89 IV 160
32. Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1963 i.S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Schwegler, Eberle und Denis.
Regeste (de):
- Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG.
- 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP. Die Frist zur Verjährung der Strafverfolgung ruht während des Verfahrens zur Festsetzung des Zollbetrages auch bei Bannbruch im Sinne von Art. 76 Ziff. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. 2 Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. 3 Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: a mit der Zahlung in Verzug ist; oder b keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. 4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. - 2. Zur Wirkung der Beschwerde "für" alle andern zur Beschwerde befugten Personen gemäss Art. 110 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 110 Informationssysteme des BAZG - 1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend: a das Veranlagen und das Erheben von Abgaben; b das Erstellen von Risikoanalysen; c das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen; d das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen; e das Erstellen von Statistiken; f das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle; g das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes; h das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.63 2 Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e-h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG64 befugt.65 2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt.66 3 Der Bundesrat regelt:67 a die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; b die Kataloge der zu erfassenden Daten; c die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1; d die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; dbis die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113; e die Dauer des Aufbewahrens der Daten; f das Archivieren und das Vernichten der Daten. - 3. Den Zollorganen mögliche Erkennbarkeit falscher Deklaration (Erw. 7).
Regeste (fr):
- Art. 284 PPF, 76 ch. 2 et 110 al. 2 LD, 124 al. 1 OD.
- 1. Prescription de contraventions à des lois fiscales de la Confédération conformément à l'art. 284 PPF. Le délai de prescription de l'action pénale est suspendu pendant la procédure en fixation du droit, même en matière de trafic prohibé selon l'art. 76 ch. 2 LD, en tout cas lorsque le trafic prohibé dépend de l'application de tel article du tarif douanier (consid. 2 à 5).
- 2. Le recours formé "pour" toutes les autres personnes auxquelles cette voie de droit est ouverte a en particulier pour effet de suspendre la prescription de l'action pénale (consid. 6).
- 3. Caractère reconnaissable, pour les organes de la douane, de la fausseté d'une déclaration (consid. 7).
Regesto (it):
- Art. 284 PPF, 76 num. 2 e 110 cpv. 2 LD, 124 cpv. 1 OE della LD.
- 1. Prescrizione di contravvenzioni a leggi fiscali della Confederazione secondo l'art. 284 PPF. Il termine di prescrizione dell'azione penale è sospeso durante la procedura per la determinazione del dazio, anche per le infrazioni dei divieti di cui all'art. 76 num. 2 LD, in ogni caso quando il divieto è stabilito in una determinata voce della tariffa doganale (consid. 2 al 5).
- 2. Il ricorso interposto "per" tutte le altre persone che hanno il diritto di ricorrere ha segnatamente per effetto di sospendere la prescrizione dell'azione penale (consid. 6).
- 3. Riconoscibilità, per le autorità doganali, della falsità di una dichiarazione (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 89 IV 160 S. 161
A.- P. G. Schwegler, Inhaber der Handelsfirma gleichen Namens, und sein Prokurist Eberle führten unter Mithilfe von Denis, dem Geschäftsführer einer belgischen Handelsfirma, in der Zeit vom 4. Juli bis zum 29. August 1956 wiederholt in Blechbehälter abgefüllten, für die Impexmetal in Warschau bestimmten Kobalt von Belgien in die Schweiz ein und von da nach Österreich aus. Schwegler und Eberle deklarierten die Ware bei der schweizerischen Zollabfertigung als "Desoxydations-Kobaltstahlfilter aus cadmiertem Eisenblech", weshalb sie nach Zolltarif Nummer 788 b verzollt wurde. Bei einer am 31. August 1956 zur Ausfuhr nach Österreich gemeldeten neuen Teillieferung stellte das Zollamt Buchs SG fest, dass es sich nicht um gebrauchsfähige Filter, sondern um eine getarnte Kobaltsendung handelte. Mit Verfügung vom 5. November 1956 wurde diese nach den niedrigeren Ansätzen der Tarifnummer 878 neu veranlagt und Schwegler der zuviel bezahlte Zollbetrag zurückerstattet. Am 18./20. Dezember 1956 verhörte der Strafsachendienst Zürich der Zollbehörde Schwegler, Eberle und Denis zu Protokoll über die Anschuldigung, insgesamt 17'973,6 kg Kobalt unrichtigerweise nach Nummer 788 b statt nach Nummer 878 des Tarifs zur Ausfuhr deklariert zu haben. Mit Eingabe vom 5. Januar 1957 erhob Schwegler
BGE 89 IV 160 S. 162
Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung mit dem Antrag, die Verzollung nach Tarif Nummer 788 b zu bestätigen. Gegen den abweisenden Entscheid der Oberzolldirektion vom 12. Juni 1957 rekurrierte er an die eidgenössische Zollrekurskommission. Diese wies den Rekurs am 29. Mai 1959 ab.
B.- Da Zollgut, das unter Nummer 878 des (bis zum 31. Dezember 1959 gültig gewesenen) Tarifs fällt, einer besondern Ausfuhrbewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bedarf, und die vorliegenden, unter Tarif Nummer 878 fallenden Sendungen unrichtigerweise nach Tarif Nummer 788 b deklariert worden waren, büsste das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement am 7. April 1960 Schwegler mit Fr. 250'000.--, Eberle mit Fr. 44'839.50 wegen Bannbruchs im Sinne des Art. 76 Ziffer 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
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1 | Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
2 | Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. |
3 | Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: |
a | mit der Zahlung in Verzug ist; oder |
b | keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. |
4 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. |
C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Bundesanwaltschaft, die Vorinstanz sei zur Schuldigsprechung und Bestrafung der Beschwerdegegner im Sinne der Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. April 1960 anzuweisen.
D.- Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 284 BStP, der gemäss Art. 279
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
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1 | Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
2 | Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. |
3 | Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: |
a | mit der Zahlung in Verzug ist; oder |
b | keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. |
4 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
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1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
BGE 89 IV 160 S. 163
Art. 73
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 73 Zahlungsweise - 1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen. |
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1 | Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen. |
2 | Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen. |
3 | Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen. |
2. Dagegen lief in dieser Zeit das am 5. Januar 1957 von Schwegler eingeleitete Beschwerde- und Rekursverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 5. November 1956. Es fand am 29. Mai 1959 seinen Abschluss damit, dass die angeblichen Kobaltfilter als Kobalt gemäss Tarif Nummer 878 verzollt wurden. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob das Verfahren zur Festsetzung des Zollbetrages eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 284 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 73 Zahlungsweise - 1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen. |
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1 | Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen. |
2 | Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen. |
3 | Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
|
1 | Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
2 | Eine Person darf abgetastet werden, wenn: |
a | der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder |
b | die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
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1 | Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
2 | Eine Person darf abgetastet werden, wenn: |
a | der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder |
b | die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
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1 | Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
2 | Eine Person darf abgetastet werden, wenn: |
a | der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder |
b | die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. |
BGE 89 IV 160 S. 164
die Leistungspflicht durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht bestreitet. Daraus hat der Kassationshof in einem Fall der Einfuhr von Goldmünzen ohne Anmeldung zur Verzollung in sinngemässer Auslegung geschlossen, die Verfolgungsverjährung ruhe während des Beschwerdeverfahrens über die Feststellung der Abgabepflicht; die Frage nach der Unterbrechung der Verjährung brauche deshalb nicht mehr gestellt zu werden (BGE 88 IV 91 Erw. 2). Diese Überlegungen gelten auch hier.
3. Richtig ist, dass nach Art. 124 Abs. 1 Satz 2 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz (BS 6 S. 539) eine Strafverfügung erfolgen kann, trotzdem gegen die Zollfestsetzung Beschwerde erhoben worden ist. Daraus lässt sich aber nicht mit der Vorinstanz ableiten, der Gesetzgeber habe der Strafverfolgungsbehörde ein Mittel in die Hand geben wollen, um die sonst unvermeidliche Verjährung unterbrechen zu können. Vielmehr darf, wie das Obergericht mit Recht bemerkt, eine Leistung vom Bürger in der Regel nicht verlangt werden, solange deren Rechtsgrundlage nicht klargestellt ist. Demgemäss bestimmt auch Art. 101 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
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1 | Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
2 | Eine Person darf abgetastet werden, wenn: |
a | der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder |
b | die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. |
4. Anders als bei der im Bundesgerichtsentscheid 88 IV 87 beurteilten Zollübertretung wird allerdings beim Bannbruch die Strafe gemäss Art. 77
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 77 Inhalt und Form - 1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
|
1 | Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
a | eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder |
b | alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). |
2 | Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. |
BGE 89 IV 160 S. 165
1958 über die Warenausfuhr, AS 1958, 1353, und Verfügung Nr. 1 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Warenausfuhr vom 24. Dezember 1958, AS 1958, 1363) einer besondern Bewilligung. Ob eine solche im vorliegenden Fall erforderlich war, ein Bannbruch also überhaupt vorlag, hing somit wiederum von der Unterstellung unter die Zolltarifnummer ab. Über diese Unterstellung hatte in letzter Instanz und für den Strafrichter verbindlich (BGE 88 IV 87) die Zollrekurskommission zu befinden (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, 5. Band 1936/37 S. 316 Nr. 135). Dass der Entscheid über eine solche Vorfrage nicht von der Strafverfolgungsbehörde selbst getroffen wurde, ist für die Beurteilung der Verjährung bedeutungslos.
5. Ebenso wenig kommt darauf etwas an, dass der Entscheid schon im Zusammenhang mit der Einfuhr der Kobaltsendungen gefällt wurde. Die Ware wurde unverändert wieder aus der Schweiz ausgeführt, und die Verfügung der Zollrekurskommission blieb daher für die Frage der anwendbaren Tarifnummer nach wie vor massgebend. Die Pflichtigen haben denn auch bezeichnenderweise keine erneute Veranlagung verlangt. Aus diesen Gründen konnte die Strafverfolgung Schweglers während des von ihm angehobenen Rechtsmittelverfahrens nicht verjähren.
6. Nach Art. 110 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 110 Informationssysteme des BAZG - 1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend: |
|
1 | Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend: |
a | das Veranlagen und das Erheben von Abgaben; |
b | das Erstellen von Risikoanalysen; |
c | das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen; |
d | das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen; |
e | das Erstellen von Statistiken; |
f | das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle; |
g | das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes; |
h | das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.63 |
2 | Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e-h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG64 befugt.65 |
2bis | Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt.66 |
3 | Der Bundesrat regelt:67 |
a | die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; |
b | die Kataloge der zu erfassenden Daten; |
c | die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1; |
d | die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; |
dbis | die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113; |
e | die Dauer des Aufbewahrens der Daten; |
f | das Archivieren und das Vernichten der Daten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 110 Informationssysteme des BAZG - 1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend: |
|
1 | Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend: |
a | das Veranlagen und das Erheben von Abgaben; |
b | das Erstellen von Risikoanalysen; |
c | das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen; |
d | das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen; |
e | das Erstellen von Statistiken; |
f | das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle; |
g | das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes; |
h | das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.63 |
2 | Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e-h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG64 befugt.65 |
2bis | Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt.66 |
3 | Der Bundesrat regelt:67 |
a | die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; |
b | die Kataloge der zu erfassenden Daten; |
c | die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1; |
d | die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; |
dbis | die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113; |
e | die Dauer des Aufbewahrens der Daten; |
f | das Archivieren und das Vernichten der Daten. |
BGE 89 IV 160 S. 166
am Strafverfahren Beteiligten eintreten zu lassen (vgl. BGE 88 IV 95). Die gegenteilige Lösung liefe auf ein Verbot der reformatio in peius zum Nachteil der am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligten hinaus, wozu jede gesetzliche Grundlage fehlt. Die Verjährung ist somit auch für die übrigen Beschwerdegegner nicht eingetreten.
7. In der Sache selbst hat das Obergericht angenommen, Schwegler und Eberle hätten die Zollbehörden nicht täuschen können, da die Metallgefässe zu primitiv gewesen seien, als dass sie von den Tarifierungsbeamten für Filter hätten gehalten werden können; es sei für die Zollorgane offenkundig gewesen, dass sie es mit einer Kobaltsendung zu tun hätten. Ein Verbot der Ausfuhr von Waren als Tatbestandsmerkmal des Bannbruches im Sinne des Art. 76 Ziffer 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
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1 | Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
2 | Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. |
3 | Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: |
a | mit der Zahlung in Verzug ist; oder |
b | keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. |
4 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. |
BGE 89 IV 160 S. 167
Zuverlässigkeit der Deklaration hohe Anforderungen (vgl. BGE 87 IV 28). Unwahre Angaben, wie sie von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gemacht worden sind, entsprechen ihnen nicht und schliessen im allgemeinen eine Schuldlosigkeit im Sinne des Art. 77 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 77 Inhalt und Form - 1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
|
1 | Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
a | eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder |
b | alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). |
2 | Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.