BGE 55 II 17
6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. März 1929 i. S. Brand
gegen Käsermann.
Regeste:
Eine Anwendung von Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. |
zur Anhebung der Vaterschaftsklage nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
Die in Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
wiederholt festgestellt hat (BGE 42 II 101, 42 II 333; 44 II 461; 45 II 237),
keine Verjährungs-, sondern
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eine Verwirkungsfrist, die als solche nur durch eine zur Verfolgung des
Klageanspruches taugliche Klage gewahrt wird, d. h. durch eine Klage, die den
richterlichen Schutz in einer Weise anruft, dass der Richter verpflichtet ist,
das Verfahren durchzuführen (BGE 41 III 303), also insbesondere nur durch eine
beim zuständigen Richter angebrachte Klage (BGE 44 II 461). Ist innert der
Jahresfrist eine Klage nicht rite eingereicht worden, so ist das Klagerecht
verwirkt. Eine Zulassung einer verspäteten Vaterschaftsklage aus wichtigen
Gründen, wie sie z. B. in Art. 257 Abs. 3 für die Anfechtung der Ehelichkeit
vorgesehen ist, ist mangels einer entsprechenden Vorschrift ausgeschlossen; es
besteht lediglich die Möglichkeit, dass aus Gründen besonderer Art die
Berufung auf die Klageverwirkung gemäss Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
II 92; 49 II 321). Eine Anwendung des Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. |
ist begrifflich ausgeschlossen: Es handelt sich hier um eine Sondervorschrift
für die Verjährung, die als solche weder ausdehnend ausgelegt noch analog
angewendet werden darf.