141 III 489
65. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. und vice versa (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_187/2015 / 4A_199/2015 vom 29. September 2015
Regeste (de):
- Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. 2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. 3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab. SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt. 2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt. 3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen. SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
- Die Gutheissung einer Klage auf Zahlung eines vertraglichen Entgelts, Zug um Zug gegen Übertragung von Aktien, führt nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Widerklage dahinfallen würde, mit der die Übertragung der Aktien, Zug um Zug gegen Bezahlung des Entgelts, verlangt wird (E. 9.2).
- Prozessuale Voraussetzungen einer Klageanerkennung nach Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. 2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. 3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
Regeste (fr):
- Art. 241, 335 et 342 CPC; actions principale et reconventionnelle portant sur des prestations à exécuter simultanément, intérêt juridique, acquiescement.
- L'intérêt au jugement d'une action reconventionnelle, tendant au transfert d'actions contre paiement simultané d'une somme convenue, ne disparaît pas après que l'action principale tendant au paiement de la somme convenue contre le transfert simultané des actions a abouti (consid. 9.2).
- Conditions procédurales d'un acquiescement selon l'art. 241 CPC (consid. 9.3).
Regesto (it):
- Art. 241, 335 e 342 CPC; azione principale e riconvenzionale concernenti prestazioni da effettuare simultaneamente, interesse giuridico, acquiescenza.
- L'accoglimento di un'azione tendente a ottenere il pagamento del corrispettivo contrattuale simultaneamente al trasferimento di azioni non rende caduco l'interesse giuridico alla decisione di un'azione riconvenzionale con cui viene chiesto il trasferimento delle azioni simultaneamente al pagamento del corrispettivo (consid. 9.2).
- Condizioni procedurali di un'acquiescenza secondo l'art. 241 CPC (consid. 9.3).
Sachverhalt ab Seite 489
BGE 141 III 489 S. 489
A.
A.a B. (Beklagter, Widerkläger) ist Hauptaktionär der C.B. AG. A. (Kläger, Widerbeklagter) war von 1986 bis 2008 Geschäftsführer der C.B. AG. Seiner Tätigkeit lag ein zwischen den beiden Parteien abgeschlossener Arbeitsvertrag vom 5. September 1985 zugrunde. Dieser sah unter anderem vor, dass der Kläger Gelegenheit erhalten solle, sich an der Gesellschaft finanziell zu beteiligen. Die Modalitäten dieser Beteiligung wurden in einer ebenfalls zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen als
BGE 141 III 489 S. 490
"einfacher Gesellschaftsvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 1. Juni 1988 konkretisiert. Darin wird u.a. festgehalten, dass der Kläger die erhaltenen Aktien "zum inneren Wert" wieder auf den Beklagten zu übertragen habe, falls er aus irgendeinem Grunde aus der C.B. AG ausscheiden sollte; der Beklagte verpflichtete sich seinerseits, diese Aktien "zum jeweils abgemachten Preis" zu übernehmen.
A.b Der Kläger erhielt zwischen 1988 und 1992 vom Beklagten unentgeltlich 80 Aktien der C.B. AG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten am 25. März 2008 auf den 30. September 2008 führte zu einer Auseinandersetzung u.a. über den Wert der 80 Aktien des Klägers, die er als Folge seines Ausscheidens aus den Diensten der C.B. AG wieder an den Beklagten zu übertragen hatte.
B.
B.a Mit Klage vom 12. März 2009 beim Bezirksgericht Meilen beantragte der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, das nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmende Entgelt für die Zug um Zug vom Kläger zu übertragenden 80 Namenaktien der C.B. AG zu bezahlen, mindestens Fr. 750'000.-, eventualiter mindestens Fr. 1'186'040.-, je nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2008. Der Beklagte erhob Widerklage und beantragte im Wesentlichen die Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung eines tieferen Preises als vom Kläger verlangt. Mit Urteil vom 22. April 2014 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Aktien den Betrag von Fr. 1'194'960.- (nebst Zins) zu bezahlen.
B.b Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich.
B.b.a Mit Berufung beantragte der Beklagte im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Namenaktien pro übertragene Aktie zu bezahlen: - Fr. 2'922.-,
- eventuell: Fr. 3'641.-,
- subeventuell: Fr. 5'500.-,
- subsubeventuell: Fr. 11'950.-.
BGE 141 III 489 S. 491
Zudem sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten die streitgegenständlichen Aktien Zug um Zug gegen Bezahlung der genannten Beträge zu übertragen.
B.b.b Der Kläger beantragte mit Anschlussberufung im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, das nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmende Entgelt von mindestens Fr. 1'194'960.- (d.h. Fr. 14'937.- pro Aktie) Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Namenaktien zu bezahlen.
B.c Am 25. Februar 2015 beschloss das Obergericht u.a., es werde vorgemerkt, dass der Kläger anerkenne, dass er Zug um Zug gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts durch den Beklagten zur Übertragung der streitgegenständlichen 80 Namenaktien an den Beklagten verpflichtet sei (Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 25. Februar 2015). Mit Urteil vom 25. Februar 2015 verpflichtete es den Beklagten in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Namenaktien den Betrag von Fr. 5'500.- pro übertragene Aktie zu bezahlen.
C. Beide Parteien haben gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Kläger beantragt im Verfahren 4A_199/2015, der Beklagte sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts zu verpflichten, ihm Zug um Zug gegen Übergabe von 80 Namenaktien der C.B. AG den Betrag von je Fr. 14'937.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. November 2008. Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht im Verfahren 4A_187/2015 die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Februar 2015. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, ihm 80 Namenaktien der C.B. AG zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von Fr. 5'500.- pro übertragene Aktie, eventuell gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts pro übertragene Aktie. In teilweiser Gutheissung beider Beschwerden hebt das Bundesgericht das Urteil und Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2015 auf. Es schützt die Widerklage teilweise und verpflichtet den Kläger und Widerbeklagten, dem Beklagten und Widerkläger 80 Namenaktien der C.B. AG Zug um Zug
BGE 141 III 489 S. 492
gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts zu übertragen. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Beschwerde des Beklagten (4A_187/2015)
9. Das Widerklagebegehren des Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, 80 Namenaktien zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung der in der Widerklage angeführten Beträge, blieb im Urteil des Bezirksgerichts unbehandelt. Das erstinstanzliche Urteil enthielt lediglich die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'194'960.-zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der 80 Aktien. Der Beklagte wiederholte im Berufungsverfahren sein Begehren, es sei (auch) eine Verpflichtung des Klägers zu statuieren, dem Beklagten die Aktien zu übertragen (nebst den Anträgen auf Reduktion des zu zahlenden Preises). Die Vorinstanz bejahte ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer vollstreckbaren Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Aktien, Zug um Zug gegen Bezahlung des gerichtlich festgelegten Entgelts. Gerade bei einem tiefen Aktienkurs könnte der Kläger, der ein Konkurrenzunternehmen führe, durchaus ein Interesse haben, mit der Übertragung der Aktien zuzuwarten. Dies führte zur Vormerkung in Ziffer 2 des Beschlusses, wonach der Kläger anerkenne, dass er gegen Bezahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts zur Übertragung der 80 Aktien verpflichtet sei.
9.1 Der Beklagte rügt, dass keine Klageanerkennung vorliege, wie sie in Art. 241 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
BGE 141 III 489 S. 493
Feststellung. Ein Feststellungsurteil sei aber einer Vollstreckung nicht zugänglich. Die Vorinstanz hätte somit über seinen Berufungsantrag auf Erlass einer Leistungsverpflichtung befinden müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
9.2 Lautet ein Entscheid auf eine Geldzahlung, wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt (Art. 335 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt. |
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1 | Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt. |
2 | Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt. |
3 | Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt. |
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1 | Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt. |
2 | Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt. |
3 | Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist. |
BGE 141 III 489 S. 494
somit ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Begehrens gemäss Widerklage.
9.3 Somit ist zu prüfen, welche Bedeutung der "Vormerkung" in Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses zukommt und ob deren Anfechtung überhaupt zulässig ist. Die Klageanerkennung hat zwar gleich wie der Vergleich und der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
|
1 | Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
a | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; |
c | geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |