SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
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1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
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1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
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1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
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1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
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1 | Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. |
2 | Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. |
3 | Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
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1 | Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
2 | Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; |
b | die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und |
c | Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. |
3 | Die Bewilligung kann: |
a | mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder |
b | vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
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1 | Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. |
2 | Eine Person darf abgetastet werden, wenn: |
a | der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder |
b | die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. |