S. 51 / Nr. 10 Prozessrecht (d)
BGE 54 II 51
10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1928 i.S.
Bischof gegen Scheidegger und Bonaria.
Regeste:
Berufung an das Bundesgericht in einem Dienstbarkeitsstreit: sie hängt vom
Streitwert ab, Art. 59; B1 und 67 Abs. 3 OG.
Zu Unrecht glaubt der Kläger, der Streitgegenstand der Klage unterliege seiner
Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung, so dass die Zulässigkeit der
Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäss Art. 61 OG vom Streitwert
unabhängig sei. Die Parteien
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streiten sich, wie der Kläger in der Berufungserklärung selber darstellt, um
die Tragweite einer Dienstbarkeit. Eine Dienstbarkeit aber ist einer
vermögensrechtlichen Schätzung fähig. Dass der in Frage stehende Wert nicht
genau errechnet werden kann oder die Schätzung schwierig ist, ändert nichts an
der Tatsache der Bewertbarkeit des Streitgegenstandes; es genügt dass die
Schätzung in Geld nicht unmöglich ist (BGE 37 II 142 Erw. 4). Nun enthält aber
die Berufungserklärung entgegen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG keine
Angabe des Streitwertes, noch finden sich in den Akten genügende Grundlagen
für dessen Abschätzung (BGE 42 II 77 Erw. 3; 43 II 117 Erw. 1; 45 II 406 Erw.
1). Das zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Unwirksamkeit der Berufung nach sich (BGE 43 II 735 Erw. 2; 42 II 301 Erw. 3;
46 II 414; 49 II 427).