planes neben dem Betreibungsbeamten noch ein Notar mitzuwirken habe,
handelt es sich um die Organisation des Betretbnngsamtesf also um ein
Gebiet, dessen rechtliche Regelung das SchKG zu einem grossen Teil und
-wie aus feinen Art. 1 und 2 undspeziell Art. 2 Abs. 3 erhellt gerade
hinsichtlich der genannten Frage den Kantonen überlassen hat. So haben
denn auch mehrerevon ihnen eine solche Mitwirkung anderer Beamten bei
einzelnen Funktionen des Betreibungsamtes vorgesehen (fo Bern,s.Archiv2
Nr. 129 Erw. 5; Freiburg, s. Archiv 3 Nr. 128 Erw. c; Luzern,
Einf.-Ges. § 4). Der angesochtene § 7 endlich schreibt nicht etwa
vor, dass höhere Gebühren bezogen werden sollen, als es der eidgenösfische
Tarif erlaubt. Wem diese Gebühren aber zufallen, ist eine durch das
kantonale Recht geregelte Frage-.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ss erkannt: Aus die
Eingabe wird nicht eingetreten.
_ 78. Hutschetd vom 11. Mai 1909 in Sachen gönnen.
Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamien : Ustzustcreezligieeit etc-e
Bzmdesgerichts zu disziplinarisclzen Massnahmen. Natur des Any
ssspruoîees des Gläubigers auf Herausgabe eines einem Dritten
ausbe...zahlten Erlöses und bezügliehes Verfahren.
A. In einer Arrestbetreibung, die der Rekurrent Viktor Wilczek in Zurich,
vertreten durch Notar Bloch in Olten, gegen J.J.Just
in Augsburg beim Betreibungsamt Olten angehoben hatte, war ,-
dieses im Besitz eines verarreftierten und gepfändeten Barbetrags von 1450
Fr. Am 1. März vormittags erschien der Rekurrent auf dem Betreibungsamt
und verlangte die Auszahlung dieses
Betrages, worauf ihm erklärt wurde, er möge später vorbeikom- men, da die
Abrechnung noch nicht gemacht sei. Der Retter-rent{am nach 9 Uhr wieder,
erhielt aber laut seiner Angabe den Be:--
scheid, man werde ihm den Betrag nur abzüglich einer Kostennote des Notars
Bloch auszahlen. Darauf hätte der Rekurrent ausund Konkurskammer. N°
?8. 481
der Auszahlung des gesamten Betrags bestanden mit der Begründung: Notar
Bloch, dessen Kostennote er als übersetzt nicht anerkenne, sei nicht
mehr sein Vertreter und eine solche Verrechnung sei unzulässig Nach
der Angabe des Betreibungsbeamten hätte dieser die Auszahlung deshalb
verweigert, weil Bloch alle Geschäfte in der Sache bisher besorgt und
sein Mandat nicht zurückgezogeu habe und weil der Beamte den Rekurrenten
nicht gekannt und die Auszahlung an einen Unberechtigten habe vermeiden
wollen. Der Rekurreni schrieb dann am gleichen Tage durch Chargebrief
dem Betreibungsamt: Er werde gegen die Weigerung, den arrestierten
Betrag auszuzahlen, bevor er die Rechnung des Notar Bloch beglichen
habe, Beschwerde führen; er wiederhole die mündlich gemachte Erklärung,
dass Notar Bloch nicht mehr sein Vertreter sei und protestiere in aller
Form gegen die Auszahlung des Betrags an diesen, für deren Folgen
er den Beamten verantwortlich mache. Trotzdem zahlte der Beamte das
Geld dem Notar Bloch aus undzwar, wie der Reknrrent angegeben hat und
vom Beamten nicht bestritten worden isf, nach Empfang des genannten
Briefes. Am 2. März stellte Bloch dem Rekurrenten Rechnung, indem er
von den erhaltenen 1450 Fr. die Beträge zweier Kostennoten von zu-·
sammen 540 Fr. 5 Cts. abzog. Den verbleibenden Saldo zu Gunsten des
Rekurrenten von 909 Fr. 95 Cis. tiess er diesem durch Poftscheck zukommen.
B. Der Rekurrent reichte nunmehr Beschwerde ein mit dem Begehren:
Die Aufsichtsbehörde möge dem Betreibungsbeamten von Olten-Gösgen eine
Rüge erteilen und ihn anweisen, dem Beschwerdesührer den von Notar Bloch
willkürlich gekürzten Betrag von 540 Fr. 5 Ets. sofort zu ersetzen. Zur
Begründung wurde in rechtlicher Beziehung geltend gemacht, dass das
Vorgehen des Betreibungsbeamten eine Rechtsverweigerung darstelle.
G. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 3. April 1909:, il. Das
Begehren, dem Betreibungsbeamteu eine Rüge zu erteilen, sei als
unbegründet abgewiesen 2. Im übrigen werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten. In ersterer Beziehung stellt die Be-
si gründung darauf ab, dass der Beschwerdeführer sich aus dem Be-"
ireibungsamt nicht genügend legitimiert habe und der BetreibungsBeamte
daher die verlangte Summe nicht habe auszuzahlen brauchen,
482 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
sodass kein Anlass zur Rüge vorliege. Hinsichtlich des Disposition 2 wird
ausgeführt: Beim Begehren, das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer
den von Notar Bloch gekürzten Betrag zu ersetzen, handle es sich um die
Beurteilung eines reinen zivilrechtlichen Mandatsoerhältnis (Art. 392
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 392 - 1 Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden. |
|
1 | Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden. |
2 | Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen. |
3 | Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird. |
werden.
D.Diesen Entscheid hat nunmehr Wilezek rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen und beantragt, feine Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen,
dass dem Betreibungsamt Olten-Gösgen eine Rüge erteilt und es angewiesen
werde, dem Beschwerdeführer den rechtswidrig vor-enthaltenen Betrag von
540 Fr. 5 Cfs. aushinzugeben
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
i. Auf das Rekursbegehren, es sei dem Betreibungsamte Olien-Gösgen eine
Rüge zu erteilen, kann das Bundesgericht nicht eintreten, da es zu einer
solchen disziplinarischen Massnahme laut feststehender Rechtsprechung
unzusiändig ist (vergl. z. B. Sep%th. 10 Nr. 48 *).
2. Hinsichtlich des Rekursbegehrens, das Betreibungsamt Olien-Gösgen sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag
von 540 Fr. 95 Cis. herauszugeben, ist zu bemerken: Mit Unrecht nimmt
die Vorinstanz an, dass man es hier mit einem rein zivilrechtlichen
Verhältnisse zu tun habe. Vielmehr isi der Anspruch des Gläubigers an
das Betreibungsamt auf Herausgabe eines Erlöses und über einen solchen
Anspruch ist zu entscheiden betreibungsrechtlicher Natur, indem in der
Herausgabe eine Amtshandlung liegt. Jst somit die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, grundsätzlich
als vorhanden anzusehen, so wird sie auch nicht durch den besonderen
Umstand ausgeschlossen, dass das Betreibungsamt den Betrag bereits einem
Dritten ausbezahlt hat. Freilich kann dieser Dritte nach geltender Praxis
zur Rückerstattung oder zum Ersatz des Betrages, falls er ihm rechtlich
nicht zukommt, nicht durch betreibungsrechtliche Anordnung, sondern nur
* Ges.-Ausg. 33 I Nr. 105 S. 6% H'. (Anm. d. Hed._f. Publ.)und
Konkurskammer. N° 78. 483
durch richterliches Urteil Verhalten werden Dagegen bleibt demjenigen,
der behauptet, das Betreibungsamt hätte den Betrag ihm auszahlen
sollen, statt ihn rechtswidrig einem Dritten aus-zuhäudigen,
immer noch die Möglichkeit offen, sich im Beschwerdewege an den
Betreibungsbeamten zu halten, und zwar in dem Sinne,dass der Beamte,
falls die erforderlichen Voraussetzungen-dafür gegeben sind und also
namentlich die Unrechtmässigkeit der Zahlung sich ergeben hat, angewiesen
wird, vorerst den bezahlten Betrag vom Empfänger zuriickzufordern, und
wenn dies nicht zum Ziele führt, die entsprechende Summe aus seinem
Vermögen zur Verfügung zu stellen (vergl. den diese Auffassung näher
begründenden Bundesgerichtsentscheid i. S. Bürgisser und Konsorten vom
29.Juni 1904, Crw, 3, abgedruckt in Archiv 8 Nr. 129 und die dortigen
Zitate). Auf eine Hastbarmachung des Betreibungsbeamten in diesem Sinne
zielt denn auch sowohl das Beschwerdebegehren vor der Vorinstanz als das
Rekursbegehren vor Bundesgericht ab, wobei das erstere seinem Wortlaute
nach das Hauptgewicht auf den Ersatz, das zweite auf die Wiederbeschaffung
der an Bloch ausbezahlten Summe legt.
Dies führt dazu, den Nichteintretensentscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde über diesen Punkt aufzuheben und sie anzuweisen, nach
näherer Feststellung des Sachverhaltes materiell darüber zu entscheiden
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf das Begehren betreffend Erteilung einer Rüge an den Betreibungsbeamten
wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Vorentscheid aufgehoben und
die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.