SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. |
2 | Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
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1 | Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
2 | Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
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1 | Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
2 | Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. |
2 | Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 44 - Gegen Verfügungen der Beiratschaft kann jeder Interessierte binnen zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 45 - 1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden. |
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1 | Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere: |
a | die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung; |
b | jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen: |
b1 | die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft, |
b2 | die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung, |
b3 | die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen, |
b4 | die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen; |
c | jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 44 - Gegen Verfügungen der Beiratschaft kann jeder Interessierte binnen zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 4 - 1 Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKG8 die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat. |
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1 | Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKG8 die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat. |
2 | Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.9 |
3 | Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | ...10 |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 45 - 1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden. |
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1 | Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere: |
a | die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung; |
b | jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen: |
b1 | die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft, |
b2 | die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung, |
b3 | die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen, |
b4 | die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen; |
c | jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 45 - 1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden. |
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1 | Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere: |
a | die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung; |
b | jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen: |
b1 | die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft, |
b2 | die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung, |
b3 | die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen, |
b4 | die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen; |
c | jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. |
2 | Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 39 - 1 Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über. |
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1 | Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über. |
2 | Abgesehen von der Bestreitung laufender Ausgaben aus schon vorhandenen Einnahmequellen, bedürfen Beschlüsse und Verfügungen der ordentlichen Organe über Ausgaben und Einnahmen, die Veräusserung und Verpfändung von Vermögenswerten und die Eingehung neuer Verpflichtungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Beiratschaft. Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Erwerbers. |
3 | Das Gemeindereferendum und das Recht der Gemeindeinitiative können gegenüber Verfügungen der Beiratschaft nicht geltend gemacht werden. |
4 | Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Beiratschaft einzelne Befugnisse an die ordentlichen Organe der Schuldnerin übertragen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 30 - 1 Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden. |
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1 | Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden. |
2 | Sie kann aber, wenn die Umstände es erfordern, frühestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist für längstens drei Jahre verlängert werden. |
3 | Die Beiratschaft kann auf einen Teil der Verwaltung beschränkt werden. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden: |
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a | Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen; |
b | Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an; |
c | Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren; |
d | Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche; |
e | ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse; |
f | ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 28 - 1 Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen. |
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1 | Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen. |
2 | Davon kann abgesehen werden, wenn die Durchführung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens möglich und genügend ist, oder wenn die Interessen der Gläubiger auf andere Weise hinreichend gewahrt werden können. |
3 | Antragsberechtigt sind die Schuldnerin selbst, die Kantonsregierung und jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden: |
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a | Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen; |
b | Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an; |
c | Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren; |
d | Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche; |
e | ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse; |
f | ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 2 - 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. |
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1 | Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. |
2 | Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. |
3 | Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG5 gilt. |
4 | Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285-292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
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1 | Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
2 | Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. |
3 | Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. |
4 | Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6 |
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SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden: |
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a | Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen; |
b | Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an; |
c | Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren; |
d | Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche; |
e | ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse; |
f | ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
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1 | Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
2 | Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. |
3 | Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. |
4 | Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6 |
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SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
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1 | Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
2 | Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. |
3 | Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. |
4 | Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6 |
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SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
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1 | Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
2 | Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. |
3 | Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. |
4 | Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6 |
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SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 38 - 1 Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen. |
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1 | Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen. |
2 | Eine Abschrift der Bilanz und des Finanzplanes ist der Schuldnerin und der Kantonsregierung mit einem Bericht über die Vermögenslage der Schuldnerin zuzustellen. |
3 | Der Finanzplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, wovon den Gläubigern Kenntnis zu geben ist. Er kann innerhalb dieser Frist von jedem Interessierten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 34 - 1 Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden. |
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1 | Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden. |
2 | Sie hat den Finanzhaushalt zu ordnen und nach Möglichkeit die Ausgaben zu vermindern und die Einnahmen zu erhöhen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 36 - Die Beiratschaft hat Verantwortlichkeits- und Anfechtungsansprüche geltend zu machen, sofern nicht die Aufsichtsbehörde dem Verzicht auf die Klage oder einem Vergleich zustimmt. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 37 - 1 Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden. |
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1 | Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden. |
2 | In gleicher Weise kann sie mit Zustimmung der Kantonsregierung Steuern und Abgaben neu einführen, zu deren Einführung die Schuldnerin nach kantonalem Recht ermächtigt wäre. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 37 - 1 Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden. |
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1 | Soweit es notwendig und nach den gegebenen Verhältnissen zweckmässig und tragbar erscheint, hat die Beiratschaft von Amtes wegen oder auf Antrag eines Gläubigers mit Zustimmung der Kantonsregierung die bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben zu erhöhen und für Leistungen von öffentlichen Werken und Einrichtungen oder aus öffentlichen Gütern ein Entgelt einzuführen oder bestehende Vergütungen angemessen zu erhöhen. Sie ist dabei nicht an die Bestimmungen des kommunalen Rechtes gebunden. |
2 | In gleicher Weise kann sie mit Zustimmung der Kantonsregierung Steuern und Abgaben neu einführen, zu deren Einführung die Schuldnerin nach kantonalem Recht ermächtigt wäre. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 38 - 1 Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen. |
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1 | Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen. |
2 | Eine Abschrift der Bilanz und des Finanzplanes ist der Schuldnerin und der Kantonsregierung mit einem Bericht über die Vermögenslage der Schuldnerin zuzustellen. |
3 | Der Finanzplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, wovon den Gläubigern Kenntnis zu geben ist. Er kann innerhalb dieser Frist von jedem Interessierten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 39 - 1 Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über. |
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1 | Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über. |
2 | Abgesehen von der Bestreitung laufender Ausgaben aus schon vorhandenen Einnahmequellen, bedürfen Beschlüsse und Verfügungen der ordentlichen Organe über Ausgaben und Einnahmen, die Veräusserung und Verpfändung von Vermögenswerten und die Eingehung neuer Verpflichtungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Beiratschaft. Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Erwerbers. |
3 | Das Gemeindereferendum und das Recht der Gemeindeinitiative können gegenüber Verfügungen der Beiratschaft nicht geltend gemacht werden. |
4 | Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Beiratschaft einzelne Befugnisse an die ordentlichen Organe der Schuldnerin übertragen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 30 - 1 Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden. |
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1 | Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden. |
2 | Sie kann aber, wenn die Umstände es erfordern, frühestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist für längstens drei Jahre verlängert werden. |
3 | Die Beiratschaft kann auf einen Teil der Verwaltung beschränkt werden. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 41 - 1 Während der Beiratschaft können gegen die Schuldnerin für die schon vor Anordnung der Beiratschaft eingegangenen Verpflichtungen keine Betreibungen angehoben oder fortgesetzt werden. |
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1 | Während der Beiratschaft können gegen die Schuldnerin für die schon vor Anordnung der Beiratschaft eingegangenen Verpflichtungen keine Betreibungen angehoben oder fortgesetzt werden. |
2 | Ebenso ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für solche Verpflichtungen gehemmt. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 13 - Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden: |
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a | Erstreckung der für ein Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens fünf Jahre durch Herabsetzung der Annuität und Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende gänzliche Einstellung dieser Leistungen; |
b | Stundung des bereits verfallenen oder binnen Jahresfrist fällig werdenden Gesamtbetrages oder von Teilbeträgen eines Anleihens auf höchstens fünf Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigerversammlung an; |
c | Stundung für einen Teilbetrag, ausnahmsweise für den ganzen Betrag, von verfallenen oder innerhalb der nächsten fünf Jahre fällig werdenden Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren; |
d | Einräumung eines Pfandrechts für Kapitalbeträge, die der Schuldnerin neu zugeführt werden, mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen sowie Änderungen an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder teilweiser Verzicht auf solche; |
e | ausnahmsweise Herabsetzung des Zinsfusses bis zur Hälfte für die in den nächsten fünf Jahren verfallenden Zinse; |
f | ausnahmsweise Nachlass verfallener Zinse um höchstens die Hälfte. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
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1 | Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
2 | Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 34 - 1 Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden. |
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1 | Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden. |
2 | Sie hat den Finanzhaushalt zu ordnen und nach Möglichkeit die Ausgaben zu vermindern und die Einnahmen zu erhöhen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
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1 | Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
2 | Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. |
3 | Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. |
4 | Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6 |
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SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 3 - 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
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1 | Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. |
2 | Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. |
3 | Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. |
4 | Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.6 |
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SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
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1 | Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen. |
2 | Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 2 - 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. |
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1 | Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. |
2 | Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. |
3 | Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG5 gilt. |
4 | Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285-292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 2 - 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. |
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1 | Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. |
2 | Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. |
3 | Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG5 gilt. |
4 | Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285-292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 28 - 1 Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen. |
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1 | Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen. |
2 | Davon kann abgesehen werden, wenn die Durchführung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens möglich und genügend ist, oder wenn die Interessen der Gläubiger auf andere Weise hinreichend gewahrt werden können. |
3 | Antragsberechtigt sind die Schuldnerin selbst, die Kantonsregierung und jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 39 - 1 Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über. |
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1 | Bei Anordnung der Beiratschaft hat die Aufsichtsbehörde deren Kompetenzen genau zu umschreiben. Soweit die Beiratschaft als zuständig erklärt wird, gehen die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf sie über. |
2 | Abgesehen von der Bestreitung laufender Ausgaben aus schon vorhandenen Einnahmequellen, bedürfen Beschlüsse und Verfügungen der ordentlichen Organe über Ausgaben und Einnahmen, die Veräusserung und Verpfändung von Vermögenswerten und die Eingehung neuer Verpflichtungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Beiratschaft. Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Erwerbers. |
3 | Das Gemeindereferendum und das Recht der Gemeindeinitiative können gegenüber Verfügungen der Beiratschaft nicht geltend gemacht werden. |
4 | Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Beiratschaft einzelne Befugnisse an die ordentlichen Organe der Schuldnerin übertragen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 34 - 1 Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden. |
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1 | Die Beiratschaft hat dafür zu sorgen, dass, unbeschadet der laufenden Verwaltung, die verfallenen Verpflichtungen der Schuldnerin im Rahmen des Finanzplanes möglichst bald und gleichmässig, nach Massgabe ihrer Fälligkeit und unter Berücksichtigung der für sie bestehenden Sicherheiten eingelöst werden. |
2 | Sie hat den Finanzhaushalt zu ordnen und nach Möglichkeit die Ausgaben zu vermindern und die Einnahmen zu erhöhen. |
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts SchGG Art. 38 - 1 Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen. |
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1 | Die Beiratschaft hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Rechnungsruf zu erlassen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, und ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Ebenso ist jeweils nach Ablauf eines Verwaltungsjahres eine Bilanz aufzustellen. |
2 | Eine Abschrift der Bilanz und des Finanzplanes ist der Schuldnerin und der Kantonsregierung mit einem Bericht über die Vermögenslage der Schuldnerin zuzustellen. |
3 | Der Finanzplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, wovon den Gläubigern Kenntnis zu geben ist. Er kann innerhalb dieser Frist von jedem Interessierten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. |