .so
hätte das Gesetz nicht diese allgemeine Fassung erhalten können. Mangels eines
ausdrücklichen Vorbehalts muss daher die Einrede der Herabsetzung auch der
Teilungsklage gegenüber jederzeit zugelassen werden, mit welcher der
begünstigte Erbe die Auslieferung des ihm in Überschreitung der verfügbaren
Quote zugewiesenen Betreffnisses durchsetzen will (und entsprechend auch die
Einrede der Ungültigkeit gegenüber einer auf ein ungültiges Testament
gestützten Teilungsklage). Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, die
Funktion der Einrede erschöpfe sich in der Verteidigung gegen eine
Leistungsklage und könne nicht selbst zu einer Verpflichtung des Klägers zu
einer Leistung führen; denn mit der Einrede gegenüber der Teilungsklage wird
vom Kläger nicht eine Leistung aus seinem ausschliesslichen Vermögen verlangt;
der Kläger ist nicht Alleineigentümer der Vermögenswerte, welche zur
Wiederherstellung des verlangten Pflichtteils erforderlich sind, die Beklagten
sind vielmehr, solange die Teilung nicht erfolgt ist, in gleicher Weise wie
der Kläger Mitbesitzer und Gesamteigentümer dieser Vermögenswerte. Andernfalls
wäre ja der Kläger auch gar nicht genötigt, seinerseits auf Vornahme der
Teilung und Ausrichtung seines Betreffnisses zu klagen. Zuzugeben ist, dass
bei dieser Auslegung die Geltendmachung der Herabsetzung oder Ungültigkeit des
Testaments durch Klage vielleicht zur Ausnahme und diejenige durch Einrede zur
Regel werden wird. Allein deswegen kann doch nicht gesagt werden, der vom
Gesetzgeber mit der Einführung der kurzen Klageverjährungsfrist verfolgte
Zweck werde vereitelt. Diese Frist beruht hauptsächlich auf der Überlegung,
dass der begünstigte Erbe einmal im klaren darüber sein müsse,

Seite: 406
ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder nicht. Ein solches
Interesse des begünstigten Erben kann aber nur nach durchgeführter Teilung
anerkannt werden. Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen,
geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus begreiflich
erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben nicht auf dem Klageweg
vorgehen wollen, sodass nichts Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der
begünstigte Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede gegen seine
Teilungsklage gezwungen werden kann, die einmal entstandenen gesetzlichen
Ansprüche seiner Miterben anzuerkennen.
Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums am Hause um das
Verschriebene und die andern Vorausvermächtnisse nicht verlangen, ohne dass
sie die Herabsetzung vornehmen lässt, d. h. sie hat den Betrag, um welchen die
Beklagten durch die letztwillige Verfügung der Erblasserin in ihren
Pflichtteilen verletzt worden sind, der Erbengemeinschaft einzubezahlen bezw.
ihn an ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug bringen zu
lassen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 402
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 28. Oktober 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 402
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Durch letztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte Erbschaftssache zuteilt, wird noch...


Gesetzesregister
ZGB: 521 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
533 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
BGE Register
50-II-441 • 58-II-402
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • testament • beklagter • teilungsklage • pflichtteil • eigentum • bundesgericht • mitbesitz • erbschaftsteilung • herabsetzungsklage • erblasser • erbengemeinschaft • tod • entscheid • begründung des entscheids • grundbuch • frist • vorinstanz • rechtsbegehren • leistungsklage
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