Urteilskopf

127 III 55

9. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Dezember 2000 i.S. Beirat der Munizipalgemeinde Leukerbad und Munizipalgemeinde Leukerbad gegen Caisse de Retraite et de Prévoyance du Personnel Enseignant du Canton du Valais sowie Kantonsgericht Wallis (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 56

BGE 127 III 55 S. 56

A.- Nachdem die Gläubiger der Munizipalgemeinde Leukerbad einen von Kommissaren ausgearbeiteten Sanierungsplan abgelehnt hatten, ersuchte der Staatsrat des Kantons Wallis die obere kantonale Betreibungsaufsichtsbehörde (Kantonsgericht Wallis) um Anordnung einer Beiratschaft gemäss Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11). Mit Entscheid vom 20. Juli 1999 stellte die angerufene Aufsichtsbehörde die Munizipalgemeinde Leukerbad für die Dauer von drei Jahren unter Beiratschaft, ernannte Dr. Andreas Coradi, Zürich, zum Beirat und umschrieb seine Aufgaben und Kompetenzen.
B.- Am 13. Januar 2000 erliess der Beirat verschiedene generelle und spezielle Verfügungen. Unter anderem wies er mit der speziellen Verfügung Nr. 30 die "Forderung Nr. 63" der Caisse de Retraite et de Prévoyance du Personnel Enseignant du Canton du Valais (nachfolgend: CRP) im Betrag von Fr. 527'358.45 vollumfänglich ab. Hiergegen beschwerte sich die CRP bei der oberen Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 28. September 2000 hiess diese die Beschwerde gut und stellte die Nichtigkeit der speziellen Verfügung Nr. 30 fest. In der Begründung führte sie aus, die Kompetenz, über eine streitige zivilrechtliche Forderung materiell zu entscheiden oder wie ein Konkursverwalter über ihre Anerkennung zu befinden, stehe dem Beirat nicht zu.
BGE 127 III 55 S. 57

C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Oktober 2000 beantragen der Beirat und die Munizipalgemeinde Leukerbad dem Bundesgericht, die Angelegenheit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, damit diese die Berechtigung des Beirats feststelle, mit der speziellen Verfügung Nr. 30 die Forderung Nr. 63 der CRP abzuweisen. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist im Verhältnis zu anderen Bundesrechtsmitteln subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). Wohl scheidet die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG und Art. 78 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
. OG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte aus (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35, mit weiteren Hinweisen). Wird jedoch - wie hier - die Willkürrüge erhoben und mit qualifiziert unrichtiger Anwendung von Bundesrecht begründet, steht insoweit eine Verletzung von Bundesrecht zur Diskussion, die mit der Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG vorzutragen ist, wenn diese erhoben werden kann (BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire OJ, Bd. II, N. 2.3.2.1 und 2.3.5 zu Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., 1997, § 6 Rz. 100; HEINZ PFLEGHARD, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., 1998, Rz. 5.55). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts offen steht. Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG kann grundsätzlich jeder Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an die bundesgerichtliche Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weitergezogen werden (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35); ausgenommen sind Zwischenentscheide (BGE 111 III 50 S. 51; PFLEGHARD, a.a.O., Rz. 5.18 f. und 5.26). Das SchGG enthält freilich eigene Rechtsmittelvorschriften, die jenen des SchKG vorgehen (Art. 30 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG, Art. 1 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
1    Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
2    Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.
SchGG; JENNY, Kommentar zum SchKG, Bd. III, N. 14 zu Art. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
1    Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
2    Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.
SchGG; GILLIÉRON, Commentaire de la LP, Bd. 1, N. 16 zu Art. 30
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG). Für Anordnungen betreffend die Beiratschaft regeln die Art. 44
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 44 - Gegen Verfügungen der Beiratschaft kann jeder Interessierte binnen zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.
und 45
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 45 - 1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.
1    Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere:
a  die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung;
b  jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen:
b1  die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft,
b2  die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung,
b3  die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen,
b4  die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen;
c  jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft.
SchGG den Rechtsmittelweg. Art. 44
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 44 - Gegen Verfügungen der Beiratschaft kann jeder Interessierte binnen zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.
SchGG lässt i.V.m. Art. 4 Abs. 4
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 4 - 1 Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKG8 die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat.
1    Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKG8 die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat.
2    Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.9
3    Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    ...10
SchGG gegen Verfügungen der Beiratschaft die
BGE 127 III 55 S. 58

Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zu. Deren Entscheide können in den Fällen von Art. 45
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 45 - 1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.
1    Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere:
a  die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung;
b  jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen:
b1  die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft,
b2  die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung,
b3  die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen,
b4  die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen;
c  jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft.
SchGG beim Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) angefochten werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, hat die Aufzählung der beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheide abschliessenden Charakter (ebenso: RUDOLF DIGGELMANN, Die Beiratschaft über Gemeinden nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947, Diss. Zürich 1952, S. 81 f.; JENNY, a.a.O., N. 1 zu Art. 45
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 45 - 1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.
1    Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere:
a  die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung;
b  jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen:
b1  die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft,
b2  die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung,
b3  die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen,
b4  die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen;
c  jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft.
SchGG; GILLIÉRON, a.a.O., N. 51 zu Art. 30
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl., 1993, § 84 Rz. 63). Der hier interessierende Gegenstand (Abweisung einer Forderung) fällt nicht darunter. Mithin scheidet die SchKG-Beschwerde aus und ist die staatsrechtliche Beschwerde auch unter diesem Gesichtswinkel zulässig.
3. a) Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 39 - 1 Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über.
1    Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über.
2    Abgesehen von der Bestreitung laufender Ausgaben aus schon vorhandenen Einnahmequellen, bedürfen Beschlüsse und Verfügungen der ordentlichen Organe über Ausgaben und Einnahmen, die Veräusserung und Verpfändung von Vermögenswerten und die Eingehung neuer Verpflichtungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Beiratschaft. Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Erwerbers.
3    Das Gemeindereferendum und das Recht der Gemeindeinitiative können gegenüber Verfügungen der Beiratschaft nicht geltend gemacht werden.
4    Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Beiratschaft einzelne Befugnisse an die ordentlichen Organe der Schuldnerin übertragen.
Satz 2 SchGG gingen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf die Beiratschaft über, soweit diese zuständig erklärt werde. Der Beiratschaft könnten somit nicht mehr und nicht andere Kompetenzen zustehen als den Gemeindebehörden. Über den Bestand einer Forderung gegen die Gemeinde oder ihre Anerkennung (wie im Kollokationsverfahren) könne die Gemeinde keine Verfügung erlassen. Sie könne privatrechtliche Forderungen Dritter nur bestreiten oder akzeptieren. Die Verfügungskompetenz stehe daher dem Beirat nicht zu, und sie sei ihm im Übrigen auch nicht übertragen worden. Der Beirat habe somit seine sachliche Zuständigkeit überschritten, und zwar dergestalt, dass die angefochtene Verfügung als nichtig zu betrachten sei. b) Die Munizipalgemeinde Leukerbad hält diese Argumentation für willkürlich. Die Beiratschaft ziele auf die Wahrung der Gläubigerrechte einerseits und auf die Sanierung der Gemeindefinanzen andererseits ab. Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 30 - 1 Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden.
1    Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden.
2    Sie kann aber, wenn die Umstände es erfordern, frühestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist für längstens drei Jahre verlängert werden.
3    Die Beiratschaft kann auf einen Teil der Verwaltung beschränkt werden.
SchGG müsse sie spätestens nach sechs Jahren aufgehoben werden. Es sei unmöglich, innert dieser Zeitspanne eine Sanierung ihrer Gemeindefinanzen durchzuführen. Ihre Schulden hätten sich per 20. Juli 1999 auf Fr. 223 Mio. belaufen. Bei einem verwertbaren Finanzvermögen von ca. Fr. 6 Mio. verblieben Fr. 217 Mio. als Restschuld. Die verfügbaren Mittel reichten nicht einmal zur Verzinsung aus. Das Institut der Beiratschaft müsse deshalb nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Daraus ergebe sich zwingend, dass der Beirat über die Kompetenz verfügen müsse, vom Text des SchGG abzuweichen
BGE 127 III 55 S. 59

und Forderungen abzuweisen, was er nicht nur gegenüber der Beschwerdegegnerin, sondern bezüglich angemeldeter Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 60 Mio. getan habe. Verneine man eine solche Kompetenz des Beirats, resultiere ein stossendes Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Der Beirat könne bei einschränkender Betrachtungsweise weder eine definitive Bilanz noch einen Finanzplan erstellen, die Munizipalgemeinde müsste zahlreiche Zivilprozesse (über Ansprüche im Gesamtbetrag von Fr. 60 Mio.) führen, und es wäre auch unmöglich, das Gebot der Gläubigergleichbehandlung zu beachten. Es liege ein Sonderfall vor, und das SchGG sei insofern lückenhaft. Die Kompetenzen des Beirats müssten deshalb weiter reichen als diejenigen der Gemeinde. Im Übrigen seien dem Beirat im Ernennungsentscheid auch weiter reichende Kompetenzen als im SchGG übertragen worden, die ihm nun wieder aberkannt würden.
4. a) Anlass zur Ausarbeitung des SchGG war der Umstand, dass Mitte der dreissiger Jahre einige Gemeinden zufolge der Wirtschaftskrise notleidend geworden waren, die Zinsen und Amortisationsraten für ihre Obligationenanleihen nicht mehr bezahlen konnten und sich ihrer Verpflichtungen zu einem erheblichen Teil zu entledigen versuchten. Der Bundesrat befürchtete eine Erschütterung des Landeskredites, griff Ende 1936 mit einem Bundesratsbeschluss notrechtlich ein und leitete der Bundesversammlung Mitte 1939 einen Entwurf zur Überführung der befristeten Regelung in ein Bundesgesetz zu (BBl 1939 II 1 ff., insb. S. 2). Die Beratung des Gesetzesentwurfs verzögerte sich unter anderem wegen des Zweiten Weltkrieges. Am 27. Dezember 1944 legte der Bundesrat eine Nachtragsbotschaft mit neuem Gesetzesentwurf vor (BBl 1945 I 1 ff.; DIGGELMANN, a.a.O., S. 6). Bei unveränderter Zielsetzung wurden auch der Ausschluss der Betreibung auf Konkurs und die Instrumente der Gläubigergemeinschaft und der Beiratschaft beibehalten. Das Gläubigergemeinschaftsverfahren regelt das Vorgehen, wenn ein Gemeinwesen ausserstande ist, seinen Verpflichtungen aus Anleihensobligationen nachzukommen (vgl. Art. 13 ff
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden:
a  Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen;
b  Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an;
c  Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren;
d  Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche;
e  ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse;
f  ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte.
. SchGG); die Beiratschaft besteht in einer Form von Zwangsverwaltung in finanziellen Belangen (BBl 1945 I 10 ff.; vgl. Art. 28 ff
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 28 - 1 Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.
1    Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.
2    Davon kann abgesehen werden, wenn die Durchführung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens möglich und genügend ist, oder wenn die Interessen der Gläubiger auf andere Weise hinreichend gewahrt werden können.
3    Antragsberechtigt sind die Schuldnerin selbst, die Kantonsregierung und jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
. SchGG). Für den Fall, dass die (ordentliche) Beiratschaft nicht zum Ziel führen sollte, wurden in der Nachtragsbotschaft unter der Marginalie "Nachlassvertrag" ausserordentliche Massnahmen vorgeschlagen. Danach sollten ausnahmsweise nicht pfandgesicherte Schuldverpflichtungen
BGE 127 III 55 S. 60

um höchstens einen Drittel reduziert und der Zinsfuss für Kapitalforderungen während längstens fünf Jahren bis auf einen Drittel herabgesetzt werden können (Art. 27 Abs. 1 des zweiten Entwurfs; BBl 1945 I 29). Die Möglichkeit des Nachlassvertrags war bereits im ersten Entwurf vorgeschlagen worden (BBl 1939 II 18 ff. und 30; MOSER, a.a.O., S. 99 ff.), aber auf Kritik gestossen. Es wurde eingewendet, ein Gemeinwesen müsse seinen Verpflichtungen unter allen Umständen in vollem Masse nachkommen, zumal Obligationen von Städten und Gemeinden als mündelsichere Anlagen anerkannt seien; ein Eingriff in die Substanz dieser Gläubigerrechte würde den Kredit der Gemeinden erschüttern. Der Bundesrat hielt trotzdem am Instrument fest mit der Begründung, es seien Fälle denkbar, in denen eine Sanierung nur auf diesem Weg durchgeführt werden könne (BBl 1945 I 13). In der Folge wurden zwar bestimmte Eingriffe in die Rechte von Obligationären beschlossen (vgl. Art. 13
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden:
a  Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen;
b  Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an;
c  Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren;
d  Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche;
e  ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse;
f  ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte.
SchGG). Das Instrument des Nachlassvertrages fand indessen im Gesetz keine weitergehende, insbesondere auf andere Schuldpflichten bezogene Aufnahme (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 2 - 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.
1    Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.
2    Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen.
3    Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG5 gilt.
4    Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285-292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt.
Satz 2 SchGG). Art. 3 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
1    Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
2    Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.
3    Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.
4    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6
5    ...7
SchGG räumt bloss den Kantonen die Befugnis ein, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. Sie dürfen dabei freilich nicht über die in Art. 13
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden:
a  Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen;
b  Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an;
c  Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren;
d  Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche;
e  ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse;
f  ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte.
SchGG genannten Eingriffe in die Gläubigerrechte hinausgehen (Erstreckung der Amortisationsfrist, Stundung von Rückzahlungen und Zinsen während längstens fünf Jahren, Einräumung bestimmter Sicherheiten, Herabsetzung des Zinsfusses auf die Hälfte während der nächsten fünf Jahre und Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte). Namentlich ein Kapitalverzicht ist somit ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 2
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
1    Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
2    Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.
3    Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.
4    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6
5    ...7
Satz 2 SchGG; DIGGELMANN, a.a.O., S. 12; JENNY, a.a.O., N. 5 zu Art. 3
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
1    Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
2    Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.
3    Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.
4    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6
5    ...7
SchGG). Die Beiratschaft geht einem Nachlassvertrag nach kantonalem Recht zudem in jedem Fall vor (Art. 3 Abs. 2
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
1    Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
2    Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.
3    Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.
4    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6
5    ...7
Satz 1 SchGG). b) Für die Beiratschaft bestimmt das SchGG, dass der Beirat zunächst ein Inventar aufzunehmen, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten hat (Finanzplan; Art. 38 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 38 - 1 Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen.
1    Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen.
2    Eine Abschrift der Bilanz und des Finanzplanes ist der Schuldnerin und der Kantonsregierung mit einem Bericht über die Vermögenslage der Schuldnerin zuzustellen.
3    Der Finanzplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, wovon den Gläubigern Kenntnis zu geben ist. Er kann innerhalb dieser Frist von jedem Interessierten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
SchGG). Er hat im Weiteren für die Einlösung der verfallenen Verpflichtungen im Rahmen des Finanzplanes zu sorgen, Steuerrückstände und andere ausstehende Forderungen einzutreiben, das Finanzvermögen zu verwerten sowie Verantwortlichkeits- und
BGE 127 III 55 S. 61

andere Anfechtungsansprüche geltend zu machen (Art. 34
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 34 - 1 Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden.
1    Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden.
2    Sie hat den Finanzhaushalt zu ordnen und nach Möglichkeit die Ausgaben zu vermindern und die Einnahmen zu erhöhen.
-36
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 36 - Die Beiratschaft hat Verantwortlichkeits- und Anfechtungsansprüche geltend zu machen, sofern nicht die Aufsichtsbehörde dem Verzicht auf die Klage oder einem Vergleich zustimmt.
SchGG). Soweit es notwendig, zweckmässig und tragbar erscheint, hat er die Steuern und sonstigen Abgaben, Entgelte oder Vergütungen zu erhöhen (bzw. solche neu einzuführen), wobei die Zustimmung der Kantonsregierung und die Schranken des kantonalen und des Bundesrechts vorbehalten sind (Art. 37
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 37 - 1 Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden.
1    Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden.
2    In gleicher Weise kann sie mit Zustimmung der Kantonsregierung Steuern und Abgaben neu einführen, zu deren Einführung die Schuldnerin nach kantonalem Recht ermächtigt wäre.
SchGG; DIGGELMANN, a.a.O., S. 64 ff.; JENNY, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 37
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 37 - 1 Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden.
1    Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden.
2    In gleicher Weise kann sie mit Zustimmung der Kantonsregierung Steuern und Abgaben neu einführen, zu deren Einführung die Schuldnerin nach kantonalem Recht ermächtigt wäre.
und N. 2 zu Art. 38
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 38 - 1 Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen.
1    Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen.
2    Eine Abschrift der Bilanz und des Finanzplanes ist der Schuldnerin und der Kantonsregierung mit einem Bericht über die Vermögenslage der Schuldnerin zuzustellen.
3    Der Finanzplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, wovon den Gläubigern Kenntnis zu geben ist. Er kann innerhalb dieser Frist von jedem Interessierten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
SchGG). Kompetenzen können ihm aus den Bereichen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden übertragen werden, allerdings beschränkt auf die finanzielle Geschäftsführung (Art. 39 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 39 - 1 Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über.
1    Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über.
2    Abgesehen von der Bestreitung laufender Ausgaben aus schon vorhandenen Einnahmequellen, bedürfen Beschlüsse und Verfügungen der ordentlichen Organe über Ausgaben und Einnahmen, die Veräusserung und Verpfändung von Vermögenswerten und die Eingehung neuer Verpflichtungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Beiratschaft. Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Erwerbers.
3    Das Gemeindereferendum und das Recht der Gemeindeinitiative können gegenüber Verfügungen der Beiratschaft nicht geltend gemacht werden.
4    Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Beiratschaft einzelne Befugnisse an die ordentlichen Organe der Schuldnerin übertragen.
SchGG). Die Beiratschaft ist auf höchstens sechs Jahre beschränkt (Art. 30 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 30 - 1 Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden.
1    Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden.
2    Sie kann aber, wenn die Umstände es erfordern, frühestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist für längstens drei Jahre verlängert werden.
3    Die Beiratschaft kann auf einen Teil der Verwaltung beschränkt werden.
SchGG) und von Gesetzes wegen mit einer Stundung verbunden (Art. 41 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 41 - 1 Während der Beiratschaft können gegen die Schuldnerin für die schon vor Anordnung der Beiratschaft eingegangenen Verpflichtungen keine Betreibungen angehoben oder fortgesetzt werden.
1    Während der Beiratschaft können gegen die Schuldnerin für die schon vor Anordnung der Beiratschaft eingegangenen Verpflichtungen keine Betreibungen angehoben oder fortgesetzt werden.
2    Ebenso ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für solche Verpflichtungen gehemmt.
SchGG).
5. a) Aus der Entstehungsgeschichte des SchGG wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber dem Beirat bewusst keine Befugnisse zu Eingriffen in die Gläubigerrechte wie den hier interessierenden verliehen hat. Er hat durchaus vorausgesehen, dass eine Sanierung des Gemeindehaushalts allein mit den Möglichkeiten der zeitlich beschränkten Zwangsverwaltung nicht in jedem Fall gelingen dürfte. Trotzdem hat er es vorgezogen, im Rahmen einer Beiratschaft auf weitergehende Eingriffe in die Gläubigerrechte zu verzichten. Das Gleiche ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des Erlasses. Eine Aufhebung oder Herabsetzung von Kapitalschulden auf dem Verfügungsweg sieht das Gesetz weder für die Beiratschaft noch für die Gläubigergemeinschaft vor, auch dann nicht, wenn eine Schuld von der Gemeinde bestritten wird. Die Beiratschaft ist freilich - wenn keine Verpflichtungen aus Anleihensobligationen in Frage stehen - nicht das letzte Glied in der Stufenleiter der Massnahmen zur Bereinigung von kommunalen Überschuldungssituationen. Zeitigt sie keinen Erfolg, bleibt noch die Möglichkeit eines Nachlassvertrags nach kantonalem Recht. Erst im Rahmen eines solchen Nachlassvertrages können die Kantone Eingriffe in die Gläubigerrechte gestatten, allerdings höchstens im Umfang der in Art. 13
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden:
a  Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen;
b  Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an;
c  Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren;
d  Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche;
e  ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse;
f  ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte.
SchGG (für die Gläubigergemeinschaft) vorgesehenen. Dies wiederum zeigt auf, dass die mildere Massnahme der Beiratschaft nicht mit der Kompetenz zur Abweisung von Forderungen durch Verfügung verbunden ist. b) Die Bundesregelung mit ihren beschränkten Eingriffsmöglichkeiten steht im Zeichen der Sorge um die Erhaltung des allgemeinen Gemeindekredits (BBl 1939 II 2, 1945 I 2; DIGGELMANN,
BGE 127 III 55 S. 62

a.a.O., S. 1 und 7; MOSER, a.a.O., S. 47 und 82; JENNY, a.a.O., N. 11 zu Art. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
1    Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
2    Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.
SchGG; FRITZSCHE-/WALDER, a.a.O., § 84 Rz. 5, 67 und 69). Die Sanierung des Gemeindehaushalts ist zwar auch ein Ziel des SchGG und der darin vorgesehenen Beiratschaft, aber nicht das alleinige und vorrangige; ebenso wichtig ist im Interesse des Oberziels die gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger (DIGGELMANN, a.a.O., S. 20 und 64; JENNY, a.a.O., N. 2 zu Art. 34
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 34 - 1 Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden.
1    Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden.
2    Sie hat den Finanzhaushalt zu ordnen und nach Möglichkeit die Ausgaben zu vermindern und die Einnahmen zu erhöhen.
SchGG; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 84 Rz. 54 und 64). Der Gesetzgeber hat - wie erwähnt - in Betracht gezogen, dass die Beiratschaft nicht in jedem Fall ausreicht, um eine Gesundung der Gemeindefinanzen herbeizuführen (BBl 1939 II 19, 1945 13). Er hat dies in Kauf genommen und mit Art. 3
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
1    Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
2    Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.
3    Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.
4    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6
5    ...7
SchGG - anstelle der vom Bundesrat vorgeschlagenen ausserordentlichen Vorkehren - auch eine Möglichkeit für weiterführende Massnahmen eröffnet (DIGGELMANN, a.a.O., S. 20; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 84 Rz. 68). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Auslegung der Regelung über die Beiratschaft nach ihrem Sinn und Zweck ergebe, dass dem Beirat die beanspruchte Kompetenz zustehen müsse, weil sonst eine Gesundung der Gemeindefinanzen nicht zu erreichen sei, geht deshalb fehl. Ebenso wenig kann gesagt werden, die offenkundige Unmöglichkeit, mit der befristeten Beiratschaft allein das Sanierungsziel zu erreichen, führe zu einem stossenden Ergebnis und lasse das SchGG als lückenhaft erscheinen. An die Möglichkeit einer derartigen Situation hat der Gesetzgeber vielmehr gedacht, mit Art. 3
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
1    Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
2    Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.
3    Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.
4    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6
5    ...7
SchGG ein weiteres Instrument zur Verfügung gestellt und im Übrigen auf zusätzliche Entlastungsmassnahmen zu Gunsten der Gemeinden bewusst verzichtet (vgl. E. 5a hiervor). Dabei hatte er auch Beispiele von Gemeinden mit hoher Verschuldung vor Augen, erforderte doch schon zu Beginn der Achtzigerjahre des 19. Jahrhunderts die sog. Nationalbahn-Misere ausserordentliche Massnahmen und wurde in der Folge ein erster Gesetzesentwurf ausgearbeitet (BBl 1939 II 3; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 84 Rz. 1 ff.; JENNY, a.a.O., N. 1 zu Art. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
1    Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
2    Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.
SchGG; DIGGELMANN, a.a.O., S. 5). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach ihre Verschuldung "alle Grenzen sprenge", kann an der dargelegten Betrachtungsweise daher nichts ändern, selbst wenn die finanzielle Situation, in die sie sich begeben hat, für die jüngere Zeit beispiellos sein mag. Die voraussichtliche Unmöglichkeit, mit der Beiratschaft eine Entschuldung herbeizuführen, lässt somit nicht auf willkürliche Gesetzesauslegung schliessen, sondern macht bloss deutlich, dass es wohl mit dieser zeitlich befristeten Massnahme nicht sein Bewenden haben kann.
BGE 127 III 55 S. 63

c) Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 2 - 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.
1    Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.
2    Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen.
3    Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG5 gilt.
4    Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285-292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt.
SchGG ist die Schuldbetreibung gegen Gemeinden auf die Wege der Pfändung und der Pfandverwertung beschränkt; die Betreibung auf Konkurs ist ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 2 - 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.
1    Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.
2    Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen.
3    Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG5 gilt.
4    Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285-292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt.
SchGG). Damit sind auch die Vorschriften über das Konkursverfahren nicht anwendbar. Es ist deshalb keineswegs unhaltbar, dass die Aufsichtsbehörde die analoge Anwendung von Art. 245
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
SchKG (Entscheidungsbefugnis der Konkursverwaltung über die Anerkennung der angemeldeten Forderungen) ausgeschlossen hat.
d) Die Einwände, es könnten keine definitive Bilanz und kein definitiver Finanzplan erstellt werden, sind unbehelflich. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Grundlagen Änderungen erfahren können. Auch die beanspruchte Verfügungskompetenz könnte im Übrigen nicht gewährleisten, dass keine Änderungen nötig werden. e) Ebenfalls unbeachtlich ist das Vorbringen, dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung könne nicht nachgelebt werden. Es bleibt dem Beirat unbenommen, bestrittene Ansprüche gerichtlich klären zu lassen und die Gläubiger unter diesem Vorbehalt gleich zu behandeln. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, ist nicht einzusehen. Es kann auch nicht als unzumutbar für die Beschwerdeführerin bezeichnet werden, Rechtsstreite über bestrittene Forderungen vor dem Richter auszutragen. Dies umso weniger, als auch die Abweisung von Forderungen auf dem Verfügungsweg regelmässig zu einem Anfechtungsstreitverfahren führen dürfte.
f) Inwiefern die Aufsichtsbehörde die Kompetenzen des Beirats im Ernennungsentscheid vom 20. Juli 1999 weiter umschrieben und mit dem angefochtenen Entscheid wieder zurückgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Entscheid vom 20. Juli 1999 hält in Ziff. 1 unmissverständlich fest, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Art. 28 ff
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 28 - 1 Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.
1    Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.
2    Davon kann abgesehen werden, wenn die Durchführung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens möglich und genügend ist, oder wenn die Interessen der Gläubiger auf andere Weise hinreichend gewahrt werden können.
3    Antragsberechtigt sind die Schuldnerin selbst, die Kantonsregierung und jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
. SchGG unter Beiratschaft gestellt werde, und verweist in Ziff. 2 für die Zuständigkeit und Aufgaben des Beirats auf Art. 39 Abs. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 39 - 1 Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über.
1    Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über.
2    Abgesehen von der Bestreitung laufender Ausgaben aus schon vorhandenen Einnahmequellen, bedürfen Beschlüsse und Verfügungen der ordentlichen Organe über Ausgaben und Einnahmen, die Veräusserung und Verpfändung von Vermögenswerten und die Eingehung neuer Verpflichtungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Beiratschaft. Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Erwerbers.
3    Das Gemeindereferendum und das Recht der Gemeindeinitiative können gegenüber Verfügungen der Beiratschaft nicht geltend gemacht werden.
4    Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Beiratschaft einzelne Befugnisse an die ordentlichen Organe der Schuldnerin übertragen.
und die Art. 34
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 34 - 1 Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden.
1    Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden.
2    Sie hat den Finanzhaushalt zu ordnen und nach Möglichkeit die Ausgaben zu vermindern und die Einnahmen zu erhöhen.
-38
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 38 - 1 Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen.
1    Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen.
2    Eine Abschrift der Bilanz und des Finanzplanes ist der Schuldnerin und der Kantonsregierung mit einem Bericht über die Vermögenslage der Schuldnerin zuzustellen.
3    Der Finanzplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, wovon den Gläubigern Kenntnis zu geben ist. Er kann innerhalb dieser Frist von jedem Interessierten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
SchGG. Der Auftrag gemäss E. 5a des Entscheids vom 20. Juli 1999, unter anderem auch die von Dritten gewährten Darlehen auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, verschafft dem Beirat noch nicht die Kompetenz, im Sinne der umstrittenen Anordnung zu verfügen. Die Folgerung der Aufsichtsbehörde ist nicht willkürlich, wonach diese Umschreibung nur so verstanden werden kann, dass der Beirat im Rahmen seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter bezüglich der verschiedenen Forderungen die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen durchzuführen und deren Ergebnis in der Bilanz und im Finanzplan zum Ausdruck zu bringen hat. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft

BGE 127 III 55 S. 64

zu werden, inwiefern ein zu weit umschriebener Auftrag an den Beirat überhaupt Verfügungen rechtfertigen könnte, die über den gesetzlich umschriebenen Rahmen hinausgehen. g) Somit ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde keineswegs in Willkür verfallen ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134), wenn sie die spezielle Verfügung Nr. 30 als bundesrechtswidrig beurteilt und aufgehoben hat. Ihr Entscheid würde vielmehr höchstwahrscheinlich auch einer freien Überprüfung standhalten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 127 III 55
Datum : 01. Dezember 2000
Publiziert : 31. Dezember 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : 127 III 55
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Beiratschaft gemäss Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere


Gesetzesregister
OG: 78  81  84
SR 282.11: 1  2  3  4  13  28  30  34  36  37  38  39  41  44  45
SchKG: 19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
30 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
245
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
BGE Register
107-III-11 • 111-III-50 • 122-III-34 • 125-II-129 • 127-III-55
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beiratschaft • beirat • gemeinde • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • wald • bundesrat • gesetzesentwurf • kantonales recht • zwangsverwaltung • wallis • obere aufsichtsbehörde • zinsfuss • konkursverwaltung • nichtigkeit • betreibung auf konkurs • anleihensobligation • kantonsgericht • entscheid • dauer
... Alle anzeigen
BBl
1939/II/1 • 1939/II/18 • 1939/II/19 • 1939/II/2 • 1939/II/3 • 1945/I/1 • 1945/I/10 • 1945/I/13 • 1945/I/29