330 ss Familienrecht. N° 49.

menti al figlio e di indennità alla madre) abbia la sua origine nel
diritto di famiglia e il suo fondamento giuridico nel legame di quasi
parentela che la nascita di un figlio illegittimo crea tra esso e coloro
che l'hanno ,proereato. Ciò premesso, non è dubbio che questo vincolo,
origine e fondamento anche dell'azione Speciale e per sè stante in
risarcimento di spese ed indemnità alla madre, non venga del tutto a
mancare quando la madre illegittima abbia potuto validamente ripudiare
la sua prole : manca allora il rapporto di filiazione naturale tra essa
ed il figlio che forma solo la base giuridica delle sue ragioni verso il
padre. Indarno si invochersiebbe in contrario il dispOsto dell'art. 309
capov. 2 CCS,siche ammette le prestazioni pecuniarie alla madre previste
dagli art. 317 e 318, ancorchè il figlio sia nato morto, dunque anche
quando non sia sorto il rapporto di filiazione tra la madre naturale
ed il figlio. Il Tribunale federale ha dichiarato (RU 41 II p. 649)
ehe questo disposto significa estensione eccezionale dell'azione di
paternità : esso non può quindi venir invocato a determinarne la natura
e il contenuto giuridico.

5°. Da quanto precede risulta che le domande dell'at-

trice sono inconciliabili con principi fondamentali del CCS : ma non meno
inammissib'ili esse appaiono dal punto di vista dell'equità. Infatti,
l'obbligo a somministrazioni pecuniarie da parte del padre deriva
insomma da un concetto di equitàe tende a ripartire equamente tra esso
e la madre le conseguenze di atto comune, che altrimenti ricadrebbero
selo su quest'ultima. Anche le prestazioni pecuniarie, che in base
all'azione di paternità spettano direttamente alla madre verso il
padre (indennità per spese di parto ecc.), hanno, in certo qual modo,
il carattere di contributo agli obblighi materni verso la prole,
inquantochè, migliorando materialmente la sorte della madre, glie ne
facilitanol'adempimento. Ripugnerebbe pertanto ad ogni sentimento di
equità il condannare il padre naturale a somministrazioni pecuniarie
verso colei che, dal canto suo, ha ripudiato ogni obbligo legale verso
la prole.s Familienrecht. N° 50. Î 331

Pronuncia:

L'appellazione è respinta e vien quindi confermata la sentenza 12 febbraio
1916 del Tribunale di Appello del Cantone Ticino.

50. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1916 i. S. Bfiderfin,
Klägerinnen, gegen Meyer, Beklagter.

Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG ; Anwendung s chWeiz erischen Rechts bei Beurteilung einer auf
Zusprechung des Kindes mit. Standesfolgen gerichteten Vaterschaftsklage,
obschon die Parteien zur Zeit der Konzeption im Au s land gewohnt haben.

Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB; Berechnung der einjährigen Klagefrist.

A. Am 19. Januar 1914 morgens 91/2 Uhr gebar die in Liestal
heimatberechtigte Klägerin Anna Brüderlin in Paris ein uneheliehes Kind
Frida Johanna brüderlin. Am 18. Januar 1915 reichten die Klägerinnen
die vorliegende Vaterschaftsklage gegen den in Turtmann wohnhaften und
heimatherechtigten Beklagten ein, mit den Begehren, das Kind Frida Johanna
sei dem Beklagten mit Standesfolgen zuzusprechen und der Beklagte zur
Zahlung angemessener Beträge gestützt auf Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
und 318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
ZGB an die
Mutter zu verurteilen. Diese Klage gelangte noch gleichen Tags in den
Besitz des Einleitungsrichters des Bezirks Leuk und wurde dem Vater des
im Militärdienst abwesenden Beklagten am 19. Januar 2 Uhr nachmittags
angezeigt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen, indem
er geltend machte, die Klage sei verspätet eingereicht worden und auch
materiell unbegründet.

B. Durch Entscheid vom 7. März 1916 hat das Kautonsgericht des
Kantons Wallis die Einrede der Verspätung gutgeheissen und die Klage
abgewiesen. Das Kan-

Ad' 42 ll 1916 23

332 s Familienrecht. N° 50.

tonsgericht ging davon aus, dass nach der Zivilprozessordnung des Kantons
Wallis als Anhebung der Klage nicht die am 18. Januar erfolgte Hinter-lage
der Klage beim Gericht, sondern die dem Beklagten bezw. dem Vater des
Beklagten am 19. Januar gemachte Anzeige von dieser Hinterlage zu gelten
habe. Am 19. Januar sei aber die in Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB für die Anhebung der
Klage vorgesehene Jahresfrist abgelaufen gewesen, da das Jahr mit dem
Tag der Geburt zu laufen begonnen habe und schon am 18. Januar 1915 zu
Ende gegangen sei. .

C. Gegen diesen Entscheid haben die Klägerinnen rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen,
die vom Beklagten erhobene Einrede der Verspätung sei abzuweisen ;
eventuell sei den Klägerinnen die Restitution zu gewähren, unter
Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten des Beklagten.

D. Der Beklagte hat auf Abweisnng der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -·Die Klägerinnen haben ihre Klage nicht als gewöhnliche
Vaterschaftsklage, sondern als. auf Zusprechung des Kindes mit
Standesfolgen gerichtete S t a t u sklage gestellt. Unter diesén
Umständen hat die Vorinstanz, obschon die Klägerin Anna Brüderlin und
der Beklagte zur Zeit der Konzeption im Auslande gewohnt haben, mit
Recht schweizerisches Recht angewendet, da gemäss Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG, der auch
auf Schweizer im Ausland zur Anwendung kommt, der Familienstand einer
Person sich nach dem heimatlichen Rechte richtet.

2. In der Sache selbst ist gestützt auf den in AS 42 II S. 98
ff. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts davon auszugehen, dass der
Begriff der Klageanhehung im Sinne des Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB nicht vom kantonalen
Pro-Familieurecht. N° 50. T 333

zessrecht, sondern vom Bundesrecht bestimmt wird und dass darunter
diejenige prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klägers
zu verstehen ist, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form für den
von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anrnft. Als solche
Handlung kommt im vorliegenden Fall schon die am 18. Januar 1915 erfolgte
Einreichung der Klage beim Einleitungsrichter des Bezirkes Lenk durch
die Kläge-

rinnen in Betracht, so dass die Klage an diesem Tage

zweifellos noch rechtzeitig d. h. vor Ablauf eines Jahres seit der
Geburt des Kindes am 19. Januar 1914 eingereicht worden ist. Wenn aber
auch mit der Vorinstanz angenommen werden Wollte, die Klageanhebung habe
erst am 19. Januar 1915 stattgefunden, so Wäre die Klage im Gegensatz
zum Kantonsgericht doch nicht als verspätet zu betrachten. Richtig ist
zwar, dass es sich bei der einjährigen Frist des Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB nicht
um eine Verjàhrungssondern um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. AS
42 II S. 101). Aus dem Wesen der Verwirkungsfrist folgt aber nicht,
wie die Vorinstanz annimmt, dass diese Frist nach besonderu Grundsätzen
zu berechnen sei. Ebenso kann dies nicht aus dem Wortlaut des Art. 308
geschlossen werden, der ganz allgemein verlangt, dass die Klage vor
Ablauf eines Jahres seit der Geburt anzubringen sei und sich über die
Berechnungsweise dieser Frist selbst nicht ausspricht. Da auch sonst
im ZGB mangels eines sogenannten Allgemeinen Teils keine Bestimmungen
über die Berechnung der Fristen enthalten sind, haben gemäss Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB
die entsprechenden Vorschriften des OR Anwendung zu finden. Das OR kennt
nun aber nicht zwei verschiedene Berechnungsarten, je nachdem es sich um
Verjährungsoder Verwirkungsfristen handelt, sondern be-stimmt lediglich
in Art. 132
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 132 - 1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
1    Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
2    Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.
Abs. ] OR in Bezug auf die Verjährung, dass bei Berechnung
der Frist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen
und die Verjährung erst nach unbenütztem Ablauf des letzten Tages als
beendigt zu betrachten ist. Nach dieser Bestim-

334 , Familienrecht. N° 50.

mung, die bei der Berechnung der Verwirkungsfrist analog anzuwenden
ist (vgl. in gleichem Sinne B l ä t t er für Zürcher Rechtssprechung
XIV S. 152), hat aber die Einreichung der Klage durch die Klägerinnen
am 19. Januar 1915 als dem letzten Tag der Frist noch rechtzeitig
stattgefunden. Die Klage könnte, wenn der 19. Januar 1915 auf einen
Sonntag gefallen wäre, gemäss Art. 78
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 78 - 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
1    Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2    Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
OR sogar dann nicht als verspätet
betrachtet werden, wenn ihre

ss Einreichung erst am 20. Januar stattgefunden haben würde, obschon
an diesem Tag die Frist von einem Jahr seit der am 19. Januar 1914
erfolgten Geburt des Kindes streng genommen zweifellos schon als vollendet
bezeichnet werden müsste. Unter diesen Umständen ist das augefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung im Sinne der
Motive an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis vom 17. März 1916 aufgehoben und die Sache zu materieller
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen."Familienrecht. N' 51. i 335

51. Audi de le II° Section civile du 13 septembre 1916 . si dans la
cause Bochatey contre Gaisse hypothécaire du Canton du Valais.

Art. 177 al. 3 CCS :Billet de change souscrit par deux époux depuis le
1er janvier 1912'en renouvellement d'un billet sous--

crit antérieurement ; l'engagement pris par la femme sous l'empire du
Code civil suisse sera valable ou nul suivant , que le droit ancien
admettait ou non la validité de l'enga

gement originaire. Action négatoire : recevabilité régie par le droit
eantonal, mais effets sur la poursuite en cours réglés exclusivement
par le

droit fédéral.

A. Le 1er janvier 1906 Bochatey a l'epris pour le prix de 4000 fr. le
commerce de A. Fournier et a conclu avec ce dernier un contrat de bai]
à raison de 500 fr. par an. Pour se procurer les fonds nécessaires,
Bochatey s'est adresse à la Caisse hypothéeaire et d'Epargne du canton du
Valais. Le 4 janvier 1907, Bochatey et sa femme ont souscrit solidairement
en faveur de cet établissement un bilici. de 4500 fr. au 4 janvier 1908 ;
ee billet était cautionné par le père de Bochatey ; il a été renouvelé
le 27 janvier 1908 par un billet de 5000 fr. qui lui-meme a été renouvelé
lerler février 1909, le 27 janvier 1910, le 20 mars 1911, le 20 janvier,
le 30 mars, le 20 septembre, le 25 novembre 1912 et, sous N° 3356, le
10 juin 1913. En date du 20 janvier 1914 les èpoux Bochatey ont signé
un nouveau billet, N° 11 191, dont la beneur est 1a suivante :

Sion, le 20 janvier 1914. E. P. Frs. 4900. Au 20 mai 1914 payerons
selidairement par ce hillet de change à Ia Caisse Hypothécaire et
d'Epargne du Valais, dans son bureau, à Sion, la somme de 4900 fr.

Bon pour 4900 fr. Bochatey Joseph , Bon pour 4900 ir. Bochat-cy Louise ,
Renouvellement du N° 8356

La Caisse hypothécaire a réclamé a darne Bochatey
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 331
Datum : 01. Januar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 331
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 330 ss Familienrecht. N° 49. menti al figlio e di indennità alla madre) abbia la


Gesetzesregister
EÖBV: 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
OR: 78 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 78 - 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
1    Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2    Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
132
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 132 - 1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
1    Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
2    Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.
ZGB: 7 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
317 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
Stichwortregister
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beklagter • tag • frist • vorinstanz • bundesgericht • wallis • vaterschaftsklage • uhr • bezirk • vater • kantonsgericht • entscheid • fristberechnung • richterliche behörde • schweizer bürgerrecht • adresse • liestal • mais • klagefrist • maler
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