Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 258/2018

Urteil vom 14. November 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte
Daniel Käslin und Ivo Würsch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kommissionsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 24. Januar 2018 (OG Z 16 20).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachfolgend: Käuferin, Beschwerdeführerin) hat im Frühjahr 2014 mit der B.________ GmbH (nachfolgend: Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) mündlich einen Kaufvertrag über einen grünen Mercedes Oldtimer zum Preis von Fr. 65'000.-- abgeschlossen.
Nach der Weigerung der Verkäuferin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, erteilte die Käuferin der Verkäuferin einen Verkaufsauftrag für diesen grünen Mercedes. Die Verkäuferin schloss am 29. Juli 2014 mit einem Interessenten einen schriftlichen Kaufvertrag ab und verkaufte diesem das Fahrzeug zum Preis von Fr. 50'000.--. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte die Verkäuferin der Käuferin mit, sie habe das Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 50'000.-- weiterverkauft, und machte geltend, der Käuferin stehe nach Abzug der Kaufpreisrestanz von Fr. 30'000.--, der Auslagen von Fr. 2'000.-- und einer Provision von Fr. 5'000.-- lediglich ein Restbetrag von Fr. 13'000.-- zu. Diesen Betrag überwies sie der Käuferin.
Strittig ist zwischen den Parteien insbesondere die Höhe des im Weiterverkaufsauftrag vereinbarten Verkaufspreises. Die Käuferin stellte sich auf den Standpunkt, es sei vereinbart gewesen, mindestens zum Kaufpreis von Fr. 65'000.-- weiterzuverkaufen. Die Verkäuferin hielt dagegen, es sei ein Weiterverkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart gewesen. Uneinig waren sich die Parteien auch über die Höhe der durch die Käuferin geleisteten Anzahlungen für das Fahrzeug. Während die Käuferin geltend machte, sie habe anrechenbare Anzahlungen im Umfang von Fr. 45'000.-- geleistet, war die Verkäuferin der Ansicht, es seien bloss Anzahlungen im Umfang von Fr. 35'000.-- geleistet worden.
Des Weiteren hat die Käuferin im Frühjahr 2014 von der Verkäuferin auch einen weissen Mercedes Oldtimer gekauft. Diesbezüglich war zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob dieses Fahrzeug an Mängeln litt.

B.
Mit Klage vom 15. Dezember 2015 beim Landgericht des Kantons Uri forderte die Käuferin, es sei die Verkäuferin kostenfällig zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei in der von der Käuferin in diesem Umfang (nebst Zins und Kosten) eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen.
Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess das Landgericht die Klage gut. Es verpflichtete im Wesentlichen die Verkäuferin, der Käuferin den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang.
Gegen diesen Entscheid reichte die Verkäuferin am 5. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Sie beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Landgerichts sei aufzuheben und die Klage im Umfang von Fr. 10'000.-- gutzuheissen, jedoch für den Rest-betrag von Fr. 63'400.-- abzuweisen.
Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und fasste den Entscheid des Landgerichts teilweise neu. Es verpflichtete die Verkäuferin in Bezug auf den grünen Mercedes, der Käuferin aus Kommissionsvertrag den (anerkannten) Betrag von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Hinsichtlich des weissen Mercedes wies es die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an das Landgericht zurück.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2018 beantragt die Käuferin dem Bundesgericht, es sei die Beschwerdegegnerin kostenfällig zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes aus Kommissionsvertrag den Betrag von Fr. 32'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei in der Betreibung in diesem Betrag nebst Zins und Kosten der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Beschwerdeführerin zur entsprechenden Fortsetzung der Betreibung für berechtigt zu erklären. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398; 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217 mit Hinweisen). Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können (BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398; 135 III 212 E. 1.2.2 S. 217 mit Hinweisen). Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398; 135 III 212 E. 1.2.3 S. 217 f. mit
Hinweisen).
Diese Anforderungen sind erfüllt. Das Obergericht hat die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes abschliessend beurteilt. Über die diesbezüglichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann unabhängig von ihren Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem weissen Mercedes (Sachgewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag) befunden werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Rechtsbegehren nur einen Gesamtbetrag für die Ansprüche im Zusammenhang mit dem grünen und dem weissen Mercedes eingefordert. Es ergibt sich aber aus den Feststellungen der Vorinstanz klar, welcher Betrag auf das grüne Fahrzeug entfällt. Es sind dies Fr. 32'000.--.

1.3.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Streitwert richtet sich bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Vorinstanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat (Art. 51 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG).
Vor der Vorinstanz war die Sache noch im Restbetrag von Fr. 63'400.-- streitig, nachdem die Beschwerdegegnerin eine Forderung im Betrag von Fr. 10'000.-- anerkannt hat. Damit ist der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten.

2.
Strittig ist zwischen den Parteien namentlich die Höhe des im Verkaufsauftrag vereinbarten Verkaufspreises.

2.1.

2.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, es sei vereinbart gewesen, mindestens zum ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 65'000.-- weiterzuverkaufen. Während die Beschwerdegegnerin entgegne, es sei ein Verkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart gewesen. Entscheidwesentlich sei, dass urkundlich nichts zur strittigen Frage vorliege. Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB liege die Beweislast für die Vereinbarung eines Mindestpreises von Fr 65'000.-- bei der Beschwerdeführerin. Diesen Nachweis habe sie nicht erbringen können, sodass sie das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen habe. Es sei deshalb (entgegen der Erstinstanz) von einem Verkaufspreis von Fr. 50'000.-- auszugehen, welcher vom Erwerber an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden sei.

2.1.2. Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschwerdegegnerin als Beauftragte im Sinne einer Kommissionärin stehe gemäss Art. 432 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 432 - 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
1    Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2    Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
OR eine Provision und gemäss Art. 431
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 431 - 1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
1    Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
2    Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.
OR Ersatz für Auslagen zu. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Provision in der Höhe von Fr. 5'000.--, entspreche 10 % des Weiterverkaufspreises des grünen Mercedes und läge damit im gesetzlichen Rahmen. Die von der Beschwerdegegnerin verlangten Fr. 2'000.-- für den Ersatz von Auslagen seien zwar nicht belegt. Die Beschwerdeführerin sei aber im Vorfeld des Weiterverkaufs über die Aufwendungen informiert worden und habe in der Folge nie eine detaillierte Abrechnung verlangt. Angesichts des Transportes des Fahrzeugs nach U.________ und der Belegung eines Standplatzes an der "Swiss Classic Week" erscheine dieser Betrag als gerechtfertigt und angemessen.

2.1.3. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, aus dem Kommissionsvertrag ergebe sich in Bezug auf den grünen Mercedes ein (von der Beschwerdegegnerin anerkannter) Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 10'000.--. Dieser berechne sich wie folgt: Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.--, abzüglich Kaufpreisrestanz von Fr. 20'000.--, abzüglich der durch die Beschwerdegegnerin bereits geleisteten Rückzahlung von Fr. 13'000.--, einer Provision von Fr. 5'000.-- und Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 2'000.--.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit keinem Wort begründet, weshalb die von der Erstinstanz sorgfältig begründeten Erwägungen betreffend einen Weiterverkaufspreis von Fr. 65'000.-- nicht haltbar seien bzw. eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB darstellen sollten. Ebensowenig habe sie sich mit den diesbezüglichen detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz ihre aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessende Begründungspflicht verletzt. Zudem sei der Entscheid der Vorinstanz, wonach von einem Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.-- auszugehen sei, nicht haltbar und stelle eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB dar. Es sei offenkundig, dass zwischen den Parteien ein Mindestweiterverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart worden sei bzw. der Beschwerdegegnerin hätte bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin mit einem tieferen Weiterverkaufspreis nicht einverstanden gewesen sei.

2.3.

2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2.3.2. Die Vorinstanz ist in der Frage der Höhe des vereinbarten Weiterverkaufspreises vom erstinstanzlichen Entscheid abgewichen. Die Erstinstanz gelangte aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss, die Parteien hätten tatsächlich einen Weiterverkauf des grünen Mercedes zum Preis von mindestens Fr. 65'000.-- vereinbart bzw. es sei für die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin von einem Weiterverkauf zu mindestens diesem Preis ausgegangen sei. Die Vorinstanz begründet ihr Abweichen von der Erstinstanz einzig damit, es liege urkundlich nichts zur strittigen Frage vor (hiervor E. 2.1.1).

2.3.3. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Erstens wurde der Kaufvertrag für den grünen Mercedes sowie der Weiterverkaufsauftrag mündlich abgeschlossen und zweitens kann der Nachweis für die Vereinbarung eines Mindestpreises nicht nur mittels entsprechenden Urkunden geführt werden (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333). Falls die Vorinstanz von einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Erstinstanz ausgeht, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, inwieweit sie die von der Erstinstanz herangezogenen Beweismittel überhaupt gewürdigt hat. Denn es fehlt im Entscheid, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, ergeben sich aus ihren Begründungen nicht. Dass die Begründung der Vorinstanz unklar ist und eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht, zeigt sich auch an der Argumentation der Beschwerdegegnerin. Sie führt aus, die Vorinstanz habe den Entscheid zu Recht aufgehoben, weil die Erstinstanz vom Regelbeweismass (strikter Beweis) abgewichen sei bzw.eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe bzw. die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis für den
Mindestverkaufspreis nicht habe erbringen können. Es wäre Sache der Vorinstanz klarzustellen, ob und inwiefern sie die Beweiswürdigung der Erstinstanz als falsch beanstandet, oder ob sie davon ausgeht, diese habe ihrem Entscheid ein falsches Beweismass zugrunde gelegt. Andernfalls kann ihr Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden.
Die Vorinstanz genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. hiervor E. 2.3.1) nicht. Der Entscheid der Vorinstanz wird diesbezüglich aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie hat sich mit der Beweiswürdigung der Erstinstanz hinsichtlich des vereinbarten Weiterverkaufspreises auseinanderzusetzen und das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar (vgl. hiervor E. 2.3.1) zu begründen.

2.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass selbst wenn (entgegen ihrer Ansicht) ein Verkauf zum bestmöglichen Verkaufspreis vereinbart gewesen sei, die Beschwerdegegnerin den Nachweis zu erbringen hätte, dass es sich bei den Fr. 50'000.-- um den bestmöglichen Verkaufspreis gehandelt habe.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den grünen Mercedes nicht zum bestmöglichen Preis weiterverkauft, wirft sie ihr eine Verletzung des Kommissionsvertrags vor und leitet daraus Rechte ab. Dafür trägt die Beschwerdeführerin nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptungslast, die der Beweislast folgt (vgl. BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Die Beschwerdeführerin legt aber in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die Akten dar, dass sie in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, ein besserer Preis als Fr. 50'000.-- wäre möglich gewesen, da selbst Herr C.________, der Inhaber der Beschwerdegegnerin, in der Parteibefragung ausgesagt habe, die Preise für solche Fahrzeuge seien stark im Steigen begriffen gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre konkreten Verkaufsbemühungen nicht ansatzweise dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beweisbelastete Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verkaufsbemühungen der Beschwerdegegnerin aus eigener Kenntnis wohl nicht viel darlegen kann, weshalb von der Beschwerdegegnerin verlangt werden darf, die Behauptung, sie habe keine ausreichenden Verkaufsbemühungen unternommen, substanziiert zu bestreiten (vgl. BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54).
Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, es sei vereinbart gewesen, nicht nur zum bestmöglichen Preis, sondern auch schnellstmöglich, weiterzuverkaufen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und auch kein Beweisverfahren durchgeführt. Sie hielt nur fest, es sei vom Preis von Fr. 50'000.-- auszugehen, der vom Erwerber an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden sei (vgl. hiervor E. 2.1.1). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht (vgl. hiervor E. 2.3.1) nicht nachgekommen.
Sollte die Vorinstanz im Rahmen der durchzuführenden Beweiswürdigung (vgl. hiervor E. 2.3.3) zum Schluss kommen, es sei ein Verkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart worden, hat sie sich entsprechend mit den diesbezüglichen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf eine Provision bzw. eventualiter die Provision sei zu hoch.

3.1. Sie rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Höhe der Provision der Vereinbarung der Parteien obliege. Unter Hinweis auf die Akten macht sie geltend, es sei vereinbart worden, die Beschwerdegegnerin könne einen höheren Verkaufserlös als Fr. 65'000.-- als Provision behalten, was im Umkehrschluss bedeute, dass bei einem Verkaufspreis unter Fr. 65'000.-- kein Anspruch auf Provision bestehe. Indem die Vorinstanz nicht darlege, weshalb nicht von dieser Vereinbarung auszugehen sei, habe sie Art. 432
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 432 - 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
1    Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2    Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
OR und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt.
Betreffend die Provisionsvereinbarung legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rechtsgenüglich dar, dass sie den Bestand einer solchen Vereinbarung bereits in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet und dazu entsprechende Beweise angeboten hat. Die Vorinstanz hat sich aber damit nicht auseinandergesetzt, da sie ohne weitere Begründung nicht von einem vereinbarten Weiterverkaufspreis von Fr. 65'000.-- ausging und entsprechend auch nicht von einem davon abhängigen Provisionsanspruch. Im Rahmen der Rückweisung zur Feststellung des vereinbarten Weiterverkaufspreises (vgl. E. 2.3.3 hiervor) wird sich die Vorinstanz dann auch zur behaupteten Provisionsvereinbarung in Abhängigkeit vom Kaufpreis zu äussern haben.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe den Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- eigenmächtig und ohne sachliche Rechtfertigung unterschritten. Dabei habe sie ihre Informationspflicht gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 426 - 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
1    Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2    Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.
OR verletzt und sich unredlich im Sinne von Art. 433 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 433 - 1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.
1    Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.
2    Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fällen die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.
OR verhalten, sodass ihr Anspruch auf Provision dahinfalle. Darauf ist vorläufig nicht einzugehen, da die Sache zur Feststellung des vereinbarten Weiterverkaufspreises an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

3.3. Eventualiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, im Falle der Bejahung eines Anspruchs auf Provision, sei bei Fahrzeugen in dieser Preiskategorie eine Provision zwischen 2 % bis 3 % des Verkaufspreises üblich und nicht eine solche von 10 %.
Die Beschwerdeführerin hat sich in den vorinstanzlichen Verfahren (wie in ihrer Beschwerde) auf die Aussage beschränkt, bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreis in der vorliegend relevanten Höhe sei eine Provision zwischen 2 % bis 3 % üblich. Sie legt in ihrer Beschwerde nicht dar, dass sie substanziierte Behauptungen zum Markt für Oldtimer Fahrzeuge gemacht und entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Hinsichtlich des zulässigen Rahmens für die Höhe der Provision verweist die Vorinstanz auf die Lehre (CHRISTIAN LENZ/ ANDREAS VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Auflage 2015, N. 1 zu Art. 432
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 432 - 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
1    Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2    Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
OR) und geht gestützt darauf von einem Rahmen für die Provision von 10 % bis 20 % des Wertes des veräusserten Gegenstands aus. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Autoren sind die Ansätze für die Provision sehr verschieden und hängen stark von der Natur des in Frage stehenden Kommissionsgutes und damit auch vom Umfang der vorausgesetzten Bemühungen des Kommissionärs ab. Bemesse sich die Provision bei Börsengeschäften in Bruchteilen eines Prozents, so könne sie bei Kunstgegenständen oder anderen Speziessachen ohne liquiden Markt zwischen 10 % und 20 % liegen (CHRISTIAN LENZ/ANDREAS VON PLANTA, a.a.O., N. 1 zu Art. 432
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 432 - 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
1    Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2    Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
OR).
Beim zu verkaufenden Fahrzeug handelt es sich um einen Oldtimer und damit nicht um Massenware, sondern um eine Speziessache. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungsanforderungen (vgl. hiervor E. 2.3.1) erfüllt und durfte - mangels substanziierter Behauptungen und Beweisanträgen der Beschwerdeführerin - von einer Provision in der Höhe von 10 % des Verkaufspreises ausgehen.

4.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB sowie Art. 431
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 431 - 1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
1    Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
2    Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.
OR verletzt und gegen das Willkürverbot verstossen, wenn sie einerseits festhalte, die Auslagen der Beschwerdegegnerin seien nicht belegt, anderseits diese Auslagen der Beschwerdegegnerin dennoch zuspreche. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, diese Kosten im Einzelnen darzutun und zu belegen.
Die Vorinstanz hat festgestellt, angesichts des Transportes des Fahrzeuges nach U.________ und der Belegung eines Standplatzes an der Ausstellung erscheine der Betrag von Fr. 2'000.-- für Auslagen, wenn auch nicht belegt, als gerechtfertigt und angemessen (vgl. hiervor E. 2.1.2). Damit hat die Vorinstanz die Höhe der Auslagen für den Transport und die Ausstellung des Fahrzeugs richterlich geschätzt. Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Schätzung der Auslagen nach richterlichem Ermessen gegeben waren.
Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR ist der nicht ziffermässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters abzuschätzen. Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat vorliegend nicht die Höhe eines Schadens geschätzt, sondern die Höhe geltend gemachter Auslagen, und damit Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR analog angewendet. Bundesrecht steht der analogen Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR grundsätzlich nicht entgegen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276). Eine Herabsetzung des Beweismasses setzt indessen - entsprechend der Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung - voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen,
soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit Hinweisen).
Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nur, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin über die Auslagen informiert und diese habe nie eine detaillierte Abrechnung verlangt (vgl. hiervor E. 2.1.2). Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei über die Aufwendungen informiert worden, stützt sich auf eine E-Mail von C.________. Dies ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, eine reine Parteibehauptung. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vor allem geltend, sie habe davon ausgehen dürfen, die Auslagen seien von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden. Damit ist nicht dargetan, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Höhe der Auslagen (Transportkosten und Benutzung eines Standplatzes) zumindest ansatzweise zu belegen. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Höhe der Auslagen nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR sind nicht gegeben. Sind die Auslagen nicht belegt, trägt die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit, sodass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 2'000.-- unbeachtet bleiben.

5.
Die Beschwerdeführerin dringt zwar nur mit ihrem Eventualantrag durch, ihre Beschwerde erweist sich aber in wesentlichen Punkten als begründet, entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1.1 bis 1.3 sowie 2 und 3 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_258/2018
Datum : 14. November 2018
Publiziert : 30. November 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Kommissionsvertrag


Gesetzesregister
BGG: 51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
426 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 426 - 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
1    Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2    Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.
431 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 431 - 1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
1    Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
2    Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.
432 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 432 - 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
1    Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2    Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
433
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 433 - 1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.
1    Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.
2    Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fällen die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
122-III-219 • 128-III-271 • 132-III-186 • 133-III-43 • 134-I-83 • 135-III-212 • 136-I-184 • 139-III-133 • 141-III-28 • 141-III-395 • 142-III-433 • 143-III-297
Weitere Urteile ab 2000
4A_258/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • rechtsbegehren • zins • beweislast • uri • kommissionsvertrag • teilentscheid • kaufpreis • frage • rechtsvorschlag • schaden • beweismass • sachverhalt • streitwert • ermessen • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • leiter • obliegenheit
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