130 III 736
101. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. Politische Gemeinde Vilters-Wangs und A. gegen B. AG (Berufung) 4C.157/2004 vom 8. September 2004
Regeste (de):
- Werkeigentümerhaftung; Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. - Regeste b
- Zuordnung der Mängel und Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei kombinierten Werken. Haftpflichtig kann nur sein, wer für ein Werk verantwortlich ist, das im Hinblick auf seine Zweckbestimmung als mangelhaft erscheint (E. 1.2).
- Regeste d
Regeste (fr):
- Responsabilité du propriétaire d'ouvrage; art. 58 CO.
- Contenu et étendue de la responsabilité du propriétaire d'ouvrage en général (consid. 1.1, 1.3 et 1.4).
- Attribution des défauts et délimitation des domaines de responsabilité en cas d'ouvrages combinés. Ne peut être civilement responsable que celui qui répond d'un ouvrage apparaissant défectueux au regard de sa destination (consid. 1.2).
- Responsabilité du propriétaire d'ouvrage en cas d'accidents d'enfants; résumé de la jurisprudence (consid. 1.5 et 1.6).
- Responsabilité du propriétaire d'ouvrage niée dans le cas d'une route d'accès appropriée à un usage conforme à sa destination et en l'absence d'une situation exceptionnelle qui entraîne la responsabilité du propriétaire d'ouvrage malgré un usage non conforme au but (consid. 2).
Regesto (it):
- Responsabilità del proprietario di un'opera; art. 58 CO.
- Contenuto ed estensione, in generale, della responsabilità del proprietario di un'opera (consid.1.1, 1.3 e 1.4).
- Attribuzione dei difetti e delimitazione dei campi di responsabilità in caso di opere combinate. Solo chi è responsabile di un'opera che, considerata la sua destinazione, appare difettosa, può essere civilmente responsabile (consid. 1.2).
- Responsabilità del proprietario di un'opera in caso di incidenti che coinvolgono bambini; riassunto della giurisprudenza (consid. 1.5 e 1.6).
- Responsabilità del proprietario di un'opera negata con riferimento ad una strada di accesso, potendo questa venir utilizzata conformemente al suo scopo e non essendo stata ravvisata nessuna circostanza eccezionale suscettibile di dar luogo alla responsabilità malgrado l'uso dell'opera in contrasto con il suo scopo (consid. 2).
__REGESTE__
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Sachverhalt ab Seite 737
BGE 130 III 736 S. 737
Die damals dreieinhalb Jahre alte A. (Klägerin 2) besuchte im April 1993 zusammen mit ihren Eltern und ihrer Grossmutter ihre in X. wohnhafte Tante. Während dieses Besuchs stürzte sie in den der Zufahrtsstrasse (Y.-Weg) entlang führenden Webereikanal und erlitt dabei eine schwere Hirnschädigung. Die Politische Gemeinde Vilters-Wangs (Klägerin 1) bevorschusste die Transport- und Spitalkosten. Nach den Angaben der Klägerinnen trug sich der Unfall folgendermassen zu: Während der Vater und die Grossmutter im Garten tätig gewesen seien, habe die Klägerin 2 mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft, einer Erstklässlerin, auf dem Gebäudevorplatz gespielt. Das Nachbarmädchen habe sich nach einer gewissen Zeit unbemerkt entfernt, um die Toilette aufzusuchen. Plötzlich habe man bemerkt, dass die Klägerin 2 verschwunden war und sich nach ihr auf die Suche gemacht. Der Vater habe an der Böschung des Webereikanals, an der Stelle, wo eine metallgefasste Leitung den Kanal überquere, zuerst ihr Dreirad gefunden, das durch einen Strauch aufgehalten worden sei. Schliesslich habe er das Kind, das kanalabwärts getrieben worden sei, aus dem Wasser holen können. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die B. AG (Beklagte) die Strasse und den Kanal hinreichend gesichert hätte. Am 21. September 1999 reichten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Sargans je eine Klage ein. Die Klägerin 1 klagte auf Bezahlung von Fr. 31'373.90 nebst Zins, die Klägerin 2 auf Bezahlung von Fr. 46'752.60 nebst Zins unter Vorbehalt der Nachklage für
BGE 130 III 736 S. 738
weitere Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis. Die beiden Klagen wurden vereinigt. Mit Urteil vom 12. November 2002 wies das Bezirksgericht die Klagen ab. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die von den Klägerinnen erhobenen Berufungen mit Urteil vom 8. Januar 2004 ab. Die Klägerinnen haben, unter Einreichung von zwei gleich lautenden Rechtsschriften, eidgenössische Berufung eingelegt. Unter Erneuerung ihrer im kantonalen Verfahren gestellten Begehren beantragen sie die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Januar 2004, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Vorliegend ist umstritten, ob die Klägerinnen die Beklagte aus der Werkeigentümerhaftpflicht (Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 130 III 736 S. 739
welcher der Werkeigentümer aufgrund der Voraussehbarkeit der bestimmungswidrigen Benützung des Werks durch Kinder zu haften habe. Der vorliegende Sachverhalt könne nicht mit demjenigen im vom Bundesgericht entschiedenen "Plauschbad-Fall" (BGE 116 II 422) verglichen werden. Weder der Webereikanal noch die Zufahrtsstrasse würden durch Wesen und Anlage Kinder zu einem bestimmungswidrigen Gebrauch verleiten, dem mit besonderen Sicherheitsvorkehren zu begegnen gewesen wäre. Mit unbeaufsichtigten Kleinkindern habe die Beklagte trotz der Tatsache, dass die Zufahrtsstrasse in einen Vorplatz eines Mehrfamilienhauses münde, jedenfalls nicht rechnen müssen. Selbst wenn aber mit unbeaufsichtigt spielenden Kleinkindern zu rechnen gewesen wäre und auch das Verlassen des Vorplatzes eine voraussehbare Verhaltensweise dargestellt hätte, habe dies allein nicht zum Unfall der Klägerin 2 geführt. Vielmehr habe die Klägerin 2 die Zufahrtsstrasse verlassen und über das bewachsene Bord geraten müssen, damit sich der folgenschwere Sturz in den Webereikanal ereignen konnte. Dieser letzte Schritt gehöre keinesfalls mehr zu den Ereignissen, mit welchen die Beklagte habe rechnen müssen. In einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz des Weiteren dafür, dass die Verletzung der Aufsichtspflicht des Vaters als grob beurteilt werden müsse, weshalb die Beklagte auch aus dem Blickwinkel des kausalitätsunterbrechenden Drittverschuldens nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Als erstes bringen die Klägerinnen vor, die Klägerin 1 könne für einen allfälligen Mangel der Zufahrtsstrasse nicht verantwortlich gemacht werden, da sich diese nicht auf ihrem Territorium, sondern in einer benachbarten Gemeinde befinde. Wenn nicht die Beklagte als Grundeigentümerin für den Werkmangel der Zufahrtsstrasse haftbar sei, dann sei es die benachbarte Gemeinde. Sodann machen die Klägerinnen geltend, für die Frage des Vorliegens eines Werkmangels müsse das Gefahrenpotential der Zufahrtsstrasse und des Webereikanals als je eigenständige Werke geprüft werden, was die Vorinstanz unterlassen habe. Insbesondere im Bereich des Vorplatzes der Mehrfamilienhäuser könne die Benützung der Zufahrtsstrasse durch Kinder im Vorschulalter nicht als zweckwidrig beurteilt werden. Jedenfalls sei eine solche Benützung voraussehbar. Mit spielenden Kindern auf wenig befahrenen Strassen in der Nähe von Mehrfamilienhäusern müsse immer gerechnet werden. Ebenso sei für die Beklagte voraussehbar gewesen, welches
BGE 130 III 736 S. 740
Gefahrenpotential der ungesicherte Zugang zum Webereikanal im Umfeld eines von Familien mit Kindern bewohnten Wohnhauses mit sich bringe. Dass mit frei spielenden Kindern im Umfeld der Mehrfamilienhäuser zu rechnen gewesen sei, zeige sich auch daran, dass Abschrankungen gegen den Webereikanal im Zeitpunkt des Unfalls nicht gänzlich fehlten und die Beklagte nach dem Unfall im Norden und im Osten der Mehrfamilienhäuser zusätzliche Zäune anbrachte. Grobes Drittverschulden der Eltern infolge vernachlässigter Beaufsichtigung der Klägerin 2 liege nicht vor. Vielmehr treffe die Beklagte zusätzlich ein Verschulden, weil ein Werkmangel vorlag, um den sie aufgrund früherer Unfälle wusste resp. wissen musste. Die Beklagte hafte deshalb nicht nur als Werkeigentümerin, sondern auch aus Verschulden.
1.1 Unter Werken im Sinne der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
1.2 Im Bereich von Strassen befinden sich häufig Anlagen verschiedener Eigentümer. Dies bedingt eine Zuordnung der geltend gemachten Mängel zu den betreffenden Werken und eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der einzelnen Werkeigentümer. Die Grenzen der Werkmängelhaftung decken sich dabei nicht notwendigerweise mit den Grenzen des sachenrechtlichen Eigentums (vgl. BGE 121 III 448 E. 2a S. 449 f. mit Hinweisen). Bei einer räumlichen und funktionellen Verbindung mehrerer Anlagen geht die Lehre von einem so genannten "kombinierten" Werk aus. Der Mangel liegt in diesem Fall in der Kombination der einzelnen mängelfreien Werke begründet (BREHM, Berner Kommentar, N. 21 f. zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 130 III 736 S. 741
konkurrierende Klagen gegen beide Werkeigentümer denkbar (BREHM, a.a.O., N. 22 zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
1.3 Nach Art. 58 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 130 III 736 S. 742
Sicherheit bietet (BGE 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; BGE 123 III 306 E. 3b/aa S. 310 f., je mit Hinweisen; BREHM, a.a.O., N. 65 f. zu Art. 58
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
1.4 Strassen müssen wie alle anderen Werke so angelegt und unter halten sein, dass sie den Benützern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu anderen Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen aber nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz kann nicht in gleichem Mass unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 102 II 343 E. 1c S. 346; BREHM, a.a.O., N. 187 zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 130 III 736 S. 743
Zur privatrechtlichen Haftung des Gemeinwesens als Werk- und Grundeigentümer, in: ZBl 1976 S. 425). Es kann vom Strasseneigentümer, bei dem es sich meistens um das Gemeinwesen handelt, nicht erwartet werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGE 129 III 65 E. 1.1 S. 67; BGE 108 II 184 E. 1b S. 186; BGE 102 II 343 E. 1c S. 346; BREHM, a.a.O., N. 173 zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
1.5 Der Grundsatz, dass der Werkeigentümer nur für den bestimmungsgemässen Gebrauch seines Werks haftet, gilt nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise bejahen Lehre und Rechtsprechung die Haftung des Werkeigentümers selbst bei einem zweckwidrigen Verhalten bestimmter Personengruppen, insbesondere von Kindern. Zu denken ist erstens an Werke, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit augenfällig ist, dass Unvernunft und Unvorsicht zu
BGE 130 III 736 S. 744
schweren Schädigungen führen können (vgl. BGE 117 II 50 E. 2b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 4C.36/1997 vom 15. Juli 1997, E. 2a). In BGE 60 II 218, in dem eine dem Publikum frei zugängliche Seilbahn zu beurteilen war, bejahte das Bundesgericht die Haftung des Eigentümers infolge eines Unfalls eines vierjährigen Knaben, dessen rechte Hand in die offene Seilrolle geriet, als er sich zufällig in der Nähe der Seilbahn aufhielt und im Spiel ein Stück Papier auf die offenen Seile legte. Der Sockel der Seilbahn war nicht erhöht, weshalb die ungeschützte Seilrolle von Kindern jeglichen Alters, selbst den kleinsten, berührt werden konnte. Dem Eigentümer der Seilbahn half es nicht, dass die Seilbahn nach den Regeln der Technik erbaut und installiert war und ihrem Zweck entsprechend funktionierte. Das Bundesgericht erachtete das Unfallereignis nach den örtlichen Verhältnissen und der allgemeinen Lebenserfahrung als vorhersehbar und das Anbringen von Schutzvorkehren weder als kostspielig noch technisch schwierig, somit als zumutbar. Eine weitere Gefahrenquelle stellen Werke dar, welche Kinder zu einer bestimmungswidrigen Benützung verleiten. In BGE 116 II 422, dem "Plauschbad-Fall", stand ein Wellenbad zur Diskussion, in das ein fünfzehnjähriger Jugendlicher aus 1,3 m Höhe an einer bloss 1,6 m tiefen Stelle kopfvoran hineinsprang und sich eine Querschnittlähmung zuzog. Das Bundesgericht bejahte die Haftung des Werkeigentümers mit der Begründung, dass Konzeption und Zweckbestimmung des Wellenbades, der angesprochene Kreis der Benützer und das von einem Teil dieser Benützer zu erwartende unvernünftige Verhalten einen gefährlichen Zustand schaffen. In BGE 130 III 571 verneinte das Bundesgericht dagegen eine Pflicht des Eigentümers einer von Kindern benutzbaren Sommerrodelbahn, zusätzliche Sicherungsvorkehren gegen Auffahrtskollisionen beim Auslaufen der Rodel anzubringen, da die Bremsvorrichtungen der Rodel leicht zu bedienen sind und die Rodelbahn daher bei minimaler Aufmerksamkeit, welche selbst von Kindern im Primarschulalter erwartet werden darf, ohne Gefährdung anderer befahren werden kann. In BGE 72 II 198 betreffend die Pflicht des Strasseneigentümers zum Sanden, um das vorschriftswidrige Schlitteln zu verunmöglichen, verneinte das Bundesgericht die Werkeigentümerhaftung mit der Begründung, dass das Unbenutzbarmachen der Strasse gegen einen verbotenen Gebrauch nicht zum mangelfreien Unterhalt gehört (kritisch dazu allerdings KELLER, a.a.O., S. 202, da die Strasse so angelegt war, dass sie Kinder zum Schlitteln verleitete)
BGE 130 III 736 S. 745
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1.6 Aus der dargestellten Rechtsprechung ergeben sich die folgenden Grundsätze zur Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen: Der Werkeigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Kinder sich gemäss der ihrem Alter entsprechenden, durchschnittlichen Vernunft verhalten. Kinder, die in Bezug auf die Benützung eines bestimmten Werks nicht über die erforderliche Vernunft verfügen, gehören unter Aufsicht. Dies muss insbesondere für den Strassenverkehr gelten, da das Strassennetz nicht eine für jeden Verkehrsteilnehmer optimale Sicherheit zu gewährleisten braucht. Der Strasseneigentümer darf darauf vertrauen, dass nur verkehrsgeschulte Kinder sich unbegleitet im Strassenverkehr aufhalten. Ausnahmsweise hat der Werkeigentümer jedoch besondere Sicherheitsvorkehren zur Verhinderung zweckwidrigen Verhaltens durch Kinder zu treffen, wenn das Werk aufgrund seiner Beschaffenheit besondere Risiken in sich birgt, welche bei fehlender Vernunft und Vorsicht zu schweren Schädigungen führen, oder wenn das Werk aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung Kinder zu einer bestimmungswidrigen Benützung verleitet. Voraussetzung der Haftbarkeit des Werkeigentümers ist aber in jedem Fall, dass das zweckwidrige Verhalten voraussehbar ist und zumutbare Massnahmen getroffen werden können, damit eine zweckwidrige Verwendung nicht erfolgt. Gegen ein ausgefallenes Verhalten muss der Werkeigentümer selbst bei Kindern keine Vorkehren unternehmen. Diese die genannten Ausnahmesituationen betreffenden Regeln der Werkeigentümerhaftung bei bestimmungswidriger Benützung des Werks durch Kinder sind in der Lehre anerkannt (KELLER, a.a.O., S. 202 f.; BREHM, a.a.O., N. 65 zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
2.
2.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass sich der Unfall an derjenigen Stelle des Webereikanals zugetragen hatte, wo der Vater der Klägerin 2 das in der Böschung hängende Dreirad auffand. Wie die Vorinstanz festhielt, befand sich die Unfallstelle nicht im Bereich des Vorplatzes des Mehrfamilienhauses, sondern auf der Zufahrtsstrasse. Die Zufahrtsstrasse dient der Erschliessung der Mehrfamilienhäuser. Sie steht dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen. Die Zufahrtsstrasse und der Webereikanal werden auf der ganzen
BGE 130 III 736 S. 746
Länge durch ein mit Gras und naturwüchsiger Wiesenvegetation überwachsenes Bord voneinander getrennt. Die Verhältnisse sind übersichtlich, so dass sich Fussgänger und Fahrzeuge gefahrlos kreuzen können. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Strassenbenützer durch das Nebeneinander von Zufahrtsstrasse und Webereikanal nicht gefährdet sei. Die kantonalen und kommunalen Gesetze über den Strassenunterhalt schreiben nicht generell eine Pflicht vor, Strassen gegen Gewässer abzuschranken, weshalb das Fehlen einer Abschrankung in casu nicht als Indiz einer Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
2.2 Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmesituation vorlag, welche die Werkeigentümerhaftung trotz bestimmungswidrigem Gebrauch der Zufahrtsstrasse auslöst.
2.2.1 Die Frage, ob die Zufahrtsstrasse, da nur wenig befahren, Kinder zu einem übermütigen Verhalten, zum Beispiel zu einem übermütigen Gebrauch von Fahrrädern oder Rollbrettern, verleitet, steht hier nicht zur Diskussion. Damit ein Kind zu einem übermütigen Tun überhaupt verleitet werden kann, muss es über ein gewisses Gefahrenbewusstsein verfügen. Ein solches zu entwickeln ist
BGE 130 III 736 S. 747
ein dreieinhalbjähriges Kind gerade nicht in der Lage. Ein Kleinkind benutzt eine Strasse, ohne zwischen einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Strasse unterscheiden zu können. Das Verleiten eines Kleinkindes ist daher von vornherein nicht möglich.
2.2.2 Es stellt sich somit einzig die Frage, ob aufgrund der räumlichen Konstellation der Zufahrtsstrasse damit gerechnet werden musste, dass ein dreieinhalbjähriges Kind infolge fehlender Abschrankungen in den Webereikanal fallen könnte und ob die zu treffenden Sicherheitsvorkehren zumutbar sind. Die Klägerinnen machen geltend, dass mit spielenden Kindern im Bereich des Vorplatzes eines Mehrfamilienhauses immer gerechnet werden müsse. An sich ist nicht von der Hand zu weisen, dass Vorplätze zu Mehrfamilienhäusern von den anwohnenden Kindern als Spielplatz genutzt werden. Ebenso wenig ist auszuschliessen, dass Kinder den Vorplatz verlassen und ihren Aufenthaltsbereich auf die Zufahrtsstrasse ausdehnen. Jedoch dürfte es sich dabei kaum um unbeaufsichtigte Kleinkinder handeln. Im Gegenteil darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass Kleinkinder von ihren Eltern resp. einer von den Eltern beauftragten Person beim Spiel im Freien überwacht werden. Dass der Unfall bei gehöriger Aufsicht vermieden worden wäre, stellen auch die Klägerinnen nicht in Abrede. Davon abgesehen entfällt die Haftung auch unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit. Wie jede andere Strasse gehören auch Zufahrtsstrassen in der Regel zu einem ganzen Strassennetz des Gemeinwesens, von dem nicht erwartet werden kann, dass es an jeder Stelle Zäune und andere Abschrankungen aufweist, wo es an einem offenen Gewässer vorbeiführt. Ansonsten müssten bei unzähligen, in der näheren Umgebung von Wohnhäusern gelegenen Uferanlagen und Seepromenaden Abschrankungen angebracht werden, wenn auch an solchen Stellen mit Unfällen der vorliegenden Art gerechnet werden müsste. Eine derart weit gehende Sicherungspflicht sprengt aber den Rahmen des Zumutbaren. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem sie erkannte, dass die Voraussetzungen der Werkeigentümerhaftung nicht erfüllt sind. Ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Unfall auf dem Vorplatz ereignet hätte, kann hier offen bleiben.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zufahrtsstrasse nicht mit einem Werkmangel behaftet war und auch keine
BGE 130 III 736 S. 748
Ausnahmesituation vorlag, welche zur Werkeigentümerhaftung trotz Mängelfreiheit des Werks geführt hätte. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Beklagte Haftungssubjekt ist und ob, was die Vorinstanz in der Eventualbegründung ebenfalls verneinte, ein kausalitätsunterbrechendes Drittverschulden vorliegt.