Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 780/2019, 5A 842/2019
Urteil vom 31. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
5A 780/2019
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Beschwerdegegnerin,
und
5A 842/2019
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher und Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. September 2019 (LC180028-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 1963) und A.________ (geb. 1966) heirateten am 22. April 2005. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2005). Am 26. April 2013 trennten sich die Ehegatten und mit Urteil vom 10. Juni 2015 regelte das Eheschutzgericht das Getrenntleben. Dabei verpflichtete es A.________ zur monatlichen Zahlung von Kindesunterhalt von Fr. 2'000.-- (inkl. Kinder- und Familienzulagen) sowie von Ehegattenunterhalt von Fr. 6'000.--.
A.b. Am 24. Juni 2015 klagte A.________ beim Bezirksgericht Uster auf Scheidung der Ehe und reichte ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten ein. Auf sein Gesuch vom 1. August 2016 hin reduzierte das Bezirksgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den während des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Ehegattenunterhalt auf monatlich Fr. 4'600.--. Den Kindesunterhalt beliess das Bezirksgericht unverändert. Eine von B.________ dagegen eingereichte Berufung blieb erfolglos. Ebenfalls ohne Erfolg blieb ein weiteres Gesuch von A.________ um Anpassung der Unterhaltspflicht.
Mit Urteil vom 18. Juli 2018 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Soweit hier interessierend stellte es dabei den gemeinsamen Sohn unter die Obhut der Mutter und verpflichtete A.________ zur Leistung von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Dazu hielt es fest, welche Beträge B.________ zur Deckung des ihr gebührenden Unterhalts fehlen und von welchen Grundlagen es bei der Unterhaltsberechnung ausging. Ausserdem verurteilte das Bezirksgericht A.________ zur Zahlung von Fr. 28'857.-- aus Güterrecht.
B.
Gegen dieses Urteil reichten beide Ehegatten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 12. September 2019 (eröffnet am 20. bzw. 21. September 2019) setzte das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'077.-- fest (bei einem Fehlbetrag von Fr. 640.--). Diese Beiträge waren ab Rechtskraft des Urteils bis zur Volljährigkeit des Kindes oder zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen (Dispositivziffer 1.7). Mangels Leistungsfähigkeit verzichtete das Obergericht auf die Festsetzung eines Beitrags aus nachehelichem Unterhalt (Dispositivziffer 1.9). Es hielt aber fest, B.________ fehlten zur Deckung des gebührenden Unterhalts ab dem 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter von A.________ (voraussichtlich am 31. Dezember 2030) monatlich Fr. 3'300.-- (Dispositivziffer 1.11). Sodann hielt es die für die Festsetzung der Unterhaltspflicht massgebenden Grundlagen fest (Dispositivziffer 1.12). Weiter verpflichtete das Obergericht A.________ dazu, an B.________ zum Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 93'707.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 1.15). Weitergehend wies es Berufung und Anschlussberufung ab (Dispositivziffer 2). Die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht zu drei Vierteln B.________ und zu einem Viertel A.________. Ausserdem verpflichtete es Erstere, an Letzteren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4 und 6).
C.
C.a. A.________ gelangt am 19. Oktober 2019 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt, es sei Dispositivziffer 1.15 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und B.________ sei zu verpflichten, ihm als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 35'025.-- zu bezahlen.
C.b. Am 21. Oktober 2019 gelangt auch B.________ mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Dispositivziffer 1.7 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und A.________ sei zu verpflichten, ihr für den Sohn Kindesunterhalt von Fr. 2'717.-- im Monat zuzüglich Familienzulagen ab Rechtskraft des Urteils bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (Rechtsbegehren, Ziffer 1). Weiter sei A.________ in Aufhebung von Dispositivziffer 1.9 des Urteils des Obergerichts zu verpflichten, an B.________ gestützt auf Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3). Sodann seien die Dispositivziffer 1.12 und die dort festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltspflicht insoweit anzupassen, als das A.________ angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen mit monatlich netto Fr. 12'000.-- (exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen), eventualiter Fr. 9'600.--, zu beziffern sei (Rechtsbegehren, Ziffer 4). Sodann sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und seien die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Rechtsbegehren, Ziffer 5). Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts sei ersatzlos aufzuheben (Rechtsbegehren, Ziffer 6).
C.c. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2020 beantragt A.________ die Abweisung der Beschwerde von B.________. Weitergehend ersucht er darum, die Dispositivziffer 1.7 des obergerichtlichen Urteils anzupassen und der von ihm für den Sohn monatlich zu bezahlende Unterhalt auf Fr. 1'477.-- bei einem Fehlbetrag von Fr. 1'240.-- festzusetzen. Sodann sei Ziffer 1.11 des Urteils vom 12. September 2019 dahingehend anzupassen, dass der Ehefrau zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts bis 31. August 2021 Fr. 1'500.-- und ab 1. September 2021 Fr. 700.-- fehlten. Die (hypothetischen) Einkommensverhältnisse der Ehegatten seien entsprechend festzustellen. B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 auf die Abweisung der Beschwerde des Ehemannes. Das Obergericht hat auf Vernehmlassungen zu den Beschwerden verzichtet. Mit Eingaben vom 25. und 29. Juni 2020 haben die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Beide Beschwerden wurden gegen dasselbe Urteil erhoben, betreffen dieselben Parteien und Verhältnisse und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 5A 780/2019 und 5A 842/2019 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
1.3. Bezüglich des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts hat einzig die Ehefrau Beschwerde erhoben. Der Beschwerdegegner beantragt diesbezüglich erst in der Beschwerdeantwort im Verfahren 5A 842/2019 eine Reduktion des von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags sowie eine vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellung des monatlichen Fehlbetrags der Ehefrau und der Einkommensverhältnisse der Parteien (vorne Bst. C.a und C.c). Dabei übersieht er, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, im Rahmen der Beschwerdeantwort im Sinne einer Anschlussbeschwerde eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person zu erreichen (BGE 138 V 106 E. 2.1; 134 III 332 E. 2.5; Urteile 4A 61/2017 vom 31. August 2017 E. 1; 4A 590/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1). Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdegegners ist daher nicht einzutreten und mit den zugehörigen Ausführungen ist er nicht zu hören. Hätte er auch bezüglich des nachehelichen und des Kindesunterhalts eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu seinen Gunsten erreichen wollen, hätte er selbst auch insoweit Beschwerde führen müssen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
ihre eigene Sicht der Geschehnisse unterbreiten.
Dieselben Begründungsanforderungen gelten für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Anlass zur Beschwerde des Ehemannes gibt die güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. dazu die nachfolgenden E. 3 bis 6). Dabei ist unbestritten, dass die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
|
1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
3.2. Der Beschwerdegegner bestreitet im Grundsatz die Bargeldbezüge und das wiederholte Aufsuchen des Tresors nicht. Er habe aber stets geltend gemacht an dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Stichtag habe sich kein Bargeld mehr im Tresor befunden. Tatsächlich habe er das bezogene Geld (zur Höhe der Bargeldbezüge vgl. hinten E. 4.3) nur zur Hälfte im Tresor hinterlegt. Von dort habe er sodann Fr. 30'000.-- auf ein Bankkonto überwiesen, was deklariert und nicht bestritten sei. Den Rest des Geldes habe er für den täglichen Bedarf aufgewendet. Dem Obergericht sei eine falsche Beweislastverteilung und damit eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Den fraglichen Betrag habe das Gericht letztlich nur deshalb zur Errungenschaft hinzugerechnet, weil der Beschwerdegegner die Verwendung des Bargelds nicht nachvollziehbar dargetan habe. Zwar könne der Beschwerdegegner tatsächlich nicht alle Bargeldauslagen belegen. Es sei jedoch kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um später lückenlos Auskunft über den Verbleib von Errungenschaftswerten geben zu können. Es sei die Beschwerdeführerin, welche eine unentgeltliche Zuwendung oder eine Vermögensentäusserung nachzuweisen habe. Diesen Beweis habe sie nicht
erbracht. Zudem habe die Vorinstanz dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den noch bedeutenderen Bargeldbezügen der Beschwerdeführerin vorgehalten, die Verwendung dieser Gelder nicht nachgewiesen zu haben. In der Folge sei bei der Ehefrau auf eine Hinzurechnung verzichtet worden, was auf eine ungleiche Rechtsanwendung hinauslaufe.
3.3. Umstritten ist die Berücksichtigung eines (Bar-) Geldbetrags bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, den der Beschwerdegegner in seinem Bankschliessfach hinterlegt haben soll. Ist dieser Vermögenswert dergestalt aber auch nach der Darstellung der Vorinstanz beim Beschwerdegegner verblieben, liegt weder eine Zuwendung an eine andere Person noch eine Vermögensentäusserung vor, wie Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
|
1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
3.4. Zu dem dem Beschwerdegegner angerechneten Betrag hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin habe diesen nachzuweisen. Dies ist auch mit Blick darauf, dass die Feststellung der Errungenschaft in Frage steht, nicht zu beanstanden (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Feststellungen (vgl. vorne E. 2.2) und es besteht kein Anlass auf die Frage einzugehen, wie die Beschwerdeführerin die Höhe der hinterlegten Vermögenswerte im Einzelnen nachweisen kann.
3.5. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht (willkürfrei) davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner den fraglichen Betrag im Tresor hinterlegt hat und die entsprechenden Vermögenswerte im massgeblichen Zeitpunkt zur Errungenschaft gehörten. In dieser Situation ist es nach der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
|
1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
davon trägt, dass ihm dies nicht gelingt. Unbehelflich bleibt schliesslich auch der Einwand der ungleichen Rechtsanwendung: Der Beschwerdegegner legt nicht dar, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin dieselbe Situation wie in seinem Fall gegeben wäre, dass also behauptet werde, nachweislich zur Errungenschaft gehörende Vermögenswerte seien verbraucht worden. Die vom Beschwerdegegner erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.
4.1. Der Beschwerdegegner wirft dem Obergericht verschiedentlich vor, den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. In diesem Zusammenhang rügt er vorab, die Vorinstanz hätte auf seine Ausführungen zur "Strohmann Theorie" eingehen müssen. Diesbezüglich hielt das Obergericht fest, von der Beschwerdeführerin behauptete Bezüge von Bargeld des Beschwerdegegners über Strohmänner hätten nicht bewiesen werden können, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen würden. Weshalb die Vorinstanz sich unter diesen Umständen weitergehend zu diesem Themenkreis hätte äussern sollen, erschliesst sich, wie auch die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, auch aufgrund der Beschwerde nicht. Der Beschwerdegegner führt insoweit aus, es gehe um den "Generalverdacht [...], er hätte den Tresor dazu verwendet, Errungenschaftsvermögen zu verstecken". Zwar ist die Hinterlegung von Bargeld im Tresor Thema das vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne E. 3). Hieraus ergibt sich jedoch kein Anlass, weitere Abklärungen zu den "Strohmännern" zu tätigen.
4.2. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, er habe das Bargeld bezogen, um die nach der Trennung höheren und teilweise neu von ihm bestrittenen Lebenskosten zu decken. Bargeld habe sich hierzu besser geeignet als die Verwendung einer Kreditkarte, da er auf diese Weise Gebühren habe sparen können. Aufgrund der Umstände sei der Bezug tieferer Beträge am Bancomat und deren Hinterlegung im Tresor die einfachste Vorgehensweise gewesen. Indem hieraus auf eine Vermögensentäusserung geschlossen werde, werde er ungerechtfertigt, wenn nicht gar willkürlich in seiner Gestaltungsfreiheit in Bezug auf seine finanzielle Lebensführung eingeschränkt. Willkürlich sei dieses Vorgehen deshalb, weil aufgrund von unbestrittenen Tatsachen (Bargeldbezüge und Tresorbesuche) in Verkennung, dass diese nicht der Vermögensentäusserung dienten, eine unhaltbare Schlussfolgerung gezogen werde. Dies laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
Sollte der Beschwerdegegner mit dieser Darstellung in tatsächlicher Hinsicht abweichend von der Vorinstanz vorbringen, er habe sämtliches bezogenes Bargeld verbraucht, genügt dies den an Sachverhaltsvorbringen zu stellenden strengen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2), da er es letztlich bei einer blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge belässt. Anders als der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ausserdem vorbringt, kann sodann auch nicht auf eine "hohe Glaubwürdigkeit" seiner Darstellung geschlossen werden, weil die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Strohmann Theorie" nicht haben bewiesen werden können (vgl. E. 4.1 hiervor). Wie gesehen gelang ihm der Nachweis des Verbrauchs der Vermögenswerte denn auch nicht (vgl. vorne E. 3). Soweit der Beschwerdegegner sich mit seinen Ausführungen sodann sinngemäss auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
dem Hintergrund seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung stehen. Für das Zutreffen dieser Darstellungen lässt sich daraus daher von vornherein nichts ableiten.
4.3. Nach Daführhalten des Beschwerdegegners haben sich sodann höchstens Fr. 80'350.--, nicht aber Fr. 93'559.-- im Tresor befunden, wie die Vorinstanz dies annahm. Dieser Fehler sei auf die falsche Annahme zurückzuführen, dass die Erstinstanz eine "Valutabetrachtung" angestellt habe. Tatsächlich habe diese Betrachtungsweise erst die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ins Spiel gebracht. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit der Überlegung des Obergerichts, dass die Hinterlegung von Bargeld im Tresor aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens der Bargeldbezüge mit dem Aufsuchen des Tresors erwiesen sei. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bargeldbezüge sei das Valutadatum der Buchungen massgebend. Hiervon ausgehend ergebe sich zwanglos aus den vorliegenden Kontoauszügen, dass insgesamt Fr. 93'599.-- im Tresor deponiert worden seien und damit Fr. 12'100.-- mehr, als das Bezirksgericht angenommen habe. Die Rüge des falschen Verständnisses des erstinstanzlichen Urteils erhärtet sich damit nicht. Das Obergericht hat vielmehr eine eigene Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorgenommen. Weshalb diese qualifiziert fehlerhaft sein sollte (vgl. vorne E. 2.2), legt der Beschwerdegegner nicht dar.
4.4. Sodann weist der Beschwerdegegner auf die Erwägung des Obergerichts hin, es sei zugegebenermassen jedenfalls ein Teil des Bargelds im Tresor eingelagert worden. An der Verhandlung vom 5. März 2018 habe er, der Beschwerdegegner, zu Protokoll gegeben, nur jeweils etwa die Hälfte der bezogenen Beträge hinterlegt zu haben. Die andere Hälfte habe er jeweils behalten und verbraucht. Die Erstinstanz habe diese Aussage gewürdigt und berücksichtigt. Das Obergericht sei hiervon ohne Begründung abgewichen und es habe sich mit den massgebenden Beweisaussagen auch nicht auseinandergesetzt, was nicht nachvollziehbar sei.
Aufgrund der Akten sah das Obergericht es als erwiesen bzw. unbestritten an, dass der Beschwerdegegner umfangreiche Bargeldbezüge tätigte und jedenfalls einen Teil der Be träge im Tresor hinterlegte. In der Folge kam es aufgrund des zeitlichen Zusammenfallens von Bezügen und Tresorbesuchen wie dargelegt aber zum Schluss, dass das gesamte bezogene Geld dort deponiert worden ist (vgl. vorne E. 4.3). Der Behauptung des Beschwerdegegners, er habe nur einen Teil der bezogenen Gelder hinterlegt, hat das Obergericht dabei im Ergebnis keinen Glauben geschenkt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner die Verwendung der unbestritten bezogenen Gelder nicht nachgewiesen hat (vgl. vorne E. 3.5), jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung ergibt sich entgegen dem Beschwerdegegner auch nicht aus dem Umstand, dass das Obergericht von der Erstinstanz abgewichen ist. Da sich dem angefochtenen Erkenntnis entnehmen lässt, von welchen Überlegungen das Obergericht ausgegangen ist, bleibt auch unschädlich, dass es auf diesen Punkt nicht explizit eingegangen ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.5. Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht bei der Bestimmung der Errungenschaft des Beschwerdegegners einen Betrag von Fr. 59'751.--, dessen Berechnung ansonsten unbestritten geblieben ist (vgl. dazu vorne E. 3.1), berücksichtigt hat. Hiervon geht im Ergebnis zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Unter diesen Umständen ist nicht mehr auf den verschiedentlich erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführerin einzugehen, der Beschwerdegegner bringe vor Bundesgericht unzulässige Noven vor.
5.
5.1. Nicht einverstanden ist der Beschwerdegegner weiter mit der Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 100'000.-- in seiner Errungenschaft, den er unbestritten im Anschluss an eine im Eheschutzverfahren am 10. Juni 2013 abgeschlossene Vereinbarung an die Beschwerdeführerin überwiesen hat. In dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, diesen Betrag "akonto Güterrecht zu bezahlen". Das Obergericht erwog hierzu, "akonto" meine eine Anzahlung oder Abschlagszahlung. "Akonto Güterrecht" bedeute daher, dass eine Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin erfolgen solle. Dieser Anspruch habe bei Vergleichsabschluss aber noch nicht festgestanden, da die güterrechtliche Auseinandersetzung noch ausstehend gewesen sei. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sei der Betrag daher auf Seiten des Beschwerdegegners in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen und es sei alsdann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Anspruch bereits Fr. 100'000.-- erhalten habe. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Vorgehensweise als korrekt.
5.2. Demgegenüber ist der Beschwerdegegner der Ansicht, die Fr. 100'000.-- dürfen nicht in seiner Errungenschaft berücksichtigt werden. Die Akontozahlung sei zwei Jahre vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt. Der überwiesene Betrag habe daher am güterrechtlichen Stichtag im Sinne des Gesetzes nicht mehr zu seiner Errungenschaft, sondern zu derjenigen der Beschwerdeführerin gezählt. Die Akontozahlung sei als Liquiditätsspritze bzw. Unterhaltszahlung an die Beschwerdeführerin gedacht gewesen, welche das Geld zwischenzeitlich denn auch verbraucht habe. Die Sichtweise des Obergerichts führe zu einer doppelten Belastung des Beschwerdegegners, da er zum einen die Zahlung geleistet habe und ihm diese zum anderen dann doch als Errungenschaft angerechnet werde. Hieran würden die Erwägungen des Obergerichts nichts ändern.
5.3. Vorab erscheint bereits fraglich, ob die Beschwerde diesbezüglich überhaupt der Begründungspflicht genügt, da der Beschwerdegegner sich nicht mit der Argumentation des Obergerichts auseinandersetzt, diese vielmehr als unbedeutend abtut, und allein seine eigene Sichtweise der Rechtslage darlegt (vgl. vorne E. 2.1).
Ohnehin überzeugen seine Ausführungen aber nicht: Nach Art. 207 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
Art. 215 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |
|
1 | Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |
2 | Die Forderungen werden verrechnet. |
6.
6.1. Zum Güterrecht bringt der Beschwerdegegner zuletzt vor, sowohl vor erster wie auch vor zweiter Instanz habe er beantragt, die bei ihm aus den Jahren 2014 und 2015 verbleibenden Bonusanteile in der Höhe von Fr. 52'267.-- bzw. Fr. 45'447.-- seien nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. Im Eheschutzverfahren sei vereinbart worden, dass er erhaltene Boni im Verhältnis 40 % zu 60 % mit der Beschwerdeführerin und dem Sohn teile, was er auch getan habe. Damit seien die entsprechenden Posten unterhaltsrechtlich bereits abgegolten. Ein Einbezug der verbleibenden Beträge in die güterrechtliche Auseinandersetzung und damit deren nochmalige Teilung sei nicht gerechtfertigt. Die kantonalen Instanzen seien in ihren Urteilen auf diese Problematik indes mit keinem Wort eingegangen. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner habe seinen Standpunkt zwar vorgebracht, das Obergericht habe diesen mit Blick auf die klare Regelung von Art. 204
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
6.2. Der Beschwerdegegner hat das entsprechende Vorbringen mit der Anschlussberufung vom 28. Februar 2019 in das Berufungsverfahren eingebracht und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Erstinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt habe (Akten Obergericht, act. 237 S. 31). Das Obergericht hat sich zu diesem Vorbringen nicht geäussert und es hat auch nicht dargelegt, weshalb dieses nicht relevant oder nicht zu berücksichtigen sei. Hierin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
7.
7.1. Die Ehefrau gelangt im Zusammenhang mit der Festlegung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts an das Bundesgericht (nachfolgend E. 7 bis 11). Dabei ist sie vorab mit der Berechnung des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens nicht einverstanden. Sie verzichtet aber explizit darauf, das vorinstanzliche Urteil insoweit anzufechten, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann ist die Beschwerdeführerin für beide Unterhaltsbeiträge nicht mit der Berechnung des dem Beschwerdegegner angerechneten hypothetischen Einkommens für eine volle Erwerbstätigkeit einverstanden. Hierbei handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. dazu sowie allgemein zum hypothetischen Einkommen BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach das Einkommen des Beschwerdegegners in den letzten Jahren des Zusammenlebens stetig gesunken sei. Bei seiner letzten Anstellung habe er ein Jahresgehalt von Fr. 175'000.-- erzielt. Dieses Anstellungsverhältnis sei aber restrukturierungsbedingt auf Ende November 2017 aufgelöst worden. In der Folge habe der Beschwerdegegner sich um keine weiteren Anstellungen mehr bemüht, sondern sich für die Selbständigkeit entschieden. Die
Erzielung eines höheren Einkommens, als er es auf diese Weise erwirtschaftet, sei aber möglich und zumutbar. Für die Bestimmung der Höhe dieses Einkommens sei grundsätzlich von den gleichen Parametern auszugehen wie bei der Beschwerdeführerin, der das Obergericht ebenfalls ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Abzuweichen sei einzig in Bezug auf das Alter sowie die Berufserfahrung. Aufgrund der gegebenen erschwerten Voraussetzungen (dreimalige Kündigung, Alter) rechtfertige sich (auch) beim Beschwerdegegner ein genereller Abschlag von 25 % auf dem Bruttowert. Daraus resultiere ein fiktiver Nettolohn von gerundet Fr. 8'300.-- im Monat.
7.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Obergericht das dem Beschwerdegegner anrechenbare hypothetische Einkommen gestützt auf einen offensichtlich falsch und damit willkürlich festgestellten Sachverhalt berechnet. Für den nachehelichen Unterhalt gelte die Verhandlungsmaxime, weshalb das Gericht sein Urteil nicht auf Tatsachen stützen dürfe, welche die Parteien nicht vorgebracht hätten. Der Beschwerdegegner habe im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt, sich nach der Kündigung seiner Anstellung im November 2017 nicht um eine weitere Beschäftigung bemüht, sondern für die Selbständigkeit entschieden zu haben. Zudem habe er bestritten, als selbständig Erwerbender ein Einkommen in der Höhe erzielen zu können, welche das Bezirksgericht ihm angerechnet habe. Weiter habe er angegeben, es könne ihm ein hypothetisches Einkommen von brutto Fr. 8'333.-- im Monat angerechnet werden. Zusätzlich habe er einen Vermögensertrag von Fr. 2'000.-- anerkannt. Dies entspreche insgesamt einem Einkommen von Fr. 10'333.--, womit der Beschwerdegegner im November 2017 selbst noch davon ausgegangen sei, in diesem Umfang leistungsfähig zu sein. Alles in allem habe der Beschwerdegegner damit keine Tatsachen geltend gemacht, welche den Schluss
zulassen würden, er müsse sich bei der Stellensuche aufgrund des Alters oder der mehrmaligen Kündigungen mit einem tieferen als dem durchschnittlichen statistischen Medianlohn zufrieden geben. Aus seinen Ausführungen ergebe sich nicht, dass er bei der Suche nach einer Anstellung erhebliche Schwierigkeiten in Kauf nehmen müsste. Zwar stehe die erstmalige Festsetzung des Unterhalts in Frage und habe grundsätzlich die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Leistungskraft des Beschwerdegegners zu beweisen. Gewisse Informationen über dessen tatsächliche oder hypothetische Leistungsfähigkeit stünden aber nur diesem zur Verfügung, weshalb den Beschwerdegegner eine Substanziierungs- und Behauptungsobliegenheit treffe, wenn er in Abrede stelle, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können. Dieser Obliegenheit sei er wie dargelegt nicht nachgekommen.
7.3. Die Beschwerdeführerin erkennt richtig, dass im kantonalen Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
|
1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
2 | Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen. |
3 | Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
nacheheliche Unterhalt, sondern auch der Kindesunterhalt falsch festgesetzt worden sei. Dies überzeugt nicht und die Beschwerde erweist sich insoweit mit Blick auf den Kindesunterhalt von vornherein als unbegründet.
7.4. Dagegen gelangt beim nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung. Daher haben die Parteien hier dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf welche sie ihre Begehren stützen (vgl. E. 7.3 hiervor). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage einerseits und dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei andererseits (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b; Urteil 5A 749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Dabei folgt die Behauptungslast der Beweislast (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
worden sind (Urteil 4A 306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Blick auf Art. 277 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
|
1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
2 | Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen. |
3 | Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
vortrug und was darzutun sie unterliess, ist eine Frage des Prozesssachverhalts, an den das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Streitbetroffen ist die erstmalige Festsetzung des nachehelichen Unterhalts (vgl. vorne Bst. A.b). Demnach obliegt es der Unterhalt fordernden Beschwerdeführerin zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft des Beschwerdegegners ist (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.5. Die Beschwerdeführerin stimmt grundsätzlich mit den Feststellungen des Obergerichts überein, wenn sie geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich im Berufungsverfahren vorab auf den Standpunkt gestellt, mit der selbständigen Erwerbstätigkeit seine Erwerbskraft voll auszuschöpfen und kein höheres Einkommen erzielen zu können. Mit diesen Vorbringen allein äussert der Beschwerdegegner sich tatsächlich nicht zur Berechnung des ihm anrechenbaren hypothetischen Einkommens. Das Obergericht hielt indes auch fest, der Beschwerdegegner habe sich ausführlich zu seinem beruflichen Werdegang seit dem Jahr 2010 geäussert und dargelegt, zwischen 2008 und 2017 zwölf Umstrukturierungen und drei Kündigungen erlebt zu haben. Mit dieser Feststellung setzt die Beschwerdeführerin sich trotz ihrer ausführlichen Wiedergabe der beschwerdegegnerischen Vorbringen nicht auseinander. Es besteht folglich kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. vorne E. 2.2). Weiter gibt die Beschwerdeführerin selbst an, der Beschwerdegegner habe dargelegt, ihm dürfe kein Fr. 8'333.-- im Monat übersteigendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden. In diesem Zusammenhang verweist sie zwar darauf, der Beschwerdegegner habe vor Obergericht ausserdem anerkannt, einen
Vermögensertrag von Fr. 2'000.-- im Monat erzielen zu können. Abgesehen davon, dass damit nicht das hier in Frage stehende Erwerbseinkommen betroffen ist, weicht die Beschwerdeführerin damit aber von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne die dazu nötigen Rügen zu erheben.
Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beschwerdegegner sich, wie er selbst vor Bundesgericht ebenfalls vorträgt, im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend zu seiner beruflichen Situation äusserte (insbesondere beruflicher Werdegang und mehrmalige Kündigungen). Damit konnte das Obergericht die vorgenommene Berechnung des hypothetischen Einkommens auf seine Vorbringen abstützen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es primär Sache der Beschwerdeführerin war, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nachzuweisen. Zwar verweist sie vor Bundesgericht pauschal auf dessen diesbezügliche Mitwirkungspflicht. Sie legt aber nicht dar, weshalb und inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die nötigen Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in das Verfahren einzubringen, sodass ihm in diesem Zusammenhang tatsächlich eine Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts als unbegründet.
8.
Bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdegegners hat das Obergericht nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen, dass jener vor der Selbständigkeit aktenkundig ein wesentlich höheres tatsächliches Einkommen erzielte, als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen. Entsprechend sei ihm im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'000.-- angerechnet worden. Entgegen diesem Vorwurf hat das Obergericht die Entwicklung des Einkommens des Beschwerdegegners seit dem Jahr 2010 zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Allein die Höhe dieses Einkommens in der Vergangenheit hat jedoch keinen entscheidenden Einfluss auf die Berechnung des dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts und damit für die Zukunft (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
9.
9.1. Zur Einkommensberechnung bzw. den dabei verwendeten Parametern rügt die Beschwerdeführerin weiter, es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, mit Ausnahme des Alters und der Berufserfahrung bei beiden Parteien von denselben Voraussetzungen auszugehen. Dies gelte namentlich hinsichtlich des Kriteriums "ohne Kaderfunktion", da sich aus den bei den Akten liegenden Lohnausweisen bis 2017 ergebe, dass der Beschwerdegegner stets Funktionen im oberen Kaderbereich ausgeübt habe. Dass er in Zukunft keine entsprechende Anstellung finden könne, habe der Beschwerdegegner nicht behauptet. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb er einen solchen Hierarchieverlust sollte hinnehmen müssen. Demgegenüber könne die Beschwerdeführerin aufgrund der über zehnjährigen Berufsabwesenheit keine Anstellung mit Kaderfunktion mehr finden. Bereits im Berufungsverfahren habe sie geltend gemacht, dem Beschwerdegegner sei zumindest der Lohn eines Angehörigen des mittleren Kaders anzurechnen. Hierauf sei das Obergericht aber nicht eingegangen. Ausserdem finde der vom Obergericht vorgenommene generelle Abzug von 25 % weder in den Beweismitteln noch den Behauptungen des Beschwerdegegners eine Stütze. Hinzu komme, dass bereits das Bezirksgericht bei
seiner Berechnung (hypothetisches Einkommen von Fr. 9'600.-- im Monat) die verschiedenen Kündigungen und das Alter des Beschwerdegegners und die damit voraussichtlich verbundene Einkommenseinbusse hinreichend berücksichtigt habe.
9.2. Von vornherein nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin insoweit, als sie dem Obergericht auch in diesem Zusammenhang im Ergebnis eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorwirft (vgl. dazu vorne E. 7). Unbehelflich bleiben auch ihre Ausführungen zum Urteil des Bezirksgerichts, da vor Bundesgericht allein das Urteil des Obergerichts zu prüfen ist (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
sein und einen Hierarchieverlust ausreichend aufgezeigt zu haben. Dies vermag eine hinreichende Begründung des angefochtenen Urteils durch das Obergericht aber von vornherein nicht zu ersetzen. Auch insoweit muss das Obergericht sich daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
10.
Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdegegner - grundsätzlich und genügende Leistungsfähigkeit vorbehalten - verpflichtet ist, bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Eintritt ins Pensionsalter erfolge nicht wie vom Obergericht festgehalten per Ende Dezember 2030, sondern per Ende Januar 2031. Der Beschwerdegegner sei im Januar 1966 geboren. Es ist fraglich, ob damit eine hinreichende Rüge zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorliegt (vgl. vorne E. 2.2). Ohnehin ist aber nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus ihrem Vorbringen ableiten möchte: Die Leistungspflicht des Beschwerdegegners dauert nach Ansicht aller Verfahrensbeteiligter bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter. Wann dieser Eintritt erfolgen wird, wird sich dannzumal zeigen. Ob dies aus heutiger Sicht (voraussichtlich) Ende Dezember 2030 oder einen Monat später der Fall ist, ist nicht entscheidend. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
11.
Zuletzt macht die Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualbegehrens ausserdem eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes geltend. Der Beschwerdegegner habe im Berufungsverfahren eine grundsätzliche Unterhaltspflicht von Fr. 943.-- im Monat anerkannt, jedoch geltend gemacht, gestützt auf Art. 125 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
|
1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
betroffen (vgl. Urteile 4A 356/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6.1; 4A 684/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2.1; 4A 307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4). D ie Beschwerde ist insofern unbegründet.
12.
Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden insoweit als begründet, als das Obergericht nicht auf die Behandlung der Bonusanteile bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Frage der Kaderfunktion bei der Berechnung des dem Beschwerdegegner anrechenbaren hypothetischen Einkommens eingegangen ist (vorne E. 6.2 und 9.2). Eine Heilung dieser Gehörsverletzungen im bundesgerichtlichen Verfahren ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Obergericht die massgebenden sachverhaltlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt hat (vgl. BGE 136 III 174 E. 5.1.2; Urteile 5A 1007/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2; 5A 503/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4). Damit sind die Beschwerden insoweit gutzuheissen und die Ziffern 1.7, 1.9, 1.15 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben sind nach dem Ausgeführten dessen Ziffern 1.11 und 1.12, in denen das Obergericht Feststellungen zum ungedeckt gebliebenen Bedarf der Beschwerdeführerin sowie zu den Grundlagen der Unterhaltsberechnung traf. Die Sache ist zum erneuten Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
13. Das Obergericht wird auch neu über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben, weshalb auch die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Parteien je zur Hälfte (zur Frage des Obsiegens bei Rückweisungsentscheiden vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind ihnen daher je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 780/2019 und 5A 842/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.7, 1.9, 1.11, 1.12, 1.15, 2 sowie 4bis 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Parteientschädigung wird keine gesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber