100 Ib 277
46. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1974 i.S. Zollagentur Öschger AG gegen Eidg. Zollrekurskommission.
Regeste (de):
- Zollgesetz:
- 1. Die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen beurteilt sich, selbst wenn ein Zollvergehen vorliegt, einzig nach Art. 64 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. 2 Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: a die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; b die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und c Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. 3 Die Bewilligung kann: a mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder b vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. - 2. Unterbrechung oder Ruhen der Verjährung im vorliegenden Falle? (Erw. 4.)
Regeste (fr):
- Loi sur les douanes:
- 1. L'interruption de la prescription des créances douanières est régie uniquement par l'art. 64 al. 3 LD, même lorsqu'une infraction a été commise (consid. 3).
- 2. Interruption ou suspension de la prescription dans le cas d'espèce? (consid. 4).
Regesto (it):
- Legge sulle dogane:
- 1. L'interruzione della prescrizione dei crediti doganali è disciplinata esclusivamente dall'art. 64 cpv. 3 LD, e ciò anche ove sia stato commesso un reato doganale (consid. 3).
- 2. Interruzione o sospensione della prescrizione nella fattispecie? (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 277
BGE 100 Ib 277 S. 277
Sachverhalt:
A.- Die Zollagentur Öschger AG, Basel, hat in der Zeit vom 9. Mai bis 23. Dezember 1969 bei Basler Zollämtern
BGE 100 Ib 277 S. 278
insgesamt 83 Sendungen Damenkleider für die Firmen Spengler AG, Basel, und Steiner AG, Aarburg, zur Einfuhr angemeldet. Die Ware wurde gestützt auf EFTA-Ursprungserklärungen der Firma Ric Rac Ltd., London, zollfrei als EFTA-Zonenware abgefertigt. Am 22. Januar 1970 ersuchte die Eidg. Oberzolldirektion die zuständige britische Zollbehörde um Überprüfung von insgesamt 44 EFTA-Erklärungen der Firma Ric Rac Ltd. Die britische Behörde antwortete am 9. Februar 1972, ein Teil der von den Erklärungen erfassten Ware müsse als ausserhalb der Freihandelszone erzeugt gelten, sei es, weil für ihre Fabrikation ausserzonale Materialien verwendet worden seien, sei es, weil die Firma Ric Rac Ltd. nicht in der Lage gewesen sei, einen Nachweis ihrer Unterlieferanten vorzulegen, wonach die verarbeiteten Materialien aus dem Gebiet der Freihandelsassoziation stammten. Der Antwort lag eine Liste bei, in der angegeben war, welche Waren sich nicht als EFTA-Zonenwaren qualifizierten. Auf Weisung der Eidg. Oberzolldirektion eröffnete die Zollkreisdirektion Basel der Zollagentur Öschger AG am 22. März 1972 das Ergebnis der Überprüfung des Warenursprungs durch die britische Zollbehörde und stellte ihr die Nacherhebung des entgangenen Zolles von Fr. 38236.25 für die Sendungen an die Spengler AG und Fr. 1168.05 für die an die Steiner AG gegangene Ware in Aussicht. Sie bemerkte, auf die Einleitung eines Strafverfahrens werde verzichtet, da die Zollagentur Öschger AG nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Warenursprung zu überprüfen. Die beiden angekündigten Nachforderungsverfügungen ergingen am 6. April 1972.
B.- Auf Beschwerde der Zollagentur Öschger AG setzte die Eidg. Zollrekurskommission am 5. September 1973 die Zollforderung für die Sendungen an die Spengler AG auf Fr. 34 189.90 herab, bestätigte im übrigen aber die Verfügungen der Zollkreisdirektion.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zollagentur Öschger AG, die Zollforderung von Fr. 34 189.90 aufzuheben oder angemessen herabzusetzen. Sie macht im wesentlichen geltend, die Zollnachforderungen seien bereits verjährt gewesen, als die Zollkreisdirektion Basel sie ihr am 22. März 1972 eröffnet habe. Das Ersuchen der Eidg. Oberzolldirektion an die britische Zollbehörde habe die Verjährung
BGE 100 Ib 277 S. 279
nicht unterbrochen. Nur eine gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung vermöge gemäss Art. 64 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
|
1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
|
1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
D.- Die Eidg. Zollrekurskommission und die Eidg. Oberzolldirektion beantragen, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. ...
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass am 22. Januar 1970, als die Eidg. Oberzolldirektion ihr Überprüfungsgesuch an die britische Zollbehörde richtete, die Verjährungsfristen für die hier im Streite liegenden Zollnachforderungen bereits liefen. Fest steht ausserdem, dass der Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 22. März 1972 von dieser Überprüfung und ihrem Ergebnis sowie der Absicht der schweizerischen Zollbehörden, Zoll nachzufordern, Kenntnis gegeben wurde. Die Eidg. Oberzolldirektion hat die britische Zollbehörde, wie sich aus den Akten ergibt, erstmals am 12. Februar 1971, also mehr als ein Jahr nach Zustellung des Überprüfungsgesuchs, zur Antwort auf das Gesuch gemahnt. Die Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin wäre demnach jedenfalls dann begründet, wenn den Schreiben der Eidg. Oberzolldirektion an die britische Zollbehörde keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zukäme.
3. Die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen ist in Art. 64 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
|
1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
|
1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
|
1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
BGE 100 Ib 277 S. 280
aus Zollvergehen sei bloss aus Versehen nicht auch den für die Verfolgungsverjährung geltenden Regeln unterstellt worden, verbietet sich. Art. 64 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs zum Zollgesetz lautete: "Werden Zölle und andere Abgaben durch Widerhandlungen gegen Zollvorschriften hinterzogen, so gelten hinsichtlich ihrer Verjährung die für die Verfolgungsverjährung (Art. 82 dieses Gesetzes) vorgesehenen Bestimmungen" (BBl 1924 I 94). Dieser Wortlaut hätte zum Schlusse verführen können, nicht nur der Beginn und die Dauer, sondern auch die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen richteten sich nach den für die Verfolgungsverjährung aufgestellten Regeln; dies obschon in Absatz 3 derselben Bestimmung bereits die heute in Art. 64 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
4. Nach Art. 64 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
|
1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
BGE 100 Ib 277 S. 281
Wie im Zivilrecht, ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz im wesentlichen nur bei echter Solidarität zwischen mehreren Zahlungspflichtigen anzunehmen (vgl. zit. Urteil i.S. Wolff, Erw. 7). Gegen diese Auslegung führt die Vorinstanz insbesondere an, Art. 64 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
|
1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
BGE 100 Ib 277 S. 282
dem Abgang des Überprüfungsgesuchs und dem Eintreffen des Untersuchungsberichts geruht. Für eine solche Annahme lässt sich der Umstand anführen, dass die Eidg. Zollbehörden in jener Zeit tatsächlich gar nicht in der Lage waren, die Abgabeforderungen geltend zu machen und auch, abgeshen von Mahnungen, nichts vorkehren konnten, um das Eintreffen des Untersuchungsberichts der britischen Zollbehörde zu beschleunigen (vgl. Urteil vom 13. April 1962 i.S. Natural AG). Im Interesse der Rechtssicherheit kann aber nur in besonderen Ausnahmefällen ein Ruhen der Forderungsverjährung angenommen werden (vgl. BGE 90 II 228 ff.). Im vorliegenden Falle hätte diese Annahme höchstens getroffen werden können, wenn die Forderungsverjährung mit dem Überprüfungesuch der Eidg. Oberzolldirektion an die britische Zollbehörde gültig unterbrochen worden wäre. Aus Art. 101 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
|
1 | Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
2 | Eine Person darf abgetastet werden, wenn: |
a | der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder |
b | die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. |
Die gegen die Beschwerdeführerin geltend gemachten Zollnachforderungen sind somit verjährt.