Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1233/2017
Urteil vom 30. Juli 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
3. B.________ SA,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,
4. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Betrug; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. August 2017 (SST.2017.2).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte Y.________ am 2. November 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
|
1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
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1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
B.
Auf Berufung von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 25. August 2017 das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Y.________ war Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der D.________ AG. Als solcher liess er im Jahre 1999 in der Buchhaltung der D.________ AG Goldreserven in Ghana (20'000 Unzen Gold) bzw. entsprechende Goldzertifikate im Wert von Fr. 7'837'500.-- als Aktivum in die Bilanz aufnehmen, die mangels Verfügbarkeit nicht hätten bilanziert werden dürfen bzw. die auf keiner verlässlichen Schätzung beruhten. In den Jahren 2000 und 2001 wurden in der Bilanz der D.________ AG zusätzliche, nicht werthaltige Goldanrechte an 1'000 bzw. 14'200 Unzen Gold aktiviert. Weiter wurde per 31. Dezember 2003 ein in Wirklichkeit nicht vorhandener Goldvorrat im Wert von Fr. 768'467.45 in die Bilanz der D.________ AG aufgenommen. Zudem wurden per 31. Dezember 1999 sowie für die Jahre 2002 bis 2006 jeweils ertragswirksame Aufwertungen bzw. Wertberichtigungen auf den nicht verfügbaren und nicht werthaltigen Goldanrechten vorgenommen. Im Jahre 2007 wurde in der Buchhaltung der D.________ AG mittels eines fingierten Verkaufs von zuvor nicht rechtsgültig erworbenen mexikanischen Minenkonzessionen an die Muttergesellschaft D.________ SVG ein Scheinertrag im Betrag von Fr. 1'495'205.50 generiert. Die D.________ SVG selber trat nach diesem Verkauf zu keinem
Zeitpunkt als Eigentümerin/Halterin der fraglichen Konzessionen in Erscheinung. In den Jahren 2008 und 2009 wurden durch den Verkauf eines Teils der nicht werthaltigen Goldanrechte an die D.________ SVG fiktive Erträge der D.________ AG im Betrag von Fr. 1'595'930.-- bzw. Fr. 1'378'941.80 generiert, wobei der vereinbarte Verkaufspreis von rund Fr. 5 Mio. bzw. Fr. 3 Mio. von der D.________ SVG nie bezahlt wurde. Durch die erwähnten Buchungen wurde die bereits seit Ende 1999 bestehende Überschuldung der D.________ AG verschleiert und verschlimmert, ohne dass eine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
|
1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
Y.________ erhielt die längst überschuldete D.________ AG aufrecht und täuschte zusammen mit dem Mitbeschuldigten X.________ Investoren gegenüber deren Fähigkeit zur Ertragserzielung durch Rohgoldhandel und Rohgoldförderung vor. Gestützt darauf investierten zwei Privatpersonen und zwei von G.________ gehaltene Gesellschaften (A.________ und B.________ SA) ab dem Jahr 2002 Beträge von Fr. 450'000.--, Fr. 1'892'371.50, Fr. 6,5 Mio. bzw. EUR 1'575'000.-- in die D.________ AG. Die Gelder flossen vereinbarungswidrig nicht in den operativen Abbau von Rohgold. Ein solcher wurde auch nicht getätigt.
C.
Y.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Verfahren gegen ihn sei an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen mit der Weisung, den Fall mit einem bei der Staatsanwaltschaft Uri hängigen, aber sistierten Verfahren zu vereinigen. Eventualiter sei das Urteil vom 25. August 2017 aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Betreffend Zivilforderungen sei das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen aufzuheben. Subeventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu verurteilen. Y.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das gegen ihn geführte Verfahren sei nicht fair gewesen, da versäumt worden sei, die Einheit des Verfahrens (Art. 29

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
|
1 | Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
a | eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder |
b | Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. |
2 | Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
|
1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
|
1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
Nachteil von G.________ zweifelsfrei nicht Gegenstand des Verfahrens in Belgien seien bzw. zu diesem auch keine relevanten Berührungspunkte hätten. Es fehle daher an der notwendigen Klarheit hinsichtlich der Einheit des Verfahrens, was letztlich auch hinsichtlich des Verbots der Doppelbestrafung eine Rolle spiele. Wegen der Konnexität mit dem belgischen Strafverfahren wäre der Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von G.________ in das in Belgien geführte Strafverfahren einzubringen gewesen.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das Verfahren gegen ihn hätte im Kanton Uri geführt werden müssen, betrifft seine Kritik die interkantonale Zuständigkeit. Eine entsprechende Rüge hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig vorbringen (vgl. Art. 41 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
|
1 | Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
2 | Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
|
1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
|
1 | Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
2 | Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
|
1 | Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
a | eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder |
b | Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. |
2 | Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
|
1 | Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
a | eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder |
b | Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. |
2 | Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor. |
1.3. Da die internationale Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 3 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
|
a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
|
a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
|
1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
2.3. Das Anklageprinzip ist nach dem Gesagten verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Art. 350 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
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1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
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1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung. Er rügt im Wesentlichen, das Faxschreiben vom 19. Januar 1999 belege, dass es bereits im Jahre 1999 Studien gegeben habe, die auf ein grösseres Goldvorkommen im betroffenen Schürfgebiet in Ghana hätten schliessen lassen. Er sei daher berechtigt gewesen, die durch den Konzessionsinhaber nach den örtlichen Rechtsregeln ausgestellten Goldzertifikat per Ende 1999 in der Bilanz der D.________ AG zu aktivieren. Durch die Abspaltung des Verfahrens gegen ihn und den Beschuldigten X.________ vom im Kanton Uri gegen die Beschuldigten F.________ und K.________ geführten Strafverfahren sei die Sachverhaltsfeststellung und Wahrheitsfindung erschwert worden. Die gesamten Geschäftsunterlagen seien mit der Übernahme der D.________ AG im Jahre 2010 an F.________ (E.________ Ltd.) übergegangen. Die Bilanzen und Buchhaltungsergebnisse seien elektronisch noch abrufbar gewesen. Die Belege zu den Buchungen seien im Zeitpunkt des gegen ihn geführten Strafverfahrens aber nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich gewesen. Wegen der nur teilweise verfügbaren Akten habe nicht festgestellt werden können, über welche Informationen er im Zeitpunkt, als die
Goldzertifikate aktiviert worden seien, verfügt habe und auf welche Informationen und Dokumente er damals abgestellt habe bzw. welche Belege der Buchung zugrunde lagen. Bevor die Staatsanwaltschaft ein Buchhaltungsgutachten in Auftrag gab, hätten zumindest entsprechende Editions- und Beschlagnahmeverfügungen hinsichtlich der Buchhaltungs- und übrigen Geschäftsakten ergehen müssen. Der Gutachter habe zur rechtlichen Qualifikation u.a. von ausländischen Wertpapieren Stellung genommen, obwohl er weder die der Buchung konkret zugrunde liegenden Dokumente je gesehen habe noch sich mit den vor Ort (Ghana) geltenden Rechtsbestimmungen auseinandergesetzt habe. Es liege daher auch eine unrichtige Anwendung bzw. Nichtanwendung ausländischen Rechts vor. Das Gutachten äussere sich zu Unrecht zur rechtlichen Qualifikation der Aktivierung der Goldzertifikate und sinngemäss auch zum Vorsatz. Die Staatsanwaltschaft selber habe es unterlassen, die Vorsatzkomponente auch nur ansatzweise abzuklären.
Art. 165

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
|
1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
3.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt u.a., die D.________ AG habe gemäss den Buchhaltungsunterlagen von der D.________ int. per 25. November 1999 20'000 Unzen Gold à USD 250.-- und damit zum Preis von Fr. 7'837'500.-- gekauft. Der Kaufpreis sei über ein seitens der D.________ int. gewährtes Darlehen in besagter Höhe beglichen worden. Damit sei die Aktivierung von Goldanrechten zunächst wie ein Ankauf von physisch vorhandenen 20'000 Unzen Gold behandelt und ausgewiesen worden, dies obwohl es sich von Beginn an um den Ankauf eines Goldzertifikats gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.1 S. 14 f.). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die L.________ Ltd. sei alleinige Inhaberin der entsprechenden Goldkonzession in Ghana gewesen. Die Goldkonzession sei nicht in das Joint Venture zwischen der L.________ Ltd. und der D.________ int. gemäss Vertrag vom 18. November 1999 eingebracht worden. Auch sei die offenbar im Verlaufe des Jahres 2008 erteilte Goldabbaulizenz an die L.________ Ltd. bzw. auf deren Antrag an die M.________ Enterprise erteilt worden. Damit hätten weder das Joint Venture noch die D.________ int. über eine Goldkonzession bzw. über Rechte an einer solchen verfügt, weshalb nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel die
D.________ int. ihrerseits eine Konzession bzw. Anrechte an einer solchen an die D.________ AG hätte verkaufen können. Dies könne auch erklären, weshalb sich in der Buchhaltung der D.________ int. keinerlei Hinweise für ein an die D.________ AG gewährtes Darlehen im Betrag von knapp Fr. 8 Mio. fänden bzw. der Kaufpreis nie bezahlt, sondern lediglich mittels eines Darlehens ausgewiesen worden sei. Damit müsse die Verfügbarkeit des bei der D.________ AG aktivierten Vermögenswertes verneint werden, da diese Position im fraglichen Zeitpunkt, mithin per November 1999, weder formell noch in wirtschaftlicher Hinsicht für die D.________ AG Anrechte zum Goldabbau verkörpert habe bzw. habe verkörpern können (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Die Vorinstanz stellt zudem fest, bei der D.________ int. sei weder ein entsprechendes Gold- bzw. Basiszertifikat noch ein Darlehen an die D.________ AG im Betrag von knapp Fr. 8 Mio. eingebucht worden (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.2 S. 17). Selbst wenn von der Verfügbarkeit des aktivierten Vermögenswertes ausgegangen würde, beruhe der Wert von rund Fr. 7,8 Mio., mit welchem die Konzession oder Anteile an einer solchen bzw. das Goldzertifikat aktiviert worden seien, auf keiner verlässlichen Schätzung.
Die vom Beschwerdeführer und vom Mitbeschuldigten X.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend gemachte Behauptung, es habe im Zeitpunkt der Bilanzierung im Jahre 1999 ein Gutachten vorgelegen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zwar sei zugunsten der Beschuldigten anzunehmen, es habe in Bezug auf das fragliche Gebiet, für welches die L.________ Ltd. die alleinige Inhaberin der Konzession gewesen sei, dahingehende staatliche und/oder geologische Unterlagen gegeben, welche von der Goldhaltigkeit des fraglichen Gebiets ausgegangen seien. Anhaltspunkte dafür, dass verlässliche Angaben über die tatsächlich vorhandene bzw. effektiv förderbare Menge Gold und insbesondere über die mit einer solchen Förderung verbundenen Kosten vorhanden gewesen seien, welche eine Aktivierung erlaubt hätten, bestünden jedoch nicht (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.3 S. 17 f., 19). Der zu bilanzierende Wert dürfe sich nicht auf eine Multiplikation vorhandener Unzen Gold mit einem Goldunzenpreis beschränken, sondern müsse die mit der Goldförderung einhergehenden Kosten mitberücksichtigen. Selbst wenn bereits im Jahr 1999 ein Gutachten vorgelegen hätte, das "proven reservs" im Umfang von 35'400 Unzen Gold ausgewiesen
hätte, ändere dies nichts daran, dass weder die mit einer Förderung verbundenen Kosten bekannt gewesen seien noch jemand gewusst habe, ob überhaupt je eine Abbaulizenz erteilt werden würde (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.3 in fine S. 22).
Die Vorinstanz hält sodann für erwiesen, dass der Beschwerdeführer Anweisungen an den Buchhalter erteilte und konkret und aktiv auf die Erstellung der Buchhaltung einwirkte. Als Verwaltungsrat sei er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen. Er könne sich nicht mit dem Hinweis, die Buchhaltung sei von Fachleuten gemacht worden, seiner Verantwortung entziehen (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aus- und Weiterbildungen und seines beruflichen Werdegangs mit den grundlegenden Prinzipien der Rechnungslegung vertraut gewesen und habe damit auch das Prinzip der Bilanzwahrheit und das Vorsichtsprinzip gekannt. Er sei mit seinen Kenntnissen in der Lage gewesen zu erkennen, dass die Aktivierung eines Vermögenswertes, über den die D.________ AG nicht verfügen und dessen Wert sie nicht verlässlich einschätzen konnte, unzulässig war. Dasselbe gelte in Bezug auf die damit einhergehende unzulässige Aufwertung und die ohne diese Aufwertung vorliegende Überschuldung. Dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, durch die in Verletzung der Rechnungslegungsgrundsätze erfolgten Buchungen zu verhindern, dass bereits im Jahr 1999 - und auch in den Folgejahren - die Überschuldung der D.________ AG hätte
ausgewiesen und der Richter angerufen werden müssen. Damit habe er gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass die überschuldete D.________ AG nicht in Konkurs fiel, sondern bis ins Jahr 2010 weitergeführt wurde (angefochtenes Urteil S. 25).
3.4.
3.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ungenügend auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb deren Hauptbegründung willkürlich sein könnte, wonach die L.________ Ltd. alleinige Inhaberin der Goldkonzession in Ghana war, weder das Joint Venture noch die D.________ int. über eine Goldkonzession bzw. über Rechte an einer solchen verfügten und bei der D.________ int. selber nie ein Gold- bzw. Basiszertifikat eingebucht wurde. Er setzt sich auch mit der weiteren Begründung der Vorinstanz, für die Ermittlung des Bilanzwertes hätten nicht einfach die vorhandenen Unzen Gold mit einem Goldunzenpreis multipliziert werden dürfen, nicht auseinander. Abgesehen davon zeigt die Vorinstanz willkürfrei auf, weshalb auf die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe bereits im Jahr 1999 ein Gutachten über den Wert der aktivierten Goldanrechte vorgelegen, nicht abgestellt werden kann. Sie berücksichtigt dabei u.a., dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte X.________ selber übereinstimmend aussagten, die Einbuchung habe lediglich auf einer
Schätzung beruht, sie sich erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ein angebliches Gutachten beriefen, wobei sie keine Angaben zum angeblichen Verfasser des Gutachtens machen konnten, und sie selber auch keine Bemühungen unternahmen, z.B. über die L.________ Ltd. an das Gutachten zu gelangen (angefochtenes Urteil S. 19). Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass der Revisor bereits im Revisionsbericht für das Jahr 2006 den fehlenden Nachweis der Werthaltigkeit der aktivierten Goldanrechte beanstandete (angefochtenes Urteil S. 20 f.) und ab dem Jahr 2001 zwar diverse Bankinstitute das bzw. die fraglichen Zertifikate in ein Depot aufnahmen, diesen jedoch keinen Wert zuerkannten (angefochtenes Urteil S. 21). Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierte Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zum angeblichen Gutachten aus dem Jahre 1999 verzichten. Inwiefern die getrennten Verfahren in den Kantonen Aargau und Uri zu einer Verschlechterung der Beweislage für den Beschwerdeführer hätten führen können, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, das angebliche Gutachten habe sich bei den
Akten des im Kanton Uri hängigen Strafverfahrens befunden. Im Übrigen hätte er auch ohne Verfahrensvereinigung den Beizug der Akten des urnerischen Verfahrens beantragen können.
3.4.2. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Buchhaltungsgutachten könne nicht abgestellt werden. Weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb das Gutachten an einem offensichtlichen Mangel leiden könnte. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass und inwiefern das Gutachten in tatsächlicher Hinsicht, d.h. für die beanstandete vorinstanzliche Beweiswürdigung, überhaupt relevant war. Nicht nachvollziehbar ist zudem, mit welchen Aspekten des ghanischen Rechts sich der Gutachter bzw. die Vorinstanz für die Beurteilung der Werthaltigkeit des Goldzertifikats hätte auseinandersetzen müssen. Unerheblich ist weiter, ob sich das Gutachten wie vom Beschwerdeführer behauptet auch zu Rechtsfragen bzw. zur rechtlichen Qualifikation seines Verhalten äussert, da die Vorinstanz insoweit erkennbar eine eigene Würdigung vornimmt.
3.4.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit seiner Kritik, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Vorsatzkomponente abzuklären. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die D.________ AG über keine aktivierbaren Goldanrechte im Wert von Fr. 7'837'500.-- verfügte und überschuldet war. Dieser begründet auch insofern nicht, was an der vorinstanzlichen Würdigung willkürlich sein könnte. Er verkennt diesbezüglich vielmehr, dass es bei der Frage, ob er mit Wissen und Willen handelte, nicht darum geht, ob er sich im Zeitpunkt seines Handelns der rechtlichen Qualifikation seines Fehlverhaltens bewusst war. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht, dass der Täter auch die exakte rechtliche Qualifikation seiner Tat kennt (vgl. dazu etwa BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 S. 140; Urteil 6B 533/2014 vom 8. August 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 19

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
3.4.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält nach dem Gesagten einer Willkürprüfung Stand.
3.5. Dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung ausgehend von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen könnten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Nicht einzutreten ist auf seine pauschale Kritik, der Tatbestand der Misswirtschaft sei zu offen formuliert, was Konflikte mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.6. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Betrugs an. Er macht geltend, er habe die Investoren nicht getäuscht. Diese seien sich des Investitionsrisikos bewusst gewesen. Sie hätten allein schon aufgrund der Höhe des vereinbarten Zinses davon ausgehen müssen, dass es sich um Investitionen mit deutlich erhöhtem bis eher hohem Risiko handle. Dieses Risiko, mit welchem vom Beginn weg zu rechnen gewesen sei, habe sich realisiert. Es fehle auch am Nachweis der Bereicherungsabsicht. Dass er sich als Unternehmer Lohn und Spesen habe auszahlen lassen, vermöge eine solche nicht zu belegen.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
4.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig. Arglist scheidet nach der Rechtsprechung nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 128; 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen; Urteil 6B 150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).
4.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Investoren über die finanzielle Lage der D.________ AG sowie über seine Absicht, die entgegengenommenen Gelder vereinbarungsgemäss zu verwenden, getäuscht. Er habe sich für die Täuschung u.a. teils auf Hochglanzpapier gestalteten Werbematerials bedient, mit welchem er die Abläufe des Goldhandels und der Goldförderung/Produktion dargestellt und damit einhergehend eine weitgehend sichere und rentable Investitionsmöglichkeit, aber auch Erfahrung in diesen Geschäftsfeldern sowie eine langjährige und erfolgreiche Geschäftstätigkeit suggeriert habe. Das von den Geschädigten einbezahlte Kapital sei nicht wie vorgegeben in die Förderung, mithin den operativen Abbau von Rohgold geflossen - ein solcher sei bis zum Vorliegen einer Abbaulizenz im Jahr 2009 gar nicht möglich gewesen und auch nicht getätigt worden - und, wenn überhaupt, lediglich zu einem kleinen Teil in den Rohgoldhandel. Es habe nie die Absicht bestanden, mit den investierten Geldern vertragsgemäss und korrekt umzugehen. Stattdessen habe das investierte Kapital u.a. der Deckung von laufenden Verbindlichkeiten, Lohnzahlungen und Einkäufen aller Art (u.a. Coop, TOPCC, Gärtnerei, Media Markt, Jumbo Markt u.a.) und
teilweise auch der Leistung von fälligen Zins- und Kapitalrückzahlungen an andere Investoren oder gar an den ursprünglichen Investor gedient (angefochtenes Urteil S. 63).
4.4. Der Beschwerdeführer täuschte die Investoren demnach über die beabsichtigte Verwendung der investierten Gelder. Da er sich hierfür besonderer Machenschaften bediente (insbesondere eigens hierfür hergestellter professionell gestalteter Werbeunterlagen) und für die Investoren zudem nicht leicht erkennbar war, dass die D.________ AG in Wirklichkeit keinen Goldabbau betrieb, geht die Vorinstanz zutreffend von einer arglistigen Täuschung aus. Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die D.________ AG habe Bemühungen unternommen, die Goldschürf-Konzession auszubeuten bzw. das Goldrecht zu realisieren. Er macht insoweit lediglich geltend, die E.________ Ltd. bzw. F.________ habe dies nach der Übernahme der D.________ AG tun wollen, sei von der L.________ Ltd. jedoch gestoppt worden (Beschwerde S. 4).
Auch eine Schädigungs- und Bereicherungsabsicht ist ohne Weiteres zu bejahen, da der Beschwerdeführer die investierten Gelder zum Schaden der Investoren und zu seiner eigenen Bereicherung oder zur Bereicherung Dritter für anderweitige Zwecke verwendete.
4.5. Der Schuldspruch wegen Betrugs verstösst nicht gegen Bundesrecht.
5.
5.1. Im Strafpunkt beantragt der Beschwerdeführer, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu verurteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ende 1999 vorgenommene Aktivierung des Goldzertifikats isoliert betrachtet verjährt sei und die letzten ihm vorgeworfenen Straftaten unterdessen sieben Jahre zurücklägen. Sodann sei seinem Alter sowie seiner beruflichen und familiären Situation Rechnung zu tragen.
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
5.3. Die Vorinstanz geht für den gewerbsmässigen Betrug von einem Deliktszeitraum von rund 6 Jahren und einer Deliktssumme von Fr. 11 bis 12 Mio. aus und für die Misswirtschaft von einem Deliktszeitraum von über 10 Jahren sowie einem Deliktsbetrag von rund Fr. 10 Mio. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich mit seinen Delikten über Jahre seinen Lebensunterhalt finanziert. Im Rahmen der Täterkomponenten würden sich die straferhöhenden und strafmindernden Umstände aufheben, womit sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirke (angefochtenes Urteil E. 8.6 f. S. 74 ff.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine tiefere Strafe zu beantragen, ohne der Vorinstanz jedoch konkret vorzuwerfen, sie habe mit ihrer Strafzumessung Bundesrecht verletzt. Dass die Vorinstanz für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte, macht er nicht geltend. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.
6.
Die den Beschwerdegegnern 2 und 3 zugesprochenen Zivilforderungen focht der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur mit der Begründung an, er habe sich nicht des Betrugs strafbar gemacht (vgl. angefochtenes Urteil E. 9.2 S. 79). Da es beim Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3bleibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er vor Bundesgericht vorträgt, der Sachverhalt sei im zivilrechtlichen Sinne nicht spruchreif, da hinsichtlich Forderungen von EUR 3'575'000.-- unklar sei, wie und ob das Geld überhaupt geflossen sei (Beschwerde S. 18). Solches hätte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen (vgl. Art. 99

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld