150 III 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_133/2023 vom 19. Juli 2023
Regeste (de):
- Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. 2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. 3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. - Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Regeste (fr):
- Art. 505 al. 1 et art. 520 al. 1 CC; vice de forme d'un testament olographe.
- Buts des prescriptions de forme en droit successoral et plus particulièrement en ce qui concerne la signature (consid. 3). La simple mention du nom au début du document ne remplit pas l'exigence de la signature (confirmation de la jurisprudence; consid. 4). Conditions dans lesquelles la mention du nom sur une enveloppe contenant des dispositions testamentaires peut satisfaire à l'exigence de la signature (consid. 5).
Regesto (it):
- Art. 505 cpv. 1 e art. 520 cpv. 1 CC; vizio di forma di un testamento olografo.
- Scopi delle prescrizioni di forma di diritto successorio in generale e in relazione alla firma (consid. 3). La semplice indicazione del nome all'inizio del documento non adempie il requisito della firma (conferma della giurisprudenza; consid. 4). Condizioni alle quali la firma apposta su una busta contenente disposizioni testamentarie può soddisfare tale requisito (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 150 III 1 S. 2
A.
A.a Die 1953 geborene C. (Erblasserin) verstarb im Jahr 2019 kinderlos. Als gesetzliche Erbin hinterliess sie ihre Schwester, B.
A.b Die Erblasserin verfasste folgendes, vollständig eigenhändiges Schriftstück: "Mein Testament
Ich, C., geboren [...] 1953, in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt: 1. Ich hebe hiermit meine handschriftlichen Testamente vom [...] und vom [...] vollumfänglich auf. 2. Bei meinem Ableben setze ich stattdessen meine nachgenannte Cousine zu 100 % zur Erbin meines Nachlasses ein: Frau A., [...]
Zum Ersatzerbe für A., geb. [...] 1952, setze ich ihren Sohn D. ein. U., 5. August 2013"
Eine Unterschrift im Anschluss an diesen Text fehlt. Die Erblasserin legte das Dokument in einen Umschlag, den sie von Hand mit dem Text "Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U." beschriftete und am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zwecks Aufbewahrung übergab. Der Mitarbeitende des Erbschaftsamts, der den Umschlag entgegen nahm, vermerkte darauf das Datum ("v. 05.08.2013").
B. Das Erbschaftsamt eröffnete das hinterlegte Dokument B., die - nach erfolglosem Schlichtungsversuch - eine Klage auf Ungültigerklärung anhängig machte. Während das erstinstanzlich urteilende
BGE 150 III 1 S. 3
Zivilgericht Basel-Stadt die Klage noch abwies, erklärte das auf dem Wege der Berufung angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die nicht unterzeichnete eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin für ungültig (Entscheid vom 5. Dezember 2022).
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Februar 2023 beantragt A. die Aufhebung des Entscheids vom 5. Dezember 2022 und die vollumfängliche Klageabweisung, eventualiter die Rückweisung an das Appellationsgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Strittig ist, ob das Dokument vom 5. August 2013 als formgültige eigenhändige letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
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1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 150 III 1 S. 4
Vor der per 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Revision war gemäss aArt. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520a - Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 150 III 1 S. 5
wenn er nicht in den erbrechtlich vorgeschriebenen Formen zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 117 II 246 E. 4; Urteil 5A_247/ 2009 vom 29. Mai 2009 E. 3; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 196). Die Formvorschriften dienen verschiedenen Zwecken: Sie sollen erstens eine gewisse Warnungsfunktion erfüllen bzw. einen Übereilungsschutz sicherstellen. Zweitens stellen sie Rechtssicherheit bezüglich des effektiven Bestehens eines Testaments und seines Inhalts her. Schliesslich erfüllen sie auch eine Beweisfunktion (LENZ, in: Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 498
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.
4.1 Die Erblasserin hat das mit "Mein Testament" überschriebene Dokument mit dem einleitenden Satz begonnen: "Ich, C., geboren [...] 1953, in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:" (siehe Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz verweigerte dieser einleitenden Selbstbenennung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre die Qualifikation als Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, im vorliegenden Fall genüge die einleitende Selbstbenennung als Unterschrift. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf BREITSCHMID und ein Urteil des Landgerichts Uri vom 26. September 1991, wonach eine einleitende Selbstbenennung grundsätzlich immer genügen könne, solange die Rekognition der Verfügung nicht strittig sei (BREITSCHMID, Formvorschriften im Testamentsrecht [nachfolgend: Formvorschriften], 1982, S. 393 Rz. 572, Urteil des Landgerichts
BGE 150 III 1 S. 6
Uri vom 26. September 1991 E. 3, in: SJZ 89/1993 S. 139). Zu berücksichtigen seien überdies auch weitere Umstände. So hätten sich die letztwilligen Anordnungen in einem verschlossenen und unterschriebenen Umschlag befunden, habe die Erblasserin am Ende der letztwilligen Anordnung den Errichtungsort und das Datum angebracht und den verschlossenen Umschlag nach der Niederschrift am gleichen Tag beim Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Hinterlegung gebracht. In diesem Vorgehen könne eine Vollendungshandlung im Sinne der Rekognitionsfunktion gesehen werden. Denn in diesem Zeitpunkt sei der letzte Wille bereits zu Papier gebracht und es liege an der Erblasserin, diesen zu vollenden, was sie mit dem Verschliessen und Hinterlegen offensichtlich tue. Umso mehr gelte dies für die Unterzeichnung des Umschlags. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel, dass das Testament für die Erblasserin abgeschlossen bzw. vollendet gewesen sei, womit die Rekognitionsfunktion im vorliegenden Fall durch eine Verbindung von einleitender Selbstnennung und Unterschrift auf dem Umschlag, ggf. bereits durch Verschliessen und Hinterlegen, offenkundig erfüllt sei. Die Vorinstanz habe sich mit diesen zusätzlichen Aspekten jedoch nicht ansatzweise auseinandergesetzt, was nicht angehen könne, und Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.3 Mit der Stellung der Unterschrift bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung hat sich das Bundesgericht in BGE 135 III 206 auseinandergesetzt. Auch dort hatte der Erblasser seinen Vor- und Nachnamen zu Beginn des Dokumentes genannt. Das Bundesgericht erwog, es habe bereits in BGE 40 II 190 E. 3 darauf hingewiesen, dass sich die Unterschrift eines Testaments in der Regel am Ende respektive unter dem Text befinde (BGE 135 III 206 E. 3.1). Dies entspreche darüber hinaus der herrschenden Lehre, wobei eine Minderheit (hier insbesondere BREITSCHMID) eine flexiblere Lösung befürworte (BGE 135 III 206 E. 3.2 mit Literaturhinweisen). Nach einigen rechtsvergleichenden Überlegungen (BGE 135 III 206 E. 3.3) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass weder in den Nachbarländern noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift genüge und es auch keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung gebe, zumal die Rekognitionsfunktion nicht durch die Angabe des Namens des Erblassers am Anfang des Dokuments erfüllt werden könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser nicht wissen könne, ob er das Dokument abschliessen werde (BGE 135 III 206 E. 3.4 und 3.5).
BGE 150 III 1 S. 7
4.4 Ein Anlass, von dieser Rechtsprechung, die sich bereits mit der zitierten Mindermeinung von BREITSCHMID auseinandersetzt, abzuweichen, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall nicht, denn die Selbstbenennung am Anfang des Dokuments vom 5. August 2013 vermag den nachfolgenden Text nicht zu decken (vgl. LENZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.5 Sollte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.
5.1 Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
BGE 150 III 1 S. 8
Umschlag übergab sie persönlich am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Aufbewahrung (siehe Sachverhalt Bst. A.b). Während die Vorinstanz in ihren Feststellungen zum Sachverhalt zudem davon ausgeht, dass die Erblasserin den Umschlag dem Erbschaftsamt verschlossen übergeben hat, führt sie später aus, die Beschwerdegegnerin scheine dies bestreiten zu wollen. Mangels Rechtserheblichkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsache sei der Beweisantrag auf Einvernahme eines Mitarbeiters des Erbschaftsamts jedoch abzuweisen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorinstanz und wirft dieser - zu Recht - Widersprüchlichkeit vor.
5.2 Zu klären ist, unter welchen Voraussetzungen ein Name auf einem Umschlag dem Erfordernis der Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
5.2.1
5.2.1.1 Das Bundesgericht hat sich mit der sich vorliegend stellenden Frage bereits in BGE 40 II 190 befasst. Es hatte ein Dokument zu beurteilen, das mit "Je soussigné" begann und mit dem Satz endete "telles sont mes dernières volontés écrites de ma main le 31 août 1912 chez moi". Das Dokument selbst war nicht unterzeichnet. Der Erblasser hatte es aber in einen Umschlag gelegt, der die eigenhändige Aufschrift trug: "cette pièce est mes dernières volontés. Ate Redard". Diesen Umschlag versiegelte der Erblasser. Das Bundesgericht erwog, mit der Unterschrift manifestiere eine Person ihren Willen. Die Stellung der Unterschrift müsse die Beziehung zwischen ihr und der Erklärung des Willens, die sie bestätige und abdecke, aufzeigen. Die Unterschrift diene auch dazu, Ergänzungen zu verhindern. Dieser Funktion entsprechend stehe die Unterschrift grundsätzlich am Ende des Textes, den sie bestätige. Die Unterschrift könne sich auch auf einem anderen Blatt als der Rest der
BGE 150 III 1 S. 9
eigenhändigen letztwilligen Verfügung befinden, sofern zwischen den Blättern ein eindeutiger Zusammenhang bestehe, der sich aus dem Inhalt jedes dieser Blätter ergebe. Dabei könne es sich bei einem dieser Blätter auch um den Briefumschlag handeln, in dem sich das andere Blatt befinde (E. 3). Im vorliegenden Fall sei daher zu klären, ob der Satz, den der Erblasser auf den Umschlag geschrieben hatte, sich als Fortsetzung des sich im Umschlag befindenden Dokuments erweise und damit Teil desselben sei. Im vorliegenden Fall sei die Aufschrift auf dem Umschlag eine in sich selbst verständliche Einheit. Ausserdem sei auf dem letzten Blatt der Anordnungen noch genügend Platz für eine Unterschrift. Die Aufschrift auf dem Umschlag sei daher unabhängig von seinem Inhalt (E. 4). Äussere Umstände seien zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs nicht zu berücksichtigen (E. 5).
5.2.1.2 In BGE 51 II 370 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Angabe des Errichtungstages auf dem Umschlag, in welchem verschlossen die Erblasserin das Testament der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben hatte, genügt. Das Bundesgericht erwog, für die Datierung gälten dieselben Grundsätze wie für den Namenszug eines Erblassers auf einem Umschlag, in welchem dieser sein Testament verschlossen hat, der nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden könne, dass der Umschlag als Teil des Testaments selbst erscheine. Es müsse zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde daher ein derartiger Zusammenhang bestehen, dass letztere nicht als in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, und ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden dürfe. Äussere Umstände könnten zum Beweis dieses Zusammenhangs nicht herangezogen werden. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Zunächst lasse sich der Umschlag, in welchem ein Testament verschlossen sei, an und für sich nicht als wesentlicher Bestandteil des Testaments ansehen, und zwar selbst dann nicht, wenn er zwecks amtlicher Aufbewahrung verschlossen werde. Die Aufschrift auf dem Umschlag stelle sich äusserlich betrachtet einfach als Angabe des Inhalts des Umschlags dar. Nichts in der Aufschrift lasse darauf schliessen, dass die Erblasserin ihr Testament erst durch die Aufschrift und speziell die Datierung habe zum Abschluss bringen wollen.
5.2.2 Die Lehre schliesst sich grösstenteils der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung an.
BGE 150 III 1 S. 10
5.2.2.1 LENZ vertritt soweit ersichtlich - unter Hinweis auf die Strenge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die einschränkendste Ansicht. Die Unterzeichnung auf dem Umschlag könne nur dann ausreichend sein, wenn der Text auf dem Umschlag als Fortsetzung der letzten Zeile des Testaments gewertet werden könne (LENZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 150 III 1 S. 11
Name hier den Verfasser bezeichnen wolle und Bezeichnung noch nicht Unterzeichnung sei (DRUEY, a.a.O., § 9 Rz. 33).
5.2.2.2 Einige Autoren äussern sich noch näher zum erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf einem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument. So vertritt LEUBA die Ansicht, der erforderliche Zusammenhang sei gegeben, wenn die Unterschrift so quer zwischen bzw. über Lasche und Umschlag angebracht ist, dass sie den Inhalt des Umschlags versiegelt (LEUBA, a.a.O., N. 19 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
5.2.2.3 BREITSCHMID schliesslich hält fest, der unterschriebene Umschlag, in welchem sich die testamentarischen Anordnungen befänden, genüge dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich zutreffend geforderten ausreichenden Zusammenhang von Text und Unterschrift (BREITSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
5.2.3 Die vorliegend strittige Frage wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre ähnlich diskutiert: Auch dort wird darauf abgestellt, ob die Aufschrift auf dem (verschlossenen) Umschlag sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als Teil, Fortsetzung und Abschluss des im Umschlag befindlichen Testaments darstellt oder ob sie selbständige Bedeutung hat bzw. nur
BGE 150 III 1 S. 12
als Inhaltsangabe zu werten ist; die Unterschrift auf einem unverschlossenen Umschlag soll dagegen in der Regel nicht ausreichen (STICHERLING, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 11, 8. Aufl. 2020, N. 29 und 33 zu § 2247 BGB; WEIDLICH, in: Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, Grüneberg [Hrsg.], 81. Aufl. 2022, N. 12 zu § 2247 BGB). STICHERLING sowie WEIDLICH vertreten beide die Sichtweise, der notwendige Zusammenhang sei eher zu bejahen, wenn das Dokument in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt wurde, der mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift und der Unterschrift des Erblassers versehen ist; bzw. erachtet STICHERLING den Zusammenhang jedenfalls dann als gegeben, wenn der Umschlag nachweisbar vom Erblasser verschlossen und seitdem nicht mehr geöffnet worden sei. BAUMANN hingegen vertritt die Ansicht, der handschriftliche Vermerk "Testament" auf einem verschlossenen Umschlag, neben dem der Name des Erblassers steht, reiche nicht aus (BAUMANN, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2018, N. 92 zu § 2247 BGB). Soweit als zulässig erachtet, wird jedenfalls auch im deutschen Recht an den Willen des Erblassers zur Fortsetzung und zum Abschluss der Urkunde auf dem Umschlag angeknüpft.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei angesichts der Rechtsentwicklungen zu präzisieren bzw. ggf. für den vorliegenden Fall zu öffnen. Insbesondere sei es verfehlt zu verlangen, dass sich die Unterschrift auf dem Umschlag als Fortsetzung des Textes darstellen müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus der mietrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 III 54) sowie aus der (altrechtlichen) Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis in Bezug auf eine Rechtsschrift (BGE 106 IV 65). Das Bundesgericht habe festgehalten, die Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags, in dem eine nicht unterschriebene Rechtsschrift eingereicht werde, könne die an sich fehlende Unterschrift ersetzen, ohne einen Zusammenhang zwischen Rechtsschrift und Umschlag zu verlangen (BGE 106 IV 65 E. 1). Weiter werde im Mietrecht eine Kündigung als zulässig erachtet, welche nicht auf dem amtlichen Formular, sondern nur auf dem Begleitschreiben unterzeichnet sei (BGE 140 III 54). Dies gelte im Mietrecht gemäss explizitem Hinweis des Bundesgerichts trotz des dort zum Schutz der Mietenden vorherrschenden strengen Formalismus. Das Bundesgericht fordere zwar eine Verbindung, die aus
BGE 150 III 1 S. 13
dem Inhalt der beiden Dokumente hervorzugehen habe (BGE 140 III 54 E. 2.3). Dass die Unterschrift auf dem Begleitschreiben als "Fortsetzung" des Textes auf dem amtlichen Formular angesehen werden könne, verlange das Bundesgericht allerdings nicht.
5.2.5 Es trifft zu, dass das Bundesgericht in den von der Beschwerdeführerin angeführten Kontexten keinen Zusammenhang in dem Sinne gefordert hat, dass sich die Aufschrift auf dem Umschlag bzw. die Unterschrift in einem Begleitschreiben als "Fortsetzung" der Urkunde erweisen muss. Die Unterschrift auf einem Begleitschreiben zum amtlichen Formular hat das Bundesgericht als genügend erachtet, da diese Dokumente eine Einheit bilden würden, indem im Begleitschreiben auf die Kündigung bzw. das amtliche Formular Bezug genommen werde. Zu beachten ist allerdings, dass sich im Mietrecht das Erfordernis der Unterschrift nicht daraus ergibt, dass diese für das amtliche Formular - insofern anders für die letztwillige Verfügung gemäss Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266l - 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. |
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1 | Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. |
2 | Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
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1 | Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
2 | Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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1 | Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
2 | ...3 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 150 III 1 S. 14
Unterschriftserfordernis nicht beizupflichten, wenn sie die Ansicht vertritt, Formvorschriften seien (von der Rechtsprechung) zu mildern, soweit sie angesichts des Formzwecks belanglos seien (gemeint ist wohl, dass die Rekognition auch anders als mit der Unterschrift festgestellt werden könne, insbesondere durch die erfolgte Hinterlegung beim Erbschaftsamt, und man sich grundsätzlich am Willen der Erblasserin orientieren müsse) bzw. ausführt, der Testamentsumschlag bilde per se Teil der Verfügung, wenn darin die letztwilligen Anordnungen aufbewahrt würden. Letztlich entscheidend ist, ob sich die Aufschrift auf dem Umschlag als Abschluss des sich in ihm befindenden Dokuments erweist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Erblasserin der Aufschrift auf dem Umschlag diese Funktion auch effektiv beigemessen hat, womit reine Inhaltsangaben bzw. Bezeichnungen nicht ausreichend sind.
5.3 In einem nächsten Schritt gilt es, das soeben Ausgeführte auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
5.3.1
5.3.1.1 Ein Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt ist, stellt zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument einen gewissen physischen Zusammenhang her, der durch das Verschliessen des Umschlags noch verstärkt wird. Dies genügt jedoch für sich allein nach dem Ausgeführten nicht, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Namenszug auf dem Umschlag und dem Inhalt des Umschlags herzustellen. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon spricht, der Namenszug auf dem Dokument stelle nicht per se eine Unterschrift dar, sondern qualifiziere als solche eben nur dann, wenn der erforderliche Zusammenhang bestehe, ist entsprechend konsequent. Der Beschwerdeführerin ist zwar an sich zuzustimmen, dass die Aufschrift "Testament" auf dem Umschlag einen gewissen inhaltlichen Bezug zu dem Schriftstück, das tatsächlich letztwillige Anordnungen enthält, herstellt. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass das Dokument nicht, wie datiert, am 5. August 2013 und zwar - aufgrund des Schriftbildes - in einem Zug oder mindestens ohne massgebliche Unterbrechungen verfasst und noch am selben Tag dem Erbschaftsamt abgegeben wurde, woraufhin der Mitarbeitende das Datum auf dem Umschlag vermerkt hat. Die gegenteiligen Spekulationen der Vorinstanz finden keinen Anhaltspunkt im Dokument vom 5. August 2013. Dies genügt aber noch nicht, um den Namenszug auf dem Umschlag auch als Unterschrift im Sinn von Art. 505
BGE 150 III 1 S. 15
Abs. 1 ZGB des Dokuments vom 5. August 2013 zu qualifizieren. Entscheidend ist nämlich, dass der Namenszug der Erblasserin gerade als Ausdruck ihres Abschlusswillens erscheint bzw., in den Worten von BREITSCHMID, mit einem "animus signandi" aufgebracht worden ist (siehe oben E. 5.2.5). Dies zu beweisen wäre vorliegend im Übrigen Sache der Beschwerdeführerin (siehe dazu bereits HAGMANN, a.a.O., S. 131), ihre Ausführungen zur Beweislastverteilung treffen insoweit nicht zu.
5.3.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint die Aufschrift nun aber als reine Beschriftung bzw. Bezeichnung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Tatsache, dass die Erblasserin ihren Namen in Grossbuchstaben angebracht hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, eine solche "Unterschrift" genüge den Anforderungen von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
5.3.1.3 Zusammen mit den weiteren, von der Vorinstanz genannten Aspekten - mehr als genügend Platz auf dem Dokument zur Unterschrift, Wiederholung der bereits im Dokument enthaltenen Ortsangabe "U." auf dem Umschlag - ist insgesamt darauf zu schliessen, dass die Aufschrift "C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben]" lediglich als Bezeichnung, nicht aber als Unterzeichnung zu werten ist. Es handelt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, um eine reine Inhaltsangabe und kann daher nicht als Unterschrift
BGE 150 III 1 S. 16
im Sinn von Art. 505 Abs. 1
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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5.3.2 Damit ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Umschlag von der Erblasserin tatsächlich verschlossen dem Erbschaftsamt abgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Sinne widersprüchliche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bleibt insofern ohne Konsequenz.
5.4 Die Beschwerdeführerin möchte den erforderlichen Zusammenhang überdies aus externen Umständen ableiten und plädiert dafür, solche - entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 5.2.1) - zuzulassen. Tatsächlich gibt es vereinzelte Stimmen in der Lehre, die die Zulassung externer Elemente zum Nachweis des erforderlichen Zusammenhangs befürworten (z.B. HAGMANN, a.a.O., S. 131; FAHRLÄNDER, Die aussenstehende Tatsache in der bundesgerichtlichen Praxis zur Testamentsauslegung, 1948, S. 89 f.; PIOTET, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 1978, S. 234). Das Bundesgericht lehnte eine solche bisher ab (BGE 40 II 190 E. 5; 51 II 370) und wiederholte selbst in dem von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Leitentscheid im Mietrecht, dass sich der Zusammenhang aus den Dokumenten selbst ergeben müsse (BGE 140 III 54 E. 2.3). Daran ist grundsätzlich und entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten. Ohnehin sind die von der Beschwerdeführerin genannten externen Umstände nicht geeignet, die Abschlussfunktion des Namenszugs auf dem Umschlag nachzuweisen, bezieht sie sich doch jeweils auf Umstände, die auf den (Testier-)Willen der Erblasserin schliessen lassen bzw. belegen sollen, dass die Erblasserin von einem gültig errichteten Testament ausgegangen ist (so zum Beispiel der Hinweis auf den "Auftrag Haushaltsauflösung", den die Erblasserin vor ihrem von EXIT begleiteten Freitod ausgefüllt und worauf sie auf ein beim Erbschaftsamt
BGE 150 III 1 S. 17
hinterlegtes Testament hingewiesen hat, bzw. generell die Tatsache, dass sie das Dokument beim Erbschaftsamt hinterlegt hat). Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (insbesondere habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime sowie die Regeln der Beweislastverteilung verletzt und erweise sich die Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht als willkürlich) ist in diesem Zusammenhang daher nicht einzugehen.