Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_749/2016
Urteil vom 11. Mai 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Oertle,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 24. August 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ hatten 2001 geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2001).
B.
B.a. Am 28. April 2014 reichte A.________ beim Bezirksgericht Kulm (AG) die Scheidungsklage ein. Sie stellte Begehren zu den Nebenfolgen der Scheidung. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, beantragte sie, B.________ zu verpflichten, ihr an ihren "persönlichen Unterhalt während fünf Jahren monatlich vorschüssig zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu bezahlen - Ergebnis des Beweisverfahrens und richterliches Ermessen vorbehalten".
B.b. B.________ blieb der für den 27. Juni 2014 anberaumten Einigungsverhandlung fern. Er erstattete keine Klageantwort.
B.c. Am 26. Mai 2015 fand vor dem Bezirksgericht Kulm die Hauptverhandlung statt. B.________ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. A.________ beantragte in Änderung ihrer Klage vom 28. April 2014 (Bst. B.a), die Frauenalimente auf Fr. 1'500.-- pro Monat festzusetzen.
B.d. Mit Urteil vom 25. August 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe. Es regelte die Nebenfolgen und entschied hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, dass A.________ keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden.
C.
A.________ legte beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung ein und hielt an ihrem (abgeänderten) Rechtsbegehren (Bst. B.c) fest. Das Obergericht verzichtete darauf, die Berufung B.________ zur Berufungsantwort zuzustellen, und wies das Rechtsmittel ab. Das Urteil vom 24. August 2016 wurde A.________s Anwalt am 19. September 2016 zugestellt.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2016 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegner) zur Bezahlung der besagten Frauenalimente (Bst. B.c) zu verurteilen. Ausserdem ersucht sie für das hiesige Verfahren um das Armenrecht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198087 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198088 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195490. |
2.
Dem angefochtenen Entscheid zufolge führt der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess, weder zu einer "Anerkennung sämtlicher klägerischer Ansprüche", noch entbindet er das Gericht davon, "das Recht von Amtes wegen anzuwenden". Die Vorinstanz verweist auf Art. 125 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht ihren gebührenden Bedarf gar nicht festgestellt und die Unterhaltsbeiträge demzufolge falsch berechnet habe, hält die Vorinstanz Art. 277 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
ihr Vorbringen fehl gehe. Das Bezirksgericht sei im Rahmen der Verhandlungsmaxime nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die von den Parteien während der Ehe zuletzt gelebten Verhältnisse zu ermitteln. Schliesslich nimmt das Obergericht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin eine Berechnung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards erstmals in der Berufung ins Recht geführt habe. Weshalb sie dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte tun können, sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Berechnung sei im Sinne von Art. 317 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Schliesslich schützt das Obergericht auch die erstinstanzliche Erkenntnis, wonach der Beschwerdeführerin ausgehend von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 3'500.-- anzurechnen ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angeblich angeschlagene Gesundheit sind in den Augen der Vorinstanz neu und im Sinne von Art. 317

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
will". Wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt habe, verfüge die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als Restaurationsangestellte sowie Maschinistin und habe aufgrund des Heimaufenthalts des Sohnes bis auf Weiteres keine Betreuungsaufgabe inne. Sie sei deshalb in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Hilfskraft ohne Berufsausbildung im Reinigungs oder Gastronomiebereich oder in der Branche Lagerei nachzugehen und ein Einkommen von Fr. 3'500.-- zu erzielen.
3.
Die Beschwerdeführerin ruft in Erinnerung, dass der Beschwerdegegner schon im erstinstanzlichen Verfahren säumig gewesen sei. Trotz wiederholter Aufforderung und Säumnisandrohung habe er keine Klageantwort erstattet und sei auch nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Obwohl nie eine Bestreitung erfolgte und nie Unterlagen aufgelegt worden seien, habe das Bezirksgericht materielle Erwägungen zu Einkommen und Bedarf der Parteien angestellt und die klägerischen Anträge auf persönliche Unterhaltsbeiträge abgewiesen. Indem das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid schütze, stelle es den Sachverhalt willkürlich fest und wende es das Recht falsch an. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Fall "richtigerweise" aufgrund der Dispositionsmaxime, der Behauptungs- und Bestreitungslast des Beschwerdegegners sowie der Säumnisbestimmungen der ZPO schlicht basierend auf ihren Angaben zu entscheiden gewesen wäre und ihre Anträge ohne materielle Überprüfung hätten gutgeheissen werden müssen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Interessen des säumigen Beklagten zu wahren, zu seinen Gunsten von einem tieferen als dem von ihr behaupteten Einkommen des Beschwerdegegners auszugehen und ihr ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien nicht, wie vom Obergericht behauptet, blosse Rechtsanwendungen, sondern vielmehr willkürlich falsche Sachverhaltsfeststellungen, indem die tatsächlichen bzw. hypothetischen Erwerbseinkünfte der Parteien erwogen und berechnet bzw. die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen geschützt werden. "Unrichtig" ist nach der Meinung der Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sie den gebührenden Unterhalt nicht dargelegt habe. Auch in diesem Zusammenhang besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner ihre Ausführungen und Anträge nicht bestritten habe. Überdies weist sie darauf hin, dass die Parteien bis zur Trennung in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und den Lebensunterhalt mit ihren zwei Einkommen gemeinsam finanziert hätten. Der Lebensstandard während des Zusammenlebens sei demnach offensichtlich höher gewesen als derjenige nach der Trennung mit zwei getrennten Wohnungen.
4.
Der Streit dreht sich um den nachehelichen Unterhalt. Er untersteht also dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Vom Verhandlungsgrundsatz ist der Dispositionsgrundsatz zu unterscheiden. Diese Maxime beschlägt nicht die Erarbeitung der Tatsachen (Urteil 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.1), sondern die Rechtsbegehren, in denen die Parteien zum Ausdruck bringen, welche Rechtsfolge sie anstreben (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersuchen (Rechtsschutzantrag; s. Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
Wie oben ausgeführt, bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts die anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind. Auch die richtige Anwendung der zum materiellen Recht gehörenden Grundsätze über die objektive Beweislast stellt eine Rechtsfrage dar (Urteil 5A_417/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.3). Das Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
5.
Ausgangspunkt für die bundesgerichtliche Beurteilung ist Art. 125

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Das Obergericht kommt zum Schluss, die Behauptungen betreffend ihre angeschlagene Gesundheit, mit denen die Beschwerdeführerin ihre Eigenversorgungskapazität bestreite, seien im Berufungsverfahren unbeachtlich, da es sich um unzulässige Noven handle (E. 2). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Nun ist es aber nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aus eigenem Antrieb allfällige Rechtsfragen zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es bleibt deshalb dabei, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet hat, die sie daran hindern könnten, nach der Scheidung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dessen erübrigen sich Erörterungen zu den vorinstanzlichen Überlegungen, weshalb die besagten Vorbringen den Aussagen der Beschwerdeführerin vor erster Instanz widersprechen - umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin auch dazu nicht äussert. Mit Bezug auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht stellt das Obergericht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin dort eine Arbeitsunfähigkeit "nicht einmal behauptet"
habe (E. 2). Auch darauf geht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ein, noch stellt sie den daraus gezogenen Schluss in Frage, wonach der erstinstanzliche Richter unter diesen Umständen nicht gehalten gewesen sei, in den Akten nach Belegen für eine fehlende Eigenversorgungskapazität zu suchen. Dass im Zusammenhang mit dieser Anspruchsvoraussetzung im kantonalen Verfahren andere Tatsachenbehauptungen übersehen oder übergangen worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In ihrer Beschwerdeschrift beruft sie sich lediglich auf ihre Behauptungen betreffend die Einkommenszahlen des Beschwerdegegners. Sie täuscht sich jedoch, wenn sie meint, dass es im kantonalen Verfahren mit diesen Vorbringen und ihren Rechtsbegehren sein Bewenden haben konnte. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, entbindet allein der Umstand, dass die beklagte Partei weder eine Klageantwort einreicht noch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint, die klagende Partei nicht davon, in einem ersten Schritt die Tatsachen zu behaupten, aus denen sie ihren Anspruch ableitet. Wie oben erläutert, kann allein aus der Säumnis der beklagten Partei auch nicht auf die Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren geschlossen
werden (E. 4). Insofern geht auch der Vorwurf, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Dispositionsgrundsatz vertrage, an der Sache vorbei.
Nach dem Gesagten bleibt es in tatsächlicher Hinsicht bei den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin weder vor der ersten noch vor der Berufungsinstanz die anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet hat, aus denen sich ergibt, dass sie nach der Scheidung für ihren gebührenden Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. Die Unterhaltsklage der Beschwerdeführerin war schon aus diesem Grund abzuweisen. Soweit sich das Obergericht darüber hinaus zur Frage äussert, welche Erwerbstätigkeiten für die Beschwerdeführerin in Frage kommen und welche Einkünfte sie damit erzielen kann, sind diese Erwägungen mit Blick auf den vorinstanzlichen Urteilsspruch gar nicht mehr entscheidrelevant. Hat die Beschwerdeführerin es versäumt, die Tatsache ihrer fehlenden Eigenversorgungskapazität (rechtzeitig) in den Prozess einzuführen, braucht sich das Bundesgericht auch nicht zu ihrem Vorwurf zu äussern, wonach es unter den gegebenen Voraussetzungen nicht am Richter, sondern am Beschwerdegegner gewesen wäre, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu fordern. Nichts anderes gilt für die (weitere) Anspruchsvoraussetzung des gebührenden Unterhalts (Art. 125 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
6.
Schliesslich beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass schon das Bezirksgericht ihre Editionsbegehren zum Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners nicht beachtet habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was sie schon in der Berufung bemängelt habe, von der Vorinstanz aber nicht berücksichtigt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Gewiss verschafft der in Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
darüber keine Klarheit herrscht oder die klagende Partei - wie hier - die Tatsache ihrer Eigenversorgungskapazität nicht einmal behauptet, besteht für den Richter kein Anlass, Beweise über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des andern Ehegatten abzunehmen und/oder sich sonst wie zu dieser Frage zu äussern. Von einer Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein.
7.
Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Daniel Buchser als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Fürsprecher Daniel Buchser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn