Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 133/2023
Urteil vom 19. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Abt
und/oder Rechtsanwältin Julia Blattner,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbrechtliche Ungültigkeitsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 5. Dezember 2022 (ZB.2021.52).
Sachverhalt:
A.
A.a. 2019 verstarb kinderlos die 1953 geborene C.________ (Erblasserin). Als gesetzliche Erbin hinterliess sie ihre Schwester, B.________.
A.b. Die Erblasserin verfasste folgendes, vollständig eigenhändiges Schriftstück:
"Mein Testament
Ich, C.________, geboren [...] 1953, in U.________, verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:
1. Ich hebe hiermit meine handschriftlichen Testamente vom 23. Mai 1998 und vom 14. April 2011 vollumfänglich auf.
2. Bei meinem Ableben setze ich stattdessen meine nachgenannte Cousine zu 100 % zur Erbin meines Nachlasses ein:
Frau A.________, [...]
Zum Ersatzerbe für A.________, geb. [...] 1952, setze ich ihren Sohn D.________ ein.
U.________, 5. August 2013"
A.c. Eine Unterschrift im Anschluss an diesen Text fehlt. Das Dokument legte die Erblasserin in einen Umschlag, den sie von Hand mit dem Text "Testament C.________ [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U.________" beschriftete. Den Umschlag übergab sie am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zwecks Aufbewahrung. Der Mitarbeitende des Erbschaftsamts, der den Umschlag entgegen nahm, vermerkte darauf das Datum ("v. 05.08.2013").
A.d. Mit Schreiben vom 2. September 2019 eröffnete das Erbschaftsamt Basel-Stadt B.________ das hinterlegte Dokument.
A.e. Nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens klagte B.________ am 10. Juli 2020 am Zivilgericht Basel-Stadt gegen A.________ auf Ungültigerklärung des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 5. August 2013. Das Zivilgericht wies die Klage ab (Entscheid vom 27. Oktober 2021).
B.
Auf Berufung von B.________ hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid des Zivilgerichts auf und erklärte die nicht unterzeichnete eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin für ungültig. Die Kosten auferlegte es für alle Instanzen A.________ und verpflichtete diese überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Entscheid vom 5. Dezember 2022).
C.
C.a. Gegen diesen ihr am 18. Januar 2023 zugestellten Entscheid wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Februar 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 5. Dezember 2022 und die vollumfängliche Klageabweisung. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die kurze Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid und legt anschliessend den aus ihrer Sicht rechtserheblichen Sachverhalt dar. Dies betrifft Ausführungen zu der Beziehung der Erblasserin zu der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin, die Diagnose der unheilbaren Knochenmark-Krebserkrankung, den Entscheid der Erblasserin, in Begleitung von EXIT und im Beisein der Beschwerdeführerin aus dem Leben zu scheiden, Details zur Testamentserrichtung sowie zu den Motiven und dem Willen der Erblasserin. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, sich mit entsprechenden Sachverhaltsrügen gegen die (unterlassenen) Feststellungen durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Ihre Ausführungen sind bereits aus diesem Grund unbeachtlich. Wie aus dem Nachstehenden folgt, sind sie ausserdem für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen unbeachtlich, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat.
3.
Strittig ist, ob das Dokument vom 5. August 2013 als formgültige eigenhändige letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
|
1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
Ein Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
|
1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
Durch die Formvorschriften des eigenhändigen Testaments soll zunächst der Erblasser vor übereilten Rechtshandlungen bewahrt (Solennitätszweck) sowie Aufschluss über Zustandekommen und Inhalt der Verfügung vermittelt (Perfektionszweck) werden (BGE 116 II 117 E. 7d). Formvorschriften sind nicht Selbstzweck (BGE 131 III 601 E. 3.1; 116 II 117 E. 7c).
Gemäss Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
Vor der per 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Revision war gemäss aArt. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520a - Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist. |
117 II 239 E. 3) zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung führte, vermochte die Unrichtigkeit der Orts- oder Datumsangabe einer formell vollständigen eigenhändigen Angabe ihrer Gültigkeit nichts anzuhaben, wenn der Mangel nicht auf Absicht des Erblassers beruhte und die Richtigkeit der Ortsangabe oder des Datums in keiner Weise von Bedeutung war (BGE 117 II 145 E. 2 [betreffend die Ortsangabe]; 116 II 117 E. 7d [betreffend die Datumsangabe]).
Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
Bestehens eines Testaments und seines Inhalts her. Schliesslich erfüllen sie auch eine Beweisfunktion (LENZ, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 498
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
Die Unterschrift als Formvorschrift der eigenhändigen letztwilligen Verfügung ist das äussere Zeichen, mit welchem der Erblasser gegenüber Dritten kundgibt, dass seinem Willen eine rechtliche Bedeutung zukommen soll und dass der Inhalt der Urkunde seinen letzten Willen wiedergibt (vgl. BGE 57 II 15 E. 1; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 202; siehe auch DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 9 Rz. 30 und 33). Sie dokumentiert also zweierlei: Erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin (Abschluss- bzw. Rekognitionsfunktion; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7; vgl. WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 22 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.
4.1. Die Erblasserin hat das mit "Mein Testament" überschriebene Dokument mit dem einleitenden Satz begonnen: "Ich, C.________, geboren [...] 1953, in U.________, verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:" (siehe Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz verweigerte dieser einleitenden Selbstbenennung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre die Qualifikation als Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, im vorliegenden Fall genüge die einleitende Selbstbenennung als Unterschrift. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf BREITSCHMID und ein Urteil des Landgerichts Uri vom 26. September 1991, wonach eine einleitende Selbstbenennung grundsätzlich immer genügen könne, solange die Rekognition der Verfügung nicht strittig sei (BREITSCHMID, Formvorschriften im Testamentsrecht, 1982, S. 393 Rz. 572, Urteil des Landgerichts Uri vom 26. September 1991, E. 3, in: SJZ 1993 S. 139). Zu berücksichtigen seien überdies auch weitere Umstände. So hätten sich die letztwilligen Anordnungen in einem verschlossenen und unterschriebenen Umschlag befunden, habe die Erblasserin am Ende der letztwilligen Anordnung den Errichtungsort und das Datum angebracht und den verschlossenen Umschlag nach der Niederschrift am gleichen Tag beim Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Hinterlegung gebracht. In diesem Vorgehen könne eine Vollendungshandlung im Sinne der Rekognitionsfunktion gesehen werden. Denn in diesem Zeitpunkt sei der letzte Wille bereits zu Papier gebracht und es liege an der Erblasserin, diesen zu vollenden, was sie mit dem Verschliessen und Hinterlegen offensichtlich tue. Umso mehr gelte dies
für die Unterzeichnung des Umschlags. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel, dass das Testament für die Erblasserin abgeschlossen bzw. vollendet gewesen sei, womit die Rekognitionsfunktion im vorliegenden Fall durch eine Verbindung von einleitender Selbstnennung und Unterschrift auf dem Umschlag, ggf. bereits durch Verschliessen und Hinterlegen, offenkundig erfüllt sei. Die Vorinstanz habe sich mit diesen zusätzlichen Aspekten jedoch nicht ansatzweise auseinandergesetzt, was nicht angehen könne, und Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.3. Mit der Stellung der Unterschrift bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung hat sich das Bundesgericht in BGE 135 III 206 auseinandergesetzt. Auch dort hatte der Erblasser seinen Vor- und Nachnamen zu Beginn des Dokumentes genannt. Das Bundesgericht erwog, es habe bereits in BGE 40 II 190 E. 3 darauf hingewiesen, dass sich die Unterschrift eines Testaments in der Regel am Ende respektive unter dem Text befinde (BGE 135 III 206 E. 3.1). Dies entspreche darüber hinaus der herrschenden Lehre, wobei eine Minderheit (hier insbesondere BREITSCHMID) eine flexiblere Lösung befürworte (BGE 135 III 206 E. 3.2 mit Literaturhinweisen). Nach einigen rechtsvergleichenden Überlegungen (BGE 135 III 206 E. 3.3) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass weder in den Nachbarländern noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift genüge und es auch keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung gebe, zumal die Rekognitionsfunktion nicht durch die Angabe des Namens des Erblassers am Anfang des Dokuments erfüllt werden könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser nicht wissen könne, ob er das Dokument abschliessen
werde (BGE 135 III 206 E. 3.4 und 3.5).
4.4. Ein Anlass, von dieser Rechtsprechung, die sich bereits mit der zitierten Mindermeinung von BREITSCHMID auseinandersetzt, abzuweichen, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall nicht, denn die Selbstbenennung am Anfang des Dokuments vom 5. August 2013 vermag den nachfolgenden Text nicht zu decken (vgl. LENZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
4.5. Sollte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Entscheid.
5.
5.1. Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.2. Zu klären ist, unter welchen Voraussetzungen ein Name auf einem Umschlag dem Erfordernis der Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
5.2.1.
5.2.1.1. Das Bundesgericht hat sich mit der sich vorliegend stellenden Frage bereits in BGE 40 II 190 befasst. Es hatte ein Dokument zu beurteilen, das mit "Je soussigné" begann und mit dem Satz endete "telles sont mes dernières volontés écrites de ma main le 31 août 1912 chez moi". Das Dokument selbst war nicht unterzeichnet. Der Erblasser hatte es aber in einen Umschlag gelegt, der die eigenhändige Aufschrift trug: "cette pièce est mes dernières volontés. Ate Redard". Diesen Umschlag versiegelte der Erblasser. Das Bundesgericht erwog, mit der Unterschrift manifestiere eine Person ihren Willen. Die Stellung der Unterschrift müsse die Beziehung zwischen ihr und der Erklärung des Willens, die sie bestätige und abdecke, aufzeigen. Die Unterschrift diene auch dazu, Ergänzungen zu verhindern. Dieser Funktion entsprechend stehe die Unterschrift grundsätzlich am Ende des Textes, den sie bestätige. Die Unterschrift könne sich auch auf einem anderen Blatt als der Rest der eigenhändigen letztwilligen Verfügung befinden, sofern zwischen den Blättern ein eindeutiger Zusammenhang bestehe, der sich aus dem Inhalt jedes dieser Blätter ergebe. Dabei könne es sich bei einem dieser Blätter auch um den Briefumschlag handeln, in dem sich das andere
Blatt befinde (E. 3). Im vorliegenden Fall sei daher zu klären, ob der Satz, den der Erblasser auf den Umschlag geschrieben hatte, sich als Fortsetzung des sich im Umschlag befindenden Dokuments erweise und damit Teil desselben sei. Im vorliegenden Fall sei die Aufschrift auf dem Umschlag eine in sich selbst verständliche Einheit. Ausserdem sei auf dem letzten Blatt der Anordnungen noch genügend Platz für eine Unterschrift. Die Aufschrift auf dem Umschlag sei daher unabhängig von seinem Inhalt (E. 4). Äussere Umstände seien zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs nicht zu berücksichtigen (E. 5).
5.2.1.2. In BGE 51 II 370 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Angabe des Errichtungstages auf dem Umschlag, in welchem verschlossen die Erblasserin das Testament der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben hatte, genügt. Das Bundesgericht erwog, für die Datierung gälten dieselben Grundsätze wie für den Namenszug eines Erblassers auf einem Umschlag, in welchem dieser sein Testament verschlossen hat, der nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden könne, dass der Umschlag als Teil des Testaments selbst erscheine. Es müsse zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde daher ein derartiger Zusammenhang bestehen, dass letztere nicht als in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, und ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden dürfe. Äussere Umstände könnten zum Beweis dieses Zusammenhangs nicht herangezogen werden. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Zunächst lasse sich der Umschlag, in welchem ein Testament verschlossen sei, an und für sich nicht als wesentlicher Bestandteil des Testaments ansehen, und zwar selbst dann nicht, wenn er zwecks amtlicher Aufbewahrung verschlossen werde. Die Aufschrift auf dem Umschlag stelle sich
äusserlich betrachtet einfach als Angabe des Inhalts des Umschlags dar. Nichts in der Aufschrift lasse darauf schliessen, dass die Erblasserin ihr Testament erst durch die Aufschrift und speziell die Datierung habe zum Abschluss bringen wollen.
5.2.2. Die Lehre schliesst sich grösstenteils der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung an.
5.2.2.1. LENZ vertritt soweit ersichtlich - unter Hinweis auf die Strenge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die einschränkendste Ansicht. Die Unterzeichnung auf dem Umschlag könne nur dann ausreichend sein, wenn der Text auf dem Umschlag als Fortsetzung der letzten Zeile des Testaments gewertet werden könne (LENZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 505
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
geschriebener Vermerk, welcher anzeigt, dass die inliegende Urkunde das Testament sei, sowie die Unterschrift des Testators befinden, eine gültige letztwillige Verfügung sei, hänge davon ab, ob die Unterschrift sich nur auf den Vermerk beziehe oder auch die auf dem verschlossenen Schriftstück enthaltene Erklärung decke (HAGMANN, Das eigenhändige Testament im schweizerischen ZGB [Art. 505], 1918, S. 129 f.). WEIMAR spricht von einer "Einheit", die der Umschlag und sein Inhalt zu bilden haben, ESCHER schlicht von einem "inhaltlichen Zusammenhang", der beispielsweise gegeben sei, wenn ein in der Verfügung angefangener Satz auf dem Umschlag fortgesetzt werde und die Unterschrift die Fortsetzung decke (WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 24 zu Art. 505
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
Aufschrift auf dem Briefumschlag "Testament Röbi Kunz" nicht der Fall sei, weil der Name hier den Verfasser bezeichnen wolle und Bezeichnung noch nicht Unterzeichnung sei (DRUEY, a.a.O., § 9 Rz. 33).
5.2.2.2. Einige Autoren äussern sich noch näher zum erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf einem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument. So vertritt LEUBA die Ansicht, der erforderliche Zusammenhang sei gegeben, wenn die Unterschrift so quer zwischen bzw. über Lasche und Umschlag angebracht ist, dass sie den Inhalt des Umschlags versiegelt (LEUBA, a.a.O., N. 19 zu Art. 505
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
5.2.2.3. BREITSCHMID schliesslich hält fest, der unterschriebene Umschlag, in welchem sich die testamentarischen Anordnungen befänden, genüge dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich zutreffend geforderten ausreichenden Zusammenhang von Text und Unterschrift (BREITSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 505
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
5.2.3. Die vorliegend strittige Frage wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre ähnlich diskutiert: Auch dort wird darauf abgestellt, ob die Aufschrift auf dem (verschlossenen) Umschlag sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als Teil, Fortsetzung und Abschluss des im Umschlag befindlichen Testaments darstellt oder ob sie selbständige Bedeutung hat bzw. nur als Inhaltsangabe zu werten ist; die Unterschrift auf einem unverschlossenen Umschlag soll dagegen in der Regel nicht ausreichen (STICHERLING, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 11, 8. Aufl. 2020, N. 29 und 33 zu § 2247 BGB; WEIDLICH, in: Grüneberg [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 81. Aufl. 2022, N. 12 zu § 2247 BGB). STICHERLING (a.a.O.) sowie WEIDLICH (a.a.O.) vertreten beide die Sichtweise, der notwendige Zusammenhang sei eher zu bejahen, wenn das Dokument in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt wurde, der mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift und der Unterschrift des Erblassers versehen ist; bzw. erachtet STICHERLING den Zusammenhang jedenfalls dann als gegeben, wenn der Umschlag nachweisbar vom Erblasser verschlossen und seitdem nicht mehr geöffnet worden sei. BAUMANN hingegen vertritt die Ansicht, der
handschriftliche Vermerk "Testament" auf einem verschlossenen Umschlag, neben dem der Name des Erblassers steht, reiche nicht aus (BAUMANN, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2018, N. 92 zu § 2247 BGB). Soweit als zulässig erachtet, wird jedenfalls auch im deutschen Recht an den Willen des Erblassers zur Fortsetzung und zum Abschluss der Urkunde auf dem Umschlag angeknüpft.
5.2.4. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei angesichts der Rechtsentwicklungen zu präzisieren bzw. ggf. für den vorliegenden Fall zu öffnen. Insbesondere sei es verfehlt zu verlangen, dass sich die Unterschrift auf dem Umschlag als Fortsetzung des Textes darstellen müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus der mietrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 III 54) sowie aus der (altrechtlichen) Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis in Bezug auf eine Rechtsschrift (BGE 106 IV 65). Das Bundesgericht habe festgehalten, die Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags, in dem eine nicht unterschriebene Rechtsschrift eingereicht werde, könne die an sich fehlende Unterschrift ersetzen, ohne einen Zusammenhang zwischen Rechtsschrift und Umschlag zu verlangen (BGE 106 IV 65 E. 1). Weiter werde im Mietrecht eine Kündigung als zulässig erachtet, welche nicht auf dem amtlichen Formular, sondern nur auf dem Begleitschreiben unterzeichnet sei (BGE 140 III 54). Dies gelte im Mietrecht gemäss explizitem Hinweis des Bundesgerichts trotz des dort zum Schutz der Mietenden vorherrschenden strengen Formalismus. Das Bundesgericht fordere zwar eine Verbindung, die aus dem Inhalt der
beiden Dokumente hervorzugehen habe (BGE 140 III 54 E. 2.3). Dass die Unterschrift auf dem Begleitschreiben als "Fortsetzung" des Textes auf dem amtlichen Formular angesehen werden könne, verlange das Bundesgericht allerdings nicht.
5.2.5. Es trifft zu, dass das Bundesgericht in den von der Beschwerdeführerin angeführten Kontexten keinen Zusammenhang in dem Sinne gefordert hat, dass sich die Aufschrift auf dem Umschlag bzw. die Unterschrift in einem Begleitschreiben als "Fortsetzung" der Urkunde erweisen muss. Die Unterschrift auf einem Begleitschreiben zum amtlichen Formular hat das Bundesgericht als genügend erachtet, da diese Dokumente eine Einheit bilden würden, indem im Begleitschreiben auf die Kündigung bzw. das amtliche Formular Bezug genommen werde. Zu beachten ist allerdings, dass sich im Mietrecht das Erfordernis der Unterschrift nicht daraus ergibt, dass diese für das amtliche Formular - insofern anders für die letztwillige Verfügung gemäss Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266l - 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. |
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1 | Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. |
2 | Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
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1 | Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
2 | Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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1 | Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
2 | ...3 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
mindestens überwiegend hinter die strengere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Erbrecht stellt. Weiter zu beachten sind zudem die Funktionen, die der Unterschrift für die letztwillige Verfügung zukommen: Die Unterschrift soll erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin dokumentieren (siehe oben, E. 3; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7; WEIMAR, a.a.O., N 22 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
Formzwecks belanglos seien (gemeint ist wohl, dass die Rekognition auch anders als mit der Unterschrift festgestellt werden könne, insbesondere durch die erfolgte Hinterlegung beim Erbschaftsamt, und man sich grundsätzlich am Willen der Erblasserin orientieren müsse) bzw. ausführt, der Testamentsumschlag bilde per se Teil der Verfügung, wenn darin die letztwilligen Anordnungen aufbewahrt würden. Letztlich entscheidend ist, ob sich die Aufschrift auf dem Umschlag als Abschluss des sich in ihm befindenden Dokuments erweist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Erblasserin der Aufschrift auf dem Umschlag diese Funktion auch effektiv beigemessen hat, womit reine Inhaltsangaben bzw. Bezeichnungen nicht ausreichend sind.
5.3. In einem nächsten Schritt gilt es, das soeben Ausgeführte auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
5.3.1.
5.3.1.1. Ein Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt ist, stellt zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument einen gewissen physischen Zusammenhang her, der durch das Verschliessen des Umschlags noch verstärkt wird. Dies genügt jedoch für sich allein nach dem Ausgeführten nicht, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Namenszug auf dem Umschlag und dem Inhalt des Umschlags herzustellen. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon spricht, der Namenszug auf dem Dokument stelle nicht per se eine Unterschrift dar, sondern qualifiziere als solche eben nur dann, wenn der erforderliche Zusammenhang bestehe, ist entsprechend konsequent. Der Beschwerdeführerin ist zwar an sich zuzustimmen, dass die Aufschrift "Testament" auf dem Umschlag einen gewissen inhaltlichen Bezug zu dem Schriftstück, das tatsächlich letztwillige Anordnungen enthält, herstellt. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass das Dokument nicht, wie datiert, am 5. August 2013 und zwar - aufgrund des Schriftbildes - in einem Zug oder mindestens ohne massgebliche Unterbrechungen verfasst und noch am selben Tag dem Erbschaftsamt abgegeben wurde, woraufhin der Mitarbeitende das Datum auf dem Umschlag vermerkt hat. Die
gegenteiligen Spekulationen der Vorinstanz finden keinen Anhaltspunkt im Dokument vom 5. August 2013. Dies genügt aber noch nicht, um den Namenszug auf dem Umschlag auch als Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
5.3.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint die Aufschrift nun aber als reine Beschriftung bzw. Bezeichnung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Tatsache, dass die Erblasserin ihren Namen in Grossbuchstaben angebracht hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, eine solche "Unterschrift" genüge den Anforderungen von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
Auffassung, es könne nur auf die von der Erblasserin für letztwillige Verfügungen verwendete "übliche" Unterschrift ankommen, geht fehl, wenn sie gleichzeitig ausführt, sie wisse nicht, wie diese Unterschrift ausgesehen habe, und könne dies auch nicht wissen.
5.3.1.3. Zusammen mit den weiteren, von der Vorinstanz genannten Aspekten - mehr als genügend Platz auf dem Dokument zur Unterschrift, Wiederholung der bereits im Dokument enthaltenen Ortsangabe "U.________" auf dem Umschlag - ist insgesamt darauf zu schliessen, dass die Aufschrift "C.________ [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben]" lediglich als Bezeichnung, nicht aber als Unterzeichnung zu werten ist. Es handelt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, um eine reine Inhaltsangabe und kann daher nicht als Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
dem Umschlag "die Rekognition" erfüllen.
5.3.2. Damit ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Umschlag von der Erblasserin tatsächlich verschlossen dem Erbschaftsamt abgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Sinne widersprüchliche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bleibt insofern ohne Konsequenz.
5.4. Die Beschwerdeführerin möchte den erforderlichen Zusammenhang überdies aus externen Umständen ableiten und plädiert dafür, solche - entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 5.2.1) - zuzulassen. Tatsächlich gibt es vereinzelte Stimmen in der Lehre, die die Zulassung externer Elemente zum Nachweis des erforderlichen Zusammenhangs befürworten (z.B. HAGMANN, a.a.O., S. 131; FAHRLÄNDER, Die aussenstehende Tatsache in der bundesgerichtlichen Praxis zur Testamentsauslegung, 1948, S. 89 f.; PIOTET, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 1978, S. 234). Das Bundesgericht lehnte eine solche bisher ab (BGE 40 II 190 E. 5; 51 II 370) und wiederholte selbst in dem von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Leitentscheid im Mietrecht, dass sich der Zusammenhang aus den Dokumenten selbst ergeben müsse (BGE 140 III 54 E. 2.3). Daran ist grundsätzlich und entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten. Ohnehin sind die von der Beschwerdeführerin genannten externen Umstände nicht geeignet, die Abschlussfunktion des Namenszugs auf dem Umschlag nachzuweisen, bezieht sie sich doch jeweils auf Umstände, die auf den (Testier-) Willen der Erblasserin schliessen lassen bzw. belegen sollen, dass die Erblasserin von einem
gültig errichteten Testament ausgegangen ist (so zum Beispiel der Hinweis auf den "Auftrag Haushaltsauflösung", den die Erblasserin vor ihrem von EXIT begleiteten Freitod ausgefüllt und worauf sie auf ein beim Erbschaftsamt hinterlegtes Testament hingewiesen hat, bzw. generell die Tatsache, dass sie das Dokument beim Erbschaftsamt hinterlegt hat). Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (insbesondere habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime sowie die Regeln der Beweislastverteilung verletzt und erweise sich die Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht als willkürlich) ist in diesem Zusammenhang daher nicht einzugehen.
6.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die einleitende Selbstbenennung und/oder die Aufschrift auf dem Umschlag nicht als Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
7.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang