Urteilskopf

87 IV 25

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1961 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Gehrig.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 26

BGE 87 IV 25 S. 26

A.- Der als Zolldeklarant bei der Air Transport Service AG in Diensten stehende Gehrig meldete am 16. Mai 1960 beim Zollamt Zürich Flughafen einen an die Firma Gebr. Dierauer adressierten, 73,5 kg schweren Ballen Wollgewebe englischer Herkunft zur Zollabfertigung an. Seine Deklaration lautete auf "Wollgewebe am Stück, buntgewebt, unter 300 gr. per m2, mit höchstens 20 Fäden in 5 mm Geviert". Danach wäre die Ware gemäss Zolltarifnummer 5311.34 zu einem Ansatz von Fr. 350.-- per 100 kg zu verzollen gewesen. Bei der zollamtlichen Revision stellte sich indessen heraus, dass das Wollgewebe auf 5 mm im Geviert 42 Fäden aufwies und nach der Zolltarifnummer 5311.36 zu Fr. 550.-- per 100 kg zu verzollen war. Durch die Falschdeklaration hatte Gehrig einen Zollbetrag von Fr. 155.-- gefährdet.
B.- Mit Verfügung vom 10. Juni 1960 büsste die Eidgenössische Oberzolldirektion Gehrig wegen Übertretung von Art. 74 Ziff. 6 des BG vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (ZG) mit Fr. 116.25. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung.
Am 6. Dezember 1960 sprach ihn das Bezirksgericht Bülach von Schuld und Strafe frei. Es hielt Gehrig zugute, den genannten Zollbetrag nicht schuldhaft gefährdet zu haben; denn es sei einem Zolldeklaranten auf dem Flugplatz Kloten aus betrieblichen Gründen nicht möglich,
BGE 87 IV 25 S. 27

in sämtlichen Fällen eine auch nur stichprobeweise Prüfung der Ware vorzunehmen. Bezüglich des am 16. Mai 1960 deklarierten Wollgewebes habe Gehrig von der englischen Lieferantin und vom schweizerischen Importeur übereinstimmende Angaben über die Grundlagen der Zolldeklaration erhalten, worauf er habe abstellen dürfen, zumal ihm die Firma Gebr. Dierauer als zuverlässig bekannt gewesen sei und die Feststellung der Anzahl Fäden auf 5 mm im Geviert nicht ganz einfach gewesen wäre.
C.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

3. Nach Art. 29 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1    Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a  welches seine Zuständigkeiten sind;
b  die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c  den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2    Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3    Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
ZG hat der Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind. Er ist namentlich gehalten, eine Zolldeklaration abzugeben (Art. 31
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG), für deren Richtigkeit er einzustehen hat (Art. 35 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
ZG, Art. 47 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
der Vollziehungsverordnung zum ZG); denn es gehört zum Wesen der Zollordnung, dass der Zollkontrollpflichtige unter eigener Verantwortlichkeit bei der Veranlagung mitwirkt (Botschaft des Bundesrates vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des ZG, BBl 1924 S. 36). Um der genannten Verpflichtung nachkommen zu können, muss er sich über den Inhalt der Gepäckstücke vergewissern, und zwar selbst dann, wenn Absender und Adressat der Sendung ihm hierüber übereinstimmende Angaben gemacht haben. Zu diesem Zwecke räumt ihm Art. 32
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG auch das Recht ein, die unter Zollkontrolle gestellte Ware vor der Abfertigung zu untersuchen. Tut er das nicht und stellt er einzig auf die Angaben Dritter ab, so verletzt er nach der Rechtsprechung seine Sorgfaltspflicht (BGE 68 IV 169). Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass er in seiner Erklärung ohne vorherige Prüfung der Sendung einfach wiederholt, was in den Begleitpapieren angegeben ist.
BGE 87 IV 25 S. 28

Denn da nach schweizerischem Recht grundsätzlich auf die Deklaration abgestellt wird (Art. 31 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
. ZG, vgl. auch Art. 36 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
ZG) und praktisch nur ein Bruchteil aller Sendungen revidiert werden kann, müssen an die Deklaration hohe Anforderungen gestellt werden (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1955 Nr. 122).
4. Diesen Anforderungen hat der Beschwerdegegner nicht genügt. Er hat die Ware unbesehen deklariert, indem er sich auf die Begleitpapiere und die telephonischen Auskünfte der Firma Gebr. Dierauer stützte. Dass er gute Gründe hatte, die genannte Firma für zuverlässig zu halten, entband ihn nicht der Pflicht, die Sendung selber zu untersuchen. Denn auch eine seriöse Firma kann eine ihrer Bestellung nicht entsprechende Ware zugesandt erhalten und deshalb dem Zolldeklaranten in guten Treuen falsche Angaben machen. Stellt dieser dann ohne Überprüfung der Sendung auf solche Angaben ab, so tut er das auf eigene Gefahr. Daran ändert der Umstand nichts, dass gegebenenfalls die Fadenzahl eines Gewebes nur mit Hilfe einer Lupe festgestellt werden kann. Wer den Beruf eines Zolldeklaranten ausübt, hat sich mit denjenigen technischen Hilfsmitteln auszurüsten, die zur pflichtgemässen Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Der Beschwerdegegner behauptet übrigens selber nicht, dass er ausserstande gewesen wäre, die Fadenzahl des fraglichen Stoffes zu bestimmen. Abgesehen davon drängte sich eine Prüfung der Sendung geradezu auf, weil der englische Lieferant bereits eine Fadenzahl von 20 pro 5 mm im Geviert angegeben hatte, es sich also tarifmässig um einen Grenzfall handelte, indem der Zollansatz bei nur einem Faden mehr pro 5 mm im Geviert von Fr. 350.-- auf Fr. 550.-- wechselte. Die Vorinstanz stellt allerdings fest, es sei einem Zolldeklaranten aus betrieblichen Gründen nicht möglich, bei jeder Sendung auch eine nur stichprobeweise Prüfung der Ware vorzunehmen; Zeugen hätten bestätigt, dass die Zolldeklaranten aus Platz- und Zeitmangel auf ein Öffnen
BGE 87 IV 25 S. 29

jedes einzelnen Gepäckstückes verzichten müssten.
Damit lässt sich jedoch das Verhalten des Beschwerdegegners nicht entschuldigen. Überbindet das Gesetz die Verantwortung für die Richtigkeit der Deklaration dem Deklaranten, so liegt es auch an diesem, nur so viele Deklarationen abzugeben, als er sachgemäss behandeln kann. Ist er dermassen überlastet, dass er bei pflichtgemässer Erledigung seiner Aufgabe die Arbeit nicht zu bewältigen vermag, dann hat er bei seinem Arbeitgeber um zusätzliche Hilfskräfte nachzusuchen. Arbeitsüberlastung entschuldigt nicht von der Pflicht zur richtigen Zolldeklaration. Im übrigen spielt die Vorinstanz mit dem Hinweis darauf, dass es den Zolldeklaranten aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, auch nur stichprobeweise alle Sendungen zu untersuchen, auf die Verhältnisse an, wie sie im allgemeinen im Flughafen von Kloten herrschen. Sie sagt jedoch nicht, wie es sich damit am 16. Mai 1960 verhielt. Insbesondere stellt sie nicht fest - und auch der Beschwerdegegner behauptet das nicht -, dass es an diesem Tage aus irgendwelchen Gründen praktisch ausgeschlossen gewesen sei, die für die Firma Gebr. Dierauer bestimmte Ware zu prüfen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 87 IV 25
Datum : 24. Februar 1961
Publiziert : 31. Dezember 1961
Quelle : Bundesgericht
Status : 87 IV 25
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 29 Abs. 1, 31, 35 und 74 Ziff. 6 ZG. 1. Verantwortung des Zolldeklaranten für die Richtigkeit der Deklaration; Pflicht


Gesetzesregister
ZG: 29 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1    Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a  welches seine Zuständigkeiten sind;
b  die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c  den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2    Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3    Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
31 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
32 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
35 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
36 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
47 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
74
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
BGE Register
68-IV-165 • 87-IV-25
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
richtigkeit • beschwerdegegner • englisch • flughafen • zollabfertigung • vorinstanz • kassationshof • falsche angabe • zollmeldepflicht • zoll • zollbehörde • gewebe • ware • angabe • lieferung • entscheid • unternehmung • beurteilung • kommunikation • nachkomme
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