90 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

12. gilt-teil vom 9. Februar 1907 in Sachen gar, Kl. n. Ber.-Kl., gegen
gfieeler und Genossen Bell. u. Ver.-Bekl.

Forderung aus Körperverletzung. Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
, 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR. Stett-ungdes lerne-

tonalen Richters und des Bundesgem'chts bei adhäsionsweiser Ver .

bindung der Zivilforderung mit der Strafktage. Nichtpmjudizieelità?des
Strafurteils für die Schuldfrage im Z ivilpmrkt. Art. 59, 5! OH,
Art. 58 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Of}. Grenzen der Tatbestandfeststellemg eins der
Nachprüfungsfreiheit des Bundesge-rchztes, Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OG.

A. Durch Urteil vom 20. September 1906 hatte das Kriminal: gericht
des Kantons Schwyz über die gegen die Beklagten Beeler, Fürst und
Schuler angehobene Strafklage wegen Körperverletzung und die damit
adhäsionsweise verbundene Zivilforderung des Klägers im Betrage von 6539
Fr. 40 Ets. erkannt:

I. Die Angeklagten sind des eingeklagten Verbrechens nicht schuldig und
daher von Schuld und Strafe freigesprochen

II. (Kosten-.)

III. Die Zivilsorderung des Jakob Seiler im Betrage von 6539 Fr. 40
Cis. wird abgewiesen

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die Appellation an das Kantonsgericht
erklärt unter Wiederaufnahme seiner erstinsianzlich gestellten
Entschädigungsforderung Das Kantonsgericht hat hierauf unter dem
8. November 1906 erkannt:

Die Appellation des Jakob Seiler gegen das Urteil des Kriminalgerichts
Schwyz vom 20. September 1906 punkto Schadenersatz ist bestätigt (sie!)

B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger innert Frist und
formgerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

1. Es seien in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils die vor
den kantonalen Jnstanzen gestellten Klagebegehren im vollen Umfange
gutzusprechen.

2. Es sei die Sache zur Aktenvervollsiändigung zur Aufnahme der vor
den kantonalen Gerichten verlangten medizinischen Obererpertise, um
festzusteller ob die am 14. Januar 1906 erlitteneIV. Ohligationenrecht. N°
12. 91

Verletzung für Kläger eine bleibende Invalidität zur Folge habe
und in welchem Grade, an die kantonale Instanz zurückzuweisen.C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers seine
Bernfungsanträge erneuert. Die Vertreter der Beklagteu haben für ihre
Klienten je auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen
Urteils eingetragen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 14-. Januar 1906, abends zwischen 71/2 Uhr und 8 Uhr, wurde der
Kläger Seiler durch den Bis-klagten Beeler aus der Wirtschaft Kiefer
hinaus-befördert Er trat nach einiger Zeit wieder, am Kopfe blutend,
in die Wirtschaft ein; allein der Beklagte Schuler stellte ihn wieder
zur Türe hinaus. Er ging dann nach Hause, wo Dr. Schelbert feststellte,
dass er eine Schnittwunde an der Stirne erlitten habe. Dr. Schelbert
wusch die Wunde aus und legte einen notdürftigen Verband an. Der Kläger
ging noch am gleichen Abend in die Wirtschaft Vanoni. Entgegen der
Erwartung von Dr. Schelbert und dessen Stellvertreter Dr. Cloetta, sowie
des Bezirksarztes Dr. Real, der den Kläger am 26. Januar untersuchte,
verzögerte sich die Heilung, indem die Wunde zu eitern anfing. Der
Kläger wurde infolgedessen am 20. Februar 1906 in das Krankenhaus
Schwyz übergeführt, doch wurde der Aufenthalt daselbst am 25. März 1906
unterbrochen, indem der Kläger in Haft gesetzt wurde, weil er einen
Mitpatienten zu Boden geschlagen, wobei dieser einen Oberschenkelbruch
erlittLaut Gutachten von Spitalarzt Dr. vamer, vom Me./15. Mai 1906,
hatte der Kläger eine Fissur des linken Stirnbeines erlitten, und es
hatte sich Jusektion entwickelt, die einen operativen Eingriff nötig
machte. Das Schlussgutachten der EÄrzte Dr. Keller, Bezirksarztadjunkt,
und Dr. Bommer, d. d. 29. Juli 1906, führt aus: Die Wunde sei durch
einen Fall auf einen harten Gegenstand hervorgerufen; der Fall sei
jedenfalls ein heftiger gewesen; das linke Stirnbein sei gespalten worden
Es habe sich dann Jnfektion und ein Abszess gebildet, die eine totale
Erwerbsunfahigkeit bis Ende April 1906 zur Folge gehabt hätten Über die
Frage des bleibenden Nachteiles ein Gutachten abzugeben, sei schwierig ,
die subjektiven Beschwerden des Klagers: Schwindel Eingenommen-

92 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz,

seins des Kopfes, Kopfschmerz, können bis zu einein gewissen Grade aus
Wahrheit beruhen, wenn es schon den Eindruck mache, dass der Kläger
bedeutend aggraviere. Voraussichtlich werde sich der Zustand ziemlich
gänzlich bessern. Falls die Wunde sich nicht insiziert hätte, wäre der
ganze Heilverlaus in zirka si4 Tagen beendet gewesen. Wenn der erste
Verband von Dr. Schelbert ein durchaus antiseptischer gewesen sei und der
Kläger nachher den Verband abgenommen und mit seinen unsaubern Händen
berührt habe, so wäre eine sekundäre Insektion durch den Kläger selbst
sehr wohl möglich gewesen

2. Wegen des Vorsalles vom 14. Januar 1906 hatte der Kläger zunächst
gegen Beeler Strafklage erhoben, die er dann auch auf Schuler und
Fürst aus-dehnte Er behauptete, Beeler habe ihn zur Wirtschaft Kiefer
hinausgeworfen und zu Falle gebracht und Schuler und Fürst hätten
ihn mit Füssen und Fäusten gestossen und geschlagen. Nachdem die
Beschuldigten nach Durchführung des Generalund Spezialuntersuches vor
Kriminalgericht Schwyz gestellt worden waren, machte der Kläger seine
Zivilansprüche adhäsionsweise geltend. Das in Fast-A mitgeteilte Urteil
des Kriminalgerichtes hat nun hinsichtlich der Frage, ob die Angeklagten
des Verbrechens der Körperverletzuug im Sinne des § 84 KrStG schuldig
seien, ausgeführt: Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der
Hauptangeschnldigte Beeler den Kläger nur vor die Türe gestellt hat,
dass er ihm aber keinen Stoss gegeben hat, der zur Folge gehabt hat,
dass derselbe die bekannte Verletzung davongetragen hat. Das letztere
gilt auch von den übrigen Angeklagten. Es können somit die Angeklagten
nicht als Urheber der kriminellen Körperverletzung betrachtet werden
Dies um so weniger, ba nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger selbst
in angetrunkenem Zustand und im Dunkel der Nacht sich durch Umfallen die
Verletzung zugezogen hat. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass irgend
ein unbekannter Dritter dem Seiler die fragliche Verletzung beigebracht
hat, da bewiesen ist, dass der Kläger erst nach einiger Beit, zirka
1/2 Stunde nach dem Hinausstellen, mit blutendem Kopfe die Wirtschaft
wieder betrat. Auf jeden Fall fehlt der strikte Beweis oder auch nur ein
hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagten die Urheber der
genann-IV. Obligationenrecht. N° 12. 93

ten Verletzung und ihrer Folgen find. Es hat daher, da weder eine
Verurteilung, noch eine Justanzentlassung eintreten kann, gänzliche
Freisprechung aller drei Angeklagten zu erfolgen- Und hinsichtlich der
Abweisung der Zivilforderung lautet die Begründung: Der Richter kommt zum
Schlusse, dass der rechts-genügliche Beweis auch der zibilrechtlichen
Verantwortlichkeit der Angeklagten mangelt und dass die bezügliche
Klage abgewiesen werden musz. Die Begründung des kantonsgerichtlichen
Urteils endlich geht dahin: Die Grundlage für die Beurteilung des
dorliegenden Falles bildet das kriminalgerichtliche Urteil bezüglich
dem Schuldund Strafbefund, mit den ihm dafür zu Grunde liegenden
tatsächlichen Verhältnissen Dieses Urteil, das rechtskräftig geworben,
hat nun ausdrücklich festgestellt, dass das Verschulden der Beklagten
und damit auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten derselben
und der Verletzung des Klägers nicht bewiesen ist. Damit ist aber
auch gesagt, dass die Schaden ersatzsorderung des Jakob Setter, welche
von ihm nicht selbständig geltend gemacht, sondern im Rechtsbegehren
ausdrücklich mit der Kriminalklage verbunden wurde, im daherigen
Prozesse nicht nachgewiesen werden konnte. Das ist massgebend Es fehlt
der rechtsgenügliche Nachweis eines ursächlicheu Zusammenhangs zwischen
Handlung und Schaden, ganz abgesehen davon, dass die Akten ein Verschulden
des Klägers im Sinne des Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR durchaus nicht ausschliessen Wenn das
Kriminalgericht daher, gestützt aus die massgebenden Tatsachen, welche
es seinem Strafurteile zu Grunde legte, auch die damit vom Kläger selbst
in Verbindung gebrachte Entschädigungsforderung kurzerhand abgelehnt
hat, so kann das Kantonsgericht diesem Urteil nur beistimmen. Trotz des
Hinweises aus die tatsächlichen Feststellungen des kriminalgerichtlichen
Urteils enthält übrigens das feminus: gerichtliche Urteil in seinem
Eingange folgende Zusammenfassung des Ergebnisses der Untersuchung:
Der Untersnch ergab, dass der Kläger Seiler am benannten Abend in
angetrunkenem Zustande durch proookatorisches, grobes Benehmen Wirt
und Gäste im Restaurant Kiefer belästigte, sie beschimpfte und reizte,
sodass er wiederholt vergeblich zur Ruhe gemahnt durch Josef Beeler
endlich zur Türe hinausspediert wurde. Hiebei fiel Seiler zu

94 Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster Ziei'igerichtsinstanz.

Boden und zog sich vermutlich durch Aufschlagen auf das vor der Türe
befindliche Schorreisen eine Verletzung am Kopfe zu. Die Darstellung
Beelers, dass er den Seiler nur vor die Türe gesiellt und diese dann
geschlossen habe, wird von verschiedenen Zeugen bestätigt, nur einer sagt,
Beklagier hätte ihm noch einen Schupf gegeben. An der Affäre sollen sich
auch die Mitaugeklagien Fürst und Schuler beteiligt haben, ob und in
welchem Masse, ist aus den Akten und den sich zum Teil widersprechenden
Zeugenaussagen nicht genau ersichtlich. Schuler bestreitet, unterstützt
durch verschiedene Zeugen, jegliche Beteiligung, Fürst gibt im ersten
Verhöre an, er habe bei der Tür dem Seiler allerdings einen Fusstritt
versetzen wollen, aber nicht getroffen, andere wollen wahrgenommen
haben, dass beide, Schuler und Fürst, ebenfalls ausgestanden und zur
Tür gegangen seien, wobei der erstere ihm einen Schupf, der letztere
aber drei Fusstritte versetzt habe/"

3. Die Berufung wirft in erster Linie die Frage auf, welches die
Stellung des kantonalen obern Zivilrichters zum freisprechenden Urteil
im Strafpunkte sei, wenn, wie hier, die Zivilforderung

aus der unerlaubten Handlung adhäsionsweise mit der Strafklage ·

verbunden worden ist. Hiebei ist es eine rein prozessrechtliche,
also dem kautonalen Recht unterstehende Frage, ob der Strafrichter
auch dann, wenn er zu einer Freisprechung im Strafpunkte gelungi,
den Zivilpunkt materiell beurteilen darf, anstatt ihn ad separatum
zu verweisen (vergl. dazu im allg. Weiss, Die Behandlung konnerer
Sinis: und Strafsachen, S. 108 ff., 131); die Freiheit des kantonalen
Richters ist hier nur insoweit beschränkt, als Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV eingreifen kann
(vergl. BGE 5 S. 801 Erw. 2, u. Weiss, a. a. O., S. 33). Ebenso erscheint
es bundesrechtlich wohl nicht unzulässig, dass das kantonale Prozessrecht
die Stellung des obern kantonalen Richters beim Adhäfionsprozess in
der Weise beschränkt, dass dieser hinsichtlich der Schuldfrage keine
selbständige Entscheidungsbefugnis mehr besitze, sondern an den Entscheid
des erstinstanzlichen (Straf-) Richters gebunden sei, wobei freilich nicht
recht ersichtlich ist, welchen Zweck dann die Zulassung der Appellation
seitens des Zivilklägers im Zivilpunkte überhaupt noch

haben farm. Allein in einem solchen Falle muss dann das erst-

.IV. Obligationeurecht. N° 12. 95

instauzliche Urteil, das die Schnidfrage endgültig (für das
kantonale Prozessstadium) beurteilt hat, von der Berufung, die gegen
das zweitinstanzliche Urteil gerichtet ist, mitumfasst werden;
denn der Beurteilung des Bundesgerichts darf die Schuldfrage
bei unerlanbten Handlungen auch dann nicht entzogen werden, wenn
die Entschädigungsforderung im Adhäsionsverfahren geltend gemacht
worden ist. Die Sachlage ist in einem solchen Falle ähnlich, wie wenn
gleichzeitig mit dem Strafurteil die Schadenersatzpflicht des Verurteilten
im Prinzip ausgesprochen, die Liquidierung der Schadenersatzforderung aber
auf den Zivilweg verwiesen wird (vergl. z. B. BGE 221 II S. 210 u. Revue
25 Nr. 2): wie dort muss auch hier, in Anwendung des Art. 58 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OG,
die Berufung gegen das Endurteil jenes erstinstanzliche Urteil, das eben
im Zivilpunkte ein Vorurteil ist, ergreifen. Sollte also im vorliegenden
Falle das angefochtene zweitinstanzliche Urteil welches ja nicht etwa
die Appellation als nicht zulässig erklärt, sondern sie offenbar (trotz
des ungläcklich gewählten Ausdruckes im Dispositiv) materiell abweist
auf dem angedeuteten Boden stehen, so würde das nicht hindern, dass das
Bundesgericht als Berufungsinstanz die Schuldfrage ebenfalls prüfen
würde, allerdings im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis
Indessen ist wohl das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts nicht in
dem gedachten Sinne aufzufassen, wenn es ausspricht, die Grundlage für
seine Beurteilung bilde das kriminalgerichtliche Urteil bezüglich der
Schuldfrage Dieser Ausspruch ist wohl richtig dahin zu verstehen, dass
das Kantonsgericht erklären will, die Entscheidung der Schuldfrage im
Strafpunkt sei präjudiziell auch für die Schuldfrage im Zivilpunkt, mit
der Verneinung der strafrechtlichen Schuld sei auch die zivilrechtliche
Schuld verneint. Ein solcher Rechtssatz verstösst nun aber gegen
Bundesrecht. Wenn auch Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
1    Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2    Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
OR nur bestimmte Fälle aufzählt,
in denen der Zwilrichter an die Freisprechung durch das Strafgericht
nicht gebunden sein soll, so ist doch in der bundesgerichtlichen Praxis
anerkannt, dass das freisprechende Strafurteil nicht präjndiziell für den
Zwilrichter wirken kann; und insofern dieser Satz hergeleitet wird aus
der Verschiedenheit der zivilrechtlichen Schuld von der strafrechtlichen
Schuld und der Verschiedenheit der Voraussetzungen des

96 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Zivilanspruchs vom Strafanspruch, ist er zweifellos ein Satz des
Bundesprivatrechts; das gleiche würde auch gelten, sofern man in
Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR den Grundsatz der freien Beweiswürdigung finden wollte·
(W riss, a. a. O. S. 206; vergl. dazu Revue 221 Nr. 59; siehe auch BGE
23 S. 1715 Erw. 4, 25 II S. 822 Crw. 3.) Dass aber jener Grundsatz der
Nichtgebundenheit des Zibilrichters und insbesondere des Bundesgerichts
an ein freisprechendes Strafurteil allgemeinere, auch über diese
speziellen privatrechtlichen Normen hinausgehende Geltung zu beanspruchen
hat, ist daraus zu folgern, dass für Zivilansprüche aus unerlaubten
Handlungen,sofern sie den für die Berufung erforderlichen Streitwert
erreichen, der Jnstanzenzug an das Bundesgericht nicht abgeschnitten
oder illusorisch gemacht werden darf.

4. Hat sonach das Bundesgericht, wie immer der Sinn des angefochtenen
Urteils aufzufassen sei, aus die Prüfung der Schuldfrage einzutreten,
so besteht allerdings für seine Überprüfungsbefugnis hier wie in allen
nach Art. 56 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
. auf dem Wege der Berufung an es gezogenen Streitigkeiten
die Schranke des Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OG, wonach der von der Vorinstanz festgestellte
Tatbestand für das Bundesgericht verbindlich ist, sofern er nicht auf
Aktenwidrigkeiten beruht. Als tatsächliche Feststellungen können nun
freilich auf den vorliegenden Fall angewandt nur gelten die Feststellungen
des Gerichts über die Betätigung der einzelnen Beklagten, während die
Schlüsse auf das Verschulden der Beklagten, auf ihre Urheberschafl
und auf den Kausalzusammenhang ihrer Handlungen mit der Verletzung
des Klägers Rechtsschlüsse sind. Bei der Prüfung der tatsächlichen
Feststellungen ergibt sich sodann, dass zunächst die Feststellungen
der II. Instanz äusserst dürftig find. Da die oben in Erw. 2 in fine in
extenso mitgeteilte Darstellung der Ergebnisse der Untersuchung offenbar
(wie sich aus ihrer Stellung im Urteil und aus der Verweisung auf die
tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt) nicht
die Stelle der Feststellung des Beweisergebnisses (Art. 63 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OG)
vertreten soll, hat das Bundesgericht für dieses auf das erstinstanzliche
Urteil zurückzugreifen. (Vergl. BGE 25 II S. 28 Erw. 2.) So knapp nun
auch dieses Urteil begründet ist, so sind ihm doch folgende Feststellungen
zu entnehmen: Das Ge-IV. Obligatmnenrecht. N° 12. 97

richt nimmt als erwiesen an, dass der Beklagte Beeler den Kläger "?,
dor die Türe gestellt, ihm aber keinen Stoss gegeben hathinsichtlich der
Beklagten Schiner und Fürst nimmt es an es sei nicht erwiesen, dass sie
dem Kläger Fusstritte oder Schläge dersetzt hatten. Diese Feststellungen
sind das Ergebnis der Würdigun der Zeugenaussagen und der Aussagen
der Parteien selbst ig Verbindung mit dem in der Spezialuntersuchung
Vorgenommnien Augenschein und der dadurch übermittelten Kenntnis der
Dance): ferien. Esssiît nun zwar dem Kläger zuzugeben,. dass diese
Würdigung gewissen Zeugenaussagen (z. B. Kiefer, Anfdermauer Kde
den. Vorzug vor andern gibt, und dass, wenn letztern ,(beider Steiner,
Jnderbitzin) sowie den Behauptungen des Klägers selbst der Vorzug gegeben
würde, das Beweisergebnis anders ausfallen musste. Allein das ist ja
gerade das Wesen der Beweiswürdignng dass ste, insbesondere soweit es
sich um Würdigung der Aussagerf von Zeugen, der Parteien selbst, die
Verwertung von Lokalkenntnifsen usw. handelt, ausschliesslich Sache
des kantonalen Tatrtchters ist und der Uberprüfung des Bundesgerichts
entzogen bleibt. (Die Begründung hiefür s. in der Botschaft des
Bundesrates zum OG, BBl. 1892 2 S. 316 ff.) Von Aktenwidrigfett konnte
erst dann gesprochen werden, wenn die Vorder-richterliche Wurdigung des
Beweisergebnisses überhaupt keinen Anhaltspunkt m den Akten fände, wenn
sie allen Aussagen widersprechen wurde. Das ist nun hier nicht der Fall,
wie schon die Zusammenstellung des Tatbestandes in Bericht und Antrag
der Staatsanwaltschaft, an die sich das Gericht offenbar wesentlich
anlehnt ergibt. Auch der Umstand, dass der Beklagte Fürst erklärt has
(s. insbesondere sein Schlussverhör, Bogen 58), es sei möglich dass er
dem Kläger in der Aufregung noch einen Fusstritt ge; geben habe, als er
(der Kläger) am Boden gelegen; er könne das nicht sagen, stempelt die
Feststellung des Kriminalgerichts hinsichtlich der Betätigung des Fürst
nicht zu einer aktenwidrigens das könnte sie höchstenfalls dann sein, wenn
ein bestimmtes (Sie; ständnis dieses Beklagten vorläge; so aber bewegt
sich auch diese Feststellung noch auf dein Gebiete der Beweiswürdigung
wenn auch auf dem äussersten Grenzgebiete. Mag sonach die Würdigung des
Beweisergebnifses auch zweifelhaft erscheinen, so kann sie doch AS 33
II 1907 7

98 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivîlgerichtsinstanz.

vor Bundesgericht nicht mit Erfolg angesochten werden, da ge eben
Aktenwidrigkeiten nicht in {ig} Eschltegä (vergl. dazu z. . '
S.1824s2511S.82 rw. '. . _. 1 Biggi) diesen filr das Bundesgericht
verbindlichen tatsachlichm Feststellungen ist nun aber zunächst
hinsichttich der Berlagten Schule: und Fürst dem Rechtsschlnsse der
Vormstgnz ohne nä' ' ben für die Anna me emer = teres beizustimtnen,
da dann e ... "5 : ' · des Klagers u er · ' die er Beklagten
an der Verletzung . heckkgktgin {gianni mehr bleibt. Aber auch
hinsichtltch des Beklagtex Beeler erscheint der Rechtsschluss der
Vo1instanzrl:chktttg. Vertu; Z: ' ' " " tojeiv,une F mausstellen vor
die Ture war zunachs bleokbenin Umständen, keine widerrechtliche Handlung
Abgesihen kason dass der Kläger nach den Feststellungen der Vormsanz
eradezu zu seiner Herausbeförderung aus deroWivrtschaft prono; giert
hat war dieses Hinausstellen allem, sur nel), noch ntdch Eviderrechtlich
Es istv auch nicht als schuldhastedPethchsgtchtknig bg: . . warmag te
iige Verletzung des Klagers anzusehen Z · ' . t mem · ' · s der Klager
sei vielleich von e Annahme des Krimmalgericht , . [t Wen . ' ' den
fugltch bezwetse we , unbekannten Dritten verletzt wor , . B fia ten ' '
' tan ohne Hinzutun des e g allem die Annahme, er sei spon ,' si B der
' dem einmal die Feststellung, e Beeler, umgefallen, ist, nach _ · ft
im hin' ' ' der geworfen, als nicht a enw g habe chn mcht geflogen, o '
' kt widri Damit enterden mu wiederum nicht (l'en g. _ 195131331231? akch
für deîss Beklagten Beeler die Urheberschast an der Verle ung. , · tz
Demnach hat das Bundesgericht ' erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Kantotnsg gerichts des Kantons Schwyz vom 8. November
1906,11;:1(1;e1@te'3 die Zivilforderung des Klägers im Betrage von 6539
Fr. .

abgewiesen hat, bestätigt. ,IV. Obligatienenrecht. N° 13. 99

13. get-teil vom 9. Februar 1907 in Sachen Inneren Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Quintal, Bekl. u. Ber.-Bekl. Bürgschaft für eine Gesellschafòsezînlage,
ausgestelät im Nachtrag

zu einem Kommandz'tgesellschaftsvertmg. Bezieht sie sie

h auch auf den Kommamiitgeseèlschaftsvertmg (um! die dor-I Borges

ebene Kammande'te) selbsä? Art. 491 ; 12 OR. Erfordernisse der
Sckm'ftform.

A. Durch Urteil vom 24. Oktober 1906 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern ( I. Abteilung) über die Rechtsbegehren :

A. Der Klage: 1. (Kommt nicht mehr in Betracht.)

2. Es sei gerichtlich zu erkennen:

a) Der Beklagte hafte dem Kläger als Bürge für seinen Sohn Adolf Quintal
für einen Betrag von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5 0O seit 17. September
1902 eventuell seit 20. Februar 1905.

b) Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger diesen
Betrag von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit 17. September eventuell
seit 20. Februar 1905 zu bezahlen; --

B. Der Hauptverteidigung:

1. (Betrisst Klage-begehren 1.)

2. Der Kläger sei mit seinem zweiten Rechtsbegehren abzuweisen; --

erkannt:

1. (Betrifft eine Beweisbeschwerde des Beklagten.)

2. (Betrisst Klagebegehren 1.)

3. Das zweite Klagebegehren wird abgewiesen.

B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt damit Abänderung
des angesochtenen Urteils in dem Sinne, dass das zweite Rechtsbegehren
gutgeheissen werde.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen
Berufungsantrag wiederholt

Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und volle
Bestätigung des angesochtenen Urteils angetragen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 90
Datum : 09. Februar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 90
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 90 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. 12. gilt-teil


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 56  58  63  81
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
53 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
1    Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2    Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
BGE Register
25-II-25
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • kantonsgericht • rechtsbegehren • frage • zeuge • schaden • verurteilung • unerlaubte handlung • urheber • kausalzusammenhang • uhr • zins • beschuldigter • strafgericht • kenntnis • nacht • norm • verfahren • zivilpartei
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BBl
1892/2