296 Prozessrecht. N° 44.

der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegangen werden darf. Ein
unentziehbares Recht auf Realteilung hat mithin das Gesetz dem einzelnen
Gesellschafter nicht einräumen wollen und zwar wesentlich auch gerade
aus dem oben erörterten, durch den vorliegenden Fall erhärteten Grunde,
weil sich die Liquidation sonst oftmals wirtschaftlich zweckwidrig
gestalten müsste.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau vom 25. November 1915 bestätigt. '

44. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 19. Juli 1916 i. S. Willer &
O, Beklagte und Berufungskläger gegen Witwe Sophie Müller und. Koss,
Kläger und Berufungsbeklagte.

Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit nach Art. 56 OG: fallen darunter
Streitigkeiten darüber, ob ein oder mehrere Ges ells ch aft sliqu'i d
ator en zu ernennen, ob die in Betracht kommenden Pers onen qualifiziert
seien und in welchem Verfahren die Ernennung zu geschehen habe ? Bei den
genannten Streitigkeiten unterliegt der Streitgegenstand einer vle r m
5 g e n s r e c h t l i c h e 11 S chätzu ng und daher ist nach Art. 67
Abs. 3 OG der Streitwert an zuge b en. Die Unterlassung dessen macht
die Berufung unwirksam.

A. Am 1. April 1916 starb Hermann Müller-Köpfdas einzige Vorstandsmitglied
der Kommandit Aktiengesellschaft Müller & Cie in Basel. Am 13. April
1916 reichten die Erben des Verstorbenen (Witwe Sophie MüllerKöpt', Witwe
Elisabeth Heer-Müller und Ernst MüllerSchmidlin) in Basel gegen die Firma
Müller & Cie Klage ein mit den-Begehren : 1. Es sei festzustellen, dass
die Kommandit-Aktien Gesellschaft Müller & Cie durchProzessrecht. N° 44.
297

den Tod des einzigen Vorstandsmitgliedes Hermann

Müller aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde. 2. Es sei der
Gesellschaft durch das Zivilgericht ein Liquidator zu bestellen und es
sei als solcher die Schweizerische Treuhandgesellschaft zu bezeichnen.
Zur Begründung des einzig noch streitigen zweiten dieser Begehren machten
die Kläger geltend: Die Kommandit Aktiengesellschait sei eine Art der
Kommanditgesellschaft und es seien daher auf ihre Liquidation die für
die letztere Gesellschaftsform, nicht die für die Aktiengesellschaft
aufgestellten Gesetzeshestimmungen ergänzend anzuwenden, also die Art. 611
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 611 - 1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
1    Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
2    Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.298

und 580
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
1    Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
OR.

Dem entgegen stellte sich die beklagte Firma, indem sie auf Abweisung des
zweiten Klagebegehrens antrug, auf den Standpunkt, es sei die Liquidation
nach den Vorschriften über die Aktiengesellschaft durchzuführen und es
habe demnach laut Art. 666
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
1    Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
OR die Generalversammlung, nicht der Richter,
die Liquidatoren zu wählen.

B. Das Appellationsgericht des Kantons BaselStadt hat als zweite Instanz
durch Urteil vom 17. Juni 1916 erkannt : 1. (Gutheissung des ersten
Klagebegehrens seinem sachlichen Inhalte nach.) 2. Die Schweizerische
Treuhandgesellschait A.-G. in Basel wird zum Liquidator der aufgelösten
Kommanditaktiengesellschaft ernannt. 3. Der Handelsregisterführer in
Basel wird angewiesen, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung
der Schweiz. Treuhandgesellschait zum Liquidator in das Handelsregister
einzutragen. 4. (Kostenpunkt.)

Die Dispositive 2 und 3 beruhen auf den Erwägungen : Dem unbeschränkt
haftenden Vorstandsmitglied der Kommanditaktiengesellschaft müsse die
Gesellschaftsliquidation gemeinsam mit den von der Generalversammlung
ernannten Liquidatoren zustehen, seinen Erben

,aber ein Mitsprachereeht beider Ernennung der Liquida-

toren. Im Streitialle sei die Ernennung dem Richter zu

übertragen. Bei den schreiten Gegensätzen. die zwischen

den Klägern und den Kommanditisten zu Tage getreten AS 4211igte 20

298 si Prozessrecht. N° 44.

seien, wäre kein günstiges Ergebnis zu erwarten, wenn die. Liquidation
einem für die Kläger zu ernennenden Liquida tor und densvon der
Generalversammlung zu bezeichnenden Personen zusammen anvertraut würde. Es
empfehle sich daher einen gemeinschaftlichen Liquidator zu ernennen,
der unabhängig von den beiden streitenden Parteien den Interessen beider
Teile Rechnung trage, und als solchen eigne sich die Schweizerische
Treuhandgesellschaft.

C. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Gesellschaft mit Eingabe vom
8. Juli 1916 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

1. Es seien Dispositiv 2 ganz, 3 in seinem zweiten Teil und 4 bezüglich
der Tragung der Kosten aufzuheben und die Kläger mit ihrem Begehren
auf richterliche Bestellung eines Liquidators, besonders auf Ernennung
der Schweizerischen Treuhandgesellschaft zum gerichtlichen Liquidator,
abzuweisen.

2. Es seien der Generalversammlung der beklagten Gesellschaft, als deren
oberstem Organe, die ihr statutarisch und gesetzlich zustehenden Rechte,
speziell das Recht auf die Wahl und die Abberufung von Liquidatoren,
nach Art. 666
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
1    Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
OR, zu wahren und festzustellen, dass die Wahl der beiden
inder Generalversammlung vom 31. Mai 1916 gewählten Liquidatoren in
aller Form Rechtens erfolgt sei und so lange zu Recht bestehe, als.
nicht nach Abs. 3 des genannten Artikels in ordentlichem, nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführten Prozessverfahren
deren Abberufung durch richterlichen Urteilsspruch stattgefunden habe.

3. E v e n t u e l l sei, sofern dem Vorstand Müller ein. selbständiges
Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation zugestanden werde und dieses
in Form eines selbständigen Rechts auf Wahl eines Liquidators auf seine
Erben übergegangen sei, gerichtlich festzustezen :

a) dass die Beklagte wiederholt den Erben Müller ausProzessrecht. N°
44. 299

freien Stücken die Wahl eines Liquidators zugestanden habe ; '

b) dass im übrigen dieses Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation durch
schwere Verfehlungen des Vorstandes Müller gemäss Art. 676 Ziffer 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
1    Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
2    Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.
OR
verwirkt sei.

4. Eventuell sei ferner, wenn dem Antrag der Kläger auf Bestellung
eines Liquidators Folge gegeben werde, festzustellen, dass dieser nur
eine physische und von den Parteien wirklich unabhängige Person sein
dürfe und dass daher die Schweizerische Treuhandgesellschaft nicht als
gemeinsamer Liquidator in Betracht kommen könne. .

5. Endlich seien bestimmte den Vorinstanzen bereits vorgelegene oder
ihnen gerichtskundige Akten die näher bezeichent werden beizuziehen.

Ueber den Str eitwer t als Erfordernis der Zulässigkeit der Berufung
enthält die Berufungserkiärung keine Angaben.

D. Mit Eingabe vom 9. Juli 1916 haben sieben weitere Personen Albert
Lips in Zollikon, Nationalrat Dr. Rothenberger in Basel, Oberst Dr. von
Albertini in Ponte, Henri Seller, Fabrikant in Olten, Frau Dr. Meta von
Salisvon Albertini in Zürich, Dr. L. von Salis in Zürich und J. Baumann
in Basel mit der Behauptung dass sie Aktionäre der beklagten Bank seien,
erklärt, sich nach Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
1    Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
2    Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.
OG, § 26 der basler ZPG und Art. 16 BCP als
Nebenintervenienten der Berufung anzuschliessen und die von der Beklagten
gestellten Berniungsanträge auch zu den ihrigen zu machen.

Sie sprechen sich des nähern über ihre Aktivlegitimation und die
Passivlegitimation der Beklagten aus, erwähnen aber ebenfalls die Frage
des streitwertes nicht.

Das Bundesgericht zieht i n E r W à g u n g : 1. S t r e it i g sind
vor Bundesgericht nur noch das

300 Prozessrecht, N° 44.

Dispositiv 2 und der zweite Teil des Dispositiv'es 3, sowie das den
Kostenpunkt regeln de Dispositiv 4 für den Fall, dass infolge Abänderung
jener beiden Dispositive eine andere Kostenverteilung nötig wird.

sachlich dreht sich der Streit darum, ob die Anordnung der Vorinstanz,
wonach sie die Schweizerische Treuhandgesellschaft zum alleinigen
Liquidator der beklagten Bank ernannte, der als gemeinschaftlicher
Liquidator beider Parteien unabhängig die beiderseitigen Interessen zu
wahren habe, aufrecht bleiben solle oder ob diese

Anordnung im Sinne der Beklagten abzuändern sei. Die ,

Abänderung hätte nach der Berufungserklärung der Beklagten in der
Weise zu erfolgen, dass die Bezeichnung von Liquidatoren lediglich
Sache der beklagten Gesellschaft sei und die Wahlen solcher,
die sie in ihrer Generalversammlung vom 31. Mai 1916 auf Grund von
Art. 666
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
1    Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
OR getroffen hat, als gültig erklärt Würden, oder eventuell,
dass statt eines gemeinsamen Liquidators für jede Partei einer oder
mehrere zu funktionieren hätten, oder dass jedenfalls die Ernennung der
Schweizerischen Treuhandgesellschaft zum gemeinschaftlichen Liquidator
wegen mangelnder Qualifikation zur Ausführung des erteilten Mandates
rückgängig zu machen sei.

2. Nun lässt sich zunächst bezweifeln, ob man es bei der Beurteilung
dieser allein noch in Betracht kommenden AnSprüche der Beklagten mit
einer Z ivilstreitigkeit nach Art'. 56 OG zu tun habe. Als eine solche
ist freilich laut dem Entscheide des Bundesgerichtes vom 29. Januar 1916
i. S. A. Knoblauch gegen E. Knoblauch der Streit darüber aufzutassen,
ob für die Liquidation einer Gesellschaft überhaupt ein Liquidator zu
ernennen sei oder ob die Liquidation durch bisherige Gesellschafter zu
erfolgen habe. Hier handelt es sich aber nicht um diese grundsätzliche
Frage, sondern um die

' Art und Weise ihrer Lösung :_Dass Liquidatoren zu ernennen seien, steht
fest,'und streitig ist nur, in welchem Verfahren dies zu geschehen habe
(ob durch autonomenProzessrecht. N° 44. 301

Gesellschaftsbeschluss oder durch richterlichen Akt), ob ein
gemeinschaftlicher Liquidator bestellt werden solle oder, zur Wahrung
der widerstreitenden Parteiinteressen, verschiedene Liquidatoren und
ob endlich der von der Vorinstanz ernannte qualifiziert sei. Alles dies
sind aber Fragen, die bloss die Vollziehung der Liquidation betreffen.

3. Die Berufung muss aber jedenfalls von der Hand gewiesen werden, weil
der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG nicht genügt wurde, wonach in den
Fällen, wo die Zulässigkeit der Berufung vom Werte des Streitgegen-Standes
abhängt und dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, der S
t r e i t w e r t anzugeben ist.

Der Anwendung dieser Bestimmung lässt sich nicht etwa entgegenhalten,
man habe es mit einem Falle des Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
1    Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
2    Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.
OG zu tun, die Berufung sei
also vom Streitwerte unabhängig, weil der Streitgegenstand keiner
vermögensrechtlichen Schätzung unterliege. Den Streitgegenstand bilden
die verschiedenen Ansprüche, die von der Beklagten hinsichtlich der
Bestellung und der Person des Liquidators (oder der Liquidatoren)
erhoben werden. Diese Ansprüche sind vermögensrechtlichen Charakters, und
einer Abschätzung in Geld ihrer Natur nach fähig. Sollte eine solche
Schätzung praktische Schwierigkeiten bieten, so schliesst das doch die
Anwendbarkeit des Art. 61 nicht aus (BGE 22 S. 1054zf 2). In der Tat
hat die Beklagte ein vermögen srechtliches Interesse daran, dass ein für
die Wahrung ihrer Rechte geeignetes Liquidationsverfahren eingeschlagen
werde und als Liquidatoren solche Personen funktionieren, die Gewähr für
ein günstiges Liquidationsergebnis und für die gebotene und zulässige
Berücksichtigung des Standpunktes der Beklagten bei Interessekollisionen
mit den Klägern bieten. Zugleich ist zu erwägen, dass die Ansprüche,
die sich auf die Ernennung des Liquidators beziehen, mit den . Ansprüchen
am Liquidationsvermögen und auf das Liquidationsergehnis zusammenhängen,
deren Durch-

302 si W N° 44.

setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den Vorschriften des
OG über die Statthaitigkeit der Berufung zuwiderlaufen, wollte man für
Streitigkeiten hetrefiend die Bestellung des Liquidators die Berufung
auch dann zulassen, wenn die Liquidationsmasse den Minimalstreitwert
von 2000 Fr. nicht erreicht, so dass das in Betracht kommende
Rechtsverhältnis nicht seiner Hauptsache nach und sachlich, wohl aber
in einem nebensächlichen, das Verfahren betreffenden Punkte Gegenstand
einer bundesgerichtlichen Nachprüfung ,bilden könnte.

Demnach hätte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift den Streitwert
nach Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG angeben, also eine zifferfnässige
Schätzung darüber machen sollen, welches vermögensrechtliche Interesse
sie daran habe, dass die noch streitigen Urteilsdispositive im Sim e
ihrer Begehren abgeändert werden.

Nach feststehender Rechtssprechung (vergl. BGE 28 II S. 167 f. und
326. PRAXIS des Bundesgerichtes I Nr. 116 WEISS, Berufung S. 106) ist
die Bestimmung des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
1    Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
2    Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.


Abs 3 OG zwingenden Rechtes, so dass ihre Nichtbeobach '

tung die Berufung unwirksam macht. Daran ändert es auch nichts, wenn
die Wahrscl eirlichkeit dafür spricht, dass der erforderliche Streitwert
gegeben sei.

4. Die A nsch lussh'erniung der Nebenintervenienten enthält keine eigenen,
besonders formulierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf
die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch ihr eine Angabe
über den Streitwert. Die oben entwickelten Gründe für die Unzulässigkeit
der Berufung treffen daher gleicherweise auch auf sie zu.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.. :-.. . .. ......

wmv-Hm:Prozessrecht. N° 45. 303

45. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 7. Juni 1916 i. S. Kradolfer,
Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Wettingen, beschwerdeheklagte Behörde.

Art. 86 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
1    Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
2    Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.
OG; die zivilrechtliche Beschwerde kann nicht nur in
Bezug auf Art. 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB, sondern auch in Bezug auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit der erkennenden Behörden bei Bestellung der Vormundschaft
und Aufhebung der Vormundschaft und Beistandschaf'c bezw. Beiratschaft
ergrifien werden.

A. Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den Beruf eines Kalligraphen
ausübt, wurde im Jahre 1909 vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo
er sich damals aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nachdem er
in der Folge seinen Wohnsitz von Zürich nach Wettingen, Kanton Aargau,
verlegt hatte, verlangte er bei den aargauischen Behörden Aufhebung
der Vormundschaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des
Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten ein, welches
zum Schluss gelangte, dass der Rekurrent zwar an Querulantenwahn
leide, dass diese geistige Störung aber nicht derart sei, dass sie die
Bevormundung, sondern nur die Stellung des Rekurrenten unter Beiratschatt
rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am 16. Februar 1915 die
Vormundschaft über den Rekurrenten auf und wies den Gemeinderat Wettingen
an, dem Rekurren ten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom '24.,
27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekurrent heim Regierungsrat
des Kantons Aargau, der die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 1915
abwies und dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer
Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand in der Heilund
Pflegeanstalt Königsfelden zu unterziehen und dann gegebenenfalls die
Aufhebung der Beiratschalt zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 296
Datum : 18. Juli 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 296
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 296 Prozessrecht. N° 44. der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegangen


Gesetzesregister
OG: 56  61  66  67  86
OR: 580 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
1    Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
611 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 611 - 1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
1    Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
2    Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.298
666  676
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
1    Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
2    Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.
ZGB: 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
BGE Register
28-II-165
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
liquidator • beklagter • bundesgericht • besteller • treuhandgesellschaft • streitwert • erbe • frage • aargau • witwe • aktiengesellschaft • weiler • vorinstanz • streitgegenstand • gemeinderat • regierungsrat • vorstand • kommanditaktiengesellschaft • berechnung • geld
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