Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1979/2008

Urteil vom 31. Mai 2013

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli,

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Walter Stöckli,

Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.

A._______,geboren (...),

Sudan,

Parteien vertreten durch Tarig Hassan,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Fur mit letztem Wohnsitz in B._______ (Darfur) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2004 und gelangte zunächst nach C._______, wo er bis am 27. August 2007 geblieben sei. Am 2. September 2007 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 3. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch.

A.b Er wurde am 7. September 2007 summarisch befragt (in Arabisch) und zu seinen Asylgründen am 3. Oktober 2007 (Anhörung wurde abgebrochen, da Beschwerdeführer geltend machte, des Arabischen nicht genügend mächtig zu sein), am 18. Oktober 2007, am 7. November 2007 sowie am 4. Februar 2008 (jeweils in Fur) eingehender angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er sich anlässlich der Erstbefragung nur eingeschränkt habe ausdrücken können (vgl. A10/4 S. 1 und A12/18 S. 2), weil sie in einer Sprache (Arabisch) stattgefunden habe, die er lediglich in C._______ gelernt habe (vgl. A1/9 S. 2), es demzufolge womöglich zu Missverständnissen gekommen sei (vgl. A12/18 S. 10). Dies wurde auch ausdrücklich vom Hilfswerksvertreter als Einwand festgehalten (vgl. A12/18 S. 18).

Als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland nannte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Unruhen in Darfur, welche im Februar 2003 ausgebrochen seien, und ihn wie folgt persönlich getroffen hätten: Sein Vater und er seien Hirten gewesen. Sie seien mit der Herde unterwegs gewesen, als sie von bewaffneten Milizen der sudanesischen Regierung (den Janjaweed) überfallen worden seien. Da er sich zum Zeitpunkt des Angriffes auf einer erhöhten Plattform befunden habe, habe er beobachten können, wie sein Vater erschossen und die Herde gestohlen worden sei, ohne selber entdeckt zu werden. Nach dem Überfall habe er sich zum Vater begeben, angesichts dessen furchtbaren Anblickes sich aber von ihm abwenden müssen. Er habe sich zur Polizei begeben, welche ihm aber nicht geglaubt habe, sondern ihm unterstellt habe, etwas mit dem Überfall zu tun zu haben. Man habe ihn fünf Tage lang eingesperrt und, erst nachdem der Dorfführer ihm einen guten Leumund bescheinigt habe, freigelassen. Die Menschen in dieser Region hätten in konstanter Angst vor Angriffen der Janjaweed sowie Bombardierungen gelebt, denen sie sich durch Flucht in die Berge versucht hätten zu entziehen. Vor diesem Hintergrund habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Als weiteren Asylgrund machte er geltend, er sei in C._______ Mitglied der Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) geworden, welche die Rebellengruppen in Darfur unterstütze (vgl. A12/18 S. 16). Er habe als Gruppenführer von 20 Personen jeweils das Geld von den einzelnen Mitgliedern eingesammelt sowie Nachrichten von den Kämpfern im Sudan an die Mitglieder weiter vermittelt. Das eingesammelte Geld sei für die Nahrungsversorgung der Gruppe benutzt worden bzw. teilweise den Kämpfern im Sudan zu Gute gekommen, indem damit die Satelliten-Handys der Rebellen aufgeladen worden seien (vgl. A23/14 S. 4 f.). Nach dem Friedensabkommen von Abuja (...) seien die Mitglieder seiner Gruppe von der (...) Regierung verfolgt worden, (...). Er sei dabei verhaftet worden und habe im Gefängnis Besuch von Repräsentanten der sudanesischen Botschaft erhalten, die ihn hätten bestechen wollen, Namen und Aufenthalt von Führungspersönlichkeiten seiner Gruppierung zu nennen. Weil er sich geweigert habe, ihnen die entsprechenden Informationen preiszugeben, sei er im Gefängnis während zehn Tagen täglich geschlagen und an den Füssen mit Elektroschocks behandelt worden. Danach sei er in ein Ausschaffungsgefängnis gebracht worden, von wo aus es ihm in einem unbeobachteten Moment gelungen sei zu flüchten (vgl. A23/14 S. 6 ff.).

B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 - eröffnet am 25. Februar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (Vorkommnisse in Darfur), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (Inhaftierung und Folter in C._______) nicht genügen würden, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2008 (Poststempel 26. März 2008) liess der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und das Absehen von einer Wegweisung (recte: vom Wegweisungsvollzug) beantragen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 2. April 2008, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und erhob gleichzeitig einen Kostenvorschuss.

E.
Mit Eingabe vom 15. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) sowie eventualiter um die Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Begründet wurde das Gesuch, der Beschwerdeführer sei bedürftig (unter Beigabe einer Fürsorgebestätigung der E._______ vom 4. April 2008) und die Begehren seien nicht aussichtslos. Als Belege für seine Gefährdung reichte er überdies eine Reihe von Beweismitteln ein, auf welche in den Erwägungen eingegangen wird.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 liess das BFM verlauten, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Dennoch gebe sie Anlass zu einigen Bemerkungen, auf welche, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen eingegangen wird.

H.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seines Replikrechts zugesandt.

I.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Auf die Bemerkungen wird, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter angeblich vom Beschwerdeführer an ihn überlassene Fotos über grauenhafte Massaker, die dieser habe erleiden müssen, ein, wobei sämtliche Fotos den Beschwerdeführer zeigen würden.

K.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers weitere Beweismittel ein. Es handelte sich um einen handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers (undatiert an den Rechtsvertreter gerichtet), sieben Fotos in einem Kuvert, eine DVD sowie Fotos aus dem Internet (angeblich von Demonstrationen in der Schweiz).

L.
Am 11. August 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht kommentarlos das Programm und die Teilnehmerliste der am [Datum] in Genf stattgefundenen "[Konferenz]" ein, worauf auch der Beschwerdeführer als Vertreter der SLM aufgeführt ist.

M.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 entzog der Beschwerdeführer seinem damaligen Rechtsvertreter die Vertretungsvollmacht, da dieser in seinem Fall seine Sorgfaltspflichten nicht gebührend beobachtet habe. So habe dieser offensichtlich mehrmals wichtige Beweismittel ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer ohne weiteren Kommentar dem Bundesverwaltungsgericht zugesandt; erst solche Kommentare und Ergänzungen hätten dem Gericht die Würdigung der Beweismittel ermöglicht. Der Beschwerdeführer bezog sich hierbei insbesondere auf die mit Eingabe vom 9. Juli 2009 eingereichten Beweismittel sowie auf das mit Eingabe vom 18. April 2008 eingereichte Foto (datiert vom 19. März 2008), auf welchem er zusammen mit [Name] (alternative Schreibweise: [Name]) zu sehen sei. [Name] sei der [Funktion] der grössten SLM-Fraktion, welche bis anhin keinem Friedensvertrag zugestimmt habe und immer noch die sudanesische Regierung mit seinen Kommandanten auf dem Feld militärisch bekämpfe. Da sein Rechtsvertreter zudem mit (ebenfalls beigelegtem) Schreiben vom 4. August 2009 mitgeteilt habe, er solle sich zukünftig direkt an das Bundesverwaltungsgericht richten, sehe er sich unter diesen Umständen gezwungen, seinem bisherigen Rechtsvertreter mit sofortiger Wirkung das Mandat zu entziehen, und solange F._______ als seinen Rechtsvertreter zu ermächtigen, bis er einen neuen in G._______ gefunden habe. Zudem reichte er diverse neue Beweismittel zu den Akten, die seine bereits bei der Anhörung zu Protokoll gegebene Mitgliedschaft bei der SLM und seine daraus folgende flüchtlingsrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr in den Sudan belegen würden. Auf die entsprechenden Beweismittel und Ausführungen wird, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen eingegangen.

N.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2010 fest, dass der Eingabe vom 29. Dezember 2009 keine Vollmacht beilag. Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, eine solche nachzureichen, im Unterlassungsfall er als nicht vertreten gelte.

O.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 zeigte der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und reichte eine Vollmacht ein.

P.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten - aufgrund derer ihm gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei - diverse Beweismittel zu den Akten reichen. Zudem teilte er dem Gericht mit, dass am [Datum] seine Tochter in der Schweiz zur Welt gekommen sei. Der Kindsmutter - seine Lebensgefährtin - sowie der gemeinsamen Tochter sei mit Entscheid vom 20. Juni 2008 Asyl gewährt worden. Er wohne mit ihnen zusammen und habe eine innige Beziehung zu seiner Tochter, weshalb sich der Wegweisungsvollzug nach Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als nicht zumutbar erweise. Belegt wurden dieses Vorbringen mit Kopien des Urteils des Bezirksgericht H._______ betreffend Feststellung des Kindsverhältnisses und Unterhalt vom 5. Januar 2010, des Asylentscheids seine Lebensgefährtin und Tochter betreffend vom 20. Juni 2008, der Aufenthaltsausweise der Lebensgefährtin und Tochter sowie der Adressauskunft vom 18. Januar 2010 der Gemeinde I._______ den Beschwerdeführer sowie die Kindsmutter betreffend.

Q.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 wurde die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung eingeladen.

R.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 20. Februar 2008 wiedererwägungsweise auf und stellte gleichzeitig fest, die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfülle, dass er aber als Lebensgefährte bzw. Vater von anerkannten Flüchtlingen gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werde. Zu den neu eingereichten Beweismitteln seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz betreffend äusserte sie sich nicht.

S.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 26. März 2008 angesichts der BFM-Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Asyl und Wegweisung gegen-standslos geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich zu einem möglichen Beschwerderückzug (Begehren betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) zu äussern. Der Rechtsvertreter erhalte Gelegenheit, eine detaillierte Kostennote einzureichen.

T.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. März 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass er an der Beschwerde betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft festhalte. Zudem sandte der Rechtsvertreter dem Gericht eine detaillierte Kostennote zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat - vgl. E. 3 unten - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Der (vormalige) Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ordnete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
und 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Verfügung vom 4. März 2010 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Dazu ist zu bemerken, dass zu diesem Zeitpunkt die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft noch nicht rechtskräftig entschieden war, war doch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig (vgl. Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG). Diese ist indessen stets im Sinne von Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylV1 zu prüfen, bevor Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG - also die derivative Flüchtlingseigenschaft und das (Familien)Asyl - zur Anwendung kommt. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer noch beschwerdelegitimiert ist, d.h. insbesondere ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG vorzuweisen vermag, obwohl ihm mit Verfügung vom 4. März 2010 derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde.

3.1 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist ein Interesse grundsätzlich nur schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht (und insofern im Rahmen eines Urteils behoben werden könnte) (vgl. Said Huber / Vera Marantelli-Sonanini, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, in: VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, S. 952, m.H. in der Fn. 46 auf insbesondere BGE 131 II 81 E. 3 und weitere Entscheide). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden oder das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/2008, S. 148). In der Rechtsprechung wird indes auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. Huber/Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 953, m.H. in Fn. 47 auf insbesondere BGE 128 II 81 E. 3 und weitere Entscheide). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei zu beschränken auf diejenigen streitigen Grundsatzfragen, welche sich in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut stellen könnten, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles. Der Klärungsbedarf bestimmt sich aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2). Die vom Bundesgericht dazu entwickelte Praxis sei vielschichtig, aber nicht immer hinreichend bestimmt und voraussehbar (vgl. Huber/Marantelli-Sonanini, a.a.O, S. 953). Die beiden Autoren fordern deshalb, dass - im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV sowie der Verfahrensrechte und -garantien der EMRK - eine Beschwerde immer zu behandeln ist, wenn die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Hoheitsaktes in keinem anderen Verfahren mit diesbezüglich mindestens gleichwertigem Rechtsschutzstandards beurteilt werden kann (m.H.a. Spori, a.a.O., S. 152). Praxisgemäss wird das Rechtsschutzinteresse immer dann verneint, wenn rein theoretische
Probleme zur Diskussion gestellt werden oder sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) einer angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine (den Beschwerdeführer begünstigende/entlastende) Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. Huber/Marantelli-Sonanini, a.a.O, S. 953).

3.2 Die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts haben das jeweilige schutzwürdige Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person die Beurteilung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft betreffend - nachdem während des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens den beschwerdeführenden Personen anlässlich eines Schriftenwechsels vom BFM gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde - mehrheitlich bejaht. Entweder erging mit Hinweis auf die Nichtgegen-standslosigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG den Punkt der originären Flüchtlingseigenschaft betreffend ein materielles Urteil, ohne explizit auf diese Frage einzugehen (vgl. Urteile E-4113/2006 vom 21. August 2008 E. 2, D-5501/2006 vom 2. September 2009 E. 3, D 5545/2006 vom 30. März 2009 E. 3, E-3247/2006 vom 6. Mai 2009 E. 4.3), oder das schutzwürdige/aktuelle Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person wurde ausdrücklich bejaht (vgl. Urteile D 4154/2006 vom 10. November 2008 E. 2 sowie E-5176/2006 vom 19. August 2009). Einzig im Verfahren D-4935/2006 erging am 14. März 2007 ein Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, mit der Begründung, dass dem schweizerischen Asylgesetz ein einziger einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde liege und es sich bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung, sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung handle, der aber im Asylgesetz nicht unterschiedliche Begriffe oder ein anderer Rechtsstatus entsprechen würden (m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7c).

3.2.1 Im Urteil D-4154/2006 vom 10. November 2008 E. 2 heisst es zur Begründung des schützenswerten Interesses wie folgt: "Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM als Flüchtling anerkannt - im Rahmen des Einbezuges in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG) - und es wurde ihr vom BFM Asyl in der Schweiz gewährt. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nicht die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl an sich, sondern einzig die Frage nach der korrekten Grundlage eines diesbezüglich positiven Entscheides. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht abgeleitet von ihrem Ehemann, sondern originär - also aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesuchsgründe respektive aufgrund des Bestehens einer eigenen Gefährdungslage im Heimatsstaat - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Obwohl im Falle einer ungetrennten Ehe faktisch kaum ein Unterschied zwischen der zur Frage stehenden originären Flüchtlingseigenschaft und einer bloss abgeleiteten, also derivativen Flüchtlingseigenschaft (nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG) besteht, ist diesbezüglich nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einem schützenswerten Interesse an der korrekten Bestimmung der Grundlage der Flüchtlingseigenschaft auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2007/19 E. 3.3 [gegen Ende des dritten Absatzes], S. 225 [unten])." Unter Hinweis auf die zitierte Erwägung wird im Urteil D-4154/2006 das schützenswerte Interesse letztlich mit dem Anspruchder beschwerdeführenden Person auf prioritäre Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft (d.h. einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) begründet. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV ab und findet seinen Ausdruck auch in Art. 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der besagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG erst erfolgt, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Art. 5 AsylV1 hält zudem fest, dass jede urteilsfähige Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat.

3.2.2 Zusammenfassend ist der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass mehrheitlich angenommen wurde, es bestehe jeweils ein schutzwürdiges (und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktuelles und praktisches) Interesse der beschwerdeführenden Person an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft, obwohl ihr vorgängig anlässlich eines Schriftenwechsels vom BFM gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG bereits die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden war. Begründet wurde dieses schutzwürdige Interesse an der korrekten Bestimmung der Grundlage der Flüchtlingseigenschaftunter anderem mit dem Anspruch der beschwerdeführenden Person auf prioritäre Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2007/19). Bezüglich der Ausnahmen dazu ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Abschreibungsentscheid vom 14. März 2007 (D-4935/2006) vor dem in BVGE 2007/19 publizierten Urteil vom 6. Juli 2007 erging, und andererseits, dass im Abschreibungsentscheid vom 19. August 2009 (E-5176/2006), der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, er könne sein aktuelles Interesse an der Feststellung seiner originären Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die (anfechtbare) Verfügung des BFM wahrnehmen, mit welcher es ihm die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannte.

3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage das praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der Frage, ob er Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, offensichtlich besteht, zumal er eine persönliche Gefährdung vorbringt. Indessen könnte argumentiert werden, dass das Rechtschutzinteresse erst dann aktuell wird, wenn der Beschwerdeführer sich auf ein Recht beruft, das seine originäre Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, namentlich die Ableitung seiner Flüchtlingseigenschaft auf Angehörige (vgl. nachfolgende Ausführung zur Schranke der Weiterübertragung), aber auch Widerrufsgründe, die mit dem Ableiter zu tun haben und ihn - als abgeleiteten Flüchtling - mittreffen könnten. Die Unterscheidung der Flüchtlingseigenschaft (derivativ oder originär) hat zwar in der Entstehung keine unterschiedliche Rechtstellung zur Folge, indes aber eine Schranke der Weiterübertragung, denn gemäss geltender Praxis zu Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 8). Gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG anspruchsberechtigte Personen erhalten also kein Familienasyl, wenn deren Familienangehörige ihrerseits bloss die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen; die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann nicht weiterübertragen werden (EMARK 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23; EMARK 2003 Nr. 11). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit vorliegendem Urteil die geltende (Mehrheits-)Praxis, wonach beschwerdeführende Personen, denen im Laufe des Beschwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wird, dessen ungeachtet ein schutzwürdiges bzw. aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft besitzen, zumal zu einem späteren Zeitpunkt die originäre Flüchtlingseigenschaft oft nicht mehr oder nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

3.4 Damit kann die Frage (weiterhin, vgl. dazu auch BVGE 2007/12 E. 2.5) offen gelassen werden, ob das Erfordernis der Aktualität des Rechtschutzinteresses allenfalls mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK und der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV kollidieren könnte.

Nachfolgend wird deshalb lediglichnoch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht selbstständig.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG werden Flüchtlinge vom Asyl ausgeschlossen, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- und Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden.

5.

5.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft darlegen können (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Zu würdigen sind seine Aussagen betreffend die Verfolgungssituation, die zur Ausreise aus dem Verfolgerstaat geführt hat.

5.2 An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe (Überfall durch die Janjaweed-Milizen, nachfolgende Inhaftierung, Bombardierungen und Vertreibung) von der Vorinstanz als glaubhaft gemacht erachtet wurden. Bei den von der Vorinstanz bestrittenen Aktivitäten im Zusammenhang mit der SLM-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden begründeten Furcht vor Verfolgung handelt es sich hingegen um Sachverhalte, die sich nach dem Verlassen des Heimatlandes zugetragen haben, da er eigenen Angaben zufolge erst in C._______ SLM-Mitglied geworden sei (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. A). Damit sind die im Zusammenhang mit der SLM-Mitgliedschaft vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (in C._______ bzw. in der Schweiz) erst nach dem Verlassen des Heimatstaates geschaffen worden, weshalb sie lediglich allenfalls als subjektive Nachfluchtgründe flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen könnten (vgl. dazu die Ausführungen unten in E. 10).

6.

6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides die Vorfluchtgründe betreffend führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer von den geltend gemachten bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen in Darfur betroffen worden sei und ihm dadurch die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung fehle, stelle keinen asylrelevanten beachtlichen Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar. Weiter seien die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei, sehr hoch. Gemäss gefestigter Asylpraxis der Schweizer Behörden reiche die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten müsse, getroffen zu werden, müssten besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden könnten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 zur Frage der Kollektivverfolgung von Tibetern in China). Aufgrund diverser Berichte von nichtstaatlichen Organisationen (NGO's, "Non-Governmental Organizations") wie Human Rights Watch (HRW) und Amnesty International (AI) bzw. des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen seien Dörfer nichtarabischer Ethnien in Darfur in den Jahren 2003 bis 2006 durch Übergriffe der Janjaweed-Milizen zerstört, das Vieh der Bauern gestohlen oder geschlachtet und die Einwohner aus ihren Dörfern vertrieben und getötet worden. Allerdings seien Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur ausserhalb von Darfur, z.B. im Grossraum Khartoum, nicht einer kollektiven Verfolgung aufgrund ihrer blossen Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2004 und 2005 habe die sudanesische Regierung Teile von drei Camps intern Vertriebener (IDP's) im Grossraum von Khartoum zerstört. Da in diesen Camps Flüchtlinge aus diversen anderen afrikanischen Staaten und sudanesischen Regionen - mitunter auch aus Darfur - gelebt hätten, könne die teilweise Zerstörung dieser Camps - wovon alle dort lebenden Flüchtlinge in gleichen Massen betroffen gewesen seien - indessen nicht als Übergriff auf ausschliesslich "intern Vertriebene aus Darfur" interpretiert werden; d.h. aus ihr lasse sich
ebenso wenig eine Kollektivverfolgung für alle nichtarabischen Ethnien aus Darfur im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht herleiten. Zudem sei auch der geltend gemachten fünftägigen Haft keine Asylrelevanz zuzusprechen, da der Beschwerdeführer aus dieser freigelassen worden sei und keine weiteren Massnahmen gegen ihn seitens der Polizei ergriffen worden seien. Überdies sei die Festnahme lediglich im Zusammenhang mit den bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und der seinerzeitigen Sicherheitslage in Darfur zu sehen.

6.2 Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, seine persönliche "Leidensgeschichte" sei von der Vorinstanz in ungenügender Art und Weise betreffend ihre Asylrelevanz gewürdigt worden, da sich die BFM-Verfügung vom 20. Februar 2008 lediglich darauf beschränke zu begründen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers keine Kollektivverfolgung vorliege (vgl. Beschwerde S. 4 und 6).

6.3 Demgegenüber führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 aus, sie bestreite die in der Stellungnahme des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom Februar 2006 gezogenen Schlussfolgerungen - wonach empfohlen worden sei, allen Asylsuchenden aus Darfur nichtarabischer Ethnie den Flüchtlingsstatus zu gewähren, mithin diese als Kollektivverfolgte zu betrachten - als solche nicht. Indessen beruhe die schweizerische Asylpolitik auf der Beurteilung des Einzelfalles und nicht der Einschätzung der allgemeinen Lage in einem Land. Das BFM habe deshalb - in Berücksichtigung u.a. der UNHCR-Stellungnahme - seit Februar 2006 für Asylsuchende aus Darfur die Praxis entwickelt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Risikogruppen aus Darfur (Studenten, Intellektuelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Rechtsanwälte), welche individuelle Verfolgungsmassnahmen in Darfur glaubhaft nachweisen würden, auszuschliessen sei. Dasselbe treffe auf Aktivisten der Rebellengruppen der SLM und der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice and Equality Movement, JEM), sowie Personen, welche eine vergangene Verfolgung glaubhaft nachgewiesen hätten, zu. Die vormals zuständige ARK (bzw. neu das Bundesverwaltungsgericht) führe offenbar eine ähnlich differenzierte Einzelfallprüfung durch. So habe sie mit Urteil vom 5. September 2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 25) einem Asylsuchenden aus Darfur, welcher individuelle Übergriffe der Janjaweed-Milizen habe glaubhaft nachweisen können, Asyl gewährt. Indessen habe sie Beschwerden von Asylsuchenden nichtarabischer Ethnie aus Darfur, welche lediglich auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände in ihrer Wohnregion, die Vertreibung aus ihrem Dorf sowie Zerstörung derselben verwiesen hätten, abgewiesen. Diversen Zwischenverfügungen und Urteilen der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts (so Urteil der ARK vom 27. September 2006 [N (...)] sowie Verfahren E-403/2007, D-7581/2006, E-1887/2007, D 1558/2007) sei zu entnehmen, dass diese ihre abschlägigen Urteile aufgrund einer möglichen innerstaatlichen Flucht- wie auch Wohnsitzalternative begründet hätten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht offenbar nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien in Darfur ausgehe und deshalb die Ergreifung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative ausserhalb Darfurs im Einzelfall auch als zumutbar erachten würde. Schliesslich weist das BFM darauf hin, dass es sich bei EMARK 2006 Nr. 25 nicht um einen Grundsatzentscheid handle, welcher für sämtliche Asylsuchende aus Darfur Gültigkeit erlange. Auf den vorliegenden Fall übertragen führt das BFM aus, es habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Verfolgung in
Darfur in seiner Verfügung vom 20. Februar 2011 als nicht asylrelevant gewürdigt und ausführlich dargelegt, weshalb vorliegend keine Gründe gegen eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Khartoum sprechen würde. Zudem gehöre der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe aus Darfur an.

6.4 In seiner Replik vom 6. Juni 2008 weist der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er keine Kollektivverfolgung geltend mache, sondern seine Flüchtlingsmotive individuell begründe.

6.5 In ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 4. März 2010 stellt die Vorinstanz lediglich fest, die Prüfung der Akten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfülle.

7.

7.1 Mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass seine individuellen Vorbringen in ungenügender Art und Weise gewürdigt worden seien, indem die Vorinstanz lediglich das Vorliegen einer Kollektivverfolgung geprüft habe, macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

7.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1; 2006 Nr. 4 E. 5; 2004 Nr. 38 E. 7).

7.1.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM die Angaben zur Herkunft (Darfur) und Ethnie (Fur) bzw. die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers - Überfall durch die Janjaweed, Beobachtung der Ermordung des Vaters, Inhaftnahme - als glaubhaft gemachten rechtserheblichen Sachverhalt in seine Verfügung aufgenommen. In der Folge würdigte es diese Vorgänge in Bezug auf ihre Asylrelevanz, indem es feststellte, die Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung seitens des Beschwerdeführers aufgrund seiner Betroffenheit durch die bürgerkriegsähnlichen Ereignisse würde keinen asylrelevanten beachtlichen Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen. Ferner gebe es keine Kollektivverfolgung von nichtarabischen Ethnien in Darfur bzw. bestehe eine Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative für Darfuri in Khartoum. Schliesslich seien nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft keine weiteren Massnahmen seitens der Polizei ergriffen worden und zudem sei auch die Festnahme im Zusammenhang mit den bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und der seinerzeitigen Sicherheitslage in Darfur zu betrachten (vgl. Ausführungen oben in E. 6.1).

7.1.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese vorinstanzlichen Erwägungen den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung zu genügen vermag. Dazu kann zum einen festgestellt werden, dass die Vorinstanz durch ihr unsystematisches Vorgehen - knappe abschlägige Einzelfallprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers am Anfang und am Schluss der Begründung - eine schwierige Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer geschaffen hat. Zum anderen ist aus der vorinstanzlichen Begründung nicht auf Anhieb erkennbar, ob das BFM durch den Hinweis auf die fehlende Asylrelevanz betreffend die Betroffenheit des Beschwerdeführers von bürgerkriegsähnlichen Ereignissen (Ermordung des Vaters, ungesicherte Lebensführung, Inhaftnahme) den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen insbesondere deren asylrelevante Gezieltheit absprach. In diesem Sinne als nicht besonders hilfreich erweisen sich zudem die abrupt eingeschobenen allgemeinen Ausführungen zur fehlenden Kollektivverfolgung von nichtarabischen Ethnien in Darfur. Schliesslich sind die entsprechenden vorinstanzlichen Ergänzungen in der Vernehmlassung vom 28. April 2008 (vgl. E. 6.3 oben) juristisch unkorrekt, da das BFM dort die geltende Rechtsprechung in EMARK 2006 Nr. 25 (vgl. auch E.8.2 unten, wobei die Frage der Kollektivverfolgung offen gelassen wurde) missinterpretiert, indem es beispielweise anführt, auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass keine Kollektivverfolgung in Darfur bestehe, bzw. erweisen sich seine Referenzen als falsch (nicht publiziertes Urteil der ARK vom 27. September 2006 [keine Prüfung der Asylrelevanz, da unglaubhafte Vorbringen], Urteile Bundesverwaltungsgericht E-403/2007 [Nichteintretensentscheid wegen Nichtzahlens des Kostenvorschusses], D-7581/2006 [Nichteintretensentscheid], E-1887/2007 [keine Prüfung der Asylrelevanz] und D-1558/2007 [Verfahrensgegenstand: nur der Wegweisungsvollzug]). Diese Reihe von verschiedenen Unzulänglichkeiten der Vorinstanz führen gesamthaft betrachtet zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche indes nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann. Eine solche Verletzung kann zudem gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen - welche vorliegend gegeben sind (vgl. nachfolgend) - geheilt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 die Begründung der angefochtenen Verfügung formell ergänzt (vgl. Ausführungen oben in E. 6.3). Obwohl sich diese zusätzlichen vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich als juristisch unkorrekt erweisen, kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher er mit Eingabe vom 6. Juni 2008 Gebrauch gemacht hat - gegeben wurde, und der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) der festgestellte geringfügige Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.

7.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachten fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (vgl. E. 4 oben) erfüllen.

8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2008/4 E. 5.2). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

8.2 Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) befasste sich im Jahr 2006 ausführlich mit der Lage in Darfur. Gemäss der damaligen Lageeinschätzung bestehe in Darfur einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie aussenpolitischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten, welcher weiterhin unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deren humanitäre Folgen fordere. Ferner zeichne sich keine Verbesserung der Lage ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 5). Die in Darfur vorgefallenen Misshandlungen von Zivilpersonen würden deshalb im Allgemeinen eine Intensität erreichen, welche den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG weitaus genügen würden (a.a.O. E. 8.1.). Der Beschwerdeführer im Verfahren EMARK 2006 Nr. 25 - ein ethnischer Tunjur aus Darfur - hatte ferner glaubhaft darlegen können, dass er in einem Lager der Janjaweed psychische und körperliche Folterungen erlitten hatte, weshalb zudem die (individuell gegen ihn gerichtete) Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen bestätigt werden konnte (a.a.O. E. 8.2., m.w.H.). Da er also aufgrund seiner individuellen Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllte, wurde die Frage, ob in Darfur gegen die nichtarabische Bevölkerung auf systematische, organisierte und massive Weise eine ethnische Verfolgung verübt wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne Person nicht-arabischer Ethnie in dieser sudanesischen Region richtet - mithin die Frage, ob es sich um eine Kollektivverfolgung handelt - offen gelassen (a.a.O. E. 8.2. und 8.3.). Dagegen wurde sowohl die Aktualität der Verfolgungssituation als auch die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejaht (a.a.O. E. 8.2.), weshalb in Anbetracht der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Regierung ferner festgehalten wurde, dass für Personen aus Darfur keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sudan bestehe (a.a.O. E. 8.3.).

8.3 Was die Frage der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG entsprechende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c bb).

8.4 Vorliegend ist anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers zufälliges Opfer von Bewaffneten wurde, weshalb auch die darauf folgende fünftägige Inhaftnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei keine aufgrund eines asylrelevanten Motives gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme darstellen dürfte, zumal er in Darfur nicht politisch tätig gewesen war und auch sonst nicht - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 richtig festhielt - unter eine besonders gefährdete Gruppe (z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten etc.) fällt. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragenen fluchtauslösenden Ereignisse sind folglich bedauerliche "Nebenfolgen" eines jeden bewaffneten Konfliktes, stellen jedoch mangels individueller Gezieltheit nicht die spezifisch gegen diesen gerichtete asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar.

8.5 Als erstes Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Vorbringen die Vorfluchtgründe betreffend die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllt.

8.6 Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Frage, ob eine innerstaatliche Schutzalternative im Sinne von BVGE 2011/51 für Darfuri in Khartoum besteht (in EMARK 2006 Nr. 25 wurde das Bestehen einer landesinternen Fluchtalternative verneint) von der Vorinstanz nicht hätte geprüft werden müssen, nachdem sie eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verneinte. So beschlägt die Frage einer inländischen Schutzalternative nicht die Frage, ob zum Vorneherein gar keine Verfolgung vorliegen kann, sondern ob allenfalls nach den Umständen in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Diese Frage stellt sich indes erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1, m.H.a. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b und E. 14a).

9.
Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2008 und ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 zu Unrecht lediglich (und dies zudem inhaltlich falsch) zur Kollektivverfolgung von nichtarabischen Ethnien in Darfur, was zu den Äusserung des Beschwerdeführers führte, er wolle seine individuellen Asylgründe geprüft sehen und mache keine Kollektivverfolgung geltend (vgl. seine Eingaben vom 25. März 2008 und 6. Juni 2008). Das Bundesverwaltungsgericht wird angesichts dieser Umstände und seiner vollen Kognition (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) nachfolgend prüfen, ob gegen die nichtarabische Bevölkerung in Darfur auf systematische, organisierte und massive Weise eine ethnische Verfolgung verübt wurde bzw. wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne Person nichtarabischer Ethnie in dieser sudanesischer Region richtet, mithin die von der Vorinstanz abschlägig beurteilte Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliegt. Diese Frage wurde in EMARK 2006 Nr. 25 offen gelassen (vgl. E. 8.2 oben).

9.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in BVGE 2011/16 (betreffend Yeziden im Zentralirak) festhielt, sind die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch (E. 5.1., m.H.a. die entsprechende Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behalte). Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu genügen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21). So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010, Aktenzeichen A 10 K 3473/09, zitiert in BVGE 2011/16 E. 5.2).

9.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/32 E. 7.1).

9.3 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es zur Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb angebracht, sich mit der aktuellen Lage in Darfur auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit der letzten vom Gericht vorgenommenen Lageanalyse (vgl. das Urteil der ARK vom 5. September 2006 in EMARK 2006 Nr. 25) eingetretenen Ereignisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einzugehen. Vorauszuschicken ist dabei einerseits, dass aufgrund des restriktiven Zugangs zur Region Darfur die verfügbaren Informationen teilweise lückenhaft, unbestätigt, widersprüchlich und detailarm sind. Es existiert keine zeitlich und räumlich umfassende Übersicht über die Geschehnisse in Darfur. Oft geht aus Berichten über Angriffe auf Märkte, Dörfer und Konvois nicht hervor, ob die Akteure Angehörige von Rebellengruppen, be-waffnete Zivilisten, kriminelle Banden oder Stammesmilizen waren; auch Informationen über die Ethnizität von Tätern und Opfern fehlen oft. Human Rights Watch (HRW) spricht von einem "information vacuum" (HRW, Sudan: Deteriorating Situation in Darfur, 08.01.2011, http://www.hrw.org/news/2011/01/08/sudan-deteriorating-situation-darfur, abgerufen am 06.06.2012). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass 2004 und 2005 der Darfur-Konflikt unter dem Einfluss der amerikanischen "Save Darfur"-Kampagne in internationalen Medien stark präsent war, er aber meist vereinfachend dargestellt und auf arabische Gruppen als Täter versus afrikanische/nichtarabische Gruppen als Opfer reduziert worden war (Marc Gustafson [Cates Institute], Rethinking Darfur, 01.06.2010, www.cato.org/pubs/fpbriefs/fpb89.pdf, abgerufen am 06.06.2012; Feinstein International Center/Tufts University, Navigating Without a Compass: The Erosion of Humanitarianism in Darfur, Januar 2011).

9.3.1 Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklung des Darfur-Konflikts und die Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Darfur wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl internationaler wie auch ausländischer nichtstaatlicher und staatlicher Organisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet. Für seine Beurteilung hat sich das Gericht auf die nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Quellen gestützt:

- Amnesty International, No end to violence in Darfur: Arms supplies continue despite ongoing human rights violations, Februar 2012, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR54/007/2012/en/c1037da2-0f54-4343-8325-461d80e751c2/afr540072012en.pdf, abgerufen am 23.07.2012;

- Amnesty International, Darfur: Government forces involved in gold mine attacks, 30.01.2013, http://www.amnesty.org/en/news/darfur-government-forces-involved-gold-mine-attacks-2013-01-30-0, abgerufen am 07.03.2013;

- BBC, Sudan's Darfur region dabbles with peace, 02.03.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-17225356, abgerufen am 23.07.2012;

- Flint Julie (Small Arms Survey), Beyond 'Janjaweed': Understanding the Militias of Darfur, Juni 2009, http://www.smallarmssurveysudan.org/pdfs/HSBA-SWP-17-Beyond-Janjaweed.pdf, abgerufen am 14.06.2012;

- Gettleman Jeffrey (The New York Times), Chaos in Darfur Rises as Arabs Fight With Arabs, 03.09.2007, http://www.nytimes.com/2007/09/03/world/africa/03darfur.html?pagewanted=all, abgerufen am 18.06.2012;

- Gettleman Jeffrey (The New York Times), A Taste of Hope Sends Refugees Back to Darfur, 26.02.2012, http://www.nytimes.com/2012/02/27/world/africa/darfur-refugees-returning-home.html?pagewanted=all, abgerufen am 18.06.2012;

- Gramizzi Claudio und Tubiana Jérôme (Sudan Human Security Baseline Assessment), Forgotten Darfur: Old Tactics and New Players, Juli 2012, http://www.smallarmssurveysudan.org/pdfs/HSBA-SWP-28-Forgotten-Darfur.pdf, abgerufen am 23.07.2012;

- Gustafson Marc (Cates Institute), Rethinking Darfur, 01.06.2010, www.cato.org/pubs/fpbriefs/fpb89.pdf, abgerufen am 06.06.2012;

- HRW, Darfur 2007: Chaos by Design, 20.09.2007, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/sudan0907web.pdf, abgerufen am 11.06.2012;

- HRW, Five Years On. No Justice for Sexual Violence in Darfur, April 2008, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/darfur0408_1.pdf, abgerufen am 06.06.2012;

- HRW, Sudan: Halt Wave of Attacks on Civilians in Darfur, 11.11.2010, http://www.hrw.org/news/2010/11/11/sudan-halt-wave-attacks-civilians-darfur, abgerufen am 06.06.2012;

- HRW, Sudan: New Attacks on Civilians in Darfur, 28.01.2011, http://www.hrw.org/news/2011/01/28/sudan-new-attacks-civilians-darfur, abgerufen am 06.06.2012;

- HRW, Darfur in the Shadows, 06.06.2011, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/sudan0611ForWebUpload.pdf, abgerufen am 05.06.2012;

- HRW, World Report 2012: Sudan, 22.01.2012, http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-sudan, abgerufen am 06.06.2012;

- International Crisis Group, Darfur's New Security Reality, 26.11.2007, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/africa/horn-of-africa/sudan/Darfurs%20New%20Security%20Reality, abgerufen am 06.06.2012;

- IRIN, Briefing: Sudans' border clashes, 29.03.2012, http://www.irinnews.org/Report/95196/Briefing-Sudans-border-clashes, abgerufen am 23.07.2012;

- Reuters, Sudan, Chad agree "definitive end" to proxy wars, 09.02.2010, http://af.reuters.com/article/topNews/idAFJOE6180D020100209?sp=true, abgerufen am 17.07.2012;

- Sudan Human Security Baseline Assessment Project, Darfur Armed Opposition Groups and Coalitions, 29.02.2012, http://www.smallarmssurveysudan.org/facts-figures-armed-groups-darfur.php, abgerufen am 14.06.2012;

- The New York Times, Tribal Battles Displace Thousands in Darfur, 01.02.2013, http://www.nytimes.com/2013/02/02/world /africa/thousands-displaced-in-darfur-as-tribes-battle-over-mine.html?_r=0, abgerufen am 07.03.2013.);

- UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), About OCHA Sudan, http://unocha.org/sudan/about-us/about-ocha-sudan, abgerufen am 14.06.2012;

- UN OCHA, Sudan Humanitarian Bulletin, 3rd Quarter 2010, 30.09.2010, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/3E4970D911B93AF7852577D7007B12E1-Full_Report.pdf, abgerufen am 14.06.2012;

- UN OCHA, Sudan Humanitarian Bulletin, 2nd Quarter 2011, 30.08.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/F_R_244.pdf, abgerufen am 14.06.2012;

- UN OCHA, Sudan Humanitarian Bulletin, 4th Quarter 2011, 31.01.2012, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SHU_2011_Q4_2011.pdf, abgerufen am 14.06.2012;

- UN OCHA, Sudan Humanitarian Bulletin, 1st Quarter 2012, 23.04.2012, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/sud02_humaniatrianupdate_q1_31mar12.pdf, abgerufen am 14.06.2012;

- UN OCHA, Sudan Humanitarian Update - 2nd Quarter 2012, 16.07.2012, http://unocha.org/sudan/about-us/about-ocha-sudan, abgerufen am 23.07.2012;

- UN OCHA, Sudan: Humanitarian Snapshot (30 June 2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/map_2513.pdf, abgerufen am 23.07.2012;

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur (S/2011/22), 18.01.2011, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2011/22, abgerufen am 14.06.2012;

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur (S/2011/244), 14.04.2011, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/Sudan%20S%202011%20244.pdf, abgerufen am 14.06.2012;

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur (S/2011/422), 08.07.2011, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2011/422, abgerufen am 14.06.2012;

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur (S/2011/643), 12.10.2011, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2011/643, abgerufen am 14.06.2012;

- United Nations Security Council Report February 2012 Sudan/Darfur, http://www.securitycouncilreport.org/site/c.glKWLeMTIsG/b.7966251/k.1CFE/February_2012brSudanDarfur.htm, abgerufen am 06.06.2012;

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur (S/2012/231), 17.04.2012, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2012/231, abgerufen am 14.06.2012;

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur (S/2012/548), 16.07.2012, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2012/548, abgerufen am 23.07.2012;

- US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Sudan, Mai 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/human rightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186245#wrapper, abgerufen am 14.06.2012;

- Voice of America (VOA), UNAMID, World's Largest Peacekeeping Mission, Faces Cuts, 27.03.2012, http://www.voanews.com/content/ unamid-worlds-largest-peacekeeping-mission-faces-cuts-144725775/180934.html, abgerufen am 23.07.2012.

9.3.2 Der Darfur-Konflikt kann in vier Phasen unterteilt werden:

Phase 1 (2003-2004): Nach der Machtergreifung des heutigen sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir 1989 sahen sich nichtarabische Gruppen in Darfur, besonders die Fur, Zaghawa und Masalit, als Verlierer einer Politik, welche arabische Gruppen in Darfur bevorzugte. Die Rebellion wurde wesentlich von diesen drei nichtarabischen Gruppen organisiert. Als Beginn des Darfur-Konflikts gilt der Angriff von Rebellen auf den Flughafen von El Fasher (Nord-Darfur) im April 2003, worauf die sudanesische Armee unter Einsatz von arabischen Janjaweed-Milizen eine massive Militäraktion startete. Diese richtete sich gegen die nichtarabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit, da die beiden Rebellengruppen Sudan Liberation Army/Movement (SLA/M) und Justice and Equality Movement (JEM) mehrheitlich aus Angehörigen dieser ethnischen Gruppen bestanden. Zwischen 2003 und 2005 ging die meiste Gewalt von Janjaweed-Milizen aus, die von den Behörden unterstützt wurden. Die höchste Zahl von Toten in Darfur gab es in den Jahren 2003 und 2004.

Phase 2 (2005-2010): Nach 2004 nahmen Angriffe auf Dörfer sowie die Zahl der Opfer durch direkte Gewalt signifikant ab; allerdings blieb die Zahl der Toten durch Krankheiten hoch. Im Jahr 2005 entsprach der Darfur-Konflikt nicht mehr dem in den Jahren 2003 und 2004 geprägten Schema von arabischen Milizen versus nichtarabischen Gruppen. Die SLA spaltete sich in die von Minni Minawi (ein Zaghawa) geführte SLA/MM und in die von Abdul Wahid al-Nur (ein Fur) geführte SLA/AW. Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebellengruppen nahmen zu. Bewaffnete Zaghawa von Minni Minawi und bewaffnete Fur von Abdul Wahid begannen sich im Jahr 2005 zu bekämpfen; auch zahlreiche Zivilisten wurden wegen ihrer Ethnizität durch diese Gruppen angegriffen. Nach der Unterzeichnung des Darfur Peace Agreements im Mai 2006 durch die Rebellengruppe SLA/MM von Minni Minawi kam es zunehmend zu Kämpfen zwischen arabischen Gruppen. Zwischen 2008 und 2010 betraf die meiste Gewalt in Darfur arabische Gruppen. Gewisse arabische Gruppen gingen Allianzen mit Rebellengruppen ein oder kreierten eigene Rebellengruppen, nachdem sie realisiert hatten, dass die Regierung kein verlässlicher Partner war und dass sie für die bisherigen Einsätze nicht genügend entschädigt wurden. In der Folge kam es zur Zusammenarbeit zwischen arabischen Gruppen mit Fur (im Gebiet des Jebel Marra) sowie mit Masalit, nicht jedoch mit Zaghawa, denen in Darfur grosses Misstrauen entgegengebracht und vorgeworfen wurde, expansiv an Land und Einfluss gewinnen zu wollen. Die Regierung intensivierte Landenteignungen zu Gunsten von regierungsfreundlichen Arabern und Nichtarabern, darunter die mit SLA/MM assoziierten Zaghawa. Gleichzeitig nahm 2006 die Fragmentierung der Rebellengruppen in Darfur zu, oft entlang von ethnischen Identitäten. 2008 existierten in Darfur mehr als zwei Dutzend Rebellengruppen.

Phase 3 (2010-2012): Im Februar 2010 vereinbarten der tschadische Präsident Idriss Déby (ein Zaghawa) und der sudanesische Präsident Omar al-Bashir, Rebellengruppen im Grenzgebiet Tschad-Sudan (Darfur) nicht länger zu unterstützen und Rebellen des jeweiligen Nachbarlandes kein Rückzugsgebiet mehr zu gewähren. Zudem einigten sich die Präsidenten auf die gemeinsame Sicherung der Grenzen. Diese Annäherung zwischen Sudan und Tschad trug wesentlich zur seit 2010 verbesserten Sicherheitslage in der Grenzregion Sudan-Tschad (West-Darfur) bei. Im Gebiet von Zalingei (Süd-Darfur) kam es zwischen März und September 2010 bei Kämpfen zwischen bewaffneten Misseriya und Rezeigat (arabische Gruppen) zu schätzungsweise 700 Toten. Zwischen Januar und Oktober 2010 wurden in Darfur 106'715 neue Vertriebene registriert. In der zweiten Hälfte 2010 kam es zu einer weiteren Veränderung der Dynamiken in Darfur: Sudanesische Behörden begannen 2010, nichtarabische Milizen aufzubauen und diese als nichtarabische Popular Defence Forces (PDF) zu bewaffnen, um gegen Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen. Die Behörden instrumentalisierten dabei Ressentiments und Ängste - auch in Bezug auf Landfragen - von kleineren, marginalisierten nichtarabischen Gruppen im östlichen Darfur wie den Bergid (auch Birgid geschrieben), Tunjur, Berti und Mima. Milizen aus Angehörigen dieser nichtarabischen Gruppen führten die meisten Angriffe auf Zaghawa aus. Die Regierung ermutigte sie, sich Land der Zaghawa anzueignen. Die Fur hielten sich aus dieser Konstellation weitgehend heraus und liessen sich nicht in die PDF rekrutieren. Die existierenden Spannungen zwischen den kleineren nichtarabischen Gruppen und den Zaghawa eskalierten im östlichen Darfur - mit Unterstützung staatlicher Organe - Ende 2010 und Anfang 2011. Wesentlich zu dieser Entwicklung trug der Bruch des Zaghawa Minni Minawi und seiner Sudan Liberation Army/Mouvement-Minni Minawi (SLA-MM bzw. SLM-MM) mit der Regierung Ende 2010 bei. Ende November 2010 weigerte sich Minni Minawi, seine Kämpfer zu entwaffnen und in die sudanesische Armee zu integrieren, wie dies im Oktober 2010 vereinbart worden war. Anfang Dezember 2010 erklärte die sudanesische Armee Minni Minawi zu einem Feind der Regierung und dieser wurde von seinem Posten als Chef der Transitional Darfur Regional Authority enthoben. Anfang Dezember 2010 eskalierte die Lage, als Kämpfer der SLM-MM einen Konvoi mit dem Gouverneur von Nord-Darfur in Shangil Tobayi (Nord-Darfur, auch Shangil Tobaya geschrieben) angriffen und danach Märkte und Geschäfte plünderten. Als Reaktion begannen Regierungstruppen zwei Tage später eine Offensive in der Region. Neben Armeeeinheiten kamen Milizen auf Kamelen und Pferden zum Einsatz, darunter
ethnische Tunjur aus der Region (wie Zaghawa eine nichtarabische Gruppe). Die Milizen schüchterten Zaghawa ein, plünderten deren Eigentum, richteten Zerstörungen an, nahmen einige Zaghawa fest und misshandelten diese. Armeeeinheiten und verbündete Milizen griffen Zivilisten, darunter Intern Vertriebene (IDPs), an und brannten Häuser nieder. Es kam zu willkürlichen Festnahmen, sexueller Gewalt und Plünderungen, bei denen Zaghawa im Fokus standen. Bei den Angriffen wurden mindestens zwei Zivilisten getötet. Zahlreiche Zaghawa flüchteten. UNAMID und internationale Hilfsorganisationen zogen ihre Zaghawa-Mitarbeiter aus der Region ab. Lokale Chiefs und Verwaltungen riefen zur Vertreibung von Zaghawa aus der Region auf und forderten in öffentlichen Versammlungen die Bildung neuer PDFs, um gegen Zaghawa vorzugehen. Bereits im Oktober 2011 wurden in einer Ortschaft in Nord-Darfur Zaghawa von Berti und Angehörigen der Popular Defence Force (PDF) angegriffen, wobei vier Personen getötet wurden. 600 Zaghawa flüchteten damals aus Nord-Darfur in ein IDP-Camp in Süd-Darfur. Im Frühjahr 2011 hielten Kämpfe in Nord- und Süd-Darfur an. Es kam zu Hausdurchsuchungen und Verhören von Dorfbewohnern, zu Festnahmen von Zaghawa und zu unbestätigten Tötungen von Zaghawa durch bewaffnete regierungstreue Milizen. Zwischen Februar und April 2011 verliessen als Folge der Belästigungen und Einschüchterungen die meisten Zaghawa Shangil Tobayi und Dar-es-Salam und flüchteten nach Norden, zumeist in das IDP-Camp Zamzam südlich von El Fasher. Zwischen Ende 2010 und Mitte 2011 kam es so zu rund 70'000 Vertriebenen. Das grösste IDP-Camp in Darfur, Zamzam, wuchs 2011 auf rund 130'000 Personen an. In der ersten Hälfte 2011 führten staatliche Sicherheitsdienste in den drei IDP-Camps Shangil Tobayi, Tawilla und Zamzam, deren Bewohner hauptsächlich Zaghawa sind, Durchsuchungen durch, da die Zaghawa als Unterstützer der Rebellengruppe SLA-Minni Minawi gelten. Dabei kam es zu Übergriffen, zu Konfiszierungen von Gütern und zu willkürlichen Festnahmen. Gemäss der UNO wurden auch Waffen und Munition gefunden; 56 Verhaftete wurden nach mehreren Tagen bis zwei Wochen ohne Anklage freigelassen. Durch die Intervention der UNAMID wurde eine Durchsuchung frühzeitig abgebrochen. Als Reaktion auf die Übergriffe von Milizen auf Zaghawa griffen die Zaghawa-dominierten Rebellengruppen SLM-MM und SLM-Justice die Popular Defence Forces (PDF) und Regierungstruppen an, gingen aber auch gegen zivile Nicht-Zaghawa vor (Tötungen, Plünderungen, Zerstörung von Häusern). Es kam zu gezielten Tötungen von lokalen Nicht-Zaghawa-Notablen durch Zaghawa-Kämpfer. Diese Eskalation wiederum führte im Mai 2011 zu Racheakten von PDF an Zaghawa, bei denen mehr als 17 Zaghawa
exekutiert wurden. Im Juni 2011 wurde Shangil Tobayi (Nord-Darfur) von mutmasslichen SLM-MM-Rebellen mit Fahrzeugen und Kamelen überfallen; dabei wurden Unterkünfte angezündet und Waren geplündert. In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 blieb die Region weitgehend ruhig, trotz anhaltender Spannungen zwischen Zaghawa und Tunjur. Der Diebstahl von rund 150 Zaghawa gehörenden Rindern durch ebenfalls nichtarabische Birgid eskalierte im Februar 2011 in Shangil Tobayi in Auseinandersetzungen zwischen Birgid, die durch Popular Defence Forces (PDF), und Zaghawa, die durch Kämpfer der SLA-Minni Minawi unterstützt wurden. Der Konflikt zwischen den beiden Gemeinschaften hielt im April 2011 an. Zwischen Januar und Juni 2011 führten Kämpfe zwischen Zaghawa und Birgid insgesamt zu 9235 IDPs, die ins IDP-Camp Zamzam nahe El Fasher flüchteten. Kämpfe zwischen nichtarabischen Birgid und arabischen Rezeigat brachen im April 2011 südöstlich von Nyala (Süd-Darfur) aus, nachdem eine bewaffnete Gruppe Rezeigat Wiedergutmachung von Birgid als Folge von Verlusten durch Banditentum gefordert hatten. Ebenfalls im April 2011 kam es zu Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppen von Taaisha und Rezeigat (beide arabische Gruppen) in Süd-Darfur. Im Juni 2011 wurden bei Kämpfen zwischen Stammesangehörigen der Habania und Salamat (arabische Gruppen) in einer Ortschaft in Süd-Darfur 70 Personen getötet und rund 7500 Personen vertrieben. Im September 2011 kämpften bewaffnete Saada und Rezeigat (arabische Gruppen) entlang der Strasse Nyala-Kass als Folge eines Fahrzeug-Diebstahls. Ende Dezember 2011 wurde der Anführer des Justice and Equality Movement (JEM), Khalil Ibrahim, durch die sudanesische Armee getötet. Gibril Ibrahim, der Bruder des ehemaligen JEM-Chef, übernahm im Januar 2012 die Führung des JEM und bekräftigte, JEM werde die bewaffnete Rebellion weiterführen. Der Tod von Khalil Ibrahim, die weggefallene Unterstützung durch Gadaffi in Libyen nach dessen Sturz sowie das fehlende Rückzugsgebiet im Tschad nach der Annäherung zwischen Sudan und Tschad schwächten die bisher stärkste Rebellengruppe in Darfur.

Phase 4 (seit 2012): Zwischen Januar und April 2012 kam es vor allem in Nord- und Zentral-Darfur zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Rebellen. Zwischen April und Juni 2012 kam es vor allem in Süd- und Ost-Darfur zu sporadischen Kämpfen zwischen Rebellen und Regierungstruppen. Im Juni 2012 erwähnt OCHA eine Verbesserung der Sicherheitslage in West-Darfur. Direkte Konfrontationen zwischen Regierungstruppen und anderen bewaffneten Gruppen in Darfur haben gemäss der UNO im Jahr 2012 abgenommen; Kämpfe beschränken sich auf spezifische Gebiete, vor allem im nördlichen Süd-Darfur und im südlichen Nord-Darfur. Grösstes Sicherheitsrisiko in Darfur ist im Jahr 2012 gemäss der UNO Kriminalität. In der Regel handelt es sich um Bewaffnete, deren Hintergrund unklar ist ("unidentified armed men"). Im Januar 2013 eskalierten Kämpfe zwischen zwei rivalisierenden arabischen Gruppen in Nord-Darfur, den Rizeigat (Rezigat) und den Beni Hussein (Bani Hussein). Gemäss Amnesty International waren auch Angehörige staatlicher sudanesischer Sicherheitskräfte in die Kämpfe involviert. Die Kämpfe hatten gemäss UN rund 100'000 Vertriebene zur Folge. Sie hatten ihren Ursprung in einem Konflikt über die Kontrolle von Goldvorkommen. Diese neue Dimension des Darfur-Konfliktes hängt indirekt mit den ausbleibenden Erdöleinnahmen durch den Konflikt mit dem Südsudan zusammen. Das ursprüngliche Schema des Darfur Konfliktes, nämlich "arabische Gruppen" versus "nicht-arabische Gruppen", hat sich somit in neue Konflikte mit einer schwindelerregend hohen Anzahl an Teilnehmern aufgeteilt ("The original fault lines between herders and farmers and between Arabs and non-Arabs have split into new conflicts, with violence now being waged by a dizzying array of armed groups.").

Zusammenfassend entspricht die aktuelle Lage in Darfur nicht mehr der Kategorisierung in arabische Milizen versus nichtarabische Gruppen, und die Janjaweed-Milizen existieren nicht mehr als einheitliche Gruppe, wie dies zu Beginn des Darfur-Konflikts der Fall war. Das Mosaik an Akteuren in Darfur lässt einen Zusammenschluss der nichtarabischen Gruppen nicht mehr als realistisch erscheinen. Im Jahr 2008 kam es beispielsweise zu Übergriffen von bewaffneten Zaghawa (nichtarabische Gruppe, die einst im Visier der Janjaweed stand) der SLA/MM (Minni Minawi) auf unbewaffnete Fur und Tunjur. Die gebirgige Region des Jebel Marra, das Hauptsiedlungsgebiet der Fur und Operationsbasis der Rebellen der von einem Fur angeführten Rebellengruppe SLA-AW, ist immer wieder Schauplatz von Militäraktionen zwischen der sudanesischen Armee und SLA-AW-Rebellen. Im Jahr 2010 kam es im Jebel Marra-Gebiet zu Kämpfen zwischen der sudanesischen Armee und der Sudan Liberation Army-Abdul Wahid (SLA-AW), was bis Dezember 2010 zur Vertreibung von rund 40'000 Personen führte. Im März 2012 führten Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der SLA-AW in einer Lokalität am Jebel Marra zur Vertreibung von 3000 Personen.

9.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Janjaweed-Milizen im Jahre 2003 fielen in die oben beschriebene Phase 1 des Darfur-Konflikts, welche stark geprägt war vom Schema der von der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) versus nichtarabische Gruppierungen. Durch die Angriffe der Janjaweed-Milizen verloren zahlreiche nichtarabische Ethnien in Darfur ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Zwar mag es zutreffen, dass nicht alle der registrierten Überfälle während dieser Phase sich gezielt gegen die gesamte nichtarabische Bevölkerung gerichtet haben, sondern ihnen vereinzelt auch andere Motive, insbesondere kriminelle zugrunde lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der von den Janjaweed ausgehenden Übergriffe sich eben gegen die nichtarabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit richtete und zum Ziele hatten, diesen zu schaden, da die beiden Rebellengruppen Sudan Liberation Army/Movement (SLA/M) und Justice and Equality Movement (JEM) mehrheitlich aus Angehörigen dieser ethnischen Gruppen bestanden. Indes kann auch festgestellt werden, dass dieses Schema seit der Phase 2 des Darfur-Konfliktes stetig erodierte, insbesondere es auch innerhalb der nichtarabischen Gruppierung zur Fragmentierung - Spaltung der SLA in die von Minni Minawi (ein Zaghawa) geführte SLA/MM und in die von Abdul Wahid al-Nur (ein Fur) geführte SLA/AW - und danach auch zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen entlang von ethnischen Identitäten kam. Der Lageanalyse kann auch entnommen werden, dass die sudanesischen Behörden ab 2010 begannen, Milizen aufzubauen und diese als nichtarabische Popular Defence Forces (PDF) zu bewaffnen, um gegen Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen. Die Fur hielten sich aus dieser Konstellation weitgehend heraus und liessen sich nicht in die PDF rekrutieren. Die existierenden Spannungen zwischen den kleineren nichtarabischen Gruppen und den Zaghawa eskalierten im östlichen Darfur - mit Unterstützung staatlicher Organe - Ende 2010 und Anfang 2011, insbesondere aufgrund des Bruchs des Zaghawa Minni Minawi und seiner SLA-MM Ende 2010 mit der sudanesischen Regierung. Fortan waren insbesondere Zaghawa Übergriffen von Armeeinheiten, aber auch von nichtarabischen Milizen ausgesetzt. Die Gruppe der ethnischen Fur betreffend - denen der Beschwerdeführer angehört - ist festzustellen, dass sie einerseits von Zaghawa angegriffen wurden und andererseits ihre Rebellengruppe SLA-AW im Siedlungsgebiet der Fur Ziel militärischer Operationen der sudanesischen Armee war.

9.3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass, auch wenn Darfur weiterhin eine unsichere Gegend ist, keine gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichtete Massnahmen (mehr) existieren, welche zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Gruppe "nichtarabischer Ethnien" zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. Damit fällt die Prüfung des Kriteriums der genügenden Verfolgungsdichte dahin.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer vertritt sodann den Standpunkt, er müsse wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und im Ausland ([C._______]), befürchten, einer zukünftigen Verfolgung seitens der sudanesischen Behörden ausgesetzt zu sein, und er erfülle aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (zur Beurteilung dieser Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz lediglich als subjektive Nachfluchtgründe vgl. die Ausführungen oben in E. 5.2).

10.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Massgebend ist also, ob die Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Ferner verbietet die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- bzw. objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3, m.w.H, BVGE 2009/29 E. 5 f.).

10.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten insbesondere in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. So reichte er mit der Eingabe vom 15. April 2008 (vgl. Prozessgeschichte Bst. E) als Beleg für seine Gefährdung und Verfolgung folgende Beweismittel zu den Akten: Einerseits die Bestätigung der (...) Fraktion der SLM, dass er als deren Mitglied bei einer Rückkehr in den Sudan gefährdet sei; andererseits ein Foto (in Kopie), das ihn im Kreis des oppositionellen Rates in Genf zeige. Ferner reichte er mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. M) vier Kopien von Fotografien - welche am 15. März 2008 bzw. am 19. März 2008 während der Session des UN-Menschenrechtsrats in Genf aufgenommen worden seien - zu den Akten. Er sei in den Fotos mit diversen Persönlichkeiten aus dem SLM-Kader ([Namen]) sowie J._______ (CEO von [Name NGO]) und K._______ (Präsident der NGO [Name NGO]) abgebildet. Er sei die Hauptkontaktperson von [Name] und vertrete dessen SLM-Fraktion in der Schweiz. In dieser Position stehe er im regelmässigen telefonischen Kontakt mit [Name] und kenne die Chefs der SLM-Sektionen der (Name)-Fraktion diverser westeuropäischer Länder sowie der USA, Kanadas, Israels und Ägyptens persönlich. Namentlich bekannt seien ihm die Chefs der entsprechenden SLM-Fraktionen in diversen weiteren Ländern. Zudem kenne er die SLM-Kommandanten von (Name). Zudem habe er am [Datum] als SLM-Vertreter bei der [Konferenz] - eine Konferenz zwischen SLM-Vertretern und Repräsentanten der UNO, des OCHA, des High Commissioner for Refugees (UNHCR), des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), des UN's Children Fund, des UN Development Programme, des World Food Programme und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes mit dem Zweck, die Friedensverhandlungen voranzutreiben - in Genf teilgenommen. Als Beleg dafür reichte er die bereits vorgängig am 11. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht zu den Akten gegebene Teilnehmerliste der Konferenz - auf der er als SLM-Vertreter namentlich aufgeführt ist - ein. Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 (vgl. Prozessgeschichte Bst. P) reichte er schliesslich ein Bestätigungsschreiben von (Name) vom 10. Januar 2010 (in Kopie) - wonach der Beschwerdeführer Mitglied und [Kaderfunktion] der Zweigstelle der (Name)-Fraktion der SLM sei - sowie die Länderanalyse von Corinne Troxler und Michael Kirschner von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. September 2005 "Sudan: Verfolgung von RückkehrerInnen aufgrund exilpolitischer Tätigkeit" zu
den Akten.

10.4 Die Vorinstanz erachtete in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowohl in C._______ als auch in der Schweiz als nicht glaubhaft gemacht, da sie den bis dahin nachgereichten Beweismitteln jegliche Beweiskraft absprach. Zu den nach diesem Zeitpunkt nachgereichten Beweismitteln und Vorbringen die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers betreffend äusserte sich die Vorinstanz - obwohl sie im Besitze der gesamten Akten war, welche das Bundesverwaltungsgericht ihr mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2010 hat zukommen lassen - nicht, sondern stellte in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 4. März 2010 lediglich fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht.

10.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten insbesondere auch angesichts seines offiziellen Auftretens als Repräsentant der SLM/A aus der Schweiz an einer UNO-Konferenz bzw. seiner belegten engen Verbindung mit (Name) davon ausgegangen werden muss, dass das sudanesische Regime auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist. Gemäss den Akten setzte er sich seit Jahren mit der Darfur-Frage auseinander, wobei sein Engagement vor allem seit 2009 auffälliger und massgeblicher geworden ist. Wie die aktuelle Lageanalyse der Situation in Darfur aufzeigt (vgl. E. 9.3.2 oben), ist der Darfur-Konflikt nach wie vor ungelöst, wobei die SLA - als deren Schweizer Re-präsentant sich der Beschwerdeführer auf internationaler Ebene zu erkennen gab - nach wie vor von den staatlichen Behörden im Sudan als Rebellengruppe bekämpft wird. Ferner ist die aktuelle Menschenrechtslage im Sudan betreffend festzustellen, dass Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services") gelangen, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende "National Congress Party" (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Anwälte, politisch aktive Studenten und aktive Mitarbeiter von lokalen NGOs vom NISS in Khartoum festgenommen (vgl. Amnesty International, Agents of Fear - the National Security Service in Sudan,
Juli 2010, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR54/010/2010/en/
7b11e50c-3a0b-4699-8b6f-08a27f751c6c/afr540102010en.pdf, abgerufen am 7.09.2011; HRW, World Report 2012, Sudan, Januar 2012, http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/sudan_2012.pdf, abgerufen
am 08.02.2012; HRW, Sudan: Abuses Undermine Impending Elections, 24.01.2010, http://www.hrw.org/en/news/2010/01/24/sudan-abuses-under-mine-impending-elections, abgerufen am 07.09.2011; HRW, The Way Forward: Ending Human Rights Abuses and Repression across Sudan, 06.10.2009, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/sudan1009webwcover_0.pdf, abgerufen am 07.09.2011; Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, Annual Report: Sudan, September 2010, http://www.fidh.org/spip.php?page=article_pdf&id_article=8478, abgerufen am 07.09.2011; US Department of State, 2010 Human Rights Report: Sudan, 08.04.2011, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2010/af/154371.htm, abgerufen am 07.09.2011). Ferner müssten sudanesische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei einer Rückkehr mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen. Dabei würden auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt. Personen, welche in Genf u.a. mit der Organisation SLM/A in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagieren würden, seien mit Sicherheit von der Regierung registriert worden. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden (vgl. Corinne Troxler / Michael Kirschner, Sudan: Verfolgung von RückkehrerInnen aufgrund exilpolitischer Tätigkeit - Auskunft der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse, 28. September 2005, S. 5, m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz vom sudanesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht hinreichender Anlass zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung ist daher als begründet zu erkennen. Infolgedessen erübrigt es sich, auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgungssituation in C._______ einzugehen (vgl. E. 5.2 und E. 10.1), da die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz alleine genügen, um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszulösen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die (originäre) Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliessen würde (vgl.
Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG), indessen wurde ihm bereits mit Verfügung vom 20. Februar 2008 Asyl gewährt (vgl. Prozessgeschichte Bst. R).

10.6 In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer als (originärer) Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzuerkennen.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer hat somit im beantragten Masse obsiegt, weshalb ihm dafür keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugspunkt wegen der diesbezüglichen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2008 durch die Vorinstanz am 4. März 2010 gegenstandslos geworden ist, weshalb die Gegenstandslosigkeit als durch diese bewirkt gilt (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer sind somit auch für die gegenstandslos gewordenen Teile der Beschwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer hat antragsgemäss obsiegt und die Teile der Beschwerde, welche gegenstandslos geworden sind, sind nicht auf sein Wirken im Verfahren zurückzuführen. Es ist ihm daher eine volle Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

12.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat der bis am 29. Dezember 2009 mandatierte Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies im Rahmen der Eingaben vom 25. März 2008, 15. April 2008 sowie 6. Juni 2008 möglich gewesen wäre. Die Entschädigung für diese Vertretungskosten ist deshalb aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf pauschal Fr. 1'000.- (inklusive MWST und Auslagen) festzusetzen.

12.3 In der am 26. März 2010 eingereichten Kostennote weist der derzeitige Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 4.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, total also Fr. 930.- und Auslagen von insgesamt Fr. 14.- aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen erscheinen diese Vertretungskosten als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer insgesamt für die Vertretung durch den derzeitigen Rechtsvertreter eine Parteientschädigung (inklusive MWST und Auslagen) im Betrag von Fr. 1'016.- zu entrichten ist.

12.4 Das BFM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag von Fr. 2'016.- als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'016.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1979/2008
Date : 31. Mai 2013
Published : 10. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2013-21 / Referenzurteil
Subject area : Asyl
Subject : Referenzurteil. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  37  44  51  54  105  106
AsylV 1: 37
AuG: 83
BGG: 83
BV: 5  29  29a
EMRK: 13
VGG: 21  24  31  32  33  37
VGKE: 5  7  8  9  13  14
VGR: 32
VwVG: 5  29  32  35  48  50  52  54  58  63  64
BGE-register
112-IA-107 • 126-I-97 • 128-II-74 • 129-I-232 • 131-II-670 • 131-II-81
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