fragen, ob nicht der letztere deshalb für den eingetretenen Schaden
verantwortlich erklärt werden könnte, weil er den Verunglückten
veranlasste, zu einer so gefährlichen Zeit den Abstieg zu unternehmen,
während das Hinaufschaffen der Putzmittel sehr wohl auch noch später
hätte besorgt werden können, weil also für den erteilten gefahrbringenden
Auftrag ein ihn rechtfertigender sachlicher Grund fehlte. In dieser
Beziehung fällt aber in Betracht, dass die Hotelunternehmung nach
dem Von der Vorinstanz als glaubwürdig betrachteten Zeugnis des Josef
Bucher nicht etwaverlangt hat, dass Dallape schon jetzt hinunterkomme,
sondern nur, dass es so rechtzeitig geschehe, um das Hotel noch auf die
Betriebseröffnung an Pfingsten reinigen und instandstellen zu können. Dies
wäre aber, da bis dahin noch mehr als zwei Monate verblieben, offenbar
auch dann möglich gewesen, wenn Daliape den Abstieg auf einen Zeitpunkt
verschoben hätte, wo nach den örtlichen Verhältnissen keine Lawinen mehr
zu befürchten waren. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob
der erwähnte Grund, Wenn der Befehl positiv auf ein Hinunterkommen in
der nächsten Zeit gelautet hätte, trotz der Kenntnis des Verunglückten
von der ihm daraus erwachsenden Gefahr und der Unmöglichkeit von
Schutzmas'sregeln, die Haftung der Erstbeklagten zu begründen vermocht
hätte. ss
Die auf Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. |
|
1 | Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. |
2 | Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre. |
3 | Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
mangels Vorliegens der unerlässlichen Voraussetzung -kausale Verletzung
einer Vertragspflicht oder aquilisches Verschulden auf Seite des
Dienstherrn abzuweisen. Da der Streit aich von Anfang an ausschliesslich
um sie und nicht um den nie bestrittenen nebenhergehenden Anspruch von
1000 Fr. aus der Unfallversicherung zu Gunsten des Verungliickten drehte,
miissen folgerichtig die Kosten aller Instanzen den Klägern auferlegt
werden. Die letzteren werden demnach auch jene Summe von 1000 Fr. von
der Zweitbeklagten nicht voll beanspruchen, sondern es wird diese
davonObllgationenrecht. N° 65. 433
gemäss Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Polize
ihre Kosten aus dem vorliegenden Prozesse abziehen können, wobei als
abzngsfähige Kosten nicht nur die den Beklagten für die verschiedenen
Instanzen zuzusprechenden ausserrechtliohen Entschädigungen, sondern
auch diejenigen Beträge in Betracht fallen werden, welche sie an
Gerichtsgebühren, Zeugengeldern usw. allenfalls der ,kantonalen
Gerichtskasse bereits haben erlegen müssen. Einer besonderen darauf
bezüglichen Einschränkung im Dispositiv' bedarf es nicht, da sich das
fragliche Kompensationsrecht ohne weiteres schon aus der Identität
der Parteien in beiden Schuldverhältnissen und der durch das Urteil
festgestellten Fälligkeit von Forderung und Gegenforderung ergibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Zweitbeklagte an die
Kläger 1000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1917 zu zahlen hat,
im übrigen dagegen die Klage abgewiesen wird.
65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. September 1919 i. S. Chemische
Fabrik Brugg gegen G. Kraft & Cie.
"Wesentlic'her Irrtum. OR Art. 23 u. 24 Ziff. Ibis l. Ueberprüfbarkeit
der Feststellungen der kantonalen Instanz über den inneren Willen der
Parteien ?
A. Gegenstanddes vorliegenden Prozesses bildet ein zwischen den Parteien
abgeschlossener Kaufvertrag, welcher von der Klägerin, Chemische Fabrik
Brugg A.-G_., durch Zuschrift vom 30. Oktober 1918 an die Beklagte,
Firma (1. Kran & (:le, wie folgt bestätigt wurde :
Wir nehmen höflich Bezug auf unsere gestrige tele phonische Unterredung
mit Ihrem Herrn Kraft, wobei wir Ihnen zur Lieferung innert 14 Tagen
verkauften :
434 , Obligationenrecht N° EUR25.
2500 /3000 kg Kalisalpeter, chemisch rein, keine pflan.
zenschädliche Bestandteile enthaltend, zu 5 Fr. 25 (Its. pro Kilo,
in Fässern von circa 300 Kilos, welche zu 6 Fr. pro Stück berechnet
werden, zahlbar netto Kassa bei Erhalt der Ware.
Ueber die näheren Umstände des mündlichen Abschlusses gehen die
Schilderungen der Parteien auseinander. Insbesondere bestreitet
die Beklagte, dass die Klägerin der Preisangabe von 5 Fr. 25
Cts. (ursprünglich 5 Fr. 50 Cts.) beigefügt habe : pro kg ; sie habe
geglaubt, es handle sich um ein zu Düngzwecken geeignetes Abfallprodukt
und, da Düngmittel stets pro 100 kg. gehandelt werden, der Preis verstehe
sich für 100 (und nicht für 1) kg. Tatsache ist, dass sie Ende Oktober
1918 Dr. Laur in Brugg ein Quantum Sa'lpeter, das sie von der Klägerin
zu beziehen gedachte, zu Düngzwecken angeboten hatte, ierner dass sie
vom Angebot der Klägerin dem Schätzungsamt des Bauernsekretariats,
Welches den Wirtschattsplan für ihre Landgüter ausgearbeitet hatte,
Kenntnis gab und es um Angabe des Bedarfs fragte, endlich dass sie auf
Veranlassung des Schätzungsamtes sich die Pflanzenunschädlichkeitg des
Kalisalpeters ausbedungen hat. Dagegen bestreitet die Klägerin, dass
die Beklagte ihr je mitgeteilt habe," der Kalisalpeter sei für
deren Landgüter in Lauifohr' und Schinznach-Bad'
bestimmt geWesen. --
Mit Brief vom 2. November 1918 bestätigte die Beklagte beiläukig
den Empfang der Zuschrift der Klägerin vom 30. Oktober, ohne an der
Preisfestsetzung (5 Fr. 25 Cts. per kg) Anstoss zu nehmen. Als sie
dann aber am 8. 9. November die Faktur im Betrage von 16,881 Fr.
35 Cts. erhielt, schickte sie ihren Verwalter zu der Klägerin, um
den Preis und die Faktur richtig stellen zu lassen. Die Antwort
lautete, der Preis sei tatsächlich beim mündlichen Abschluss und in
der Verkaufsbestätigung auf 5 Fr. 25 Cts. pro kg bestimmt werden, von
Düngsalz sei dabei nicht die Rede geWesen, man habe
leigationenreeht. N° 65. 435
angenommen, die Beklagte brauche den Kalisalpeter als
Fleischkonservierungsmittel für sich und zur Abgabe
an andere. , . Hierauf schrieb die Beklagte der Klägerin am 23. No-
vember :
Wir bestätigen unsere mündliche Meldung durch Herrn Verwalter Hess
Vom 11. crt. und retournleren Ihnen beigeschlossen Ihre Rechnung
und Gewichtsnota vom 8. crt. Es handelt sich bei diesem Geschäft um
ein Missverständnis, das Ihrem Verkäufer hätte entfallen sollen. Ihre
mündliche Offerte lautete deutlich auf 5'Fr. 25 per 100 kg und glaubten
wir, es handle sich um Dünger, weshalb wir uns auch die verlangte
Garantie betreffs Gehalt geben liessen. Wir sagten ihm,_anlässlich
Ihrer ersten Anfrage, wir müssen uns vorerst mit den Verwalter-n in
Lauffohr und Schinznach betreffs Quan)?th und Verwendbarkeit in Verbindung
setzen. Das jhätte ihm doch auffallen sollen, da Kalisalpeter in solcher
Menge gewiss eher als Dünger als zu Fleischkonser vierungszwecken,
Wozu ja nur ganz geringe Mengen verwendet werden, gebraucht wird. Wir
brauchen hiezu gar kein Kalisalpeter und Werden die inzwischen?
bereits abgehalten Fässer zurückbringen lassen.
Die Klägerin beharrte jedoch auf Erfüllung des Vertrages und bestritt,
dass sie je eine Offerte für Kahsalpeter zu 5 Fr. 25 Cts. pro 100
kg gestellt habe. Da auch die Beklagte am eingenommenen Standpunkte
festhielt, den Vertrag als für sie unverbindlich erklärte und die ss
bereits gelieferten vier Fässer der Klägerin zur Verfügung stellte,
hob diese die vorliegende Klage an, mit der Sie Erfüllung des Vertrages,
Abnahme der noch nicht bezogenen acht Fass und Zahlung des Kaufpreises
für die ganze Lieferung mit 16,881 Fr. 35 Cts. plus 5% st seit
Klageeinreichung (11. Dezember 1918) verlangt-.
B. Gemäss dem Antrag der Beklagten hat das Handelsgerieht des Kantons
Aargau durch Urteil vom 24. April 1919 die Klage gänzlich abgewiesen.
43h 'Ohligalionenrecht. N ° 65.
C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage. -
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Es ist klar, dass wenn die Beklagte glaubte, sie schliesse einen
Vertrag über'Kalisalpeter zu 5 Fr. 25 Cts. per 100kg ab, während
ihre Erklärung vom 2. November 1918, in Beantwortung des klägeriSchen
Bestätigungsschreibens vom 30. Oktober, auf einen Preis von 5 Fr. 25
cts. per kg deutete, ein gültiger Kaufvertrag nicht vorliegt, nehme
man an, dass die innere Willensübereinstimmung und damit nach Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
|
1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
eine Voraussetzung des VertragsabSchlussesgefehlt habe (Willenstheorie),
oder dass zwar der Vertrag infolge der Uebereinstimmung der Erklärungen
zu stande gekommen sei (Erklärungstheorie), aber ein wesentlicher Irrtum
vorliege. Im letzteren Falle Regt das Wesentliche schon darin, dass der
Irrtum sich als solcher über den Inhalt der Erklärung erweist, und nicht
etwa die Beweggründe zu dieser betrifft. Aber auch die Bestimmungen von
Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. _ Die falsche
Vorstellung der Beklagten bezog sich auf die
'Beschaiienheit der wesentlichen Vertragselemente, in erster Linie
der Kaufsache die Beklagte wollte Kalisalpeter kaufen, der vom
Geschäftsverkehr als Düngmittel betrachtet und verwendet wird, nicht
{das vom Verkehr zu anderer Verwendung bestimmte, chemisch reine und
deshalb viel teurere Produkt ; der Irrtum ist also namentlich auch
ein solcher über den Wert der _ verabredeten Leistung, die Höhe des
Kaufpreises, under ist erheblich, da nach den Umständen anzunehmen ist,
dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes die angefochtene
Erklärung nicht abgegeben haben würde (vergl. einen ähnlichen Entscheid
des Obergerichts Zürich
_Obligationenrecht. N° 63.3. . 437
vom 18. September 1918 in Z. Rspr. IS Nr. 127 und die dortigen Zitate).
2. Fragen kann sich danach ernstlich nur, ob die Beklagte sich wirklich
im angegebenen Irrtum befunden habe. Die Vorinstanz hat indessen auf
Grund des durchgeführten Beweisverfahrens diese Frage bejaht, indem
sie ausführt, aus den von der Beklagten vor Aufgabe. der Bestellung
getroffenen Massnahmen (Erkundigung beim Bauemsekretariat, Ausbedingung
der Pflanzenunschädlichkeit usw.) dürfe unbedenklich geschlossen werden,
dass sie ,wirklich Kunstdiinger zu kaufen beabsichtigt
' und auch zu kaufen geglaubt habe ; durch diesen Irrtum
über die Sache sei der andere über den Preis verursacht, denn es stehe
fest, dass die Beklagte erst nach Erhalt der Faktur entdeckt habe, dass
die von ihr versprochene Leistung sich mit ihrem wirklichen Willen nicht
decke, indem sie für die 2500 bis 3000 kg Kalisalpeter 5 Fr. 25 Cts.
per kg versprochen habe, anstatt für je 100 kg. Man hat es hier mit einer
für das Bundesgericht verbindlichen _ tatsächlichen Feststellung über den
inneren Willen der si Beklagten zu tun. Das Bundesgericht hat wiederholt
ausgesprochen, dass zu den in Art. 81 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
entzogenen Textstellungen tatsächlicher Versi hältnisse nicht nur die
Feststellung äusserer Vorgänge,
sondern auch diejenige innerer, psychischer, insbesondere= diejenige
des übereinstimmenden Vertragswillens der Parteien gehöre, und es an
eine solche Feststellung dann
gebunden sei, wenn diese das Ergebnis einer Beweiswürdj-
gung und nicht einer Auslegung nach juristischen Inter-
pretationsregeln bilde, es wäre denn, die Beweiswürdi--
gung würde bundesgesetzliche Bestimmungen verletzen
(AS 23 II S. 1696 f.,43 II S. 779 Erw. 2; WEISS, Berufung
S. 177). Da nun im vorliegenden Fall die vorinstanzliche
Feststellung sich auf die Würdigung der abgenommenen
Beweise stützt und dabei von einem Verstoss gegen
bundesrechtliche Beweisregeln nicht die Rede ist, ist ohne
weiteres von dieser Feststellung auszugehen.
438 Obligationenrecht. N° 156.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und dasspUrteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau vom 24. April 1919 bestätigt.
66. Arx-et (le la Ire Section civile du 19 Septembre 1919 dans la cause
Tubi contre Daw-71m
Art. 108 chiff. 2 C. O.: Nation du Fixgeschäft, en particulier en matière
d'ordres de bourse.
En date du 3 mai 1918 Dætwyler & Cie ont Vendu à Albert Tubi 25,000
roubles Kerensky à 100,50 livraliles dans 8 à 10 jours . Le 15 mai Tubi
leur a télégraphié : Mon achat 25,000 roubles 3 courant; délai livraison
échu ,; banque ayant exige livraison ce jour, annule _ ;,0pération. Le 16
mai Dætwyler & Cie ont protesté contre _ce'tte annulation, en soutenant
que leur aeheteur aurait dü tout d'ahord leur fixer unssdélai de 1 ,a
2 jours; ils l'avisaient qu'ils lui faisaient remettre par M. .] . Frey
'ss à Zurich les 25,000 roubles contre paiement de 25,125 fr.
Tubi ayant refusé de prendre Iivraison, ils lui ont ouvert action en
concluant au paiement de 25,125 fr. contre remise par eux des 25,000
roubles. Le défendeur & conclu à liberation; sssubsidiairement, il
demande à étre acheminé à prouver par expertise que, étant donne la
formule livraison 8 à 10 jours , la Simple échéance du 10me jour autorise
l'aeheteur à se départir du contrat.
Les deux instances cantonales ont adjugè aux demandeurs leurs
conclusions. Le défendeur a recouru enréforme en reprenant ses conclusions
principales et subsidiaires.
obligationenrecht. N' i 6. 4 39
Siainant sur ces fails et considérani en droit:
Le recourant invoque la disposition de l'art. 108 ch. 2 CO, suivant
laquelle le créancier peut se départir du contrat, sans avoir fixé au
prèalable au débiteur le délai prévu à l'art. 107 _CO pour s 'exéeuter,
lorsqu' aux termes du contrat l'exécution doit avoir lieu exactement
· à un terme fixe ou dans un délai determine . Il prétend ainsi que'
l'achat de roubles conclu par lui était un Fixgeschäft .
Le Tribunal fédéral a toujours juge (v. RD 18 p. 846, 19 p. 902, 32
II p. 334, 42 II p. 243) que, pour qu 'il y ait Fixgeschäft, en règle
générale il ne suffit pas que le contrat eon_tienne l'indication du jour
auquel l'exécutien doit avoir lieu , il faut encore qu 'il révèle que,
dans l'intention des parties, il ne s'agit pas d'une date approximative,
mais que le terme fixe doit-etre rigoureusement observé. ll convient
toutefois d'admettre une dérogation à cette règle générale lorsqu'on
se trouve en present-e d'un marché portarli; sur deschoses qui, comme
les valeurs de bourse, sont sujettes à des variations rapides de cours
; en pareil cas (de meme qu'en matière de ventes entre commereants:
v, art. 190 CO), on doit présumer'que les parties, qui ont un intérét
évident à limiter ler-isque de fluctuations de prix, ont entendu que le
maiché seit execute striotement à la date eonvenue , en d'autres termes,
on doit présumer l'existence d'un Fixgeschäft pour peu que le contrat ait
indiqué d'une maniere précise la date de la livmison (V. 051311, Note
2 1); BECKER, _ Note 9 sur art. 108, Handelsrechtliche Entscheidungen
8 p. 278 eonsid. 2).
En l'espèce, le recourant ayant acheté des rouhles Kerensky, (: 'est
à dire des papiers dont la valeur était éminemment Variable, le débat
se ramène à la question de savoir si la date de la livraison a été bien
déterminée dans le contrat. Il est certain que, à s'en tenir aux usages
du langage courant, cette question devrait recevoir une