S. 258 / Nr. 67 Zollgesetz (d)

BGE 73 IV 258

67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember 1947 i. S. Rauch
gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft.


Seite: 258
Regeste:
Art. 83 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Wann liegt eine
«gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlung» vor?
Art. 83 al. 3 LD. Interruption de la prescription de l'action pénale.
Quand y a-t-il un «acte constituant un commencement de poursuite contre le
délinquant»?
Art. 83, cp. 3, LD. Interruzione della prescrizione dell'azione penale. Quando
si è in presenza d'un «atto di procedimento contro l'imputato?»

Aus den Erwägungen:
Zollvergehen verjähren nach Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG in zwei Jahren, doch wird die
Verjährung gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG durch jede gegen den Täter gerichtete
Verfolgungshandlung unterbrochen.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Verjährung bis 29. August 1944 nicht
eintrat und an diesem Tage durch die Vorladung vor Gericht unterbrochen wurde.
Dagegen behauptet er, dass in den folgenden zwei Jahren keine
Verfolgungshandlung gegen ihn vorgenommen worden sei. Das Bezirksgericht und
das Obergericht Zürich haben diese Auffassung mit Recht abgelehnt und dem am
14. August 1946 durch den Referenten des Bezirksgerichtes verfügten Beizug der
Clearingstrafakten eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt.
Es geht allerdings nicht an, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, in jeder
Beschäftigung der Strafbehörden mit dem Prozesse, z. B. im Studium der Akten
oder im Nachschlagen von Praejudizien, eine Verfolgungshandlung zu erblicken.
Erforderlich ist vielmehr eine den

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Prozessfördernde Handlung, die nach aussen in Erscheinung tritt. Diese
Voraussetzung erfüllt aber die Erhebung von Akten eines andern Prozesses, die
für das hängige Verfahren von Bedeutung sind oder von Bedeutung sein können.
Der Richter darf die Akten freilich nicht bloss persönlich einsehen, wie er
etwa juristische Werke konsultiert. Er muss sie als förmliche Prozessvorkehr
beiziehen und sie vorübergehend oder bis zur Beendigung des Verfahrens dem
Prozesse einverleiben. Ob er die Akten im Archiv des eigenen oder eines
fremden Gerichtes erbebt, ist belanglos. Massgebend ist allein, dass der
Beizug von dem beim Richter hängigen Verfahren aus gesehen nach aussen in
Erscheinung tritt. Dass ihn der Täter spüre, wie der Beschwerdeführer es haben
will, ist nicht notwendig. Dieser wird auch durch behördliche Handlungen
verfolgt, die ohne sein Wissen und ohne seine Beteiligung vorgenommen werden,
von denen er also vorläufig nichts bemerkt, sofern nur das Verfahren dadurch
wieder um einen Schritt weiter geführt wird. Der Beschwerdeführer anerkennt
dies im Grunde genommen selber, indem er u. a. Zeugeneinvernahmen als
Verfolgungshandlungen gelten lässt. Wieso in der Befragung von Zeugen eher
eine Verfolgung liegen soll als im Beizug von Akten eines andern Prozesses,
durch die der Täter unter Umständen viel mehr belastet werden kann als durch
Zeugenaussagen, ist nicht einzusehen.
Aus dem Begriff der Verfolgungshandlung kann der Beschwerdeführer somit nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Nun spricht Art. 83 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG aber von einer
«gegen den Täter» gerichteten Verfolgungshandlung. In dieser Wendung des
Gesetzes erblickt der Beschwerdeführer die Bestätigung dafür, dass die von den
Strafbehörden getroffene Vorkehr für den Verfolgten doch irgendwie unmittelbar
spürbar sein müsse, wenn sie die Verjährung unterbrechen solle. Die Vorinstanz
hält dem entgegen, dass sich jede nach aussen in Erscheinung tretende
Handlung, die eine Förderung des Prozessverfahrens mit sich bringe,

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«gegen den Täter» richte. Beide Deutungen des Art 83
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
Abs. ZG lassen sich
vertreten Vorzuziehen ist jedoch die von den zürcherischen Behörden gewählte
Auslegung. Sie wird dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung besser gerecht.
Gegen den Täter gerichtet sind nach allgemeinem Sprachgebrauch auch
Verfolgungshandlungen, die ihn dicht direkt und persönlich zum Gegenstand
haben, z. B. auch die Einvernahme von Zeugen, die Anordnung von Expertisen und
der Beizug von Akten eines Prozesses. Wenn Art. 83 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG «gegen den Täter»
gerichtete Verfolgungshandlungen ausschliessen, die nicht gegen den Täter,
sondern gegen andere Personen, z. B. Mittäter Gehülfen, Anstifter, gerichtet
sind Die Verjährung gegenüber dem Täter soll nicht unterbrochen durch
Handlungen, die nicht seine eigene Verfolgung zum Zwecke haben. Hätte der
Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer vertretene Regelung gewollt, durch welche
Strafverfolgung erheblich beschränkt würde, so hätte er dies im Gesetz
deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Es wäre in diesem Falle nahe gelegen,
die entsprechende Vorschrift des Entwurfes zum eidgenössischen zu übernehmen
(Art. 69 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
) oder wie im nicht wesentlich davon abweichenden Art. 72 Ziff.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB die Verjährung nur durch Vorladungen und Einvernahmen des Beschuldigten
unterbrechen zu lassen, denn andere gegen den Täter persönlich gerichtete
Untersuchungshandlungen fallen praktisch kaum in Betracht. Wenn das Zollgesetz
den Eintritt der Verjährung nicht in dieser Weise umschreibt, so spricht dies
für eine gewollte Abweichung von der für das Strafgesetzbuch vorgesehenen
Ordnung. Die kurze Bemerkung in der Botschaft des Bundesrates zum Zollgesetz
(BBl 1924 I 47), Art. 83
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG lehne sich an den Entwurf des Strafgesetzbuches
an, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht genügend zu entkräften und
rechtfertigt nicht, die Lösung des Strafgesetzbuches oder des Entwurfes hiezu
zu

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übernehmen; der Wortlaut des Zollgesetzes weicht zu sehr von der beim
Strafgesetzbuch verwendeten Fassung ab. Die Botschaft des Bundesrates zum
Bundesstrafrechtspflegegesetz (BBl 1929 II 645), dessen Art. 284 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
gleich
lautet wie Art. 83 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG und daher gleich ausgelegt werden muss, erklärt
lediglich die Verjährung sei im Anschluss an die Art. 83
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
und 84
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
ZG und Art. 67
f. des Strafgesetzentwurfes geregelt worden. Auch sie lässt es daher nicht als
hinreichend begründet erscheinen, nur einem Teil der nach allgemeinem
Sprachgebrauch gegen den Täter gerichteten Verfolgungshandlungen eine die
Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 258
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 01. Dezember 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 258
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 83 Abs. 3 ZG. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Wann liegt eine «gegen den Täter...


Gesetzesregister
StGB: 69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
ZG: 83 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
84 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
284
BGE Register
73-IV-258
Stichwortregister
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strafgesetzbuch • zollgesetz • zeuge • sprachgebrauch • vorinstanz • beschuldigter • anhörung oder verhör • provisorisch • richterliche behörde • richtlinie • weisung • rauch • archiv • referent • wille • kassationshof • tag • wissen • strafverfolgung
BBl
1924/I/47 • 1929/II/645