S. 80 / Nr. 19 Familienrecht (d)

BGE 66 II 80

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. September 1940 i. S. Anna S. gegen
Fritz A.


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Regeste:
Der Zivilrichter ist im Vaterschaftsprozess an die in einem vorausgegangenen
Strafverfahren erfolgte Verneinung des Nachweises eines Geschlechtsverkehrs
nicht gebunden (Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
, 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB, 53 Abs. 1 OR).
Lorsque le juge pénal a refusé d'admettre l'existence de la cohabitation, sa
décision sur ce point ne lie pas le juge civil saisi de l'action en paternité
(art. 310, 314 al. 1 CC; 53 al. 1 CO).
Il giudice civile non è vincolato, nel processo di paternità, alla precedente
decisione del giudice penale che non ammette l'esistenza di rapporti sessuali
(art. 310, 314 cp. 1 CC, 53 cp. 1 CO).

A. - Die geistesschwache Anna S., geb. 1910, und ihr am 14. Oktober 1937
geborenes aussereheliches Kind erhoben gegen den damals 75jährigen Fritz A.
Vaterschaftsklage auf Zusprechung mit Standesfolge, nachdem die Erstklägerin
bereits vor der Niederkunft Strafklage wegen Schändung gegen ihn eingereicht
hatte. In beiden Prozessen bestritt A., jemals mit Anna S. Geschlechtsverkehr
gehabt zu haben.
Mit Urteil vom 11. Juli 1939 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern Fritz A. von der Anklage der Schändung der Anna S. mangels
Beweises frei. In ihrem Urteil bemerkt die II. Strafkammer: «Der Freispruch
des Angeschuldigten von der Anschuldigung der Schändung präjudiziert den
Vaterschaftsprozess nicht notwendigerweise. Ganz abgesehen davon, dass der
Zivilrichter an die Beweiswürdigung des Strafrichters überhaupt nicht gebunden
ist, ist festzuhalten, dass strafrechtlich an den Beweis strengere
Anforderungen gestellt werden müssen als zivilrechtlich».
Nachdem die Strafsache damit erledigt war, fällte am 19. April 1940 der
Appellationshof das Urteil im Vaterschaftsprozess im Sinne der Abweisung der
Klage. In der Begründung wird ausgeführt, im bernischen Zivilprozessrecht, das
allein über die Frage der Gebundenheit eines

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bernischen Zivilrichters an ein bernisches Strafurteil zu befinden habe, fehle
eine ausdrückliche Bestimmung über die Rechtskraftwirkung eines Strafurteils.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen sei jedoch anzunehmen, dass das
Urteilsdispositiv (nicht die Motive) absolute Rechtskraft besitze, der
Zivilrichter also eine durch Urteilsdispositiv des Strafrichters festgestellte
Tatsache hinzunehmen habe. Vorliegend erscheine also, entgegen der von der II.
Strafkammer vertretenen Ansicht, eine neue Prüfung, ob der Beweis der
Beiwohnung erbracht sei, als unzulässig. Das den Beweis der Beiwohnung
verneinende Strafurteil bedinge die Abweisung der Vaterschaftsklage ...
B. - Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Klägerinnen Aufhebung dieses
Urteils und Gutheissung der Vaterschaftsklage. Der Beklagte trägt auf
Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Ob der Zivilrichter an die Entscheidung einer Tatfrage in einem
vorausgegangenen Strafurteil gebunden ist oder nicht, geht - entgegen der
Auffassung der Vorinstanz - nicht nur das kantonale Zivilprozessrecht, sondern
auch das Bundesrecht an, das ebenfalls Beweisvorschriften enthält. Die
Bejahung der Frage schliesst eine Verletzung von Bundesrecht in sich. Es kann
nicht zulässig sein, dass ein auf die Bundeszivilgesetzgebung gegründeter
Anspruch ohne Prüfung der tatbeständlichen Voraussetzungen durch den
Zivilrichters deswegen abgewiesen werde, weil in einem konnexen Strafprozess
der Beklagte mangels Beweises freigesprochen wurde. Würde die Bindung des
Zivilrichters an das Strafurteil zugelassen, so würde das dem Bundesgericht
zustehende Recht der Kontrolle der Anwendung des Bundeszivilrechts illusorisch
gemacht. Da das auf kantonalem Strafrecht beruhende Strafurteil nicht an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, wäre die gegen das Zivilurteil
theoretisch

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zulässige Berufung an das Bundesgericht, was die Tatfrage anbelangt, zum
vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt und insoweit die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts aufgehoben, wenn das Strafurteil den
Zivilrichter binden würde. Gerade für den Vaterschaftsprozess bestehen
bundesrechtliche Beweisregeln, die durch die Verbindlicherklärung der
strafrichterlichen Feststellung verletzt würden. Art. 310 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB enthält
die Regel, dass die Kantone keine Beweisvorschriften aufstellen dürfen, die
strenger sind als diejenigen des ordentlichen Prozessverfahrens; und die
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Richtung noch weiter gegangen
mit der Aufstellung des positiven Grundsatzes, dass es zum Nachweis der
Beiwohnung nach Art. 314 Abs. 1 genügt, deren hohe Wahrscheinlichkeit
(violenta suspicio) darzutun, und dass dies mittelst Indizien geschehen kann
(BGE 43 II 564, 52 II 109, 57 II 393). Diese Beweisregeln würden verletzt
durch die Verbindlicherklärung der strafprozessualen Beweiswürdigung, in
welcher allgemein an den Beweis strengere Anforderungen gestellt werden müssen
und insbesondere der Grundsatz «in dubio pro reo» gilt, der nicht auf den
zivilprozessualen Beweis übertragen werden kann. Abgesehen von den
Beweisvorschriften ist auch der Rechtsbegriff der Beiwohnung im Zivilrecht
nicht ganz der gleiche wie im Strafrecht. Zu Unrecht beruft sich die
Vorinstanz darauf, dass Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB mit dem Ausdruck «Verbrechen» auf den
Deliktstatbestand des kantonalen Strafrechts abstelle, woraus sich die Bindung
des Zivilrichters an das Strafurteil ergebe; dies trifft hinsichtlich des
Begriffs «Verbrechen» zu, nicht aber hinsichtlich der Tatfrage selbst, ob
Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, bezüglich welcher die Kognition des
Zivilrichters durch die erwähnte Bestimmung in keiner Weise eingeengt wird.
Übrigens lautete das freisprechende Urteil der Strafkammer nicht dahin, es
habe kein Geschlechtsverkehr stattgefunden, sondern beschränkte sich darauf zu
erklären, der Beweis

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der Beiwohnung sei nicht erbracht, sodass also eine eigentliche negative
Tatsachenfeststellung, die geeignet wäre, den Zivilrichter zu binden, gar
nicht vorliegt, in welcher Hinsicht sich der vorliegende Fall von dem von der
Vorinstanz zitierten zürcherischen (SJZ 35 S. 51 ff.) wesentlich
unterscheidet. Die in Art. 53 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR für das Gebiet der Verpflichtungen aus
unerlaubter Handlung aufgestellte Vorschrift der Nichtverbindlichkeit des
freisprechenden Strafurteils für den Zivilrichter muss, jedenfalls soweit es
sich um Freisprechung mangels Beweises handelt, als ein allgemeines, auf alle
nach Bundeszivilrecht zu beurteilenden Ansprüche anzuwendendes Prinzip
betrachtet werden. So hat auch im französischen Recht, in dem die Regel der
Verbindlichkeit des Strafurteils für den Zivilrichter gilt, die Rechtsprechung
eine Ausnahme zugelassen im Falle, wo das Strafurteil sich auf Freisprechung
mangels Beweises beschränkt (vgl. WEISS, Behandlung konnexer Zivil- und
Strafsachen, S. 240). Und so hat schon unter der Herrschaft des alten OR, da
in seinem Art. 59 die Unabhängigkeit des Zivilrichters nur in eng
umschriebenen Fällen vorbehielt, das Bundesgericht sich veranlasst gesehen,
den Grundsatz der Nichtpräjudizialität des freisprechenden Strafurteils
schlechthin ganz allgemein aufzustellen (BGE 33 II 95, 35 II 570). Wenn hiebei
als Anwendungsgebiet des Grundsatzes nur das Schadenersatzrecht genannt wird
(S. 571) und im neuen OR derselbe ebenfalls in diesem Abschnitt (Art. 53)
steht, erklärt sich das aus der Natur der Sache, indem das Problem sich auf
demjenigen Rechtsgebiete, wo am häufigsten der gleiche Tatbestand Gegenstand
zivil- und strafrechtlicher Abwandlung bildet, bei den unerlaubten Handlungen,
am augenfälligsten zeigt. Die ratio legis des Grundsatzes trifft aber überall
zu, wo Straf- und Zivilrichter über den gleichen Tatbestand zu befinden haben.
Im vorliegenden Falle könnte schliesslich die Verbindlichkeit der
strafrechtlichen Feststellung für den Zivilrichter, wenn man sie noch
grundsätzlich bejahen wollte,

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aus besonderem Grunde nicht angenommen werden. Diese Feststellung ist Teil der
Motive des Strafurteils. Wenn den Motiven des Strafurteils Rechtskraft
zuzuerkennen wäre, dann würde sie doch nach anerkannter Regel zessieren,
soweit das Urteil selbst Vorbehalte enthielte. Das ist hier gerade der Fall,
indem das Urteil ausspricht, der Freispruch präjudiziere den
Vaterschaftsprozess nicht.
2.- .....
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 II 80
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 11. September 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 II 80
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Der Zivilrichter ist im Vaterschaftsprozess an die in einem vorausgegangenen Strafverfahren...


Gesetzesregister
OR: 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
ZGB: 310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
BGE Register
33-II-90 • 35-II-568 • 43-II-562 • 52-II-109 • 57-II-393 • 66-II-80
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • geschlechtsverkehr • tatfrage • vaterschaftsklage • vorinstanz • freispruch • rechtskraft • frage • unerlaubte handlung • beklagter • strafsache • strafprozess • rechtskraft • kantonsgericht • entscheid • strafgericht • überprüfungsbefugnis • begründung des entscheids • voraussetzung • beurteilung • in dubio pro reo • aussereheliches kind • bedingung • sprache • weiler • verurteilter • anklage
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SJZ
35 S.51