S. 61 / Nr. 13 Prozessrecht (d)

BGE 66 II 61

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1940 i. S. Jenny
gegen Gübelin.


Seite: 61
Regeste:
Tat- u. Rechtsfrage, Art. 81 OG. Darlehen oder Schenkung? Die äussern Vorgänge
und der innere Wille der Parteien sind Tat-, die Zugehörigkeit zu dieser oder
jener Vertragsart ist Rechtsfrage.
Question de fait ou de droit? Art. 81 OJ. Prêt de consommation ou donation?
Les événements extérieurs ainsi que la volonté des parties sont du domaine des
faits, tandis que leur qualification comme particularités de telle ou telle
espèce de contrat est du domaine du droit.
Questione di fatto o di diritto (art. 81 OGF)? Mutuo o donazione? Gli
avvenimenti esteriori come pure la volontà interiore delle parti entrano nella
sfera dei fatti; invece è questione di diritto quella di sapere se questi
fatti sono tali da far ammettere l'esistenza di questa o di quella specie di
contratto.

Vor Bundesgericht ist, wie schon vor Obergericht, nur noch der Betrag von Fr.
4000.- streitig, den die Beklagte ihrem Bräutigam als Darlehen zum Ankauf
eines Autos gegeben haben will.
Dass sie ihm diesen Geldbetrag tatsächlich hingegeben hat, ist im
vorinstanzlichen Urteil verbindlich festgestellt (Art. 81 OG). Es kann sich
also nur fragen, ob es sich dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder
eventuell um ein anderes Rechtsgeschäft gehandelt hat. Das ist eine
Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Hievon
ist aber - und das wird von der Beklagten übersehen - die Feststellung der
tatsächlichen Grundlagen zu trennen, die für die Bestimmung des
Rechtsverhältnisses massgebend sind. Dazu gehören die abgegebenen
gegenseitigen Erklärungen, weitere massgebende Äusserungen und, als innerer
Tatbestand, der aus jenen äussern Vorgängen und den Umständen sich ergebende
Wille der Parteien. Die Feststellung dieses äussern und innern Tatbestandes
ist Sache des Beweises und der Beweiswürdigung und liegt in der
ausschliesslichen Kompetenz der kantonalen Instanzen (vgl. BGE 43 II 779; 45
II 437
; 57 II 285; ferner aus der jüngsten

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Praxis 66 II 32). Erst wenn diese Feststellung vorgenommen ist, kann an die
Frage, welchem Vertragstypus der Sachverhalt zu unterstellen sei,
herangetreten werden.
Vgl. auch Nr. 7 und 10. - Voir aussi nos 7 et 10.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 II 61
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 14. Mai 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 II 61
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Tat- u. Rechtsfrage, Art. 81 OG. Darlehen oder Schenkung? Die äussern Vorgänge und der innere Wille...


Gesetzesregister
OG: 81
BGE Register
43-II-775 • 45-II-433 • 57-II-284 • 66-II-30 • 66-II-61
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
darlehen • wille • sachverhalt • frage • bundesgericht • beklagter • vorinstanz