i 08 Personenrecht. N° 18.

hat, der, wenn er gegenwärtig auch im Auslande wohnt, doch jederzeit
in die Schweiz zurückkehren kann. Auch ist nicht richtig, dass durch
eine weite Ausdehnung des Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres
allgemeinen Ansehens nicht leicht ohue Verletzung ihrer Träger andern
zugewiesen werden können, die Rechtseinrichtung der Namensänderung
wirkungslos Würde: es ist nicht unmöglich, immer wieder neue Namen zu
erfinden oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden, wenn nicht die
Verleihung eines allgemein üblichen, bedeutungslosern Namens vorgezogen
werden Will. Allerdings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine
Namensänderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen aufzugeben,
etwa weil er lächerlich oder schuldheladen ist, es ihm aber gleichgültig
wäre, welchen neuen Namen er erhält, seltener als jene Fälle, wo ein
bestimmter anderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist doch
kein hinreichender Grund, sehr angesehene und seltene Namen ohne ganz
besonders wichtige Voraussetzungen andern zu verleihen.

Solche wichtige Gründe aber vermag der Beklagte nicht geltend zu
machen. Was er verbringt, wie die Tatsache, dass seine französischen
Schulkameraden seinen Namen ins Lächerliche veranstalten, es über-haupt
wünschenswert sei, in der französischen Schweiz, wo er wohnt, einen
französischen Namen zu tragen und dass auch das Verhalten seines Vaters
zu seiner Mutter eine Namensänderung rechtfertige, vermag höchstens
die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuwei sung des Namens
Eynard zu begründen. Der Umstand, dass seine Mutter nach-der Scheidung
ihren Mädchennamen Eynard trägt, würde es allerdings nahe legen, auch
dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmal wichtige Gründe zur Aufgabe
des Namens Spiess anerkannt werden wollen; doch ist dieser Umstand nicht
wichtig genug, um gegenüber dem Anspruch des Klägers auf möglichste
Ausschliesslichkeit des Namens EynardFamilienrecht. N° 19. 109

aufzukommen, zumal der Beklagte den Namen spiess bereits über zehn Jahre
getragen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen
und die Zuweisung des Namens Eynard an den Beklagten aufgehoben. Die
Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden angewiesen, die eingetragene
Namensänderung des Beklagten im Zivilstandsregister zu löschen.

II . FAM IL IENRECHTDROIT DE LA FAMILLE

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila'bteilung vom 21. April 1926
i. S. Linder gegen Wyss.

Nachweis der Beiwohnung: Art. 314 Abs. ; ZGB ; Art. 81 OG.

1. Nur wenn der Begriff der hohen Vahrscheinlichkeit der Beiwohnung
missachtet oder verletzt ist kann das Bundesgericht in die Beweiswürdigung
des Tatsachenrichters eingreifen. Wann liegt eine Verletzung vor ?

2. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine aussereheliche Mutter nach
dem bernischen Prozessrecht zur Beweise-ussage über die Beiwohnung nicht
zugelassen wird, weil ihr der Richter zum Vorneherein nicht glaubt.

1. Die Vorinstanz hat den Nachweis dafür, dass der Beklagte der
Klägerin zur Zeit der Empfängnis beigewohnt habe, auf Grund der
gegebenen Indizien nicht für geleistet erachtet. Diese Beweiswürdigung
ficht die Klägerin gemäss Art. 81 OG mit dem Hinweis an, sie beruhe
auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des
Beweisergebnisses, da die Vorinstanz für den nach Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB
zur gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft erforderlichen Nachweis der
Beiwohnung den V o l l e n Beweis ver-

I 1 (} Familienrecht. N° 1 9.

langt habe, entgegen dem vom Bundesgericht im Urteil vom 20. Dezember 1917
i. S. Mathey gegen Droz (BGE 43 II 562 ff.) ausgesprochenen Grundsatz,
wonach eine hohe Wahrscheinlichkeit (violenta suspicio fornicaîionis )
für den Nachweis der Beiwohnung genüge. Dieser Grundsatz würde allerdings
nicht nur dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter ausdrücklich
ablehnte, sondern auch, wenn er ihn zwar anerkennt, aber entgegen
jeder vernünftigen Würdigung auch die höchste Nahrscheinlichkeit der
behaupteten Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit
den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen würde. in diesem,
aber auch nur in diesem Sinne hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil
die Indizien, auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte,
auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des Verkehrs
nachgeprüft ; die Beweiswürdigung selbst aber bleibt nach wie vor
Sache des Tatsachenrichters und ist als solche der Überprüfung des
Bundesgerichts entzogen.

2. Dass die Vorinstanz die Klägerin nicht zur Beweisaussage zugelassen
hat, kann von Bundesrechtswegen nicht beanstandet werden. Dieses
Beweismittel hat nach dem hernisehen Prozessrecht nicht die Bedeutung,
dass es Beweis schafft; es untersteht vielmehr der freien Würdigung des
Richters. Verzichtet dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil
er angesichts ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum Voraus
nicht darauf abstellen zu können glaubt, so hätte es keinen Sinn,
das Beweismittel dennoch anzuordnen. Nach Art.. 310 Abs. 2 ZGB darf im
Vaterschaftsprozess nur nicht nach strengem Beweisvcrschriften als im
ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden; das ist aberhier nicht
geschehen, da die Vorauswürdigung der Beweisaussage auch im ordentlichen
Prozess zulässig und üblich ist. Eine Ergänzung des Beweisver-fahrens
kann somit nicht in Frage kommen. Erbrecht. N° 29. Ill

I I l. ERBRECHT

DROIT DES ' succEssIoNs

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1926
i. S. Klanatsky gegen Zimmermann.

Ausgleichung gemäss Art. GZZZGB. Grundsätze ihrer Bemessung:

Es kann als Grundlage davon ausgegangen werden, wieviel der
Ausgleichungsherechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern
geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet hätte.

Es ist auf die von der Familiengemeinschaft des Ausgleichungsherechtigten
nicht nur auf die von ihm persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit
abzustellen.

Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu der
gesamten Erbschaft stehen.

Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungsberechtigte im
Elternhause genoss, zu berücksichtigen.

Der Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Hauptaktivum der
Erbschaft in einem 1 a n d w i r t s c h a Î tl i c h e n G e w e r b
e besteht und dieses gemäss Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB dem Ausgleichungsberechtigten
zugesprochen werden ist.

Wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht der
Ausgleichungsanspruch aus Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB nicht schlechthin auf Ersatz
der Leistungen des Ausgleichungsberechtigten, sondern auf eine billige
Ausgleichung . Es handelt sich nicht um eine obligationenrechtliche,
sondern um eine erbrechtliche Forderung, wobei der Richter angewiesen
wird, alle Umstände des Falles billig zu berücksichtigen (vgl. BGE 45
II S. 4
; 48 II S. 316 f.). Wenn dabei als Grundlage davon ausgegangen
wird, wieviel der Ausgleichnngsberechtigte hätte ersparen können, wenn
er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet
hätte, so erscheint dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern man
den darnach ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet, was
der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm geleisteten Dienste im
günstigsten Falle beanspruchen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 109
Datum : 21. April 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 109
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : i 08 Personenrecht. N° 18. hat, der, wenn er gegenwärtig auch im Auslande wohnt,


Gesetzesregister
OG: 81
ZGB: 314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
620  633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
BGE Register
43-II-562 • 45-II-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • erbrecht • vorinstanz • mutter • weiler • angewiesener • beweismittel • vater • zahl • verfahren • ausgleichung • erfinder • personenrecht • richtigkeit • i.i. • veranstalter • wille • frage • erblasser
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