Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 182/2017
Urteil vom 2. Februar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Güterrechtliche Auseinandersetzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 22. September 2016 (ZBR.2015.73).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.________ (1925-2011) war in erster Ehe mit D.________ verheiratet. Die Ehe war im Jahr 1953 geschlossen worden. Am 2. Oktober 1981 starb D.________. In der Folge wurde keine Erbteilung durchgeführt. Die Erbengemeinschaft bestand aus C.________ und den beiden Kindern der Eheleute, A.________ und E.________.
A.b. Am 29. Juni 1989 heiratete C.________ B.________. Die Eheleute schlossen am 15. November 2007 einen Ehe- und Erbvertrag ab.
B.
B.a. Gestützt auf die Klagebewilligung des Friedensrichteramts Müllheim vom 21. August 2012 reichte B.________ am 21. November 2012 beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen A.________ und E.________ eine Klage ein. Sie beantragte, die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 174'104.50 zu bezahlen.
B.b. E.________ hatte bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung erklärt, sie anerkenne das Urteil, wie auch immer es ausfallen werde. A.________ stellte das Begehren, es sei nach Abzug des Anteils von E.________ am Erbe ihrer vorverstorbenen Mutter die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser C.________ und der Klägerin durchzuführen und in deren Rahmen die Abrechnung der gegenseitigen ehelichen Schulden vorzunehmen. Weiter sei die Klage abzuweisen.
B.c. Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte B.________ ihr Klagebegehren auf Fr. 134'104.50, verlangte dafür aber 5 % Zins seit 13. Juni 2012. A.________ hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
B.d. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 schützte das Bezirksgericht Frauenfeld die Klage teilweise. A.________ und E.________ wurden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, B.________ Fr. 105'317.16 zuzüglich 5 % Zins seit 14. Juni 2012 zu bezahlen.
C.
C.a. A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. E.________ nahm zu einzelnen Punkten der Berufung Stellung und erklärte, ansonsten am Berufungsverfahren nicht weiter teilnehmen, jedoch darüber informiert werden zu wollen. B.________ erhob Anschlussberufung. Sie beantragte, die Klage im Betrag von Fr. 131'964.80 zuzüglich Zins zu schützen.
C.b. Das Obergericht erklärte die Berufung für teilweise begründet. Es verurteilte A.________, B.________ Fr. 84'406.86 zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des Berufungsentscheids zu bezahlen. Die Anschlussberufung erklärte das Obergericht für unbegründet. Der Entscheid datiert vom 22. September 2016. Er wurde am 25. Januar 2017 an die Parteien versandt.
D.
Mit Beschwerde vom 6. März 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Klageforderungen von B.________ (Beschwerdegegnerin) bis auf einen Betrag von Fr. 4'467.-- abzuweisen. Antragsgemäss erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 30. März 2017).
Dazu eingeladen, zum bundesgerichtlichen Verfahren Stellung zu nehmen, beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (Eingabe vom 9. Januar 2018). Das Obergericht verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 23. November 2017). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.
Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob gewisse, im Ehe- und Erbvertrag vom 15. November 2007 (s. Sachverhalt Bst. A.b) aufgenommene Positionen zum Eigengut der Beschwerdegegnerin zählen.
3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge kommt Eheverträgen, die sich auf den Bestand und die Zuordnung von Vermögenswerten zum einen oder andern Ehegatten und zu einer bestimmten Vermögensmasse im Frauen- oder Mannesgut beziehen, die gleiche Bedeutung zu wie dem Inventar mit öffentlicher Urkunde nach Art. 195a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195a - 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
|
1 | Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
2 | Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195a - 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
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1 | Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
2 | Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
|
1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
Wahrheitspflicht der Urkundsperson in beschränktem Ausmass über die blosse Tatsache der Abgabe der Erklärung hinaus auch auf deren Inhalt. Laut der Vorinstanz charakterisiert sich diese tatsächliche Vermutung dadurch, dass sie auf Indizien beruht, aus denen mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf einen nicht direkt bewiesenen Sachumstand geschlossen wird. Die Vermutung diene der Beweiserleichterung, habe aber keine Umkehr der Beweislast im technischen Sinn zur Folge. Dem Gegner stehe der Gegenbeweis offen, den er durch Erwecken von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen erbringen könne.
Aus diesen Erwägungen folgert das Obergericht mit Blick auf den konkreten Fall, dass die Feststellungen im Ehevertrag über die Eigengüter der Beschwerdegegnerin keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden - Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. |
Sachumstände substanziiert habe, die Zweifel an der Richtigkeit der ehevertraglichen Feststellungen über die Eigengüter wecken. Die Ausführungen in der Klageantwort und der Duplik enthielten nur eine generelle Bestreitung der mit dem Ehevertrag als bis zu diesem Datum behaupteten Eigengüter, was auch dann nicht genügen würde, wenn die vier Eigengutspositionen losgelöst von einem Ehevertrag geltend gemacht worden wären. Angesichts der Bedeutung des Ehevertrags fehle es an substanziierten Behauptungen, welche die Vermutung ins Wanken bringen könnten. Konkrete Beweisofferten würden ebenfalls fehlen. Nach der Hauptverhandlung vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel seien verspätet. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass das in erster Instanz zu diesem Thema durchgeführte Beweisverfahren aufgrund der mangelnden Bestreitung durch den Beschwerdeführer gar nicht notwendig gewesen wäre und grundsätzlich für den Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrags von den im Ehevertrag und der Klageschrift enthaltenen Eigengütern auszugehen sei. In der Folge konstatiert das Obergericht, dass die Beschwerdegegnerin die Korrektur der Erbschaft aus dem Nachlass G.________ (von Fr. 43'000.-- auf Fr. 42'360.95) nicht angefochten habe. Die
Reduktion der Erbschaft aus dem Nachlass F.________ (von Fr. 220'000.-- auf Fr. 197'937.50) hält das Obergericht gestützt auf die dem Ehevertrag zukommende Vermutung und mangels rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen des Beschwerdeführers für unangebracht. Da die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren aber eine Reduktion auf Fr. 204'687.65 akzeptiere, sei dieser Betrag massgebend. Im Ergebnis betrage das Eigengut der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags somit Fr. 310'048.60.
In einem nächsten Schritt schützt das Obergericht die Erwägung des Bezirksgerichts, wonach dieses Eigengut der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt von C.________s Tod nach wie vor vorhanden gewesen sei, weil die Beschwerdegegnerin angesichts der ausserordentlich tiefen Lebenshaltungskosten der Eheleute B.________ und C.________ zur Bestreitung des gewöhnlichen Unterhalts ihr Eigengut - mit Ausnahme der in die Liegenschaft getätigten Investitionen - nicht habe antasten müssen. Das Obergericht verweist auf das bundesgerichtliche Urteil 5A 37/2011 vom 1. September 2011. Demnach gelte die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen und solche Eigengutsmittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr grundsätzlich unangetastet bleiben beziehungsweise in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendete, taxiert das Obergericht als unbehelflich. Insbesondere greife die natürliche Vermutung nicht nur im Einzelfall und auch nicht nur bei einem einzigen Konto, denn mit dieser Vermutung solle gerade vermieden werden, dass ein Ehegatte jede
Veränderung seines Eigenguts während Jahren und Jahrzehnten penibel dokumentieren muss, um bei Auflösung des Güterstandes minuziös belegen zu können, welcher Franken des im Zeitpunkt des Eheschlusses vorhandenen Vermögens oder einer angefallenen Erbschaft sich im Lauf der Ehe wie und über welche Konten bewegte. Weiter gelange die natürliche Vermutung gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil auch dann zur Anwendung, "wenn Mittel der einen Masse nur indirekt für bestimmte Zwecke, die der entsprechenden Masse entsprechen, eingesetzt werden". Im Ergebnis bleibe es somit dabei, dass bei Auflösung des Güterstands noch Eigengut der Beschwerdegegnerin "in der Höhe ihres Vermögens" vorhanden war.
3.2. Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass per Datum Ehevertrag (15. November 2007) auf Seiten der Beschwerdegegnerin tatsächlich Fr. 310'048.60 an Eigengut vorhanden waren.
3.2.1. Der Beschwerdeführer verwahrt sich dagegen, den besagten Bestand des Eigenguts nicht genügend substanziiert bestritten zu haben. In diesem Zusammenhang rügt er eine "willkürliche aktenwidrige Tatsachenfeststellung". Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er sich mit einem allgemeinen Bestreiten habe begnügen dürfen, da es an einem substanziierten Behaupten der klagenden Partei, das heisst der Beschwerdegegnerin, gänzlich gefehlt habe. Die Vorinstanz überspanne die Anforderungen an die Substanziierung des Bestreitens, verkenne die Bedeutung von Behauptungs- und Bestreitungslast und wende Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
|
1 | Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
2 | Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. |
3 | Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125). |
4 | Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu. |
3.2.2. Ausgangspunkt für die bundesgerichtliche Beurteilung ist die vorinstanzliche Erkenntnis, dass für die inhaltliche Richtigkeit öffentlich beurkundeter Erklärungen eine tatsächliche Vermutung besteht (E. 3.1). Tatsächliche (oder natürliche) Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486 mit Hinweisen). Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2 S. 244). Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) wecken muss (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die
tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich, sofern der Vermutungsgegner nicht weitergehend das Gegenteil beweist, die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen (BGE 141 III 241 a.a.O. mit Hinweisen).
Um den Gegenbeweis zu erbringen, die tatsächliche Vermutung also im beschriebenen Sinne zu entkräften, kann sich der Vermutungsgegner nicht auf blosses Bestreiten beschränken. Er hat für seine Bestreitung seinerseits Umstände unter Beweis zu stellen, die das Gericht davon abhalten sollen, von der Wahrheit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung auszugehen (vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N 66 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
zu lassen (Urteil 5A 256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 9.2.2, nicht publ. in: BGE 143 III 297).
3.2.3. Im konkreten Fall will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen, dass für die inhaltliche Richtigkeit der ehevertraglichen Feststellungen eine tatsächliche Vermutung spricht. Er meint, diese tatsächliche Vermutung sei "nicht haltbar und willkürlich", da dies dem Wortlaut von Art. 195a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195a - 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
|
1 | Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
2 | Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195a - 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
|
1 | Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
2 | Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. |
entkräften lässt, dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Richtigkeit der ehevertraglichen Feststellungen über die Eigengüter weckt (s. E. 3.1). Dass Art. 195a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195a - 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
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1 | Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
2 | Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195a - 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
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1 | Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
2 | Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. |
Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer sodann darauf, das zur Entkräftung der besagten tatsächlichen Vermutung Notwendige getan zu haben. Was er in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht ausbreitet, ist jedoch zum Scheitern verurteilt. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, Passagen aus seinen Eingaben und Parteivorträgen vor erster Instanz zu rekapitulieren und dem angefochtenen Entscheid gegenüber zu stellen, verknüpft mit der Behauptung, das Bestreiten des Eigenguts der Beschwerdegegnerin sei "somit offensichtlich klar und eindeutig und hinreichend substanziiert". Damit lässt sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
ziehen, genügt es nicht, bestimmte Positionen in allgemeiner Weise anzuzweifeln und pauschale Forderungen nach Abklärungen aufzustellen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu erklären, weshalb es überhaupt solcher Untersuchungen bedurft hätte, obwohl die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht feststellt, dass die Parteien ihre gemeinsamen ehevertraglichen Erklärungen gegen sich gelten lassen wollen. Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die besagte tatsächliche Vermutung darin erschöpft, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags bestimmte Vermögenswerte zum Eigengut der Beschwerdegegnerin gehören. Die Vermutung bezieht sich also nicht auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin zu diesem oder zu einem anderen Zeitpunkt tatsächlich (noch) über die fraglichen Vermögenswerte verfügte. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass die Beschwerdegegnerin keinen "Konnex" zwischen den im Ehevertrag erwähnten Eigengutspositionen und den "vorhandenen sieben Konten" hergestellt habe, greifen seine Beanstandungen deshalb ins Leere. Dasselbe gilt für den Einwand, die tatsächliche Vermutung werde durch die Zeugenaussage von H.________ "faktisch entkräftet", weil
dieser im Vorfeld des Abschlusses des Ehevertrags als Berater aufgetreten sei, ihm jedoch keine Unterlagen betreffend Erbschaften der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätten. Und soweit hier erst der Bestand des Eigenguts der Beschwerdegegnerin "per Datum Ehevertrag" in Frage steht, kommt es auch nicht auf die vom Beschwerdeführer geforderten Angaben über den Verbleib der Vermögenswerte im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung an.
Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er sich mit einem allgemeinen Bestreiten habe begnügen dürfen, da es an einem substanziierten Behaupten der Beschwerdegegnerin gefehlt habe (s. E. 3.2.1). Die Obliegenheit des Behauptens bzw. Bestreitens folge der Beweislast. Wolle die Beschwerdegegnerin Vermögenswerte als Eigengut geltend machen, so habe sie gemäss Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
darzutun, dass der Ehevertrag (s. Sachverhalt Bst. A.b) die besagten Erklärungen der Eheleute über den Bestand und die Zuordnung der fraglichen Vermögenswerte zu ihrem Eigengut enthält und dass diese Erklärungen öffentlich beurkundet wurden (Vermutungsbasis). Der Beschwerdeführer stellt weder den einen noch den anderen Umstand in Abrede; er zeigt auch nicht auf, inwiefern der Tatsachenvortrag der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht nicht vollständig oder nicht schlüssig gewesen wäre und es ihm verunmöglicht hätte, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis zu wecken. Bleibt es aber dabei, dass die tatsächliche Vermutung ihre Wirkung entfalten konnte, so ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Beweisverfahren zur Frage, auf welchen Betrag sich die Eigengüter der Beschwerdegegnerin bei Abschluss des Ehevertrags beliefen, für entbehrlich hält.
3.3. In der Folge dreht sich der Streit um die Frage, in welchem Betrag die Beschwerdegegnerin tatsächlich noch über Eigengut verfügte, als der Güterstand durch C.________s Tod aufgelöst wurde.
3.3.1. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers drehen sich darum, wie sich die Vorinstanz der tatsächlichen (oder natürlichen) Vermutung bedient, "wonach für den Lebensunterhalt Errungenschaft statt Eigengut verbraucht werde". Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, auf "unbewiesenen Prämissen" aufzubauen und zu einer falschen Beweiswürdigung zu gelangen. Die Vorinstanz übernehme den "logischen Zirkelschluss" des Bezirksgerichts. Dieses habe festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Errungenschaft aufgebraucht hatte, also angenommen, "was in der Vermutungsbasis selber steht". Die "wahre Ursache" für die Abnahme der ehelichen Errungenschaft erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das Vermögen des Erblassers seit 2007 um ca. Fr. 130'000.-- verringert habe. Der vorinstanzliche Argumentationsfehler komme einem Betrug, einer Täuschung gleich und verstosse "gegen das Vertrauensprinzip gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
Errungenschaft gilt. Anstatt sich substanziiert zum Verbleib ihres Vermögens und zur Massenzugehörigkeit der per Stichtag vorhandenen Vermögenswerte zu äussern, begnüge sich die Beschwerdegegnerin damit, vom Vermögen am Todestag des Erblassers das Eigengut per Datum Ehevertrag abzuziehen. Komme die Beschwerdegegnerin ihrer Substanziierungspflicht nicht nach, so könne sie keine Beweiserleichterung für sich beanspruchen.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Zuordnung der Vermögensteile der Beschwerdegegnerin per Stichtag nach Gütermassen gemäss Art. 207 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
ableiten, dass die Reduktion des "unausgeschiedenen Vermögens" eines Ehegatten nur auf den Lebensunterhalt der Gemeinschaft zurückzuführen ist und nur die Errungenschaft betrifft, so dass das noch vorhandene Vermögen gänzlich Eigengut ist. Da die Beschwerdegegnerin keinerlei Belege für eine Ersatzforderung eingereicht habe, könne sie die natürliche Vermutung nicht "gegen Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
Belegen "penibel dokumentieren" müsse, verletze deshalb Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
3.3.2. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 125 III 1 E. 3 S. 2; 118 II 27 E. 2 S. 28; Urteile 5A 892/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.1; 5A 111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2; 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 2.1).
Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden ist der Streit um die Frage, ob Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, nach Massgabe von Art. 209 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
also um eine Beweiserleichterung im Streit um die Frage, mit welchen Mitteln eine bestimmte Kategorie von Ausgaben bestritten wird: Von denjenigen Schulden und Vermögensgegenständen, die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft begründet bzw. erworben werden (Vermutungsbasis), wird angenommen, dass die Eheleute dafür nicht auf die Substanz von Vermögenswerten des Eigenguts zurückgreifen (Vermutungsfolge).
Im Unterschied zu Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. |
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1 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. |
2 | Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen. |
bleibt und nicht bewiesen werden kann - nach der in Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
3.3.3. In Anwendung der natürlichen Vermutung "zu Gunsten des Eigenguts" schliesst die Vorinstanz aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes Vermögen der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 273'686.-- ausgewiesen war, auf die Erkenntnis, dass zu diesem Zeitpunkt noch Eigengut der Beschwerdegegnerin "in der Höhe ihres Vermögens vorhanden war". Mit dieser vagen Formulierung beantwortet das Obergericht die Rechtsfrage, was als Eigengut der Beschwerdegegnerin zu gelten hat - ohne sich jedoch dazu zu äussern, welche konkreten, im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Vermögensgegenstände der Beschwerdegegnerin ihrem Eigengut zuzuordnen sind. Das Obergericht erklärt seine Vorgehensweise mit dem Zweck der natürlichen Vermutung. Dieser bestehe darin, einem Ehegatten den Nachweis von Eigengut zu erleichtern (s. E. 3.1). Zu Recht tadelt der Beschwerdeführer diese vorinstanzliche Sichtweise als bundesrechtswidrig. Das Obergericht bringt die Anwendungsbereiche der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
und dessen güterrechtlichen Qualifikation zu unterscheiden. Im Fall, der dem zitierten Urteil zugrunde lag, stand in tatsächlicher Hinsicht fest, dass im Umfang von Fr. 120'000.-- Erbschaftsvermögen des Ehemannes auf das Geschäftskonto seines Einzelunternehmens geflossen war, weshalb dem Eigengut des Mannes eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zustand, soweit die Erbschaft tatsächlich noch vorhanden war (Urteil 5A 37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.2). Mit Kontoauszügen hatte der Ehemann überdies nachgewiesen, dass auf seinem Geschäftskonto im fraglichen Zeitpunkt von seiner Erbschaft noch genügend Mittel vorhanden waren, um für rund Fr. 50'000.-- Fondsanteile zu erwerben, also eine Investition zu tätigen, die keinen Aufwandposten des täglichen Bedarfs darstellte. In dieser Konstellation war gestützt auf die besagte natürliche Vermutung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Geldanlage ausreichend vorhandene Eigengutsmittel eingesetzt hatte (Urteil 5A 37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an einem solchen Nachweis der konkreten Zahlungsflüsse.
Gestützt auf die tatsächliche Vermutung hätte die Vorinstanz beweiswürdigend (s. E. 3.2.2) allenfalls zum Schluss kommen können, dass die Beschwerdegegnerin ihre Eigengutsmittel, die per Datum des Ehevertrags im Betrag von Fr. 310'048.60 vorhanden waren (E. 3.2), bis zum Tod des Erblassers zur Finanzierung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht anzehrte, also grundsätzlich unangetastet liess bzw. nur für ausserordentliche Investitionen einsetzte. Hingegen durfte die Vorinstanz die natürliche Vermutung nach dem Gesagten nicht zur Beantwortung der Rechtsfrage heranziehen, ob ein nicht näher nach konkreten Vermögensgegenständen differenziertes "Vermögen", das bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (noch) vorhanden war, dem Eigengut zuzuordnen ist. Denn zur Beantwortung dieser Rechtsfrage taugt die natürliche Vermutung als reine Tatsachenvermutung von vornherein nicht (E. 3.3.2). Entgegen dem, was der angefochtene Entscheid und im Anschluss daran auch die Beschwerdegegnerin unterstellen, soll die besagte natürliche Vermutung einem Ehegatten auch nicht den Nachweis erleichtern, dass hinsichtlich eines bestimmten Vermögenswerts die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Eigengut
erfüllt sind. Diesbezüglich gilt Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
Bedenken erweckt der angefochtene Entscheid darüber hinaus auch mit Blick auf Art. 207 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
Entscheid ist zu entnehmen, dass die Ersatzforderung für Investitionen in die Liegenschaft dem Eigengut der Beschwerdegegnerin zusteht und gegen den Erblasser bzw. gegen dessen Nachlass gerichtet ist. Hingegen schweigt sich das Obergericht darüber aus, welcher Gütermasse die "diversen Konten" der Beschwerdegegnerin zuzuordnen sind. Entgegen der Ansicht des Obergerichts lässt sich die in Art. 207 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
3.3.4. Nach alledem wird sich das Obergericht zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, welcher Gütermasse die einzelnen Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin, insbesondere die fraglichen Bankguthaben zuzuordnen sind. Steht die güterrechtliche Zuordnung aller im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands vorhandenen Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin - gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
Volljährigkeitsalter von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.
Streitig ist auch die nach dem Tod des Erblassers erfolgte Bezahlung der Rechnung der I.________ AG über Fr. 10'108.80 durch die Beschwerdegegnerin.
4.1. Laut der Vorinstanz ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Tod des Erblassers Fr. 26'000.-- von dessen Konto abhob und die fragliche Rechnung bezahlte. Das Obergericht stellt fest, dass die Rechnung vom 6. September 2011 datiere, das Honorar für die Beratung beim Verkauf der Liegenschaft des Erblassers im Zeitraum von März bis August 2011 betreffe und auf der Vereinbarung vom 19. Mai 2011 zwischen der I.________ AG und dem Erblasser beruhe, die von der Beschwerdegegnerin in Vertretung ("i.V.") unterschrieben worden sei. Es verweist auf den Entscheid des Bezirksgerichts. Dieses habe den Beratungsvertrag als Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
ausführlich gewürdigt; der Beschwerdeführer vermöge diese Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vom Erblasser für die Vorbereitung des Hausverkaufs und die Zusammenarbeit mit einem professionellen Berater stillschweigend bevollmächtigt worden war.
Weiter zieht das Obergericht in Erwägung, dass der Nachlass mit dem Tod des Erblassers Schuldner der Rechnung geworden sei, die gestützt auf den für den Erblasser verbindlichen Beratungsvertrag gestellt worden war. Die Rechnung habe den getroffenen Vereinbarungen entsprochen, was nicht substanziiert bestritten worden sei. Einwände gegen den Abschluss und den Inhalt des Vertrages seien unerheblich und auch nicht angebracht, nachdem der Erblasser bzw. die ihn vertretende Beschwerdegegnerin auf fachliche Beratung beim Hausverkauf angewiesen gewesen seien und der Inhalt des Vertrages im Bereich des Üblichen liege. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei damit weder ersichtlich noch substanziiert dargetan, dass dem Nachlass durch die Bezahlung der Rechnung ein Schaden entstand. Das Obergericht pflichtet dem Bezirksgericht darin bei, dass die Beschwerdegegnerin das Beratungshonorar nicht zu tragen habe, "obwohl sie die Bezahlung nach dem Tod von C.________ und ohne die Zustimmung der Erben veranlasste".
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7 |
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1 | Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7 |
2 | Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. |
3 | Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
Nach der Meinung des Beschwerdeführers ist "rechtlich irrelevant", ob der Nachlass durch die eigenmächtige Vermögensdisposition der Beschwerdegegnerin geschädigt wurde. Ebenso sei unerheblich, ob der Beratungsvertrag zwischen H.________ und dem Erblasser für diesen gültig zustande kam; diese Frage sei vor der Vorinstanz gar nicht Prozessthema gewesen. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Instanzen vor, den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu verkennen. Das Vermögen des Erblassers stehe im Gesamteigentum der Erben. Nachdem die Beschwerdegegnerin vertraglich auf das Erbe verzichtet habe, sei sie nicht befugt gewesen, aus diesem Vermögen mittels einer Kontoabhebung Geld zu entnehmen. Mit ihrer eigenmächtigen Vermögensdisposition habe die Beschwerdegegnerin ihm, dem Beschwerdeführer, unter anderem die Möglichkeit genommen, die Verrechnung gegenüber der Rechnung der I.________ AG zu erklären, bspw. für Retrozessionen oder wegen übertriebenen Aufwands beim Willensvollstreckermandat. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der Abrechnung der gegenseitigen Schulden sei der Beschwerdegegnerin deshalb zu Gunsten des Nachlasses der Betrag von Fr. 10'108.80 zu belasten.
4.3. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer behauptet, kommt es sehr wohl darauf daran, ob die Beschwerdegegnerin mit ihren Handlungen den Nachlass geschädigt hat. Schaden im Rechtssinne ist die unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens; er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (statt vieler BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f. mit Hinweisen). Wie auch immer die Handlungen der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sind, das Bundesgericht greift nur dann korrigierend ein, wenn sich diese Handlungen auch auf das Ergebnis des Rechtsstreits ausgewirkt haben. Dieses Ergebnis drückt sich im vorinstanzlichen Urteilsspruch aus, dessen Abänderung durch das Bundesgericht der Beschwerdeführer mit seinem Begehren verlangt, den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch der Beschwerdegegnerin zu reduzieren. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die streitige Honorarrechnung unbestrittenermassen den getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe. Er stellt im hiesigen Verfahren auch nicht mehr in Abrede, dass der Beratungsvertrag, den der Erblasser mit der I.________ AG abgeschlossen hatte, gültig zustande kam. Andere
Gründe, weshalb der streitige Betrag der I.________ AG nicht zugestanden hätte und als Schuld des Nachlasses von den Erben selbst nicht hätte bezahlt werden müssen, nennt der Beschwerdeführer nicht, noch macht er geltend, dass er im kantonalen Verfahren solche Gründe vorgetragen und dass sich das Obergericht bundesrechtswidrig darüber hinweggesetzt hätte. Unbehelflich ist auch sein Einwand, wonach ihm die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit genommen habe, die Honorarforderung der I.________ AG mit eigenen Gegenforderungen zu verrechnen. Strebte der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden die verrechnungsweise Tilgung der Honorarforderung der I.________ AG an, so bringt er damit jedenfalls keine Zweifel am Bestand oder an der Fälligkeit dieser (Verrechnungs-) Forderung zum Ausdruck. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass dem Nachlass bzw. den Erben, auf welche die Forderungen des Erblassers übergegangen sind (Art. 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
Rechnung nach dem Tod des Erblassers mit Mitteln aus dem Nachlass begleichen durfte. Denn die Korrektur der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die der Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin verlangt, setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin durch die angebliche widerrechtliche Handlung einen Schaden verursacht hat.
5.
Im Zusammenhang mit einer Hilflosenentschädigung, die dem Erblasser ausbezahlt worden war, beharrt der Beschwerdeführer schliesslich auf der Rückerstattung von Fr. 14'920.--.
5.1. Unbestritten und erstellt sind den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung der Ausgleichskasse von Fr. 9'120.-- am 5. November 2010 sowie daran anschliessend monatliche Zahlungen von Fr. 570.-- (Dezember 2010) bzw. Fr. 580.-- (Januar bis November 2011) auf das Bankkonto des Erblassers. Weiter konstatiert das Obergericht, dass gestützt auf einen Dauerauftrag von Februar bis November 2011 monatlich Fr. 580.-- von diesem Konto auf ein Sparkonto der Beschwerdegegnerin ("Extrakonto") überwiesen wurden. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung geht die Vorinstanz davon aus, dass den monatlich überwiesenen Hilflosenentschädigungen Kosten in mindestens dieser Höhe gegenübergestanden hätten, der Erblasser die Hilflosenentschädigungen also "zweckgebunden verbraucht" habe, weshalb der Beschwerdeführer allein aus der Rechtsnatur nichts für eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten könne. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob sich aus anderen Gründen eine Rückerstattungspflicht ergibt. Sie erinnert daran, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens selbst und autonom bestimmen, wie sie ihr Leben finanzieren und wer wieviel über welche Konten beiträgt und wer über welche
Konten verfügen kann. Wurden von den Konten Beiträge abgehoben, so sei zu vermuten, dass damit die laufenden Bedürfnisse der Familie finanziert wurden. Anders verhalte es sich nur, wenn ein Ehegatte von den Konten Beträge bezog, die auffällig hoch sind; diesfalls sei anzunehmen, dass damit nicht die laufenden Bedürfnisse befriedigt wurden.
Im Anschluss an diese Überlegungen erklärt die Vorinstanz mit Blick auf den vor Bundesgericht noch streitigen Betrag von Fr. 2'400.--, der bis zum Tod des Erblassers vom erwähnten "Extrakonto" bezogen wurde, diesbezüglich sei "ohne weiteres davon auszugehen", dass diese Mittel für die laufenden Bedürfnisse der Ehegatten verwendet wurden. "Auffällig hoch" erscheinen der Vorinstanz die Barauszahlungen bzw. Geldautomatenbezüge im Dezember 2010 von insgesamt Fr. 12'900.--. Dem angefochtenen Entscheid zufolge bestritt die Beschwerdegegnerin nicht, diese Bezüge getätigt zu haben. Sie habe jedoch verneint, das bezogene Geld für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben, und ausgesagt, im Dezember 2010 für den Erblasser grössere Zahlungen geleistet zu haben, darunter die Rechnung des Pflegeheims von rund Fr. 4'300.--. Das "Extrakonto" sei laut der Beschwerdegegnerin für Spezialfälle, etwa für die sich mehrenden Krankentransporte bestimmt gewesen. Das Obergericht findet, die Zahlung für das Pflegeheim sei belegt. Die Kosten für Transporte mit der Ambulanz ins Spital von je Fr. 1'000.--, die das Bezirksgericht gestützt auf Befragungen der Beschwerdegegnerin und von E.________ angenommen hatte, seien hingegen "nicht rechtzeitig substanziiert
behauptet" worden. Aufgrund der Hilflosigkeit bzw. des schlechten Gesundheitszustands des Erblassers sei aber davon auszugehen, "dass durchaus Gesundheitskosten anfielen". Das Obergericht schätzt diese Kosten auf Fr. 1'000.--. Unter Berücksichtigung eines Betrages von rund Fr. 3'500.-- für die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass für den Monat Dezember 2010 Bezüge von rund Fr. 4'000.-- übrig bleiben, die weder durch belegte Behauptungen noch durch Schätzungen gestützt auf den unbestrittenen Sachverhalt erklärt werden können. In der Folge zählt das Obergericht diese Fr. 4'000.-- zum Betrag, den die Beschwerdegegnerin dem Nachlass zurückzuerstatten hat.
5.2. Im Zusammenhang mit den geschätzten Gesundheitskosten von Fr. 1'000.-- rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
die fragliche Tatsache überhaupt im Sinne der Verhandlungsmaxime dargelegt und die Beweismittel angegeben hat (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Im konkreten Fall gelangt das Obergericht - wenn auch gestützt auf eine Schätzung - in tatsächlicher Hinsicht zur (positiven) Feststellung, dass dem Erblasser im Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 1'000.-- Gesundheitskosten entstanden sind. Aus den dargelegten Gründen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage Überlegungen zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich dieser Gesundheitskosten substanziierte Behauptungen aufstellte. Ist der Beschwerdeführer mit dem Beweisergebnis nicht einverstanden, so muss er in einem ersten Schritt nachweisen, dass diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
Erblassers im Dezember 2010 monatliche Gesundheitskosten in der fraglichen Höhe entstehen. Erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts vom Ergebnis her nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
5.3. Eine Verletzung von Bundesrecht erblickt der Beschwerdeführer schliesslich in der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach mit den bis zum Tod des Erblasser erfolgten Bezügen vom "Extrakonto" laufende Bedürfnisse der Ehegatten finanziert wurden. Erneut rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Betrag deshalb dem Nachlass zurückzuerstatten.
Auch diese Einwände sind zum Scheitern verurteilt. Der streitigen Erwägung des Obergerichts liegt die Überlegung zugrunde, wonach zu vermuten ist, dass die Eheleute mit den Beiträgen, die sie von ihren Konten abheben, ihre laufenden Bedürfnisse finanzieren, es sei denn, die Bezüge seien auffällig hoch (E. 5.1). Warum diese tatsächliche Vermutung mit Bezug auf die streitigen Bezüge nicht zur Anwendung kommen kann, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sich diesbezüglich also als offensichtlich unrichtig erweist (vgl. E. 3.2.2), vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Entgegen dem, was er unterstellt, ist dem angefochtenen Entscheid auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem streitigen Betrag von Fr. 2'400.-- einen Teil der Hilflosenentschädigungen bezog, die ab Januar 2011 auf das "Extrakonto" flossen. Der angefochtene Entscheid verweist auf den Bankkontoauszug für die Zeit vom 1. Januar bis 6. Dezember 2011. Daraus ergibt sich ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
auch sein Vorwurf in sich zusammen, wonach sich das Obergericht selbst in Widersprüche verstricke, wenn es annehme, dass den monatlich überwiesenen Hilflosenentschädigungen zweckgebundene Kosten in mindestens gleicher Höhe gegenüberstanden. Unbehelflich sind schliesslich auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf Aussagen der Beschwerdegegnerin zur Zweckbestimmung des "Extrakontos". Denn allein der Umstand, dass das Konto für "Unvorhergesehenes" eröffnet wurde, schliesst nicht aus, dass die Eheleute von dort bezogene Mittel tatsächlich doch zur Finanzierung laufender Bedürfnisse verwendeten.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Streit um das Eigengut der Beschwerdegegnerin als begründet (E. 3). In den übrigen Punkten vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten (E. 4 und 5). Das Rechtsmittel ist also teilweise gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens) an das Obergericht zurückzuweisen. Gemessen am Geldwert der vor Bundesgericht streitigen Positionen obsiegt der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zur grossen Mehrheit. Die Gerichtskosten sind deshalb zu neun Zehnteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Urteil 5A 162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 8) keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden zu Fr. 4'500.-- der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn