568 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

dem gewöhnlichen Gang der Dinge doch als wahrscheinlich. Es ist deshalb
anzunehmen, dass die hinterlassene Ehesrau nicht volle 10 Jahre aus
die ihr zuzusprechende Entschädigung werde angewiesen sein, und es hat
aus diesem Grunde eine weitere Reduktion stattzufinden, welche aus 20
'),/0 von 1500 Fr. = 300 Fr. zu bemessen sein dürfte. Der hinterlassenen
Ehefrau sind daher nur 1200 Fr. gutzusprechen; erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und demgemäss die Beklagte
pflichtig erklärt, an die Ehefrau Anna Zingre eine Entschädigung von 1200
Fr. und an Marie Zingre eine Entschädigung von 400 Fr. nebst Zinsen zu
BO,-'O seit 13. März 1906 zu bezahlen

VI. Obligationenrecht. Droit des obligationssi

Siehe hierüber, ausser den nachstehenden Urteilen, auch noch: Nr. 72
Erw. 2, Nr. 84 Erw. 11, Nr. 92, Nr. 96 Erw. 2, Nr. 97 Erw. 3. Voir,
entre les arrèts ci-dessous: n° 72 consid. 2, n° 84 consid. 11, n° 92,
n° 96 consid. 2, n° 97 consid. 3.

73. Eli-teil vom 8. Oktober 1909 in Sachen RERUM-YUI, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen gichweizerische Mobiliarvetsichetungsgesellschaft, Kl. u. Ver-Bekl-

Der Grundsatz des Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
1    Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2    Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
OR, wonach der Z ivilrichter (m eine
Frei-sprechaezg durch (Sas Strafgericht ian gebunden ist, gilt allgemein
für die Beurèeffimg der Scksdenersatzpflicht aus unerlaubäen Handlungen
nach Massgabe der Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR.

A. Durch Urteil vom 20. April 1909 hat die II. Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts erkannt:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3255 Fr. nebstZins zu 40Xz
vom 4. April 1903 bis 9. November 1908 vonVI. Obligationenrecht. N°
?3. 569

3200 Fr und vom 3. November 1903 bis 9. November 1908 von 55 Fr., und
zu 50-o von 3255 Fr. vom 10. November 1908 an zu bezahlen

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht ergrifer und den Antrag gestellt und begründet:
die Klage abzuweisen und die Klägerin zu den Prozesskosten und einer
Parteientschädigung an die Beklagte zu verurteilen.

C. Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die Berufung den Antrag gestellt:
Die Berufung abzuweisen Und das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu
bestätigen unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten

Das Bundesgericht zieht in Erwägung-

1. Am 24. Dezember 1902, morgens 11/2 Uhr, brannte in Ober-Winterthur
ein im Eigentum der Frau Barbara Ruggli stehender Schopf nieder, worin
ein Maskenlager aufbewahrt worden war, das dem Ehemann der beklagten
Frau Johanna Müller-Pöll gehörte und das dieser bei der Klägerin, der
Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschast in Bern, für 3200
Fr. versichert hatte. Das Maskenlager verbrannte gänzlich, und der
Ehemann der Beklagten erhielt am 4. April 1903 von der Klägerin als
Versicherungssumme 3200 Fr. ausbezahlt. Von Anfang an wurde böswillige
Brandstistung vermutet. Die Untersuchng führte zu einer Anklage gegen die
Beklagte wegen Ansiistung zur Brandstiftung. Die Angeklagte wurde aber
vom Schwurgericht am 3. Juni 1908 freigesprochen Mit der vorliegenden
Klage behauptet nun die Klägerin trotz der schwurgerichtlichen
Freisprechung der Beklagten, dass diese einen gewissen Johann Gratl laut
dessen Aussage zum Anzünden des Schopfes verleitet habe, und verlangt
von der Beklagten, gestützt auf die Art. 50 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. und im besondern Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

OR als Schadenersatz einen Betrag in der Höhe der dem Ehemann Müller
vergüteten 3200 Fr. samt 55 Fr. für die ihr aus dem Brandsall erwachsenen
Bemühungen Die beiden kantonalen Jnstanzen haben die Klageforderung
zugesprochen, mit Zins zu 4 '),-"0 für die Zeit von jener Vergütung
beziehungsweise jenen Bemühungen an bis zur Klageinreichung (9. November
1908) Und zu 50/0 von da an. In der Begründung ihrer Entscheide

570 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

weisen sie zunächst die von der Beklagten erhobene Einrede zurück,
es liege infolge des schwurgerichtlichen Urteils für den Zivilrichter
res judicata vor und dieser könne die Frage, ob die Beklagte den Gratl
tatsächlich zum Anzünden des Schoper angestiftet habe, nicht mehr
selbständig prüfen. Sodann gelangen sie auf Grund solcher Prüfung zur
Bejahung der Anstiftung *.

2. Die Berufung ist zunächst insoweit unbegründet, als die Beklagte
behauptet, der kantonale Zivilrichter sei bei der Beurteilung der gegen
sie geltend gemachten Entschädigungsforderung an den Freispruch der
Geschwornen vom 3. Juni 1908 gebunden gewesen und hätte daher die Klage
schon wegen res judicata abweisen sollen. Eine solche Präjudizialität
des freisprechenden Strafurteils besteht für den kantonalen Zioilrichter
jedenfalls kraft Bundesrechtes nicht und namentlich auch nicht in dem
Sinn, dass dasStrafurteil für ihn massgebend wäre in Hinsicht auf die
Frage, ob die rechtswidrige Handlung, aus der neben dem Strafauch der
Zivilauspruch erwächst, tatsächlich begangen worden sei odernicht. Mit
Unrecht beruft sich die Beklagte für das Gegenteil darauf, dass der
Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
1    Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2    Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
OR, indem er erklärt, der Zivilrichter sei an eine Freisprechung
durch das Strafgericht nicht gebunden, blosauf die Art. 56, 57 und
58 verweist. Daraus ist nicht zu schliessen, dass nun umgekehrt eine
Gebundenheit des Zivilrichters insoweit besteht, als es sich nicht um die
genannten drei Artikel handelt. Wie vielmehr die Vorinstanz zutreffend
ausführt, will der Art. 59 den Grundsatz der Nichtpräjudizialität des
sreisprechenden Strafurteils für die drei Fälle der Art. 56 bis 58 bloss
noch ausdrücklich hervorheben, weil diese Fälle nach ihrer besondern
Natur am ehesten zu Zweifeln Anlass geben könnten. Das Gesetz erwähnt
nämlich in diesen Artikeln Rechtsbegriffe (den der Notwehr und der
vorübergehenden und dauernden Unzurechnungsfähigkeit), die vor allem im
Strafrecht von Bedeutung sind, was die Meinung nahe legen könnte, dass
wenigstens bei ihrer Anwendung der Zivilrichter sich an die Auffassung
des Strafrichters zu halten habe. Nach dem

* Die an dieser Stelle des hundesgerichtlichen Urteils eingeschaltete
Wiedergabe ihrer einschlägigen Ausführungen ist hier, weil für die
Publikation dieses Entscheides unerheblich, weggelassen.

(Anm. d. Red.f. Publ.)Vl. Obligaiionenrecht. N° 73. 571

Gesagten ist also dem Art. 59 keine einschränkende, sondern eine
ausdehnende Auslegung zu geben und der darin ausgesprochene Satz, dass
der Zivilrichter an das freisprechende Strafurteil nicht gebunden sei,
als allgemeiner Grundsatz für die Schadenersatzpslicht aus unerlaubten
Handlungen zu betrachten Dies hat denn auch schon die bisherige Praxis
getan (siehe namentlich AS 33 Il S. 95), und in diesem Sinne ist nun auch
der dem Art. 59 entsprechende Art. 1066 des Entwurfes eines revidierten
Obligationenrechtes abgefasst. Somit verletzen die Vorentscheide
Bundesrecht nicht, wenn sie die Frage, ob die Beklagte den Gratl durch
Überredung und Versprechungen zum Anztinden des Schopfesangestiftet habe,
selbständig untersuchen und beurteilen

3. Ebensowenig verstösst die Art und Weise, wie dies geschehen ist
irgendwie gegen Bundesrecht. Die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz und der daraus durch Jndizienbeweis gezogene Schluss auf die
Anstistungshandlung weisen in keinem Punkte eine Aktenwidrigkeit oder
eine bundesrechtlich anfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses auf. Dass
endlich der Rechtsbegriff der Anstiftung des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR rechtsirrtümlich
aufgefasst worden sei, behauptet die Berufungsklägerin mit Grund selbst
nicht. Und ebensowenig hat sie gegen die zutreffende Berechnung des
Schadens etwas eingewendet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 1909 in allen Teilen
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 568
Datum : 08. Oktober 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 568
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 568 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. dem


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
59 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
1    Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2    Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • frage • strafgericht • vorinstanz • hinterlassener • weiler • freispruch • verurteilung • entscheid • ehegatte • begründung des entscheids • beurteilung • uhr • schadenersatz • anklage • notwehr • schaden • wille • unerlaubte handlung
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