Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4154/2006/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 10. November 2008

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, _______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 30. März 2005 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in V._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am _. Oktober 2003. Sie sei zusammen mit ihrem Bruder B._______ und seinen beiden Kindern C._______ und D._______ von V._______ in einem Auto nach Griechenland gelangt, von wo sie mit einer Fähre Italien erreicht hätten. Von Italien seien sie am _. Oktober 2003 in die Schweiz gelangt.
Am _. November 2003 reichte sie zusammen mit ihrem Bruder und seinen beiden Kindern in der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch ein. Am _. November 2003 wurde sie vom BFF kurz befragt und am _. Dezember 2003 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die damals zuständige kantonale Behörde statt.

B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihren familiären Verhältnissen im Wesentlichen das Folgende aus: Sie sei Kurdin und ihre Familie stamme ursprünglich aus der Ortschaft W._______ im Kreis Elbistan in der Provinz Kahraman Maras, ihre Familie sei aber zirka 1988 nach X._______ umgezogen. Sie selbst habe in W._______ während fünf Jahren die Grundschule besucht, nach dem Umzug nach X._______ sei sie nicht mehr zur Schule gegangen. Erst viel später, im Jahre 2000, habe sie in V._______ noch einen einjährigen Kurs als Modellschneiderin absolviert. Ihrer Familie sei es in X._______ gut gegangen, materielle Probleme hätten sie keine gehabt und sie habe beispielsweise nicht arbeiten müssen, um Geld zu verdienen. Jedoch seien ihre Brüder E._______, B._______ und F._______ mehrmals verhaftet worden, worauf ihre Familie zunehmend von der Polizei unterdrückt worden sei. Da ihre Familie in X._______ nicht mehr ruhig habe leben können, seien sie im Jahre 1997 nach V._______ umgezogen. In V._______ habe sie während zweier Jahre in einer Textilfabrik an der Maschine gearbeitet, später - nach dem Kursbesuch - sei sie während zweier Jahre als Modellistin tätig gewesen. Die letzten sechs Monate ihres Aufenthalts in V._______ habe sie schliesslich die Kinder ihres Bruders B._______ betreuen müssen. Heute seien in V._______ weiterhin ihre Eltern sowie ihre ledigen Brüder E._______, G._______ und H._______ und ihre verheiratete Schwester I._______ wohnhaft. Die Frau ihres Bruders B._______, ihre Schwägerin, halte sich ebenfalls noch in V._______ auf, lebe aber an wechselnden Adressen. Ausserhalb der Türkei befinde sich ihre verheiratete Schwester J._______, welche sich mit ihrem Ehemann als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden aufhalte. In der Schweiz befinde sich - neben ihrem Bruder B._______ und seinen Kindern - als Asylsuchender ihr Bruder F._______, wie auch ihre Cousinen ... und ... . In der Schweiz befinde sich ferner der Vater ihrer Schwägerin, ..., welcher verwitwet sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zur Hauptsache das Folgende geltend: Ihre Familie sei in der Türkei mehrfach von den Behörden unter Druck gesetzt worden und ihre Brüder seien - ausser H._______ - alle schon mal verhaftet worden. Ihr Bruder F._______ sei in X._______ verfolgt worden und ihre Brüder E._______ und B._______ seien ebenfalls in X._______ im Gefängnis gewesen. G._______ sei in V._______ festgenommen und gefoltert worden. In X._______ sei die ganze Familie unter Druck gesetzt worden, so dass sie nach V._______ umgezogen seien. Dort seien sie aber ebenfalls unter Druck geraten. Ihren Brüdern habe man vorgehalten, nicht nur in X._______, sondern auch in V._______ sogenannte Terroristen unterstützt und beherbergt zu haben. In V._______ seien insbesondere ihr Bruder B._______ und dessen Ehefrau K._______ stark unter Druck geraden. Der Bruder ihrer Schwägerin (L._______) sei 12 Jahre im Gefängnis gewesen, und da ihre Schwägerin ihn dort regelmässig besucht habe, habe die Polizei der Schwägerin Kurierdienste zwischen dem Gefängnis und der Aussenwelt vorgeworfen. Da ihre Schwägerin nicht mehr habe nach Hause kommen können, habe die Beschwerdeführerin die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise die beiden Kindern ihres Bruders B._______ betreut. In diesen sechs Monaten, als sie bei ihrem Bruder B._______ gewohnt habe, sei die Wohnung ihres Bruders mindestens viermal respektive vier- bis fünfmal von Polizisten in Zivil durchsucht worden, da sowohl ihre Schwägerin als auch ihr Bruder von der Polizei gesucht worden sei. Dabei sei einmal auch das Kind C._______ geohrfeigt worden. Sie selbst sei dabei zweimal von den Polizisten in Zivil mitgenommen und in einem Auto mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden. Die Mitnahmen hätten das erste Mal insgesamt sechs bis sieben Stunden und das zweite Mal etwas kürzer gedauert, respektive beim ersten Mal habe die Autofahrt sehr lange gedauert und die Befragung sei kürzer gewesen, und beim zweiten Mal habe die Fahrt nur etwa 45 Minuten gedauert und die Befragung sei länger gewesen als beim ersten Mal. Während des Polizeigewahrsams sei sie beschimpft, geohrfeigt, getreten und bedroht worden. Man habe von ihr wissen wollen, ob ihre Schwägerin als Kurier arbeite. Dabei habe man ihr mit dem Tod gedroht, sowie mit einer Vergewaltigung, wobei sie an den Brüsten angefasst und von den Polizisten geküsst worden sei. Sie habe sich zwar gewehrt, sie hätte aber auch vergewaltigt werden können. Danach habe man sie wiederum mit verbundenen Augen nach V._______ zurückgebracht, wo man sie das erste Mal im Quartier ... und das zweite Mal im Quartier ... freigelassen habe. Über die Vorfälle habe sie ihrer Familie berichtet, zur Anzeige bringen
habe sie die Vorfälle aber nicht können, da sie ja von Polizisten mitgenommen worden sei. Als sie die Polizei ein drittes Mal habe mitnehmen wollen, habe sie sich dermassen gefürchtet, dass sie der Polizei den Aufenthaltsort ihres Bruders B._______ bekannt gegeben habe; er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern befunden. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe sie in ständiger Angst gelebt.
Auf Frage nach ihrem persönlichen Engagement führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Jahre 2002 Mitglied der DEHAP geworden und von daher ebenfalls oft unter Druck gekommen. Da sie die letzten sechs Monate bei ihrem Bruder gelebt und zu dessen Kindern geschaut habe, sei sie in dieser Zeit jedoch nicht mehr so aktiv gewesen. Zuvor habe sie sich aber für die DEHAP anlässlich der Wahlen vom November 2002 sowie im Rahmen einer Friedenskampagne eingesetzt. Dabei habe sie kurdische Familien besucht, sie habe Kurden über das Wahlprozedere und die diesbezüglichen Formalitäten instruiert und sie sei schliesslich bei den Wahlen vom 3. November 2002 an der Urne als Beauftragte der DEHAP zu einem Einsatz gelangt. Ihre Ferien habe sie jeweils im Heimatdorf W._______ verbracht, wo sie die Guerilla unterstützt habe, indem sie diese verköstigt und auch mit Kleidern ausgestattet habe. Ihre Hilfeleistungen hätten sich aber auf das Heimatdorf beschränkt; in V._______ habe sie nichts dergleichen gemacht. In V._______ habe sie Artikel verfasst, welche sie an Zeitungen geschickt habe, respektive sie habe bloss einmal einen Artikel verfasst. Sie habe einen Artikel über das Reuegesetz geschrieben, welcher am _. Juli 2003 unter einem Pseudonym ... in "Özgür Gündem" erschienen sei, respektive sie habe diesen Artikel im Juni 2003 an die Zeitung geschickt und der Artikel sei dann am _. August 2003 erschienen. Sie habe dies verwechselt, am _. Juli 2003 sei nicht ihr eigener sondern ein Artikel ihres Bruders B._______ erschienen. Wegen ihres Artikels sei ein Verfahren eingeleitet worden, welches bei der 1. Kammer des DGM von V._______ behandelt worden sei. Von diesem Verfahren habe sie aber erst 10 bis 15 Tage vor ihrer Ausreise erfahren, und zwar über ihren Bruder G._______, welcher in V._______ als Anwalt tätig sei. In jenem Verfahren habe ihr Bruder G._______ in ihrem Auftrag den Behörden bekannt geben müssen, dass sie den Artikel verfasst habe, ansonsten der Chefredaktor M._______ verurteilt worden wäre, respektive im Verlauf der Verhandlungen habe der Chefredaktor M._______ ihren Namen bekannt geben müssen, worauf ihr Bruder G._______ in ihrem Auftrag ihre Urheberschaft bestätigt habe.
Aufgrund dieser Ereignisse habe sie sich schliesslich zusammen mit ihrem Bruder zur Ausreise entschlossen. Die Reise habe für ihren Bruder, seine beiden Kinder und sie insgesamt 20'000.-- Euro gekostet, wobei ihr Anteil von ihrem Vater übernommen worden sei. Auf Frage nach ihren Reise- und Identitätspapieren reichte die Beschwerdeführerin ihren Nüfus, ausgestellt 1995 in X._______, zu den Akten. Zu ihrem Pass, ausgestellt 1999 in V._______, gab sie an, diesen habe sie zuhause bei ihren Eltern gelassen.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen Zeitungsartikel in Kopie, eine Anklageschrift gegen M._______ und N._______ vom _. August 2003 in Kopie, ein Gerichtsprotokoll vom _. Oktober 2003 in Kopie sowie die Kopie eines gerichtlichen Zustellumschlags zu den Akten.

C.
Am 25. Juni 2004 (Akte durch das BFM nur im Dossier des Bruders abgelegt) reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - als Beweismittel ihren Mitgliederausweis der DEHAP im Original, ferner eine sie betreffende Zeugenvorladung vom _. November 2003 für den _. Dezember 2003 (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung), einen Polizeirapport vom _. Dezember 2003 (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung), ein Gerichtsprotokoll vom _. Dezember 2005 (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung), einen Polizeirapport vom _. Dezember 2003 (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung) sowie ein Schreiben des Anwalts P._______ vom _. Januar 2004 (inklusive Übersetzung) zu den Akten. In Ergänzung reichte sie eine Übersetzung der zuvor vorgelegten Anklageschrift vom _. August 2003 und eine Übersetzung des Gerichtsprotokolls vom _. Oktober 2003 nach.
In der Eingabe wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie ihres Bruders B._______ und dessen Kinder bekräftigt, wobei von der Rechtsvertreterin auf gewisse Ungereimtheiten in den verschiedenen Aussagen Bezug genommen und diese zu erklären versucht wurden.

D.
Mit Schreiben vom 26. August 2004 hielt das BFF unter Bezugnahme auf die Gesuchsvorbringen sowie die eingereichten Beweismittel das Folgende fest:
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, in der Zeitung "Yeniden Özgür Gündem" sei am _. August 2003 ein von ihr verfasster Artikel erschienen, aufgrund dessen die türkischen Behörden ein Verfahren gegen den Chefredaktor und den Besitzer der Zeitung eingeleitet hätten. Im Verlauf des Verfahrens hätten diese die Personalien der Beschwerdeführerin als Verfasserin des Artikels dem Gericht bekannt gegeben. Bei der Gerichtsverhandlung vom _. Dezember 2003 habe das Gericht ein zweiseitiges Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin zu den Akten genommen, in welchem sie sich als Autorin des Artikels bezeichnet habe. Wenn dem so sei, so müsse als logische Folge gegen die Beschwerdeführerin eine Anklage erhoben worden sein. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, innert Frist die erwähnte schriftliche Erklärung betreffend ihre Autorenschaft, die auf dieser Erklärung basierende Anklageschrift, allenfalls weitere Beweismittel in Zusammenhang mit dem Verfahren oder zumindest dessen genaue Aktennummer nachzureichen, wie auch eine Bestätigung ihres türkischen Rechtsvertreters über den aktuellen Stand in diesem Verfahren, unter der genauen Bezeichnung der beteiligten staatsanwaltlichen und richterlichen Behörden.

E.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 hielt die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin und unter Vorlage eines Urteils des DGM in V._______ vom _. März 2004 betreffend M._______ und N._______ (inklusive Übersetzung) - zum vorgenannten Schreiben des BFF das Folgende fest:
Sie habe die vom BFF geforderten Unterlagen aus ihrer Heimat nicht erhalten, sondern nur das Urteil des DGM gegen die Zeitungsredaktoren, in welchem sie als Autorin des Artikels über das Reuegesetz genannt werde. Bei der Aussage im Schreiben des BFF vom 26. August 2004, anlässlich der Gerichtsverhandlung vom _. Dezember 2003 sei ein zweiseitiges Bekenntnisschreiben der Beschwerdeführerin zu den Akten genommen worden, müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Die Beschwerdeführerin habe nie ein solches Bekenntnisschreiben verfasst, und sie habe auch anlässlich der Anhörungen keine diesbezüglichen Aussagen gemacht. Im Schreiben des Anwalts P._______ werde indes erwähnt, dass Verfasser/innen von Artikeln, welche sich im Ausland befänden, ihre Autorenschaft in einem notariell beglaubigten Brief bekennen und diesen Brief einreichen müssten. Allenfalls sei von daher vom BFF angenommen worden, die Beschwerdeführerin habe so etwas eingereicht.
Richtig sei, dass B._______ in seiner Heimat zwei Anwälte bevollmächtigt habe, weshalb einer seiner Anwälte bei Gericht sehr rasch Einsicht in die ihn betreffenden Akten habe nehmen können und entsprechende Kopien erhältlich gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber vor ihrer Ausreise keinen eigenen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt. Zwar sei in dem als Beweismittel eingereichten Informationsschreiben vom _. Januar 2004 der Anwalt P._______ als Anwalt der Beschwerdeführerin bezeichnet worden, tatsächlich habe sie diesen aber nie bevollmächtigt. Bei P._______ handle es sich vielmehr um einen Fachanwalt für Verfahren gegen Zeitungen und Zeitschriften. Er halte sich seit etwa zwei Monaten in England auf, sei telefonisch aber nie erreichbar. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin jedoch von der Schweiz aus in V._______ die Rechtsanwältin ... mandatiert. Diese habe nunmehr eine Kopie des Urteils des DGM in V._______ vom _. März 2004 betreffend M._______ und N._______ beschafft, in welchem die Beschwerdeführerin - anlässlich der Befragung von M._______ (auf Seite 2 des Urteils) - als Verfasserin des beanstandeten Artikels benannt worden sei. Die Anwältin ... habe jedoch kaum die Zeit, sich weitergehend um die Sache der Beschwerdeführerin zu kümmern. Aufgrund ihrer Arbeitsauslastung habe sie vorab die Kopien des vorgenannten Urteils beim Schweren Strafgericht in V._______ beschafft. Im Weiteren habe die Anwältin .... erklärt, dass sie bei Gericht keine weiteren Unterlagen bezüglich eines eröffneten Prozesses gegen die Beschwerdeführerin gefunden habe.
Zu beachten sei ferner, dass die Urteile betreffend die Zeitunsartikel zum einen von B._______ und zum andern der Beschwerdeführerin von verschiedenen Abteilungen des DGM in V._______ behandelt worden seien. Nach der Schliessung der DGM im Sommer 2004 seien die Prozesse betreffend B._______ und betreffend die Beschwerdeführerin an verschiedene Schwere Strafgerichte übergegangen, weshalb gut möglich sei, dass sich die Verfahren von B._______ und der Beschwerdeführerin nicht auf dem gleichen Stand befänden, nämlich dass der Prozess gegen die Beschwerdeführerin noch gar nicht eröffnet worden sei, weshalb noch keine Prozessnummer oder andere Unterlagen erhältlich seien.
Die vorgenannten Umstände änderten jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin einen Artikel über das neue Reuegesetz geschrieben habe, welches als staatszersetzend beanstandet worden sei, und dass ihr Name vor Gericht bekannt gegeben worden sei und Eingang in die Gerichtsakten gefunden habe. Dies werde mit dem vorgelegten Urteil belegt. Zudem sei sie zur Gerichtsverhandlung am _. Dezember 2003 vorgeladen worden, um sich dort zu dem Zeitungsartikel zu äussern. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon in der Schweiz befunden habe, habe sie diesen Termin nicht wahrgenommen und sie werde jetzt durch die Polizei in V._______ gesucht. Dieser Umstand sei ebenfalls mit den vorgelegten Polizeirapporten bewiesen worden.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ferner die niederländischen Flüchtlingsausweise ihrer Schwester J._______ und ihres Ehemannes ein.

F.
Aus den Akten geht hervor, dass das BFM die eingereichten Beweismittel - namentlich die vorgelegten Gerichts- und Polizeidokumente - einer amtsinternen Prüfung unterzog, worauf diesbezüglich keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden (act. A20).

G.
Am 15. März 2005 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Landsmann P._______ , welcher vom BFF mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war.

H.
Mit Verfügung vom 30. März 2005 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - also aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesuchsgründe - nicht. Gleichzeitig wurde sie jedoch als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG anerkannt - also in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen - und es wurde ihr auf dieser Grundlage Asyl in der Schweiz gewährt. Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihr damit die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abgesprochen wurde. Als Beweismittel wurde der Internet-Ausdruck eine "Urgent Action" von Amnesty International eingereicht. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 20. Mai 2005 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2005 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2005 zur Kenntnis gebracht.

L.
Mit Eingabe vom 10. April 2006 setzte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - die ARK davon in Kenntnis, dass sowohl ihr Bruder B._______ als auch dessen Ehefrau K._______, welche ihrem Ehemann und ihren Kindern am 14. Juni 2004 in die Schweiz nachgefolgt war, mit Verfügung des BFM vom 28. März 2006 als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt worden war. Die gemeinsamen Kinder waren im gleichen Entscheid in Anwendung von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern miteinbezogen worden.

M.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin die für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

2.
Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM als Flüchtling anerkannt - im Rahmen des Einbezuges in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG) - und es wurde ihr vom BFM Asyl in der Schweiz gewährt. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nicht die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl an sich, sondern einzig die Frage nach der korrekten Grundlage eines diesbezüglich positiven Entscheides. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht abgeleitet von ihrem Ehemann, sondern originär - also aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesuchsgründe respektive aufgrund des Bestehens einer eigenen Gefährdungslage im Heimatsstaat - die Flüchtlingseingenschaft zuzuerkennen. Obwohl im Falle einer ungetrennten Ehe faktisch kaum ein Unterschied zwischen der zur Frage stehenden originären Flüchtlingseigenschaft und einer bloss abgeleiteten, also derivativen Flüchtlingseigenschaft (nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG) besteht, ist diesbezüglich nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einem schützenswerten Interesse an der korrekten Bestimmung der Grundlage der Flüchtlingseigenschaft auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2007/19 E. 3.3 [gegen Ende des dritten Absatzes] S. 225 [unten]).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise als unglaubhaft, teilweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.1.1 Als unglaubhaft wurden vom BFM vorab die geltend gemachte zweimalige Mitnahme durch Zivilpolizisten und die dabei angeblich erlittenen Übergriffe erklärt. Dabei stützte sich das BFM auf folgende Überlegungen:
Das Vorbringen betreffend zwei Festnahmen in der Wohnung ihres Bruders und anschliessende Misshandlungen erscheine als nicht glaubhaft, da zunächst der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin festgenommen worden sein soll, nicht nachvollziehbar sei. Angeblich habe die Polizei nach B._______ und dessen Ehefrau K._______ gesucht. Im Rahmen seines Gesuchsverfahrens habe allerdings B._______ angegeben, in diesem Zeitraum selbst etwa sechs oder sieben Mal festgenommen worden zu sein. Damit sei nicht verständlich, weshalb die Polizei auch die Beschwerdeführerin hätte belästigen müssen, zumal sie ja Zugriff auf B._______ gehabt haben soll. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe von diesen sechs bis sieben Festnahmen ihres Bruders nichts gewusst, was die geltend gemachte Verfolgungssituation grundsätzlich in Frage stelle.
Nicht nachvollziehbar seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Dauer der geltend gemachten Festnahmen von sechs bis sieben Stunden. Da die Polizei ihr lediglich Vorwürfe gemacht haben soll, wonach ihre Schwägerin Kurierdienste für die PKK leiste und dass sie alle Terroristen seien, sei nicht nachvollziehbar, was die Polizisten so lange mit der Beschwerdeführerin hätten tun sollen. Weder die geltend gemachten Beschimpfungen und Belästigungen durch Küsse und unsittliche Berührungen könnten die lange Dauer der Festnahmen erklären. Zudem zeichne sich die Festnahme durch eine lediglich knappe Darstellung von elementaren Handlungen aus, welche bei einer Festnahme zu erwarten wäre. Subjektive Wahrnehmungen oder andere Realkenzeichen fehlten in den Schilderungen, welche insgesamt als unsubstanziiert zu bezeichnen seien.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstellenbefragung angegeben, die zweite Festnahme sei kürzer gewesen als die erste. Von sexuellen Belästigungen habe sie ebenfalls nicht gesprochen, sondern lediglich von einigen Ohrfeigen. Demgegenüber habe sie bei der kantonalen Anhörung angegeben, die zweite Festnahme habe länger gedauert als die erste, diese sei mit mehr Übergriffen verbunden gewesen als die erste, und bei beiden Festnahmen hätten die erwähnten sexuellen Misshandlungen stattgefunden. Damit habe die Beschwerdeführerin die beiden Fest- oder Mitnahmen auch widersprüchlich wiedergegeben.
Zusammenfassend gelangte das BFM zum Schluss, die geltend gemachten Festnahmen seien unglaubhaft, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Ursache und zum Ablauf unsubstanziiert, erfahrungswidrig und widersprüchlich seien.
4.1.2 Zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihren familiären Hintergrund hielt das BFM fest, dass sich daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin schliessen lasse:
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihre Familie seit längerer Zeit immer wieder von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Namentlich seien ihre Brüder B._______, F._______ und E._______ in den Jahren 1993 und 1996 unter Verdacht der PKK-Unterstützung in Untersuchungshaft genommen worden, und weitere Verwandte hätten in der Schweiz und im übrigen Europa Asyl erhalten. Diese Verfolgungsmassnahmen, welche sich in erster Linie gegen ihre Brüder gerichtet hätten, liessen aber keine ernsthaften Nachteile oder Konsequenzen für die Beschwerdeführerin erkennen. In diesem Zusammenhang habe sie keine eigenen Festnahmen oder andere direkt gegen sie gerichtete Beeinträchtigungen für diese Zeitspanne erwähnt. Zudem lebten die direkt betroffenen Brüder noch in der Türkei (E._______) oder seien als Asylbewerber in der Schweiz abgelehnt worden (F._______). Nur das Asylverfahren von B._______ sei noch offen. Zu den übrigen Verwandten, welche in der Schweiz oder im übrigen Europa teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden seien, bestehe keine direkte Verbindung, oder diese hätten die Türkei bereits vor längerer Zeit verlassen, ohne dass die Beschwerdeführerin ihretwegen spezifische Nachteile geltend gemacht hätte. Die in den Jahren 1993 und 1996 erfolgte Untersuchungshaft ihrer drei Brüder habe im Ausreisezeitpunkt bereits lange zurückgelegen, ohne dass sie Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt hätte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Verfolgungsmassnahmen, die ihre Angehörige erlitten hätten, von eigenen Verfolgungsmassnahmen bedroht gewesen wäre, die über die Schwelle von Beeinträchtigungen allgemeiner Natur hinausgegangen wären. Auf jeden Fall sei keine eigentliche Zwangssituation zu erblicken, welche das Weiterleben im Heimatstaat verunmöglicht hätte.
4.1.3 Der geltend gemachten Gefährdungslage aufgrund der Verwicklung in ein Strafverfahren in Zusammenhang mit einem regimekritischen Zeitungsartikel hielt das BFM folgende Überlegungen entgegen:
Von der Gesuchstellerin sei geltend gemacht worden, sie habe im Sommer 2003 einen Artikel verfasst, der in der Zeitung Yeniden Özgür Gündem erschienen sei. Deswegen sei gegen den Chefredaktor und den Besitzer der Zeitung ein Strafverfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf der Chefredaktor bekannt gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin die Autorin des Artikels sei. Ihr drohe deshalb in der Türkei ein Gerichtsverfahren und eine Verurteilung. Diesbezüglich führte das BFM - nach einem Verweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (vgl. oben), auf den Inhalt seiner Zwischenverfügung vom 26. August 2004 (vgl. Bst. D) und auf den Inhalt der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2004 (vgl. Bst. E) - vorab an, gemäss dem eingereichten Gerichtsurteil (des DGM in V._______ vom _. März 2004 betreffend M._______ und N._______) seien wegen des angeblich von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels (einzig) der Chefredaktor und der Besitzer der Zeitung verurteilt worden. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass vom türkischen Gericht (alleine) diese beiden Personen für den Artikel verantwortlich gemacht worden seien, und dass auf eine Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin verzichtet worden sei. Was das türkische Gericht zu diesem Vorgehen bewogen habe, sei nicht bekannt, könne aber offen bleiben, da feststehe, dass gegen die Beschwerdeführerin keine Anklage erhoben worden sei. Sie habe deshalb keine begründete Furcht zur Annahme, als Autorin des Artikels verurteilt zu werden, da bereits zwei andere Personen für diese Tat verurteilt worden seien.
In seinen weiteren Erwägungen hielt das BFM dafür, dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel zwar nicht von der Hand zu weisen sei, dass das türkische Gericht am _. Oktober 2003 beschlossen habe, die Beschwerdeführerin vorzuladen, nachdem der Chefredaktor während der Verhandlung sie als Autorin bezeichnet habe. Indes sei sie in der Folge als Zeugin und nicht als Beschuldigte oder Angeklagte vorgeladen worden. Weiter sei nicht sicher, ob sie sich wegen der Nichtbefolgung der Vorladung zu verantworten habe, da ihr die Vorladung infolge Auslandabwesenheit nicht habe zugestellt werden können. Wohl habe die Polizei ihres gemeldeten Wohnortes zuhanden des Gericht ihren Aufenthalt nachgeforscht. Dennoch bedeute der Umstand, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei die nicht befolgte Vorladung als Zeugin möglicherweise zu erklären hätte, nicht automatisch, dass ihr damit ernsthafte Nachteile von asylbeachtlichem Ausmass bevorständen. Diesbezüglich wurde vom BFM unter Verweis auf die Praxis in türkischen Presseverfahren darauf hingewiesen, dass in letzter Zeit von angeklagten Redaktoren - da ihnen im Unterlassungsfall eine Bestrafung drohe - Personen als Autoren angegeben worden seien, welche nicht unbedingt auch die tatsächlichen Verfasser der betroffenen Artikel gewesen seien. Die angeblichen Autoren würden sich in der Regel im Ausland befinden und seien daher für die türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar. Dieses Vorgehen führe dazu, dass zum einen die tatsächlichen Verfasser nicht belangt würden und zum andern die angeblichen Autoren damit in ihrem Aufenthaltsstaat subjektive Nachfluchtgründe setzen könnten und dadurch möglicherweise ein Bleiberecht erhielten. Das BFM schloss, dass diese Umstände mittlerweile auch den türkischen Sicherheits- und Justizbehörden hinlänglich bekannt sein sollten.
Unter Verweis auf die Akten (act. A10, S. 24 und 25) führte das BFM schliesslich an, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der kantonalen Anhörung nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des angeblich von ihr verfassten Artikels wiederzugeben oder zu erklären. Weiter habe sie den angeblich mit Bleistift verfassten Artikel per Post an eine ihr nicht mehr bekannte Adresse geschickt, im Weiteren weder zur Zeitung noch zum Chefredaktor persönlichen Kontakt gehabt und schliesslich habe sie auch nur ein einziges Mal einen Artikel verfasst, der auch gleich abgedruckt worden sei. Abweichend davon habe sie anlässlich der Empfangsstellenbefragung erklärt (act. A1, S. 5 und 6), sie habe mehrere Artikel verfasst und an Zeitungen geschickt, und ferner angegeben, der Artikel sei am _. Juli 2003 erschienen, obwohl dieser in Wirklichkeit am _. August 2003 erschienen sei. Zudem habe sie angegeben, dass es ihr Bruder G._______ gewesen sei, welcher den Behörden gegenüber bekannt gegeben habe, dass sie die Autorin sei. Vor diesem Hintergrund - zufolge von Widersprüchen und mangels Substanziierung - sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Artikel nicht verfasst habe, sondern es sich vielmehr um eine Konstellation handle, wo - wie oben ausgeführt - eine im Ausland befindliche Person als Autor bezeichnet werde oder die Verantwortung in Form eines Bekennerschreibens übernehme. In diesem Zusammenhang erwog das BFM des Weiteren, dass auch den türkischen Justizbehörden nicht verborgen geblieben sein könne, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei journalistisches Profil oder Erfahrung verfüge und kaum in der Lage gewesen sein dürfte, den Artikel selbst zu verfassen. Die türkische Justiz sei sich bewusst, dass derartige Fälle einer Selbstbezichtigung weniger auf eine staatskritische Haltung zurückzuführen sei, sondern vielmehr dazu diene, im Ausland ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Vor diesem Hintergrund dürfe gemäss BFM davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden die Situation entsprechend darlegen könnte und sie von den Sicherheitsbehörden dadurch nichts zu befürchten hätte. Zudem habe das Verfahren in Zusammenhang mit dem Artikel mit der Verurteilung des Chefredaktors seinen Abschluss gefunden und die Beschwerdeführerin habe offenbar bisher kein Bekennerschreiben verfasst. Der Umstand, dass der Chefredaktor verurteilt worden sei, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die türkischen Behörden gar nicht von der tatsächlichen Urheberschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen seien.
Zusammenfassend schloss das BFM, dass die Beschwerdeführerin - obwohl ihr Name in Zusammenhang mit einem beanstandeten Zeitungsartikel gebracht worden sei - bei objektiver Betrachtung keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe.

4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihren Gesuchsvorbringen fest und bestritt die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitnahmen sowie die mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz ihrer weiteren Gesuchsvorbringen.
4.2.1 Den Erwägungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitnahmen durch Zivilpolizisten hielt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende entgegen:
Das Ziel der polizeilichen Suche in der Wohnung seien die Ehegatten B._______ und K._______ gewesen. Die Polizei habe diese Personen überwachen wollen, weil insbesondere K._______ verdächtigt worden sei, zugunsten ihres Bruders L._______ und seines Freundes O._______ Kurierdienste geleistet und die beiden Gesuchten beherbergt zu haben. B._______ sei ebenfalls gesucht worden, und zwar weil er verschiedene Artikel verfasst habe, die zu Anzeigen geführt hätten, und um über ihn an seine Ehefrau zu gelangen. Beide Eheleute hätten im Verdacht gestanden, sich für L._______ und O._______ als Fluchthelfer betätigt zu haben; L._______ sei entlassen worden, hätte aber noch überwacht werden sollen, und O._______ hätte noch eine längere Strafe zu verbüssen gehabt. Beide seien jedoch in die Schweiz geflüchtet und hätten hier relativ rasch Asyl erhalten. Dabei habe K._______ deren Identitätsausweise gegen Quittung auf die Schweizerische Vertretung in V._______ gebracht, worauf sie nach Verlassen der Botschaft von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund hätten die türkischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an K._______ gehabt, diese habe sich aber durch Untertauchen der weiteren Überwachung entzogen und sie sei während der 6 Monate, als die Beschwerdeführerin ihren Haushalt betreut habe, nie erwischt worden. Von daher habe sehr wohl ein Grund bestanden, die Beschwerdeführerin unter Druck zu setzen, so dass sie verraten würde, wo sich K._______ und B._______ aufhielten.
Die vom BFM vorgebrachte Tatsache, dass B._______ sechs oder siebenmal verhaftet worden sei, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach dessen Verbleib befragt worden sei. Von den Sicherheitskräften sei versucht worden, über die Beschwerdeführerin an K._______ und B._______ heranzukommen, da ja anzunehmen gewesen sei, dass diese mit ihren Kindern Kontakt hatten. Sinn der Mitnahmen sei die Einschüchterung der Beschwerdeführerin gewesen, was schliesslich auch funktioniert habe, habe sie doch beim dritten Mal, als ihr erneut eine Mitnahme angedroht worden sei, den Aufenthaltsort ihres Bruders bekannt gegeben, worauf dieser bei seinen Eltern zusammen mit seinem Bruder G._______ verhaftet worden sei. In diesem Punkt hätten alle Personen übereinstimmende Aussagen gemacht.
Im Weiteren hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kinder C._______ und D._______ übereinstimmend über die beiden Festnahmen der Beschwerdeführerin berichtet. Die Nichte C._______ sei anlässlich der zweiten Festnahme ihrer Tante geohrfeigt worden, worüber in allen Befragungen berichtet worden sei. Der Umstand, dass das jüngere Kind D._______ von etwa vier Festnahmen seiner Tante gesprochen habe, sei aufgrund der Umstände - seines Alters, der brutalen Durchsuchungen und der beängstigenden Festnahme - als normal zu erachten. Zweck sei schliesslich auch die Einschüchterung der Kinder gewesen, damit sich diese nicht gegen den Staat und dessen Sicherheitskräfte stellten.
Die Beschwerdeführerin habe ferner die Festnahmen anlässlich der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung zeitlich eindeutig eingeordnet; die erste sei zwei Monate vor der Ausreise, also Anfang September, und die zweite einen Monat vorher, also Anfang Oktober erfolgt. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien die Beschreibungen der Beschwerdeführerin nicht unsubstanziiert gewesen, sondern es lägen durchaus Realkennzeichen in den Schilderungen vor. In diesem Zusammenhang verwies sie auf ihre zeitlichen Einordnungen der Ereignisse, ihre Beschreibungen über die Durchsuchungen der Wohnung sowie die weiteren Umstände der geltend gemachten Mitnahmen. In Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorhalt, sie habe die Dauer der Mitnahmen unterschiedlich angegeben, verwies sie auf ihre Angaben zur jeweiligen Dauer der Autofahrten und zur Dauer der sogenannten "Verhöre"; unter Beachtung beider Elemente - beim ersten Mal eine lange Autofahrt und eine kürzere Befragung, beim zweiten Mal eine kürzere Autofahrt und eine lange Befragung - ergäben sich keine Widersprüche in ihren Ausführungen. Ferner habe sie detailliert über ihre Behandlung und auch über die durch die sogenannten "Befragungen" erlittenen Verletzungen berichtet (Flecken im Gesicht von Ohrfeigen, Hämatome an den Beinen und am ganzen Körper sowie Knutschflecken am Hals). Schliesslich sei es - anders als vom BFM erwogen - bei den Mitnahmen nicht um die Vorwürfe gegangen, welche der Beschwerdeführerin gemacht worden seien, sondern das Verhör habe der Einschüchterung gedient, mit dem Ziel, Informationen über den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten von K._______ und B._______ zu erhalten. Die sogenannten "Verhöre" hätten zudem sicherlich der Verlustierung der Befrager gedient, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und schöne Frau handle. Sie sei zweifelsohne sexuell gefoltert worden, und es sei ihr sehr deutlich mit Vergewaltigung gedroht worden. Diese "Spiele" hätten sicher mehrere Stunden andauern können.
Der vorinstanzliche Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin "lediglich eine knappe Darstellung von elementaren Handlungen gegeben hat, welche bei einer Festnahme oder Mitnahme zu erwarten sind", bezeichnete sie zusammenfassend als völlig unzutreffend. Richtig sei, dass sie über subjektive Wahrnehmungen berichtet habe und ihren Schilderungen Realkennzeichen zu entnehmen seien. Dabei machte sie unter Verweis auf spezifische Aktenstellen geltend, es lägen Schilderungen vor über das Aussehen der Männer, Angaben zu den Orten ihrer Freilassung, Aussagen über die erlittene Behandlung (Schlage, Treten, Küssen, Anfassen und drohen mit Vergewaltigung und Tod) und Beschreibungen ihres Zustandes und ihres persönlichen Verhaltens nach ihrer Entlassung.
Schliesslich wurde geltend gemacht, der jungen Beschwerdeführerin sei sexuelle Gewalt angetan worden, wogegen sie sich zur Wehr zu setzen versucht habe, gegen die Gewalt aber nicht angekommen sei. Das Ganze habe ihrer Einschüchterung gedient, um von ihr Informationen über ihre Schwägerin und ihren Bruder zu erhalten. Wenn vom BFM erwogen worden sei, über sexuelle Gewalt habe sie anlässlich der Empfangstellenbefragung nicht berichtet, so würden damit ihre Angaben nicht vollständig wiedergegeben und es werde zudem ausgeblendet, dass anlässlich der Kurzbefragung der Übersetzer ein Mann gewesen, wogegen die einlässliche Anhörung durch ein Frauenteam erfolgt sei.
Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin an, ihre Vorbringen zu den beiden Festnahmen seien weder unsubstanziiert, noch erfahrunswidrig, noch widersprüchlich, sondern - da sie sich auch mit den Aussagen der Nichte und des Neffen deckten - glaubwürdig. Ihre Aussagen seien sodann offensichtlich auch asylrelevant.
4.2.2 Der vorinstanzlichen Feststellung, der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführerin lasse nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation schliessen, hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihre Familie für die türkische Polizei seit über 10 Jahren zu den Feinden gehöre, welche die PKK unterstütze und somit Terroristen seien. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Herkunft ihrer Familie aus einem berüchtigten Dorf im Bezirk Elbistan in der Provinz Kahraman Maras, welches einen kurdisch alevitischen Hintergrund aufweise und seit dem Militärputsch 1980 viele Oppositionelle hervorgebracht habe. Im Weiteren verwies sie auf die Verhaftung ihrer Brüder B._______ und F._______ im Jahre 1993 in X._______; die beiden seien damals der Hilfe an die PKK bezichtigt und schwer gefoltert worden. Aufgrund andauernden Drucks habe sich die Familie schliesslich zu einem Umzug nach V._______ entschlossen, wobei es aber auch dort immer wieder zu Festnahmen und Misshandlungen gekommen sei. Daneben äusserte sich die Beschwerdeführerin zu der Familie ihrer Schwägerin K._______, welche aus dem gleichen Dorf stamme und noch stärker am Befreiungskampf der Kurden beteiligt gewesen sei. Einer der Brüder von K._______ sei als Guerilla gefallen und ein weiterer habe sich ebenfalls der Guerilla angeschlossen; K._______, dessen Brüder und der Vater lebten nun als Flüchtlinge in der Schweiz. Zum Bruder L._______ führte sie ferner an, dass dieser rund 10 Jahre im Gefängnis verbracht habe, nur weil er an der Universität Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen habe.
Zusammenfassend machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund beider Familien verdächtigt worden, habe daher unter sehr hohem Druck gestanden und sei anlässlich ihrer Festnahmen als Feindin behandelt worden. Zudem treffe nicht zu, dass die Festnahmen ihrer Brüder in den Jahren 1993 und 1996 keine Auswirkungen auf sie gehabt hätten. Sie habe von frühester Jugend an Polizeiüberfälle auf ihr Zuhause, Beschimpfungen und Drohungen sowie die von ihren Brüdern erlittene Folter miterleben müssen. Vor diesem Hintergrund sei ihre Angst, als sie selber mitgenommen worden sei, viel grösser gewesen. Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei damit auf jeden Fall begründet und asylrelevant.
4.2.3 Den Feststellungen der Vorinstanz betreffend die mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verwicklung in einen Strafverfahren aufgrund der Publikation eines regimekritischen Artikels hielt sie das Folgende entgegen:
Zwar treffe zu, dass - wie mit dem eingereichten Urteil bewiesen - der Prozess mit der Bestrafung von Besitzer und Chefredaktor abgeschlossen worden sei und dass sie in dem Verfahren als Zeugin geladen und gesucht worden sei. Bei allen weiteren Erwägungen, welche von der Vorinstanz bezüglich der Verfasserin des Artikels gemacht würden, handle es sich jedoch um reine Spekulationen. So habe die Ausreise der Beschwerdeführerin am _. Oktober 2003 und ihre Bezichtigung durch den Chefredaktor am _. Oktober 2003 [zweit Tage später] so nahe beeinander gelegen, dass nicht behauptet werden könne, von angeklagten Redaktoren würden nach einiger Zeit angebliche Autoren benannt, welche sich im Ausland befänden, um diesen so einen Asylgrund zu verschaffen und gleichzeitig die tatsächlichen Autoren zu schützen. Gemäss dem Urteil habe der Angeklagte M._______ auf jeden Fall die Verantwortung für den Artikel abgelehnt und die Beschwerdeführerin als Verfasserin bezeichnet. Er sei dann doch bestraft worden, mit der Begründung, durch die Publikation der KADEK respektive der PKK zu Publizität verholfen zu haben.
Im Weiteren sei unzutreffend, dass sie den Inhalt des Artikels nicht angegeben habe. Vielmehr sei sie von der Dolmetscherin überhaupt nicht verstanden worden, und habe auch nicht verstanden werden wollen, um was es darin gegangen sei. Unter Verweis auf den Inhalt des Artikels und das Reuegesetz machte sie geltend, sie habe eindeutig gewusst, um was es gegangen sei und was sie geschrieben habe.
Abschliessend führte sie an, es sei - anders als vom BFM erwogen - nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu diesem Artikel verhört und angeklagt werde. Mithin hätten Prozesse gegen Journalisten und die Presse wieder zugenommen, seit sich die Lage in der Türkei wieder verschärft habe.
4.2.4 Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihr Asylgesuch an, sie habe anlässlich der zwei Festnahmen mit massiver sexueller Gewalt Reflexverfolgung erlitten, weil ihre Schwägerin gesucht worden sei und sich ihr Bruder der Überwachung entzogen habe. Hinzugekommen sei der Artikel über das Reuegesetz, in dessen Zusammenhang ihr eine Befragung, ein Prozess und eine empfindliche Strafe gedroht hätten. Diese Sachverhaltsumstände seien vom BFM unrichtig und unvollständig festgestellt worden, was gerügt werde.
Da sie bereits Verfolgung erlitten habe, indem sie zweimal mitgenommen und sexueller Gewalt ausgesetzt worden sei, und da sie ferner im Falle einer Rückkehr ohne Schwägerin und Bruder mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Reflexverfolgung rechnen müsse, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

4.3 Nach Einladung zum Schriftenwechsel und nach einmaliger Fristerstreckung verzichtete das BFM darauf, auf die Beschwerdevorbringen einzugehen und hielt unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest.

4.4 In der Eingabe vom 10. April 2006 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin vorab auf die erfolgte Asylgewährung im Falle des Bruders B._______ und der Schwägerin K._______ verwiesen. Damit sei eine weitere Familie aus dem Dorf Günalti in Elbistan als Flüchtling anerkannt worden. In der Türkei sei der gegen B._______ angehobene Prozess in Zusammenhang mit einem von ihm verfassten Artikel nach wie vor offen. Mit dem positiven Asylentscheid im Falle des Bruders und der Schwägerin sei erwiesen, dass deren Vorbringen der Wahrheit entsprochen hätten. Dies bedeute ferner, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprächen, da sie in der schwierigsten Zeit vor der Ausreise den Haushalt ihres Bruders und ihrer Schwägerin besorgt habe. In ihren weiteren Ausführungen bekräftigte sie ihre Gesuchs- und Beschwerdevorbringen, verwies auf eine Verschlechterung der Lage in der Türkei sowie auf einen publizierten Entscheid der ARK bezüglich der Repression von Angehörigen von PKK-Aktivisten (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Unter Verweis auf ein Gutachten von Amnesty International betreffend die Frage der Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei merkte sie an, dass der Druck auch auf einfache Personen ganz enorm sei und es im Falle von Foltervorwürfen meist zu keinen Verfahren gegen Polizisten komme, oder dann aber zu Verfahrensverschleppungen bis zur Verjährung.

5.
5.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz - trotz ihrer Ausführlichkeit - in wesentlichen Punkten zu kurz greifen. In gewissen Punkten gehen sie aufgrund der Akten klar fehl. Die Beschwerdevorbringen sind vor diesem Hintergrund über weite Strecken als begründet zu erkennen, auch wenn sie - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht hinsichtlich jeder Frage zu bestätigen sind.

5.2 Das BFM hält der Beschwerdeführerin entgegen, die geltend gemachte Dauer der angeblichen Festnahmen sei nicht nachvollziehbar, ihre Schilderungen würden sich zudem in knappen Darstellung von elementaren Handlungen erschöpfen, welche bei einer Festnahme (ohnehin) zu erwarten wäre, und ihre Schilderungen liessen subjektive Wahrnehmungen oder andere Realkenzeichen missen. Diese Einschätzung ist aufgrund der aktenkundigen Anhörungsprotokolle nicht zu teilen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Mitnahmen zu Schilderungen in der Lage war, welche sowohl einen nachvollziehbaren Detailreichtum als auch ein überzeugendes Gesamtbild aufweisen. Widersprüche im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - so angeblich hinsichtlich der Dauer der ersten und der zweiten Mitnahme - sind bei einer korrekten Auseinandersetzung mit den vorliegenden Angaben nicht ersichtlich; in dieser Hinsicht wird in der Beschwerdeeingabe zu Recht auf die präzisen und mit sich durchaus vereinbaren Angaben zu Fahrzeiten und Befragungsdauer verwiesen. Von grösserer Bedeutung erscheint indes, dass die Beschwerdeführerin - unterlegt mit diversen zeitlichen und örtlichen Detailangaben - durchaus zu einer nachvollziehbaren Darlegung subjektiver Wahrnehmungen in der Lage war. Ihre Schilderungen spiegeln dabei sehr deutlich ein Gefühl der Auslieferung wider, ohne dass im Sachverhaltsvortrag überzogene Elemente eingebracht werden. Als Hinweis auf ein tatsächliches Erleben - also als Realkennzeichen im Sinne der Vorinstanz - darf beispielsweise durchaus zu erkennen sein, wenn die Beschwerdeführerin beschreibt, dass sie sich zwar gewehrt habe, gegen einen tatsächlichen Vergewaltigungsversuch jedoch chancenlos gewesen wäre. Auch ist die Beschwerdeführerin offenbar mehrmals in Tränen ausgebrochen und es finden sich keine Hinweise darauf, dass diese nur gespielt gewesen wären. Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Protokolle festzustellen, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten zweimaligen Mitnahme durch Zivilpolizisten im Herbst 2003 sprechen.

5.3 Ebenso wenig nicht zu überzeugen vermag die Vorinstanz, wenn sie festhält, das Vorgehen der Behörden sei nicht realistisch. Es ist notorisch, dass Familienangehörige von gesuchten oder auch nur verdächtigten Personen willkürlich und systematisch unter Druck gesetzt werden. Dass insbesondere die Beschwerdeführerin Opfer solcher Übergriffe wurde, erscheint natürlich, hat sie sich doch im Haushalt des Bruders aufgehalten und die Kinder gehütet. Jedenfalls konnte die Ehefrau des Bruders nie verhaftet werden und auch der Bruder blieb trotz einzelner Verhaftungen untergetaucht. Dass die türkischen Behörden unter diesen Umständen Druck auf die Beschwerdeführerin ausübten, erscheint nachvollziehbar. Nicht ganz unberechtigt ist allerdings der Einwand, dass die Kinder sich auch zu den Grosseltern hätten begeben können und die Beschwerdeführerin dadurch zweifellos weniger gefährdet gewesen wäre. Daraus aber bereits die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen abzuleiten, ginge wohl zu weit.

In seinen Erwägungen zur angeblich mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des familiären Hintergrundes der Beschwerdeführerin wird vom BFM zu stark in den Hintergrund gerückt, dass tatsächlich mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin in der Türkei Verfolgung erlitten haben und einige von ihnen in der Zwischenzeit aus ihrer Heimatstaat ausgereist sind und im Ausland aufgrund erlittener oder noch befürchteter Nachteile Asyl erhalten haben. Dem BFM ist zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aus den Ereignissen in den Jahren 1993 und 1996 konkret nichts für sich ableiten kann. In dieser Hinsicht wurde jedoch von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch gar nichts anderes behauptet. Ihre Ausführungen zu den Nachteilen, welche ihre Angehörigen in der Vergangenheit erlitten haben, nahmen in ihrem Sachverhaltsvortrag kaum Raum ein und sind vorab als einfache Erklärung zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Umfeld zu verstehen. Insofern geht das BFM fehl, wenn es der Beschwerdeführerin in seinen Erwägungen Elemente entgegen hält (namentlich die Verhaftung ihrer Brüder in den Jahren 1993 und 1996), welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht als fluchtauslösend genannt hat.

Zum heutigen Zeitpunkt ist im Weiteren festzustellen dass die Ausführungen des BFM zu den Brüdern der Beschwerdeführerin als überholt zu bezeichnen sind. Ihrem Bruder B._______ und seiner Schwägerin, auf deren Verfolgung sich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen, wurde am 28. März 2006 in der Schweiz Asyl gewährt. Der Umstand, dass der Bruder und seine Ehefrau ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen konnten, spricht angesichts des engen sachlichen Zusammenhanges für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Auch betreffend ihren Bruder F._______ liegt - anders als vom BFM vormals erwogen - kein rechtskräftiger negativer Asylentscheid vor. Zwar wurde dessen Asylgesuch vom BFM abgewiesen, wie in der Folge auch eine Beschwerde gegen diesen Entscheid, indes wurde - nach Gutheissung eines Revisionsgesuches - das F._______ betreffende Asylbeschwerdeverfahren wieder aufgenommen; dieses Verfahren ist nach wie vor pendent.

5.4 Trotz gewisser Zweifel und Einwände ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihres Bruders und dessen Ehefrau im Sinne einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile erlebt und im Zeitpunkt der Ausreise auch weitere Übergriffe in begründeter Weise befürchtet, überwiegend glaubhaft sind. Objektiv betrachtet überwiegen vorliegend die Gründe, die für die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts sprechen, deutlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 5).

5.5 Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem regimekritischen Artikel verwickelt ist.

Zwar ist mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einig zu gehen, dass Zweifel insoweit bestehen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Autorin des besagten Artikels ist. Anders als zu ihrem Engagement für die HADEP - auf welches sie mit einem gewissen Stolz verwies und diesbezüglich auch um eine möglichst genaue Erklärung ihrer Tätigkeiten bemüht war - konnte sie zum angeblich von ihr verfassten Zeitungsartikel kaum eine schlüssige Herleitung zu dessen Entstehung machen. Das Beschwerdevorbringen, der Inhalt und die Bedeutung des Artikels seien der Beschwerdeführerin durchaus bekannt gewesen, zufolge mangelhafter Übersetzung aber nicht hinreichend deutlich gemacht worden, vermag im Resultat nicht recht zu überzeugen. Die Frage der tatsächlichen Urheberschaft ändert aber im Ergebnis nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden im Zusammenhang mit diesem regimkritischen Artikel bekannt wurde. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte dennoch nichts zu befürchten, scheinen dabei recht hypothetisch und allzu optimistisch. Zwar dürften die Beschreibungen des BFM über das Verhalten von Angeschuldigten in türkischen Presseverfahren, respektive die von ihnen häufig verfolgte Verteidigungsstrategie - die Benennung einer im Ausland befindlichen Person als Autor - als allgemeine Beobachtung eine gewisse Berechtigung haben. Für den Einzelfall lassen sich daraus jedoch kaum gesicherte Schlüsse ziehen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person handelt, die wie oben festgestellt aus einer politisch aktiven und verfolgten Familie stammt und die selbst bereits Reflexverfolgung erlitten hat.

Aufgrund der vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Gerichtsprotokoll vom _. Oktober 2003) - welche vom BFM nicht in Zweifel gezogen wurden - ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Strafverfahrens vom Angeschuldigten M._______ - der inzwischen seinerseits als Flüchtling in der Schweiz lebt - als Verfasserin eines zur Anklage gebrachten Artikels genannt wurde. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel ist im Weiteren erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge davon auf Antrag der Staatsanwaltschaft als Zeugin vorgeladen wurde und, nach ihrem Nichterscheinen vor Gericht, das Objekt polizeilicher Nachforschungen war. In diesem Zusammenhang muss als reine Spekulation zurückgewiesen werden, wenn das BFM sinngemäss anführt, aus Sicht der türkischen Justiz dürfte einer zu Unrecht erfolgten Selbstbezichtigung wohl kaum Bedeutung zukommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Strafverfahrens, indem sie zumindest als Zeugin vorgeladen worden war, im Falle der Wiedereinreise zusätzlich mit Problemen zu rechnen hätte.

5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit mit dem türkischen Staat massiv in Konflikt geraten ist. Aufgrund ihrer Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie im Herbst 2003 das Opfer von Verfolgungs- respektive massiven Einschüchterungsmassnahmen wurde. Bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllte die Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft, da sie die Drohungen seitens der Behördenmitglieder, sie werde vergewaltigt oder getötet, angesichts ihres familiären Hintergrundes ernst nehmen musste. Schliesslich ist der Name der Beschwerdeführerin zudem in einem politisch motivierten Presseverfahren aufgetaucht. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Autorin des besagten Artikels war - woran gewisse Zweifel bestehen - müsste die Beschwerdeführerin im Falle einer Wiedereinreise zweifellos mit weiteren Nachteilen in diesem Zusammenhang rechnen. Die geltend gemachte Gefährdungslage im Sinne einer drohenden Reflexverfolgung ist demnach bei einer Gesamtbetrachtung sowohl des familiären Hintergrundes der Beschwerdeführerin und ihres eigenen, indes kleinen politischen Engagements zugunsten der HADEP, insbesondere aber der von ihr bereits erlittenen Nachteile sowie der Möglichkeit der Verwicklung in ein politisch motiviertes Strafverfahren (Presseverfahren) als überwiegend glaubhaft zu erkennen. Bei den geltend gemachten Übergriffen handelt es sich dabei zweifellos um gezielte und intensive Nachteile von staatlicher Seite. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit kann der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Umstände nicht entgegen gehalten werden.

6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist das BFM - in Gutheissung der Beschwerde - anzuweisen, die Beschwerdeführerin originär, also in Anwendung von Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
i.V.m. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, als Flüchtling zu anerkennen.

7.
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit erweist sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) als gegenstandslos.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist der vertretenen Beschwerdeführern für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE), unter gebührender Würdigung der Komplexität der Sachlage, ist der Beschwerdeführerin - zu Lasten der Vorinstanz - eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als Flüchtling zu anerkennen.

3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4154/2006
Datum : 10. November 2008
Publiziert : 20. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
festnahme • familie • vorinstanz • maler • beweismittel • druck • kopie • zeitung • frage • ausreise • dauer • bundesverwaltungsgericht • monat • weiler • verurteilter • beschuldigter • zweifel • verfassung • richtigkeit • sachverhalt
... Alle anzeigen
BVGE
2007/19
BVGer
D-4154/2006
EMARK
1994/5 • 2005/21