Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 142/2011
Urteil vom 31. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________ AG,
vertreten durch Advokat Klaus Feger,
2. Z.________ NV,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zenhäusern,
3. Q.________ BVBA,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Bürgi,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Patentverletzung, vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 reichte die X.________ AG (Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Massnahmebegehren gegen die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) sowie die in Belgien domizilierten Gesellschaften Z.________ NV (Beschwerdegegnerin 2) und Q.________ BVBA (Beschwerdegegnerin 3) ein.
Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei den Beschwerdegegnerinnen "unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Haft im Widerhandlungsfall zu untersagen, den antimykotischen Stift gegen Nagelpilz, den sie unter der Marke R.________ bewerben und verkaufen ..., in die Schweiz einzuführen, hier zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise gewerblich zu verwenden". Dabei machte sie geltend, der von den Beschwerdegegnerinnen hergestellte bzw. vertriebene Stift verletze ihr Patent EP 111.________.
Der unabhängige Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:
"Wasserfreie und von film- und lackbildenden Zusätzen freie, topisch anwendbare Mittel zur Behandlung von Onychomykosen und zur Nagelpflege, enthaltend
a. eine oder mehrere Wirksubstanzen
b. einen oder mehrere CrC4-Alkylester der Milchsäure, der Apfelsäure, der Weinsäure oder der Zitronensäure als Carrier und
c. gegebenenfalls physiologisch verträgliche Hilfsstoffe."
Der inkriminierte Stift der Beschwerdegegnerinnen hat unstrittig einen Wassergehalt von 2 %.
A.b Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich das Massnahmebegehren ab (Dispositiv-Ziffer 1). Er erwog, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Merkmal "wasserfrei" des unabhängigen Anspruchs 1 dahingehend auszulegen sei, dass ein Wassergehalt von 2 % darunter falle. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Stift der Beschwerdegegnerinnen in den Schutzbereich des Streitpatents falle.
Der Einzelrichter setzte im Weiteren die Gerichtsgebühr auf Fr. 35'000.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete sie zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerinnen von je Fr. 35'000.-- (Dispositiv-Ziffer 4).
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2011 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung über die Gewährung der vorsorglichen Massnahme an das Handelsgericht zurückzuweisen. Dabei sei das Handelsgericht anzuweisen, das beantragte Verbot zu erlassen, eventualiter sei ein Fachrichtervotum, subeventualiter ein Kurzgutachten einzuholen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2011 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
1.1 Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Willkür im Sinne von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.3 Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Ihre Darlegungen unter dem Titel "Übersicht über das vorinstanzliche Verfahren" beschränken sich darauf, den Verfahrensablauf, die Parteivorbringen sowie die Rechtslage hinsichtlich der Auslegung des im Patentanspruch verwendeten Begriffs "wasserfrei" aus eigener Sicht zu schildern. Eine rechtsgenügend begründete Rüge bringt die Beschwerdeführerin darin nicht vor, sie setzt sich hingegen verschiedentlich über den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg oder erweitert diesen in unzulässiger Weise. So bringt sie etwa vor, ihr eigenes Produkt enthalte Wasser in einer geringen Menge von ca. 1 %, was als unwesentlich betrachtete Menge in manchen Ländern gar nicht deklariert werden müsse. Weiter führt sie aus, eine absolute Wasserfreiheit komme in der Praxis nicht vor und die Beschwerdegegnerinnen gäben eine Kleinmenge von 2 % Wasser absichtlich hinzu bzw. 2 % Wasser lägen im Bereich der natürlichen Wasseraufnahme des Stifts, wie sie an jedem Tag mit hoher Luftfeuchtigkeit natürlicherweise in den Stift gelange. Entsprechende Feststellungen finden sich nicht im angefochtenen Urteil. Ihre Vorbringen haben insoweit unberücksichtigt zu
bleiben.
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin über den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg oder erweitert diesen, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben, indem sie etwa vorbringt, 2 % Wasser gefährdeten die Stabilität des Produkts nicht. Ausserdem stützt sie sich darin teilweise auf die soeben erwähnten unbeachtlichen Sachverhaltsvorbringen. Darauf kann nicht abgestellt werden.
Allgemein verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt, wenn sie ihm - grösstenteils ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids - unter Hinweis auf verschiedene Parteivorbringen im kantonalen Verfahren ihre eigene Sicht bezüglich der Auslegung des Patentanspruchs darlegt und daraus ableitet, 2 % Wassergehalt liege noch im Bereich des Begriffs "wasserfrei" im Sinne des erwähnten Anspruchs.
Nicht hinreichend begründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die Verhandlungsmaxime verletzt, behauptet sie doch lediglich eine Verletzung des genannten Verfahrensgrundsatzes, geht jedoch nicht darauf ein, inwiefern die Vorinstanz diesen in offensichtlich unhaltbarer Weise missachtet hätte. Abgesehen davon, dass es sich bei der Auslegung des Patentanspruchs um eine Rechtsfrage handelt, wäre ohnehin nicht nachvollziehbar, inwiefern der angefochtene Entscheid angesichts der von der Beschwerdeführerin behaupteten "Zugabe" der Beschwerdegegnerinnen, Produkte mit bis zu 0.33 % Wassergehalt könnten als "wasserfrei" gelten, auch im Ergebnis unhaltbar wäre, zumal der inkriminierte Stift der Beschwerdegegnerinnen einen Wassergehalt von 2 %, und damit mehr als 0.33 %, aufweist.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.1 Sie behauptet dabei zu Unrecht, die Vorinstanz habe sich geweigert, die materiellrechtlichen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahme zu prüfen, weshalb ihr Entscheid einen "Nicht-Entscheid" darstelle. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Frage, ob der von den Beschwerdegegnerinnen hergestellte bzw. vertriebene Stift in den Schutzbereich des Streitpatents falle, geprüft und eine Patentverletzung als nicht glaubhaft erachtet. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft, kann im Beschwerdeverfahren nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden (vgl. Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Die Beschwerdeführerin verkennt die beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wenn sie vorbringt, es sei für den Richter unmittelbar einsichtig, dass der Stift der Beschwerdeführerin unter den sinngemäss ausgelegten Wortlaut des Patentanspruchs falle. Sie zeigt auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf, indem sie der Vorinstanz eine Missachtung des Protokolls vom 29. November 2000 über die Auslegung von Artikel 69 des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.25) oder der Verfahrensbestimmung von Art. 57

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.2 Die Beschwerdeführerin zeigt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.
Ins Leere stösst auch die Rüge, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Der aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren kein Gutachten oder ein Fachrichtervotum beantragt. Vielmehr vertrat sie die Ansicht, was sie in der Beschwerdeschrift bekräftigt, es sei für den Richter unmittelbar und ohne weitergehende Fachkenntnisse einsichtig, dass der Stift der Beschwerdegegnerinnen in den Schutzbereich des Streitpatents falle. Die Vorinstanz war aufgrund dieser Verhältnisse nicht veranlasst, der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nachträglich noch formell die Möglichkeit einzuräumen, ein Gutachten zu beantragen. Es war im Massnahmeverfahren an der gesuchstellenden Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen des beantragten Verbots glaubhaft zu machen und insbesondere die tatsächlichen Behauptungen, auf die sie die angebliche Patentverletzung stützte, zu substantiieren und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Nachdem die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz gar kein Gutachten beantragt hatte, ist nicht erkennbar, inwiefern es ihr im Massnahmeverfahren verunmöglicht worden wäre, sich ins Verfahren einzubringen und zur Sachaufklärung beizutragen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann