66 B. Entscheidungen der Schuldheireibungs-

ihm verweigert worden, wie er durch Zeugen beweisen könne Sein Begehren,
den genannten Erlös der Masse abzuliefern, sei bis jetzt von den
Aussichtsbehörden abgewiesen worden, weshalbes nicht verspätet sein
könne. Ebensowenig fehle ihm die Legitimation zum Rekurse; denn er handle
auch namens seiner Frau und seiner Tochter, damit deren Forderungen
im Konkurse in privilegierter und nicht, wie tatsächlich geschehen, in
V. Klasse kolloziert würden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskatnmer
zieht in Erwägung:

Allerdings ist der Verkauf der fraglichen Objekte vom M. Dezember 1900
und die Aushändigung des Erlöses an den betreibenden Gläubiger Guggenbith
ungesetzlich Denn gemäss Art.197 des Betreibungsund Konkursgesetzes
gehörte nach der bereits am 28. November 1900 erfolgten Eröffnnng des
Konkurses über den Rekurrenten dessen sämtliches Vermögen zur Mafie. Und
wie speziell Art. 199 dieses Gesetzes bestimmt, kann die Betreibung eines
einzelnen Gläubigers, die noch nicht zur Verwertung geführt hat, nicht
mehr fortgesetzt werden, sondern haben die von ihr betroffenen Gegenstände
nunmehr ebenfalls als Massegut der Befriedigung aller Gläubiger zu
dienen. Bezweckt demnach Art.199s cit. eine weitere Spezialexekution
zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers auszuschliessen gegenüber der
zu Gunsten sämtlicher Gläubiger erfolgenden Generalliquidation, so ist
klar, dass auch nur die Gläubiger, nicht aber der Schuldner, in ihren
rechtlichen Interessen geschädigt sein können, wenn eine Betreibung trotz
Art. 199 weitergeführt wird. Nur ihnen bezw. den ihre Interessen wahrenden
Konkursorganen kann deshalb die Befugnis zur Beschwerdeführung zustehen,
nicht aber dem Gemeinschuldner. Dieser hat mit der Eröffnung des Konkurer
das Recht zur Verfügung und Verwaltung feines gesamten Vermögens verloren,
also auch hinsichtlich der Gegenstände, die beim Konkursausbruch von einem
Einzelgläubiger in eine Betreibung einbezogen worden find, Er hat aber
auch kein Interesse daran (wenigstens sofern er nicht, was hier nicht
behauptet wird, einen Nachlassvertrag anstrebt),. ob die Verwertung
solcher Gegenstände zu Gunsten des betreffenden Gläubigers oder der
Gesamtgläubigerschaft erfolge oder nicht;und Konkurskammer. N° 18. 87

denn er ist rechtlich zur Bezahlung aller seiner Gläubiger verhalten,
so das es Ihm gleichgültig sein kann, welche ihrer Forderungen aus dem
Verwertungserlös Befriedigung finden.

Mit Grund haben somit die kantonalen Jnstanzen in dieser Beziehung dem
Rekurrenten die Legitimation zur Beschwerde ahgeshrochen Gosch giebt nun
freilich noch un, dass er nicht nur sur sich selbst, sondern auch namens
seiner Frau und seiner Tochter beschwerdeführend austrete, welche beide
in seinem Konkurse Forderungen in privilegiertem Range geltend machen mit
diesen laber in die V. Klasse verwiesen worden seien. Sofern damit seine
Frau und seine Tochter als KonkursgläubigerinnJ en sich wegen Verletzung
des Art. 199 des Betreibungsund Konkursgesetzes beschweren wollen, können
sie nicht gehört werden da fie. selhst vor den kantonalen Jnsianzen nicht
rekurriert habenSoweit sie aber ihre Kollokation im Konkurse dem Range
ÎiÎhche anfechgnEis sind nticht die Aussichtsbehörden, sondern die Ge-

m a zen u and '

Konfurggesegeg). zs ig (Art. 250 des Betreibungsund

Auf die Frage, ob der Rekurs gegen die Verwertun s ' men vom 14. Dezember
1900 verspätet sei oder nichtmhkältkcgt nach dem Gesagten nicht mehr
eingetreten zuzwerden {

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erk an n t : Der Rekurs wird abgewiesen.

18. Entscheid vom 31. Januar 1902 in Sachen Ruflin-Hohler.

Text-frisch Verfitgemg, dass einem Gläubiger auf Bechme-ng seiner im on
urs angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der

Masse zu gewähren seien B · _ _ _ . . ekurs des Gemeine-? . . ·
Aktwlegetemation. mldllers Newgen.

I. Der Rekurrent Ruflin steht mit seiner Eh ' ' _ . _ efrau gridolma geh;
Hohler nn Ehescheidungsprozesse, wobei der letztern durch Pralimmarurtecl
des Bezirksgerichts Rheinfelden ein vom Rekur-

88 B Entscheidungen der Schuldbetreidungs--

renten zu bezahlender wöchentlicher Unterhaltsbeitrag von 7 Fr.
zugesprochen wurde. Nachdem über Ruflin der Konkurs erkannt worden war,
machte seine Ehefrau ihre Alimentationsansprüche als Konkursforderung
geltend, und stellte daneben das Begehren, es seien ihr die wöchentlichen
Unterhaltsbeiträge von je 7 Fr. während der Dauer des Konkurses aus der
Masse auszurichten Das Begehren wurde vom Konkursamt und von der untern
Aufsichtsbehörde abgewiesen Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen
schützte es mit Entscheid vom 7. Oktober 1901 in dem Sinne, dass die
Auszahlung der wöchentlichen Beiträge auf Rechnung der angemeldeten
Alimentationsforderung vom 1. Dezember 1900 hinweg bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Ehescheidungsstreites aus der Masse zu erfolgen babe.

II. Diesen Entscheid zog der Ehemann Ruflin-Hohler rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Verfügungen des Konkursamtes
bezw. der untern Aufsichtsbehörde unter Anfhebung derjenigen der obern
kantonalen Jnstanz gutzuheissen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Streitig ist die Frage, ob es zulässig sei, einem Gläubiger auf Rechnung
seiner im Konkurse angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der
Masse zu machen. Nun räumt das Gesetz dem Genreinschuldner eine Mitwirkung
bei dem Entscheide darüber nicht ein, ob eine angemeldete Forderung als
Konkursforderung anzuerkennen und zur Befriedigung aus dem Masse-vermögen
zuzulassen sei oder nicht. Infolgedessen bleibt auch die Rechts-stellung
des Konkursiten ganz unberührt, wenn an eine angemeldete Forderung, den
übrigen Konkursforderungen vorgängig, Abzahmugen gemacht werden. Nicht er,
sondern die andern Kontrasgiäubiger können ein rechtliches Interesse daran
haben, sich einem solchen Vorgehen zu wider-setzen, sofern sie nämlich
ihren Anspruch auf die gesetzlich ihnen zukommende Konkursdividende
dadurch gefährdet sehen. Mangels eines solchen Interesses lässt sich
aber dem Gemeinschuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Befugnis-,
die vorinsianzliche Verfügung auf dem Veschwerdewege anzufechten, nicht
zuerkennenund Konkurskammer. N° 19. 69

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten zur
Beschwerdeführung nicht eingetreten

19. Entscheid vom 4. Februar 1902 in Sachen Ramseyer.

Verteilung im Konkessse. Zuieässigkeit der Aezflegîmg der Verteièee
ngs-liste auf dem Bureau des Konkursverwatters statt auf dem Konkursamt
(Art. 263 Sch.u. Is.-GPS.). Legitimation der Konkursverwceltrmg zur
Beschwerde gegen einen cis-Leser Verfahren als unzulässigerkidrenden
Entscheid. Tragweite des Entschee'aîes für alte Gläubiger oder nur für
den, der den betreffenden Entscheid provoziert hat ?

I. Durch Zuschrift vom 12. November 1901 erhielt Fürsprecher Leuenberger
in Bern als Vertreter des G Schönenberger daselbst, Gläubiger im Konkurse
des Christian Haldimann in Bern, seitens der Konkursverwaltung Anzeige
davon, dass die Verteilungsliste und die Schlussrechnung aufgestellt und
während 10 Tagen beim Konkursamte Berti-Stadt aufgelegt seien. Als er
jedoch auf diesem Amte von den gedachten Schriftstücken Einsicht nehmen
wollte, stellte es sich heraus, dass solche dort niemals aufgelegî worden
waren. Daraufhin reichte er am 22. November 1901 namens seines Klienten
unter Berufung auf Art. 263 B.-G Beschwerde ein mit den Anträgen:

1. Es seien geeignete Vorkehren zu treffen, damit die Auflage
wirklich auf dem Konkursamte Wem-Stadt stattfinde. 2. Die Frist zur
Beschwerdeführung gegen die Verteilungsliste te., bezw. zu Vornahme der
geeigneten Vor-kehren habe erst zu beginnen mit der wirklichen Auslage
der bezüglichen Akten aus dem Konkursamte Bern-Stadt.

Die Konkursverwaltung gab in ihrer Antwort zu, dass eine Auflage der
Verteilungsliste und Schlussrechnung beim Konkursainte Berti-Stadt
nicht stattgefunden habe. Man habe nämlich, bemerkte sie, vergessen,
in dem betreffenden Anzeigeformular an
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 I 67
Datum : 31. Januar 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 I 67
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 66 B. Entscheidungen der Schuldheireibungs- ihm verweigert worden, wie er durch


Stichwortregister
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