BIZ-i Si'}...mmm-vil...ngsund Knnkm'srvcht. X. SCHULDBETREIBUNGS-UNI,)
KONKURSRECHT PUURSUI'I'ES POUR I)}'ITTÈS E'l' I*'AILLITRS

Siehe III. Tei! :° 15. Voir [Hs partie n° 15,

--

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernI. ZGB EINLEITUNG

CC TITRE PRELIMINAIRE

Vgl. Nr. 48. Voir n° 48.

II. PERSONE NRECHTDROIT DES PERSÜNNES

Vgl. Nr. 36. _ Voir n° 36.

III. FAMILIENRECHT

DBOIT DE LA FAMILLE

I

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1919 i. S. Ulrich gegen
Pfister.

Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB. Ausschluss der Wiederherstellung gegen die Versäumnis der
hier vorgesehenen Frist zu Vaterschaftsklage.

A. Die Klägerin 1 Frieda Ulrich kam am 2. Oktober 1916 in Mossongy
(Savoyen) ausserehelich mit einem Mädchen, der heutigen Klägerin 2 nieder,
das als Kind unbekannter Eltern unter dem Namen Helene Bochette in das
dortige Zivilstandsregister eingetragen wurde.

AS 451! 1919 i?

236 Famiiienreeht. N° 35.

Nach der Niederkunit zog sie mit dem Kinde zuerst nach Coppet, dann
nach Genf und im September 1917 nach ihrer Heimatgemeinde Waltalingen,
Kt. Zürich. Dort befindet sich das Kind noch heute bei ihren Pflegeeltern,
während die Klägerin 1 selbst in Zürich eine Stelle angenommen hat. Am
6. Dezember 1917 bestellte der Gemeinderat Waltelingen dem Kinde einen
Beistand und am 16. Juli 1918 anerkannte die Klägerin l dasselbe durch
schriftliche Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten der Stadt Zürich als
das ihre.

Schon vorher hatte sie und für das Kind der Beistand im Dezember 1917
beim Bezirksgericht Dielsdorf und nach Unzuständigerklärung dieses
durch das Obergericht im April 1918 beim Bezirksgericht Zürich gegen
den heutigen Beklagten Robert Pfister als angeblichen Vater Klage mit
dem Begehren eingeleitet, er sei zu verurteilen, an die Klägerin 1 als
Entschädigung nach Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB 400 Fr. und an das Kind ein monatliches
Unterhaltsgeid von 40 Fr. von der Geburt bis zum vollendeten achtzehnten
Altersjahre zu entrichten. Der Beklagte bestrittt in erster Linie die B
echtigung des Beistandes zur Î'zsiozessführung. Im fer;£ ren erhobier
die Einwendung der Verwirkung des Klagerechts durch Versäumung der in
Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB vorgesehenen Klagefrist. Eventuell leugnete

er auch seine Vaterschaft, in dem er zwar zugah, in der kritischen Zeit
der Klägerin . einmal beigewohnt zu haben aber behauptete, dass sie
damals auch noch Verkehr mit andern Männern gehabt und überhaupt einen
unzüehtigen Wandel geführt habe.

B. Durch Urteil vom 27. Januar 1919 hat das Obergericht des Kantons
Zürich II. Kammer die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sie
unbestrittenermasseu erst nach Ahiauf der Jahresfrist des Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.

ZGB angehoben und eine Wiederherstellung gegen deren Nichtbeachtung
nach dem Vortlaute und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift
ausgeschlossen sei. Es brauche daher nicht untersucht zu werden, ob in
den von denFamilienrecht. N° 35. 31:7

Klage-rinnen angeführten Umständen dass der Beklagte die Klägerin 1 durch
die Aussicht sie zu heiraten hingehalten, während des Jahres seit der
Niederkunft keinen festen Wohnsitz gehabt habe und eine frühere direkte
Wahrnehmung der Interessen des Kindes mangels Bestellung eines Beistandes
durch die Behörden ausgeschlossen gewesen sei allenfalls hinlängliehe
Restitutionsgründe erblickt werden könnten. si

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Klägerinnen mit dem Begehren auf Gutheissung der Klage eventuell
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der
Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Bejahung der Prozessführungsheiugnis des Beistandes.)

2. In der Sache selbst ist mit der bisherigen Praxis davon auszugehen,
dass die Frist des Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB sich als Verwirkungs-und nicht als
Verjährungsfrist darstellt. und deshalb weder durch Handlungen im Sinne
des Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR unterbrechen noch aus den bei der Verjährung anerkannten
Gründen in ihrem Laufe gehemmt werden kann (vergl. AS 42 II S. 101 ff.,
S. 332 ff., Praxis 1919, Nr. 17). Es bleibt demnach einzig zu prüfen,
ob nicht gegen deren Versäumnis, wie es die Klägerinnen behaupten, unter
Umständen W i e d e r h e r s t e llu ng (restitutio in integrum) gewährt
werden könne. Die Frage muss mit der Vorinstanz verneint werden. Die
Zulassung der Restitution lässt sich zunächst nicht aus dem Wesen der
gesetzlichen Präklusiviristen im allgemeinen herleiten. Sie könnte darauf
dann allenfalls gestützt werden, wenn der gesetzgeberische Grund der
mit der Versäumnis einer solchen Frist verbundenen Verwirkung in der
Annahme eines aus der Nichtausübung des Rechtes während gewisser Zeit
zu iolgernden Verzichtes des Berechtigten läge : wäre dem so, so Würde
es sich fra-

235 Familien-echtN° :;o.

gen, ob nicht diesem demgegenüber der Beweis kreist-eben müsste, dass sein
Nichthandeln durch andere, von seinem Willen unabhängige Gründe (Irrtum,
Zwang, objektive Unmöglichkeit) veranlasst wurde. Nun beruht aber das
Institut der Verwirkung keineswegs auf jener Grundlage. Entscheidend
dafür ist vielmehr die Rücksichtnahme entweder auf die Interessen des
Anspruchsverpflichteten, die durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit
der Ausübung des Rechtes gefährdet werden, oder auf höhere Erwägungen des
öffentlichen Interesses, die fordern, dass ein tatsächlicher Zustand nach
seinem Bestehen während einer gewissen Dauer nicht mehr gestört werden
könne. Das an die Klageerhebung innert einer AusschlussFrist gekniiptte
Recht erscheint somit von vorneherein als ein zeitlich begrenztes, indem
es in seinem Bestand von der Ausübung während jener Frist abhängt und
schon durch die objektive Tatsache des unbenützten Ablaufes der letzteren
unabhängig vom Willen des Berechtigten erlischt. Kann demnach von einem
allgemeinen Ansprüche auf Wiederherstellung gegen die unverschuldete
Versäumnjs solcher Verwirkungskristen keine Rede sein (CROME, System des
deutschen bürgerlichen Rechts Bd. 1 S. 498 H.; BLUMEN'STELN, Verwirkng
und Befristung S. 31), so bieten auch Wortlaut und Zusammenhang des
Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz für den hier
geregelten Fall der Vaterschaftsklage eine Ausnahme habe eintreten
lassen wollen. Nachdem Art. 257 ebenda sie für die Klage auf Anfechtung
der Ehelichkeit eines Kindes ausdrücklich statuiert, indem er erklärt,
dass dieselbe auch noch nach Ablauf der ordentlichen drei Monate angehoben
werden könne, wenn die Verspätung durch Wichtige Gründe entschuldigt werde
, wäre das nämliche offenbar auch hier geschehen, falls man die beiden
Fälle in dieser Beziehung auf die gleiche Linie zu stellen beabsichtigt
hätte. Spricht schon diese Erwägung (als argumentum e Contrario) gegen die
Zulassung reinerWiederherstellung und für den absolutenFamilienrecht. N°
35. L:...

Charakter der Frist, so muss vollends jeder Zweifel verschwinden, wenn man
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift berücksichtigt. Danach (Art. 317
Abs. 1 der bundesrätlichen Vorlage) sollte die Frist zur Anhebung der
Vaterschattsklage ursprünglich nur drei Monate seit der Geburt des
Kindes betragen : ein zweiter Absatz sah dann aber vor, dass die Klage
bei Rechtiertigung der Verspätung durch wichtige Gründe auch noch später
enges lassen werden könne. Der Nationalrat verlängerte die drei auf sechs
Monate und der Ständerat trat ihm darin bei, schränkte aber den Absatz 2
dahin ein, dass auch aus wichtigen Gründen Wiederherstellung nur bewilligt
werden dürt'e, wenn seit der Geburt bis zur Klageanhebung nicht mehr als
ein Jahr verstrichen sei. Bei der Bereinigung der Differenzen einigten
sich schliesslich die Räte dahin, die Klagefrist allgemein auf ein Jahr
zu verlängern,

und Abs. 2 ganz zu streichen, in welcher Gestalt der Arsi tikel Gesetz
geworden ist. Dieser Her-Lang lässt offenbar

bloss eine Deutung zu. Selbst wenn eine ausdrückliche

'. Motivierung dafür fehlte, könnte daraus nur der Schluss

gezogen werden, dass die Abänderung des Abs. 1 in jenem Punkte das
Aequivalent für die Streichung des Abs. 2 bilden sollte, die anfänglich
vorgesehene Möglichkeit. der Restitution also bewusst fallen gelassen
wurde, weil man den darinenthaltenen berechtigten Gedanken als durch die
Verlängerung der ordentlichen Frist hinlänglich verwirklicht ansali. in
diesem Sinne haben sich denn auch zum Ueberfluss die Berichterstatter
sowohl im Nationalrat als im Ständerat unzweideutig ausgesprochen
(Stenograph. Bulletin Nationalrat 1907, S. 270, 272 ; Ständerat 1907,
S. 296). Nachdem so die Kollision zwischen den Interessen der Mutter'und
des Kindes und der Rücksichtnahme auf die prozessuale Stellung des
Beklagten

'(Erschwerung des Entlastungsbeweises) durch einen

Kompromis gelöst Werden ist, geht es nicht. an, sich darüber
hinwegzusetzen und die Frist, welche gerade Im Hinblick aul die oft
schwierige Lage von Mutter und

21 si Familienrecht. N° 35.

Kind in der ersten Zeit nach der Geburt so lange angesetzt worden
ist, unter Berufung auf dieselben Erwägungen durch Einräumung der
Bestitutionsmöglichkeit nochmals auszudehnen. Die Kommentatoren,
welche sich für die letztere aussprechen, sind denn auch nicht im
Stande, dafür eine rechtliche Begründung zu geben. Der Hinweis auf die
frühere Praxis in einzelnen kantonalen Rechten ist schon deshaih nicht
schlüssig, weil diese durchwegs viel kürzere Klagel'risten vorsahen,
sodass die Rechtsprechung, um nicht in allzugrossen Widerspruch mit
den Anforderungen der materiellen Gerechtigkeit zu geraten, geradezu
gezwungen war, den zu engen Rahmen des Gesetzes zu sprengen.

Da ausser Streit steht, dass hier von der Geburt des Kindes bis zur
Klageanhehung mehr als ein Jahr vorflossen ist, ist demnach die Klage
mit den Vorinstanzen ohne eitere materielle Prüfung abzuweisen

Demnach erkennt das Bundesgericht :

. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichls des Kantons
Zürich vom 27. Januar 1919 bestätigt.Familienrecht. .' ° Its-. ss Ei

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 193.9 i. S. Lehmann
gegen Sachtler.

Zuständigkeit dcr Zivilabteilungen des Bundesgerichts in
Ge-richtsstandsfragen, wenn diese blosse Präjudizialpunkte für die an
sich der Berufung unterliegende Hauptstreitsaehe bilden. Ausnahrne von
der Regel des Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB: Die unmige, aber selbständig erwerbende
anssereheliche Muiter kann einen eigenen Wohnsitz haben. Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB:
Nachweis der Beiwohnung. Zulässigkeit (unter gewissen Voraussetzungen)
der Einvernahmc der Mutter als Zeuge im Vaterschattsprozess des Kindes.

A. Die am 7. September 1898 geborene, in Mietingen (Württemberg)
heimatbereehtigte Berta Bochtler, deren Eltern in Binningen (Baselland)
wohnen, kam am 8. März 191? im Kinderheim Bethesda in Basel mit dem
aussereheliehen Kinde Richard nieder· Als dessen Vater bezeichnet sie
den in Troinex bei Gent wohnhalten Beklagten (ihm-les Lehmann, der im
Frühjahr und Sommer 1916 mit dem Grade eines Infanteriekorporals heim
mobilen Pierdedepet in Dernachhrugg Dienst als Fourier getan und dabei
in der Wirtschaft. zur Eremitage verkehrt hatte, wo Berta Bochtler als
Aushilt'skellnerin angestellt war. Sie behauptet, sie habe im Juli 1916,
als sie sich nach ihrem Wegzuge von Dornach stellenlos im Bahnhofheim in
Basel aufhielt, den Beklagten auf dessen Einladung hin besucht, mit ihm
einen Spaziergang unternommen und ihm unterwegs dié Beiwohnmig gestattet.

Mit der vorliegenden, am 14. Februar 1918 beim Zivilgericht Basel-Stadt
angehobenen Klage verlangt das durch die Anitsvorlnundschaft vertretene
Kind, dass der Beklagte zur Entrichtung eines monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrages von Fr. 35 bis zum vollendeten 18. Lebensjahre des
Klägers verhalten werde-

Charles Lehmann hat in erster Linie die Einrede der Inkompetenz der Basler
Gerichte erhoben, weil die Mutter und damit auch das Kind zur Zeit der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 235
Datum : 20. Mai 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 235
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : BIZ-i Si'}...mmm-vil...ngsund Knnkm'srvcht. X. SCHULDBETREIBUNGS-UNI,) KONKURSRECHT


Gesetzesregister
OR: 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • beklagter • monat • 1919 • mutter • verwirkung • weiler • bundesgericht • nationalrat • vorinstanz • vater • vaterschaftsklage • klagefrist • wille • stelle • dauer • basel-stadt • klage • entscheid • zahl
... Alle anzeigen
Pra
8 Nr. 17