Urteilskopf

129 III 559

89. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. und B. (Beschwerde) 7B.38/2003 vom 26. August 2003

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 560

BGE 129 III 559 S. 560

A.- Friedrich Jahn war Eigentümer des vorab im Gastronomiebereich tätigen Wienerwaldkonzerns. Das Kantonsgericht Schwyz gewährte ihm am 15. September 1982 die Nachlassstundung und bestätigte am 25. April 1983 - mit zwei Änderungen - den vom Nachlassschuldner und von der Mehrheit der stimmberechtigten Nachlassgläubiger angenommenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Das Kantonsgericht nahm dabei an, dass die Forderungen einer Grosszahl der Gläubiger nur zu 10 bis 20% gedeckt werden könnten. Der Nachlassvertrag erfasste das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der Aktien der Wienerwald Holding AG. Im Gegenzug verzichteten die Gläubiger auf die Nachforderung eines sich bei der Liquidation des ihnen "abgetretenen" Vermögens ergebenden Ausfalls. Die Liquidatorin, die L., kollozierte die Forderungen - pfandgesicherte ausgenommen - mit Kapital und Zinsen per 15. September 1982. Ein Nachlassvertrag betreffend die Wienerwald Holding AG wurde ebenfalls am 25. April 1983 gerichtlich bestätigt. Während des Nachlassverfahrens starb Friedrich Jahn. Er wurde von seiner Ehefrau und seinen Töchtern beerbt. Erbinnen der inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehefrau des Nachlassschuldners sind ihre Töchter, nämlich A. und B.
B.- In Vollziehung des Nachlassvertrags wurden vier Abschlagszahlungen an die Gläubiger geleistet. Die kollozierten Forderungen samt Zins bis 15. September 1982 konnten damit zu 100% gedeckt werden. Es verblieb ein Aktivenüberschuss von rund 7 Mio. Franken.
BGE 129 III 559 S. 561

Zusammen mit dem Gläubigerausschuss entschied die Liquidatorin, den Aktivenüberschuss - nach Abzug der Masse- und Liquidationskosten - zur Tilgung von Zinsforderungen der Nachlassgläubiger für die Zeit zwischen dem 15. September 1982 und der Bezahlung der kollozierten Forderungen zu verwenden. Der Gläubigerausschuss beschloss am 5. März 1999, eine Abschlagszahlung von 45% auf die Zinsforderungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck erstellte die Liquidatorin eine provisorische Verteilungsliste. Der Zins wurde ab 16. September 1982 zugelassen und mit 5% jährlich veranschlagt, berechnet auf dem Forderungsbetrag, der nach den einzelnen Abschlagszahlungen jeweilen noch ungedeckt geblieben war. Die Gesamtsumme der Zinsforderungen ab dem 16. September 1982 beträgt rund 9,5 Mio. Franken. Die provisorische Verteilungsliste für die fünfte Abschlagszahlung im Betrag von rund 4,3 Mio. Franken lag vom 11. bis 20. Oktober 1999 bei der Liquidatorin zur Einsicht auf. Die Erbinnen des Nachlassschuldners fochten die provisorische Verteilungsliste erfolglos bei den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs an. Das Bezirksgericht Höfe wie auch das Kantonsgericht Schwyz bejahten die Frage, ob Zinsforderungen für die Zeit nach der Bewilligung der Nachlassstundung zuzulassen und aus dem Liquidationserlös zu decken seien. Ihrer Auffassung nach wird die Vorgehensweise der Liquidatorin, bis zur Zahlung der Gläubigerforderungen aufgelaufene, aber nicht kollozierte Zinsen aus dem Liquidationsüberschuss zu bezahlen, weder durch das Gesetz untersagt noch im Nachlassvertrag ausgeschlossen (Verfügung vom 20. Juni 2001 und Beschluss vom 4. Februar 2003).
C.- Die Erbinnen des Nachlassschuldners beantragen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, es seien der kantonsgerichtliche Beschluss wie auch die provisorische Verteilungsliste aufzuheben und es sei die Liquidatorin anzuweisen, keine Zins- bzw. Abschlagszahlungen mehr an die kollozierten Nachlassgläubiger vorzunehmen und den Aktiven- bzw. Liquidationsüberschuss an die Beschwerdeführerinnen auszubezahlen. Ihre drei Hauptanträge ergänzen die Beschwerdeführerinnen mit je drei Eventualanträgen, in denen sie sich dazu äussern, welche Zinsen zuzulassen seien und wie die Verteilungsliste auf Grund ihrer Zinsberechnungen zu ändern sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Liquidatorin,
BGE 129 III 559 S. 562

subeventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Liquidatorin, eventuell zu Lasten der Nachlassmasse. Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (Präsidialverfügung vom 25. Februar 2003). Die L. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet die provisorische Verteilungsliste im Nachlassverfahren, die eine 5. Abschlagszahlung ausschliesslich für Zinsen auf rechtskräftig kollozierten Forderungen nach Bewilligung der Nachlassstundung vorsieht. In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:
1.1 Die Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG hat sich gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zu richten. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerinnen den Beschluss des Gläubigerausschusses vom 5. März 1999 mitanfechten wollen. Diesbezüglich stellen sie zudem keinen Antrag.
1.2 Im Konkurs ist der Schuldner zur Beschwerde gegen die provisorische Verteilungsliste nicht legitimiert. Seine Erklärung zu den Konkurseingaben vorbehalten (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG), sieht das Gesetz die Mitwirkung des Konkursiten weder bei der Erwahrung noch in der Kollokation der angemeldeten Forderungen vor. Der Konkursit ist auch niemals Partei in einem späteren Kollokationsprozess. Seine Rechtsstellung bleibt unberührt, wenn an eine angemeldete Forderung, den übrigen Konkursforderungen vorgängig, Abschlagszahlungen gemacht werden. Nicht er, sondern die Konkursgläubiger können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, sich einem solchen Vorgehen zu widersetzen, sofern sie ihren Anspruch auf die gesetzlich ihnen zukommende Konkursdividende dadurch gefährdet sehen (BGE 28 I 67 Nr. 18; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2001, N. 20, und JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N. 2, je zu Art. 266
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 266 - 1 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
1    Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
2    Artikel 263 gilt sinngemäss.465
SchKG).

BGE 129 III 559 S. 563

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich freilich dann, wenn die Liquidation einen Aktivenüberschuss ergibt. Diesfalls können Abschlagszahlungen den Anspruch des Konkursiten auf Herausgabe des Aktivenüberschusses - gleich jenem der Konkursgläubiger auf Dividende - gefährden. Der Konkursit ist insoweit an der Liquidation des an die Gläubiger "abgetretenen" Vermögens beteiligt und berechtigt, auf eine rechtmässige Art der Liquidation hinzuwirken. Dasselbe gilt für den Schuldner beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 85 III 175 E. 2 S. 179 ff.; BGE 102 III 33 E. 1 S. 34). Die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist hier erfüllt, wenn der Nachlassschuldner bzw. dessen Erbinnen geltend machen, der die Gesamtsumme der kollozierten Forderungen übersteigende Betrag aus der Liquidation stehe ihnen zu und dürfe nicht zur Tilgung weiterer Zinsansprüche der Nachlassgläubiger verwendet werden. Abschlagszahlungen sind geeignet, die Durchsetzung des den Beschwerdeführerinnen angeblich zustehenden Anspruchs auf den Liquidationsüberschuss zu vereiteln (vgl. BGE 102 III 40 E. 1 S. 43). Die ausnahmsweise Zulassung des Nachlassschuldners zur Beschwerde gegen eine provisorische Verteilungsliste umfasst nicht die Befugnis, Bestand und Umfang der in die Verteilungsliste aufgenommenen Forderungen anzufechten. Der Nachlassschuldner kann lediglich geltend machen, dass der Verteilungsplan dem Kollokationsplan nicht entspricht und dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, den rechtskräftigen Kollokationsplan nachträglich abzuändern (BGE 102 III 155 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Auf die materiellrechtlichen Ausführungen und die damit verbundenen Editionsbegehren der Beschwerdeführerinnen sowie auf sämtliche Eventualanträge, mit denen in Frage gestellt wird, welche Forderungen zinsberechtigt sind, wie der Zins zu berechnen sein soll und welcher Zinssatz angewendet werden muss, kann deshalb nicht eingetreten werden; andernfalls könnten der Nachlassschuldner bzw. die Beschwerdeführerinnen auf dem Beschwerdeweg Rechte wahrnehmen, die ihnen im Kollokationsverfahren gerade nicht zustehen (vgl. dazu E. 5 hiernach).
1.3 Die beiden ersten Hauptanträge, den angefochtenen Beschluss und die provisorische Verteilungsliste aufzuheben und die Liquidatorin anzuweisen, keine Zins- bzw. Abschlagszahlungen mehr an die kollozierten Nachlassgläubiger vorzunehmen, sind grundsätzlich zulässig. Der dritte Hauptantrag auf Auszahlung des Liquidationsüberschusses an die Beschwerdeführerinnen ist hingegen
BGE 129 III 559 S. 564

verfrüht und damit unzulässig. Sollten die beiden ersten Hauptanträge gutzuheissen sein, wird die Beschwerdegegnerin zuerst die Schlussrechnung erstellen und diese mit der endgültigen Verteilungsliste auflegen müssen. Falls sie sich danach aber weigern sollte, den auf Grund der definitiven Verteilungsliste und Schlussrechnung ausgewiesenen Liquidationsüberschuss auszubezahlen, könnten die Beschwerdeführerinnen auf dem Beschwerdeweg eine entsprechende Anweisung verlangen. Heute ist es dazu aber zu früh (vgl. BGE 35 I 480 E. 2 S. 482 f. und 784 E. 3 S. 787; Urteile 7B.127/2002 vom 5. September 2002 und 7B.256/2002 vom 27. Januar 2003).
1.4 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, in der Beschwerdeschrift werde nicht dargelegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 266 - 1 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
1    Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
2    Artikel 263 gilt sinngemäss.465
OG), und es fehle über weite Strecken die unerlässliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss (unter Verweis auf das Urteil 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000, E. 4b). Eine Verweisung bzw. die blosse Wiederholung von im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften sei zudem unzulässig. Es trifft zu, dass die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht in allen Teilen genügt (vgl. PFLEGHARD, Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 5.80 und N. 5.82 S. 187 f.; DIETH, Beschwerde gemäss Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG, AJP 2002 S. 363 ff., 379 f.). Es wird darauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
1.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Die zu beantwortende Streitfrage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit, Zinsforderungen für die Zeit nach Bewilligung der Nachlassstundung aus dem Liquidationsüberschuss zu bezahlen, ist vollstreckungsrechtlicher Natur und im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die Entscheidbefugnis erstreckt sich dabei auch auf materiellrechtliche Vorfragen (BGE 101 III 1 E. 3 S. 8; BGE 120 III 163 E. 2 S. 164). Diese vorfrageweise Überprüfung umfasst die Auslegung des Nachlassvertrages; mit Sinn und Tragweite von Nachlassvertragsklauseln hat sich die erkennende Kammer in der Praxis auch immer wieder befasst (z.B. BGE 102 III 40 E. 3b S. 46; BGE 129 III 284).

2. Der Nachlassvertrag wurde im Jahre 1983 gerichtlich bestätigt. Das Nachlassverfahren war damit abgeschlossen (vgl. etwa AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 54 N. 83 S. 462). Die Wirkungen der Nachlassstundung
BGE 129 III 559 S. 565

und des Nachlassvertrags beurteilen sich deshalb nach dem bis Ende 1996 geltenden Recht (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
der Schlussbestimmungen zur SchKG-Revision von 1994/97; BGE B 30/02 vom 30. Mai 2003, E. 4.1; Urteil 2A.430/1999 vom 8. Mai 2000, E. 2a). Der übergangsrechtlichen Regelung kommt indessen - wie noch zu zeigen sein wird - keine entscheidende Bedeutung zu, da mit der SchKG-Revision nur verdeutlicht wurde, was bis anhin gültig war.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Nachlassgläubiger seien für ihre kollozierten Forderungen in vier Abschlagszahlungen befriedigt worden. Aus der übrig gebliebenen Liquidationsmasse von rund 7 Mio. Franken stünden den Nachlassgläubigern keine Ansprüche mehr zu. Für weitere Zinszahlungen, wie sie die Beschwerdegegnerin als Liquidatorin ausrichten wolle, fehle die gesetzliche Grundlage.
3.1 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen (BGE 129 III 335 E. 4 S. 340). Erweist sich die gesetzliche Anordnung als zu undifferenziert und verlangt der Zweck der Norm für den in Frage stehenden Fall nach einer Ausnahme, kann das Gericht die Norm mittels teleologischer Reduktion für einen Fall als nicht anwendbar erklären, der gemäss dem noch möglichen Wortsinn in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Das Gericht bleibt dabei aber an die klare Zwecksetzung der bestehenden Regelung gebunden (BGE 128 III 113 E. 2a S. 114; ausführlich: BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 224 ff.). Die gezeigten Auslegungsgrundsätze gelten auch im Bereich des Vollstreckungsrechts (BGE 120 III 128 E. 3a S. 129; BGE 117 III 44 E. 1 S. 45; BGE 115 III 111 E. 4 S. 117; BGE 112 III 109 E. 4a S. 110).
3.2 Die vom Bundesgericht erlassene Verordnung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (VNB; SR 952.831) sieht in Art. 21 Abs. 2 vor, dass die während des Nachlass-Stundungsverfahrens auf den nicht pfandgesicherten Forderungen auflaufenden Zinsen und die den Gläubigern aus der Teilnahme am Verfahren erwachsenen Kosten als nachgelassen gelten, wenn der Vertrag nichts Gegenteiliges vorsieht. Die Bestimmung bezweckt die Vereinfachung des Verfahrens (BGE 102 III 40 E. 3c S. 46) und ist dispositiver Natur (BAUER/WINZELER, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Basel 1998, N. 3 zu Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB). Sie hatte von Beginn an nicht nur Bedeutung für Banken und Sparkassen, sondern wurde für den
BGE 129 III 559 S. 566

gewöhnlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung als analog anwendbar erklärt (HAAB, Die Bedeutung der Verordnung über das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935 für die Praxis, Festgabe Goetzinger, Basel 1935, S. 128 ff., 140) und vorübergehend dem Gesetz gleichgestellt (GIOVANOLI, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach dem revidierten Recht, BlSchK 1952 S. 97 ff., 99; vgl. Art. 45 und 51 der bundesrätlichen Verordnungen über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung von 1939 und 1941, AS 1939 S. 1223 und AS 1941 S. 74). Die SchKG-Revision von 1949/50 erfasste auch das Nachlassvertragsrecht, enthielt aber keine Art. 21 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB entsprechende Bestimmung über den Zinsenlauf. Die Praxis behalf sich teilweise mit einer analogen Anwendung von aArt. 209
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
SchKG betreffend den Zinsenlauf nach Konkurseröffnung (BGE 102 III 40 E. 3 S. 44; BGE 110 III 105 E. 3a S. 106). Dabei blieb vieles zwar umstritten, eine abweichende Zinsklausel im Nachlassvertrag jedoch stets vorbehalten (vgl. etwa SCHODER, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ZBJV 88/1952 S. 409 ff., 422; PORTMANN, Die Verzinsung der Kurrentforderungen in aktiv saldierenden Konkurs- und Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, BlSchK 1961 S. 33 ff., 37; LUDWIG, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich), Diss. Bern 1970, S. 92 und S. 118 bei/in Anm. 15). Inhaltlich mit Art. 21 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB übereinstimmend sieht der geltende Art. 297 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG vor, dass mit der Bewilligung der Stundung der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner aufhört, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt. Die Regelung entspricht einem Bedürfnis der Praxis; das vom Sachwalter auf Grund des Schuldnerrufs zu erstellende Gläubigerverzeichnis kann nämlich damit als Grundlage für die Berechnung der am Nachlassvertrag teilnehmenden Forderungen gelten. Der Nachlassvertrag darf die Frage der Verzinslichkeit aber besonders regeln (Botschaft, BBl 1991 III 1, S. 184). Mit der bloss subsidiären Gesetzesvorschrift über den Zinsenlauf wird dem Grundsatz der Vertragsfreiheit angemessen entsprochen (Bericht zum Vorentwurf für die Gesamtüberprüfung des SchKG vom Dezember 1981, S. 107; BÜRGI, Die vorgeschlagenen Neuerungen im Nachlassverfahren, Der Schweizer Treuhänder [ST] 1982 H. 11 S. 12 ff., 15/16); das gesamte Nachlassvertragsrecht steht grundsätzlich auf dem Boden der Privatautonomie (GASSER, Das neue Sanierungsverfahren, BlSchK 1993 S. 201 ff., 219).

BGE 129 III 559 S. 567

Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen gehen an der wirklichen Rechtslage vorbei. Zumindest im Nachlassvertragsrecht gibt es eine Grundlage dafür, dass aufgelaufene Zinsen nach der Bewilligung der Nachlassstundung aus dem Liquidationserlös zu bezahlen sind. Sie findet sich im Nachlassvertrag selber. Die gesetzliche Regelung in Art. 21 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB bzw. Art. 297 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG ist dispositiver Natur. Insoweit spricht zwar eine Vermutung gegen die Verzinslichkeit der nicht pfandgesicherten Forderungen nach Bewilligung der Nachlassstundung, doch kann der Nachlassvertrag die Frage abweichend regeln, indem er positiv umschreibt, in welchem Zeitpunkt der Zinsenlauf endet.
3.3 Die soeben erwähnte Vermutung hat als widerlegt zu gelten, wenn sich aus der Liquidation des "abgetretenen" Nachlassvermögens ein Aktivenüberschuss ergibt. Die erkennende Kammer hat in ihrer Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB - und zum hier gleichlaufenden aArt. 209
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
SchKG - festgehalten, dass die Regelung einzig im Fall anwendbar ist, wo die Forderungen nicht vollständig gedeckt sind. Wenn die Verwertung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung aber einen Aktivenüberschuss ergibt, hat dieser zur Deckung der Zinsen zu dienen, die die Gläubiger ohne den Nachlassvertrag für die auf die Bewilligung der Nachlassstundung folgende Zeit hätten verlangen können (BGE 102 III 40 E. 3 Abs. 2 S. 45 und E. 3c S. 46 mit Hinweisen; seither: BAUER/WINZELER, a.a.O., N. 4 zu Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB; BODMER/KLEINER/LUTZ, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1997, N. 116 zu Art. 36
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
1    Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
2    Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
/37
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37 Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten - Verbindlichkeiten, die die Bank mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h oder während eines Sanierungsverfahrens eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.
BankG). Diese Lösung wird auch für den gewöhnlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung befürwortet (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1993, § 77 N. 39 S. 674) und findet erst recht Zustimmung, nachdem mit der Revision von 1994/1997 in Art. 297 Abs. 3
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SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG eine mit Art. 21 Abs. 2
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SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB übereinstimmende Regelung getroffen worden ist (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 326
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 326 - Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Verteilungsliste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
SchKG; HUNKELER, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg i.Ue. 1996, N. 756 f. S. 201). Von seinem Wortlaut her erfasst der Art. 297 Abs. 3
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SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG zwar auch den Fall eines Aktivenüberschusses, für den er von seinem Zweck her jedoch nicht gedacht ist. Dass die Liquidation mit einem Aktivenüberschuss abschliesst, ist die Ausnahme und lässt die in Art. 297 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG enthaltene Vermutung gegen die Verzinslichkeit hinfällig werden (vgl. ERKEN, Verbesserte Rechtsstellung des Nachlassschuldners während der Nachlassstundung, ST 2002 S. 893 ff., 897/898).
BGE 129 III 559 S. 568

Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, vorab ihre Würdigung der Rechtsprechung gehen an der wirklichen Rechtslage vorbei. Dass ein Nachlassvertrag mit hier nur teilweiser Vermögensabtretung vorliegt, ändert an den gezeigten Grundsätzen nichts. Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erlangen die Gläubiger das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen, soweit es ihnen - ganz oder teilweise - vom Schuldner "abgetreten" wird (aArt. 316a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
bzw. Art. 317 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
SchKG). Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf den bei der Liquidation nicht gedeckten Forderungsbetrag (aArt. 316b Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
SchKG), d.h. sie verzichten auf ihre Forderung und die damit verbundenen Zinsansprüche als Nebenrechte nur, soweit sie durch die Liquidation des - ihnen ganz oder teilweise - "abgetretenen" Vermögens nicht gedeckt werden. Ein Erlöschen der Zinsforderung kraft Gesetzes folgt zudem weder aus Art. 21 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
VNB noch aus Art. 297 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG, zumal diese Bestimmungen lediglich das Verfahren technisch zu vereinfachen bezwecken (E. 3.2 soeben).
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die gezeigte Lösung im Falle eines Aktivenüberschusses zwingend sei. Der Nachlassvertrag könne nicht vorsehen, dass der Zinsenlauf in einem bestimmten Zeitpunkt ende, wenn der Liquidationserlös auch zur Bezahlung der Zinsen ausreiche, die zwischen der Bewilligung der Nachlassstundung und der Tilgung der kollozierten Forderung aufgelaufen seien. Die Auffassung kann nicht geteilt werden mit Blick darauf, dass es um Nachlassvertragsrecht geht und die Parteien den Inhalt des Vertrages - in den allgemeinen Schranken der Rechtsordnung - grundsätzlich frei vereinbaren können (E. 3.2 hiervor; für ein einschlägiges Beispiel: SCHODER, a.a.O., S. 414). Selbst eine Vertragsklausel ist zulässig, in der ein Zinsverzicht für den Fall eines Aktivenüberschusses stipuliert wird, mag sie auch als ungewöhnlich erscheinen. Sollte der Nachlassvertrag allerdings keine ausdrückliche Zinsklausel enthalten, ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nicht von einem qualifizierten Schweigen auszugehen, sondern vom Grundsatz, dass die Gläubiger aus dem Verwertungserlös möglichst all das erhalten sollen, was sie vom Schuldner hätten fordern können, wenn es nicht zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen wäre. Für den Fall des Aktivenüberschusses muss die Verzinslichkeit der Forderungen im Nachlassvertrag deshalb ausdrücklich ausgeschlossen worden sein.
BGE 129 III 559 S. 569

4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Zinsfrage sei im Nachlassvertrag klar und abschliessend geregelt. Auch aus weiteren Dokumenten ergebe sich unzweideutig, dass die Nachlassgläubiger keinen Anspruch auf Verzinsung für die Zeit nach der Bewilligung der Nachlassstundung hätten. Eine anderweitige Auslegung des Nachlassvertrags widerspräche den Parteiinteressen.
4.1 Bei der Auslegung eines Nachlassvertrags stehen die objektiven Elemente wie Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte im Vordergrund. Von untergeordneter Bedeutung ist hingegen der subjektive Wille der Beteiligten. Beim gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag handelt es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine dem öffentlichen Recht angehörige Form der Zwangsvollstreckung. Insoweit besteht eine strukturelle Verwandtschaft mit den normativen Bestimmungen eines für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags, bei deren Auslegung ebenfalls die objektiven Elemente im Vordergrund stehen (BGE 122 III 176 E. 5c S. 183 f.; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 60 ff. zu Art. 306
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
SchKG; DÜRR, Zürcher Kommentar, 1998, N. 100 der Vorbem. zu Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
und 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist der gerichtlich bestätigte Nachlassvertrag somit nicht wie eine private Willenserklärung auszulegen. Die Anwendung der für Gesetze massgebenden Auslegungsgrundsätze rechtfertigt sich um so mehr, als der gerichtlich bestätigte Nachlassvertrag kraft Gesetzes für sämtliche Gläubiger - ausgenommen Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Betrag - gilt, unabhängig davon, ob sie am Verfahren teilgenommen und ob sie dem Vertrag zugestimmt haben (vgl. aArt. 311
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 311 - Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.
bzw. Art. 310 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
SchKG). Damit werden auch die Interessen der dem Vertrag unterworfenen, aber nicht teilnehmenden oder zustimmenden Gläubiger beachtet, wie das die Beschwerdeführerinnen verlangen. Die Interessen von Gläubigern, die mit einem anderen Schuldner (hier: der Wienerwald Holding AG) einen Nachlassvertrag geschlossen haben, können die Auslegung des vorliegenden Nachlassvertrags nicht beeinflussen, zumal sie ihm nicht unterworfen sind ("res inter alios acta"). Ferner besteht keine Regel, wonach die für den Nachlassschuldner günstigere Auslegung gelten soll, zumal der Nachlassvertrag das Ergebnis von wirtschaftlichen Zugeständnissen beider Vertragsparteien darstellt. Für die "Unklarheitsregel" der Beschwerdeführerinnen bleibt insoweit kein Raum (vgl. SCHÖNENBERGER/VISCHER, Zürcher Kommentar, 1996, N. 110 zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR).
BGE 129 III 559 S. 570

4.2 Gemäss Ziffer 1 des Nachlassvertrags hat der Schuldner seinen Gläubigern das Verfügungsrecht über sein gesamtes Vermögen - ausgenommen die Aktien der Wienerwald Holding AG - eingeräumt, "damit sie sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für ihre Forderungen bezahlt machen können". In Ziffer 5 haben die Gläubiger erklärt, sich aus dem Liquidationserlös der Aktiven des Schuldners befriedigen zu wollen und gegenüber dem Schuldner auf die Nachforderung eines sich bei der Liquidation ergebenden Ausfalls zu verzichten. Die beiden Vertragsklauseln verweisen auf die gesetzliche Regelung und gehen nicht darüber hinaus. Mit "Ausfall" ist zweifelsfrei ein bei der Liquidation nicht gedeckter Forderungsbetrag im Sinne von aArt. 316b Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
SchKG gemeint. Auf Gesagtes (E. 3.3 Abs. 2 hiervor) kann verwiesen werden.
4.3 Ziffer 5 des Nachlassvertrags behält ein Nachforderungsrecht gemäss den Ziffern 2 und 3 vor. Die beiden Nachforderungsrechte stehen vor dem konkreten Hintergrund, dass der Schuldner "sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen" (Ziffer 1) abgetreten und dabei den Gläubigern insbesondere versprochen hat, seine Liegenschaft in Österreich (Ziffer 2) und Teile eines Trustvermögens in Nassau (Ziffer 3) zur Verfügung zu stellen. Die "Nachforderungsrechte" sichern damit lediglich das Versprechen des Schuldners, ausländische Vermögenswerte zur Liquidationsmasse zu geben, die vom schweizerischen Nachlassverfahren nicht direkt erfasst werden konnten (vgl. zur Territorialität: BGE 103 III 54 E. 3d S. 59). Werden damit lediglich zwei Spezialfälle geregelt, kann nicht gesagt werden, die Nachforderungsrechte der Gläubiger seien abschliessend geregelt worden, wie das die Beschwerdeführerinnen behaupten. Entgegen ihrer Ansicht geht es bei der Vereinbarung über die Verzinslichkeit der Forderungen nach Bewilligung der Nachlassstundung zudem nicht um eigentliche Nachforderungsrechte im Gesetzessinne (aArt. 316b Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
SchKG). Nach zutreffender Auffassung gehört eine entsprechende Zinsklausel zum fakultativen Inhalt des Nachlassvertrags (WINKELMANN/LÉVY/JEANNERET/MERKT/BIRCHLER, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Basel 1998, N. 35 ff., 39 zu Art. 318
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
SchKG).

4.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich für ihren Standpunkt vorab auf Ziffer 6 des Nachlassvertrages. Danach wird zur rechtsgültigen und rechtswirksamen Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger, ihrer Rangstellung und der
BGE 129 III 559 S. 571

Höhe ihrer Forderungen das Kollokationsverfahren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt (Abs. 1); die Forderungen, ausgenommen die pfandgesicherten, der Gläubiger werden mit Kapital und Zinsen, Wert 15. September 1982, kolloziert (Abs. 2). Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen soll sich ferner in einer Vielzahl von Gläubigerausschussprotokollen ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Stichtag finden. Damit sei, so die Beschwerdeführerinnen, eine Verzinsung für die Zeit nach dem 15. September 1982 (Bewilligung der Nachlassstundung) vertraglich ausgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorbringen unter anderem zu Recht entgegen, es handle sich bei der fraglichen Klausel um eine übliche Formulierung mit nur deklaratorischer Bedeutung und ohne selbstständigen Regelungsgehalt, die lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht Klarheit schaffe. Abs. 2 von Ziffer 6 ist anders gesagt der erste Anwendungsfall des Verweises auf die gesetzlichen Bestimmungen in Abs. 1 von Ziffer 6, wonach der Zinsenlauf mit der Bewilligung der Nachlassstundung aufhört, um damit das Kollokationsverfahren zu vereinfachen (E. 3.2 hiervor). Die Entstehungsgeschichte des Nachlassvertrags verdeutlicht überdies, dass mit der auszulegenden Klausel kein materieller Verzicht auf Zinsforderungen gewollt gewesen sein kann, der explizit auch im Ausnahmefall eines Liquidationsüberschusses hätte gelten sollen. Das Kantonsgericht hat für die erkennende Abteilung verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
OG), dass im Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags von einer heillosen Verschuldung des Nachlassschuldners auszugehen war und dass die Gläubiger eine Quote von lediglich 10-20% erwarten konnten. Der Präsident der entscheidenden Kammer, der bereits vor über zwanzig Jahren als Kammervorsitzender amtete, hat ausdrücklich bestätigt, dass bei der gerichtlichen Prüfung des Nachlassvertrags weder ein Aktivenüberschuss in Betracht gezogen noch eine Regelung vorgesehen wurde, die die Zinsansprüche der Gläubiger betroffen haben könnte. Soweit beide Parteien zu diesen Feststellungen mehr oder anderes behaupten, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 63 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
. i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55). Dass die Parteien vertraglich weder ausgeschlossen noch anerkannt haben können, was sie bei Vertragsschluss nicht bedacht hatten, bedarf keiner weiteren Erörterung (z.B. BGE 102 III 40 E. 3f S. 47).

BGE 129 III 559 S. 572

4.5 Insgesamt muss als Auslegungsergebnis festgehalten werden, dass die Verzinslichkeit der kollozierten Forderungen für die Zeit nach der Bewilligung der Nachlassstundung vertraglich nicht geregelt ist, geschweige denn für den Fall eines Aktivenüberschusses im Nachlassvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wird.
5. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe Verfahrensvorschriften verletzt. Sie berufen sich insbesondere auf die Rechtskraft des Kollokationsplans, der im Verteilungsverfahren nicht mehr geändert werden könne. Allenfalls hätte ein ergänzender Kollokationsplan neu aufgelegt werden müssen.
5.1 Nach der Rechtsprechung darf in der Verteilung auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan zurückgekommen werden, namentlich wenn sich herausstellt, dass eine Forderung offensichtlich zu Unrecht kolloziert oder nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation geändert hat oder neue Tatsachen eine Revision rechtfertigen (GILLIÉRON, a.a.O., N. 38-42 zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG; AMONN/GASSER, a.a.O., § 46 N. 37 S. 370, je mit Nachweisen). Bezogen auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hat die erkennende Kammer die nachträgliche Ergänzung eines rechtskräftigen Kollokationsplans um gewisse Zinsforderungen als grundsätzlich zulässig betrachtet (BGE 105 III 88 E. 2 und 3 S. 89 ff.; BGE 120 III 163 E. 3 S. 164 f.; für weitere Beispiele: WINKELMANN/LÉVY/JEANNERET/MERKT/BIRCHLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 326
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 326 - Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Verteilungsliste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
SchKG). Desgleichen werden Zinsansprüche auf kollozierte Forderungen im Falle eines Aktivenüberschusses sinnvollerweise in der Verteilungsliste berücksichtigt, ohne dass der Kollokationsplan förmlich ergänzt und neu aufgelegt werden müsste (PORTMANN, a.a.O., S. 40 f.; LUDWIG, a.a.O., S. 119). Die Rechte des Schuldners bleiben gewahrt, indem er auf dem Beschwerdeweg einwenden kann, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Kollokationsplans im Rahmen der Verteilung seien nicht erfüllt (E. 1.2 hiervor).
5.2 Neben der formellen Vorgehensweise stellt sich die materiellrechtliche Frage, welche kollozierten Forderungen und in welchem Umfang sie zinsberechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerinnen diese Fragen auf dem Beschwerdeweg den Aufsichtsbehörden nicht unterbreiten können. Es handelte sich dabei nicht mehr um eine bloss vorfrageweise Prüfung materiellrechtlicher Fragen, sondern um einen Eingriff in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dem Nachlassschuldner können insoweit nur jene Beschwerdebefugnisse gegenüber der
BGE 129 III 559 S. 573

Teilungsliste eingeräumt werden, die auch dem Konkursiten gegen den Kollokationsplan zur Verfügung stehen. Er kann sich bei den Aufsichtsbehörden über Verfahrensfehler beschweren (AMONN/GASSER, a.a.O., § 46 N. 41-44 S. 371 f., mit Beispielen), hingegen nicht die materielle Richtigkeit von Entscheiden der Konkursverwaltung in Frage stellen (GILLIÉRON, a.a.O., N. 29 zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG).
5.3 Im gezeigten Sinne machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Nachlassgläubiger hätten über die Bewilligung der Nachlassstundung hinaus gar keinen Zins gefordert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Amtes wegen eine provisorische Verteilungsliste darüber erstellt habe. Ob die Rüge in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Zinsanmeldung verlangt und die Zinsansprüche auf die kollozierten Forderungen von Amtes wegen berücksichtigt hat; sie können als mit der Hauptforderung angemeldet gelten (PORTMANN, a.a.O., S. 40; LUDWIG, a.a.O., S. 119). Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang sind überwiegend unzulässig (E. 5.2 soeben), teils genügen sie den formellen Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4 hiervor).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 129 III 559
Datum : 26. August 2003
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 129 III 559
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses. Legitimation des Nachlassschuldners zur


Gesetzesregister
BankenG: 36 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
1    Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
2    Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
37
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37 Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten - Verbindlichkeiten, die die Bank mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h oder während eines Sanierungsverfahrens eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.
OG: 63  79  81
OR: 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
SchKG: 2 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
209 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
266 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 266 - 1 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
1    Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
2    Artikel 263 gilt sinngemäss.465
297 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
306 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
310 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
311 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 311 - Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.
316a  316b  317 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
318 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 318 - 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1    Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1  den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2  die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3  die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4  die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.559
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.560
2    Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.
326
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 326 - Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Verteilungsliste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
VNB: 21
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
BGE Register
101-III-1 • 102-III-155 • 102-III-33 • 102-III-40 • 103-III-54 • 105-III-88 • 110-III-105 • 112-III-109 • 115-III-111 • 117-III-44 • 119-III-54 • 120-III-128 • 120-III-163 • 121-III-219 • 122-III-176 • 128-III-113 • 129-III-284 • 129-III-335 • 129-III-559 • 28-I-67 • 35-I-480 • 85-III-175
Weitere Urteile ab 2000
2A.430/1999 • 7B.127/2002 • 7B.166/2000 • 7B.256/2002 • 7B.38/2003 • B_30/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nachlassstundung • nachlassvertrag mit vermögensabtretung • schuldner • kollokationsplan • frage • zins • kantonsgericht • wald • bundesgericht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • norm • vermutung • sparkasse • stelle • bewilligung oder genehmigung • rechtslage • entscheid • beschwerdeschrift • konkursdividende • von amtes wegen
... Alle anzeigen
BBl
1991/III/1
AJP
2002 S.363
BlSchK
1952 S.97 • 1961 S.33 • 1993 S.201
ST
2002 S.893
ZBJV
88/1952 S.409