M- Sachenrecht. N' 61.

1919, hinsichtlich des Widerklagebegehrens 5 im Sinne der

Erwägungen, bestätigt.

61. Urteil der IL Zivllabteilung vom 30. september 1919. i. S. Ali'-amati
gegen Ammann.

Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Der Einspruchsprozess gehört nicht zu den Streitigkeiten,
die ihrer Natur nach einer vermögensrechtlichen Schätzung nicht
unterliegen (Art. 61
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
OG). Streitwert des Immissionsprozesses. -Der
Weidgeng mit Herdengeissîiute zur Nachtzeit auf einer Wiese, die im
Baugebiet einer Ortschaft mit städtischen Verhältnissen liegt, ist
eine übermässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nicht
gerechtfertigte Einwirkung.

. A. Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet

von Frauenfeld gelegenen, in der Hauptsache aus 'Wiesland bestehenden
landwirtschaftlichen Gutes zum Algisser . Er hat dieses an einen gewissen
Hunziker verpachtet, der einen ansehnlichen Viehstand hält-. Die

Liegenschaft Algisser wird wie sich aus den ins Recht ss

gelegten Plänen ergibt südlichbegrenzt durch die mit

Villen bebaute RingStrasse, nördlich durch die im Jahre

1910 zur Erschliessung von Bauland erstellte Speicherstrasse; in östlicher
und westlicher Richtung dagegen stösst das Algissergut an offenes Land,
doch ist es auf allen Seiten mit einer Einiriedigung umgeben. Vor zirka
9 Jahren hat der Bei-tagte A. Altermatt, Kaufmann in Frauenfeld vom
Kläger einen ehemals zum Algissergut gehörenden, an der vorgenannten
Speicher-strasse gelegenen Bauplatz erworben und auf diesem eine Villa
erbaut. Schon seit längerer Zeit liegen mm der Beklagte und der Pächter
Hunziker mit einander im Streit. Jener

beklagte sich darüber, dass dieser vom fiühen Morgen-

bis spät in die Nacht hinein sein Vieh audem Algissergute mit
Glockengeläute weiden iesse und auf seine berechtig , ten Vorstellungen
hin, das Geläute zu unterlassen,

Sachenrecht. N° 61. 403

dieses noch mit Johlen und Peitschenknallen begleitet habe; Der Beklagte
er'wirkte daher im Frühjahr 1917 beim Gerichtspräsidenten von Frauenfeld
einen Befehl, durch den dieser dem Hunziker unter Androhung einer Busse
von 7100 Fr. im Wiederholungsialle verbot, sein Vieh in der Zeit von 9
Uhr abends bis 6 Uhr morgens mit Geläute weiden zu lassen. Anfänglich
rinterzo-g sich Hunziker dem richterlichen Betehl, doch hielt er sich im
darauffolgenden Jahre nicht mehr daran und der Beklagte sah sich daher von
neuem veranlasst, den Richter anzurufen. Dieser erklärte die angedrehte
Busse als verfallen und erneuerte den seinerzeit erlassenen Befehl, indem
ez für den Fall der Zuwiderhandlung eine Busse von 200 Fr. andmhte. Auch
dieses Verbot befolgte Hunziker nicht und der Gerichtspräsident erklärte
in der Folge auf Begehren des Beklagten hin auch die Busse von 200
Fr. als verfallen. Ein von Hunziker gegen diese Verfügung eingelegter
Rekurs wurde durch Entseheid dei Rekurskommission des Obergerichis des
Kantons Thurgau vom ll. Juli 1918 abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage beantragt nunmehr Adolf Ammann ais-Eigentümer
des Gutes zum Algisser: Es sei der Beklagte prächtig, ein dingliches
Recht des Klägers und seiner Rechtsnachfolger sowie ihrer jeweiligen
Pächter -.enzuerkennen, das auf dem Algissergut durch die Eigentümer
oder Pächter gehaltene Vieh uneingeschränkt, also auch zur Nachtzeit,
auf dem ganzen Gute mit Glocken Weiden zu lassen, eventuell sei
das Einspracherecht des Beklagten gegen das Weiden auf den Fall zu
beschränken, dass im untern Teile des Gutes, gegen die beklagtische Villa
hin bis zu einer {Distanz von 75 Meter, eventuell einer gerichtlich
festzustellenden anderen Distanz geWeidet werde, und es sei auch. für
diesen Fall das Einsprachereeht nur für die Zeit von 10%, Uhr abends
bis 4Uhr morgens anzuerkennen. Zur Begründung dieses Begehrens machte
er geltend, dass das Algissergut nicht im Stadtgebietsondern auf dem

404 Sachenrecht. NO 61.

offenen Lande liege. Wenn der Beklagte auf dem Lande wohn en wolle,
so habe ersieh mit den ländlichen Verhältnissen und ihren Vorund
Nachteilen abzufinden Abgesehen davon könne das Herdengeläute überhaupt
nicht ais übermässige Einwirkung angesehen werden und es falle zudem
in Betracht, dass der Weidgang mit Gelaute nicht nmdie Ueberwachnng
des Viehs erleichtere, sondern diesem auch sonst zuträgiich sei, was
aus dem eingelegten Gutachten des Gutsbesitzers Rutishauser in Sommer-i
hervorgeht-· Der Beklagte gab die Erklärung ab, dass er gegen den Weidgang
mit Geläute in der Zeit

von vormittags 6 Uhr bis abends 9 Uhr nichts einzu'

wenden habe, beantragte aber im übrigen Anweisung der Klage, indem er die
tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Klage bestritt. Er nahm den
Standpunkt ein, dass seine Liegenschaft sich noch im Stadtbanne befinde
und. ihm gegen den Kläger ein Einspruchsrecht aus Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB zustehe,
weil es sich bei dem nächtiichen Herdengeläute' um eine Einwirkung handle,
die übermässig sei und die sich weder durch Lage und Besehajlisnheit
der Grundstücke noch durch einen Ortsgebrauch rechtfertigen lasse.

B. Durch Urteil vom 15. Mai 1919 hat das Ober-

ss gericht des Kantons Thurgauerkannt:

' Die Rechtsfrage Wird in dem Sinne entschieden, dass auf dem Algissergut
das Weiden mit Herdengeläutc auf die Zeit von morgens 5 Uhr bis abends
10 Uhr eingeschränkt Wird. · ' --

C.' Gegen dieses Urteil richtetsich die vorliegende Berufung des Beklagten
mit dem Anti-age es sei das

aber-gerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass auf dem.

Ai'gissergute das Weiden mit Herdengeläute auf die Zeit von morgens 6
Uhr bis abends 9 Uhr eingeschränkt werde Der Kläger hat rechtzeitig
die Anschlussberufung ergriffen und beantragt :

1. Die Klage sei in dem Sinne zu schützen, dass der Weidgang mit Glocken
auf dem ganzen Algissergut in' Sachenrecht. Ner. 495

de' Zeit von 4 Uhr morgens bis 10% Uhr abends uneingeschränkt gestattet
ist; * _ -

2. eventuell sei die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass der Weidgang
unter Verwendung von Glocken . innert der in Ziff. 1 genannten Zeit bei
Einhaltung eines Abstandes von 75 Meter von der Villa des Beklagten,
all-fällig in einem vom Gericht fest,.usetzenden Abstande gestattet ist.
--

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Es könnte zunächst zweifelhaft sein, ob der für die Zulässigkeit
des mündlichen Berufungsverfahrens erforderliche Streitwert gegeben
ist. Dabei fällt in Betracht, dass. der vorliegende Prozess zwar
als Dienstbarkeitsprozess eingeleitet worden ist, dass er aber nach
Massgabe der Rechtshegehren, wie sie in der letzten kantonalen Instanz
von den Parteien gestellt werden sind, wovon bei der Ermittelung des
Streit'wertes im Berufungsverfahren auszugehen ist, nur die Frage
zum Gegenst-and hatte, ob die vom Beklagten gestützt auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB
geltend gemachten Einspruchsrechte begründet seien. Entgegen der von den
Parteien vertretenen ' ss Auffassung gehören die Einspruchsprozesse aus
Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB nicht zu den Streitigkeiten, die ihrer Natur nach einer
vermögensrechtlichen Schätzung nicht unterliegen und hinsichtlich
deren die Berufung schlechthin zulässig ist (Art.61
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
OG). Vielmehr
sind die Immissionsprozesse, die sich als Streitigkeiten über g e
s e t z l i c h e Eigentumsbeschr'a'nkungen darstellen, gleich den
ServitutsproZessen, in denen über die Rechtsbeständigkeit v e rt
r ag lic h e r Beschränkungen des Eigentums zu ent scheiden ist,
zu den Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zu rechnen
(HELLWIG, System des Zivilprozessrechts S. 111 ; SCHMIDT, Lehrbuch des
Zivilprozessrechts S. 1067), undsi es finden in beiden Fallen für die
Berechnung des streitwertes die nämlichen Grundsätze Anwendung. Danach
war im vorliegenden

. me ' Sachenrecht. N,! 61.

Falle vor der letzten kantonalen Instanz der Streitwert des Prozesses
gleich der Vermögenseinbusse, die der Klä-

_ ger erleidet, wenn ihm der Weidgàng mit Herdengeläute s

von abends 9 Uhr bis vormittags 6 Uhr verboten wird, bezw. die;
Wertverminderung, die das Grundstück des Beklagten trifft, wenn das
Klagebegehren in vollem Umfange zugesprochen, also dem Kläger der Weidgang
mit Geläute zeitlich unbeschränkt gestattet wird, sofern dieser Betrag
grösser ist als jener. Die Parteien haben es allerdings unter lassen,
sich über den Wert auszusprechen,

den sie dem Streitgegenstand beilegen (Art. 67 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
OG). _--

Allein es geht ohne Weiteres aus den Akten hervor, dass der Streitwert
4000 Fr. erheblich übersteigt; denn der Beklagte hat den Standpunkt
eingenommen, dass für ihn die weitere Bewohnung seines Grundstückes
davon abhängig sei, ob der Prozess zu seinen Gunsten entschieden
werde, woraus folgt, dass sein Interesse am Schutze des von ihm geltend
gemachten Einspruchsrechtes sich in Geld umgerechnet auf mehr als 4000 Fr.
beläuft. Unter solchen Umständenist es aber unerheblich, dass die Parteien
in der Berufungsbezw. AnschlussberufungSerklärung den StreitWert nicht
angegebenhahen, indem es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes

. tur dann rechtfertigt, eine Berufung mangels Streitwertngabe von der
Hand zu weisen, Wenn die Akt-en keine inhaltspunkte dafür bieten, dass der
gesetzliche Streit' .fertvorhanden ist (AS 38 II 8.379 ; 43 II S. 117).

2. In der Sache selbst trägt sich, ob der Weidgang mit Herdengeläute
zur Nachtzeit sich bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen
als eine übermässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder
nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkung darstellt. Um diese
Frage zu entscheiden, sind die widerstreitenden Interessen der Parteien
gegen einander aquWägen und zwar im {vorliegenden Falle, da nach

· den nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht -

verbindlichen tatsächlichen Feststellungen 'dersisi Vor
.S'achenrecissi. si' ' . i07si

inst sianz die Grundstücke der Parteien nicht auf demofi'e'nen Lande,
sondern im Baugebiete von Frauenfeld liegen, in der Weise, dass die
Interessen, welche mit dem Charakter des Quartieres zusammenhängen
gegenüber

_ anderartigen, ebenfalls schutzwürdigen Interessen nur-

dann zurückzutreten haben, wenn diese unstreitig viel erheblicher
sind (AS 40 II S. 30, 450 f.). Geht man aberh'ievon aus, so muss diese
InteressenabWägung ohne weiteres zu Gunsten des Beklagten ausfallen. Das
Interesse des Klägers,_auf seiner Liegenschaft zur Nachtzeit Vieh mit
Glockengeläute Weiden zu lassen, kann nur als eine Liebhaberei betrachtet
werden; denn der von ihm für die Notwendigkeit des Herdengeläutes in
erster Linieangeführte Grund, die leichtere Ueberwachung des Viehs, fällt
von vorneherein ausser Betracht, weil die Vorinstanz festgestellt hat,
dass das Aigissergut eingekriedigt ist und mithin die Gefahr, dass'die
Kühe sich verlaufen, der durch das Geläute begegnet werden kann, nicht
besteht. Die weiterhin vom Kläger aufgestellte Behauptung,wonach das
Vieh, wenn einmal an die Herdenglocke gewöhnt, geringere Fresslust
zeige, wenn es ohne Glocke zur Weide getrieben werde, ist schon von
der Vorinstanz, gestützt auf die ihr allein obliegende Würdigung des
Gutachtens Rutishauser, als unstichhaltig zurückgewiesen

worden, wobeies für das Bundesgericht sein Bewenden.

haben muss. Diesem blossen Afiektionsinteresse des Klägers steht
gegenüber das Interesse des Bewohnerseiner im Baugebiete einer Ortschaft
mit städtischen Verhältnissen gelegenen Liegenschaft an ungestörter
Nachtruhe, das jedenfall.c mit Rücksicht auf die Anforderungen, die das
moderne Leben an die Nervenkräite des Menschen stellt, als erheblich
schutzwürdiges Gut erscheinen muss. Es kann auch nicht etwa eingewendet
werden, "dass ein normal veranlagter Mensch sich in kurzer Zeit an das
Geläute gewöhne und mithin dadurch nicht gestört werden könne; denn es
fällt in Betracht, dass das Herdengeläute sich nicht als kontinuierliches.

408 Sachenrecht. N° 61.

Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sondern dass es sich
um ein intermittierendes Geräusch handeltdas verstummt, wenn die Tiere
ruhen und stärker oder

schwächer wird, je nachdem die Herde sich nähert oder

entfernt und an das sich nach allgemeiner'Lebenserfahrung auch der völlig
normal veranlagte Mensch nicht ,gewöhnen kann. Auch die Vorinstanz hat
sich diesen Ueberlegungen nicht verschlossen. Um so weniger ist unter
diesen Umständen einzusehen, Weshalb sie gleichwohl die Einsprache des
Beklagten nicht in vollem Umfangc geschützt hat ; denn nachdem feststeht,
dass der Kläger ein irgendwie berechtigtes Interesse nicht besitzt,
das Vieh Während der Nacht mit Glocken weiden zu lassen, dass aber
andrerseits dem Beklagten ein erhebliches und schutzwiirdiges Interesse
an der Unterlassung sdiesei Art und Weise der Benutzung der Liegenschaft
durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich als zwingender Schluss, dass
dem Kläger der Weidgang mit *Glockengeläute zur Naohtzeit zu verbieten
und die Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der Beklagte sie nicht
anerkannt hat.

Das vom Kläger auch im bundesgerichtlichen Verfahren noch aufrecht
gehaltene 'Eventualbegehren, es sei der Weidgang mit Verwendung von
Glocken von 4 Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines
anfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu gestatten, ist von
der Vorinstanz mit zutrel'lender Be _gründung zurückgewiesen werden,
der nichts beizufügen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Anschlussberufung wird abgewiesen, die Hauptherufung dagegen in
vollem Umfange gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 15. Mai 1919 aufgehoben.

ZGB Schlusstitel N° 62. 409

III. ZGB SCHLUSSTITEL

TITRE FINAL DU CC.

52. Urteil der n. Zhu-Wang von 2. Juli 1919 i. _S. Fritz-Wer gegen
kbseliattsaint Basel-Stadt.

Bedeutung des Grundsatzes des Art. 9Abs. 1 Scth z. ZGB, wonach die
Unwandelbarkeit des ehelichen Güter-rechts im internen Verhältnis
für altrechtliche Ehen sich auch auf diejenigen Vorschriften des
bisherigen Erbrechts erstreckt, welche die Kantone als güterrechtliche
bezeichnen. Grenzen

' der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumt-en Befugnis. Als
güterrechtlich und demnach den gesetzlichen Erbanspruch des neuen Rechtes
ausschliessend können nicht betrachtet und bezeichnet werden Bestimmungen
der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder

' altrechtlicher Eheverträge, welche die Ansprüche des überlebenden
Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen unter dem System der
(gesetzlichen oder vertraglichen)

Gütertrennung ordnen '

A. Die Rekurrentin Magdalena Fritz Gässler hatte mit ihrem am
'Z'}. März 1918 verstorbenen Ehemann Christian Fritz am 25. Mai 1908
einen Elievertrag abgeschlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung
vereinbart Wurde. gg 3 und 4 des Vertrages bestimmten, dass bei Auflösung
der Ehe durch Tod eines Ehegatten, dessen gesamtes eingebracht-es oder
ererbtes Vermögen an seine Erben falle : immerhin wurde die Witwe als
über-lebender Teil berechtigt erklärt, noch drei Monate zinsfrei in dem
dem Ehemanne gehörenden Hause _zu leben ; eine allfällige Errungenschaft
sollte ausschliesslich dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukommen,
Wie dieser auch einen Rückschlag allein zu tragen hatte. Nach dem Tode
des Ehemannes stellte die Rekur--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 402
Datum : 01. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 402
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : M- Sachenrecht. N' 61. 1919, hinsichtlich des Widerklagebegehrens 5 im Sinne der


Gesetzesregister
OG: 61  67
ZGB: 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
38-II-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • uhr • vieh • sachenrecht • bundesgericht • streitwert • 1919 • frauenfeld • busse • vorinstanz • ehegatte • nacht • distanz • tod • thurgau • schlusstitel • ortsgebrauch • erbe • wert • frage
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