Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 341/2023

Urteil vom 30. April 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
Greenpeace Schweiz,
Badenerstrasse 171, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Adrian Ettwein und/oder Cordelia Bähr,
Rechtsanwälte,

gegen

A.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder
Dr. Anja Josuran-Binder,
Rechtsanwältinnen,

Bundesamt
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern.

Gegenstand
Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 1. Mai 2023 (B-3487/2020).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (AG) ist Inhaberin einer Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________. Dieses beinhaltet den Wirkstoff Tefluthrin. Tefluthrin gehört zur Gruppe der Pyrethroide (synthetische Insektizide).

A.a. Die Bewilligung wurde erstmals am 4. April 2012 (Version 1) respektive am 11. April 2012 (Version 2) erteilt. Gemäss der zuletzt am 7. November 2018 erneuerten Bewilligung liess die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ unter gewissen Auflagen für die Anwendung bei Futter- und Zuckerrüben gegen Drahtwürmer, Moosknopfkäfer und Tausendfüsser mit einer Aufwandmenge von 60 ml/100'000 Pillen zu. Die Bewilligung war bis zum 30. April 2022 befristet. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 reichte die A.________ AG beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Erweiterungsgesuch ein und beantragte, das Inverkehrbringen von B.________ für die im Schreiben genannten zusätzlichen Anwendungsgebiete zu bewilligen.

A.b. In den Jahren 2015-2020 lief das Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels. Die eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope erstellte in diesem Zusammenhang diverse Gutachten, namentlich am 5. August 2010 (vorbestehend) betreffend das Umweltverhalten des Wirkstoffs Tefluthrin im Produkt B.________, am 7. April 2015 betreffend das Umweltverhalten und Rückstände, am 28. September 2015 betreffend die Bienengefährlichkeit, am 7. Juni 2017 betreffend die Wirkung im Gemüsebau, am 25. Juli 2017 betreffend das Umweltverhalten und die Rückstände, am 5. September 2019 betreffend die Umweltrisiken und am 16. September 2019 betreffend die Wirkung im Feldbau.

A.c. Das Bundesamt für Landwirtschaft informierte mit im Bundesblatt publizierter Mitteilung vom 29. Oktober 2019 die nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigten Organisationen über das laufende Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels. Die Stiftung Greenpeace Schweiz beantragte am 7. November 2019 Parteistellung, verlangte Akteneinsicht und nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2020 Stellung zum laufenden Bewilligungsverfahren.

B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 hiess das Bundesamt für Landwirtschaft das Gesuch der A.________ AG teilweise gut. Die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ vom 7. November 2018 wurde aufgehoben und durch die Bewilligung vom 2. Juni 2020 ersetzt (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ in Mais gegen Zwergfüsser, in Raps gegen Erdflöhe sowie in Chicorée zur Produktion von Kaffeeersatz gegen Drahtwürmer und Maikäfer wurde abgelehnt (Dispositiv-Ziffer 2). Aus den Erwägungen der Verfügung ergibt sich, dass das Bundesamt für Landwirtschaft mit Bewilligung vom 2. Juni 2020 die Anwendung von B.________ als Beizmittel für Getreide, Mais und Chicorée mit Teilwirkung gegen gewisse Schädlinge wie folgt erteilte und die bestehende Bewilligung als Beizmittel für Futter und Zuckerrüben mit Teilwirkung gegen gewisse Schädlinge wie folgt anpasste:

- Chicorée (Teilwirkung: Drahtwürmer und Maikäfer; Aufwandmenge: 25 ml/100'000 Samen);
- Futter- und Zuckerrüben (Teilwirkung: Drahtwürmer, Moosknopfkäfer und Tausendfüsser; Aufwandmenge: 60 ml/100'000 Pillen);
- Getreide (Teilwirkung: Brachfliege und Drahtwürmer; Aufwandmenge: 100 ml/100 kg Saatgut);
- Mais (Teilwirkung: Drahtwürmer; Aufwandmenge: 50 ml/50'000 Maiskörner).

Diese Anwendungen des Pflanzenschutzmittels wurden jeweils unter bestimmten Auflagen bewilligt.

B.a. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 erhob die Stiftung Greenpeace Schweiz am 8. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, die mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erfolgte Bewilligung vom 2. Juni 2020 für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ sei aufzuheben. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, in Umsetzung des Vorsorgeprinzips sei es geboten, das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels zu verbieten. Der im Pflanzenschutzmittel B.________ enthaltene Wirkstoff Tefluthrin sei als POP- (persistent organic pollutant), PBT- (persistent, bioaccumulative, toxic) und vPvB- (very persistent and very bioaccumulative) Stoff einzustufen. Er hätte gar nicht zugelassen werden dürfen. Die Stiftung Greenpeace Schweiz fechte deshalb den Eintrag von Tefluthrin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff akzessorisch an und beantrage dessen Streichung. Weiter machte die Stiftung Greenpeace Schweiz geltend, die Einwirkungen auf die Umwelt seien sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Eine solche Überprüfung sei nicht erfolgt. Der Einsatz des Pflanzenschutzmittels B.________ als Beize gefährde geschützte Vögel und Säugetiere,
Nutzarthropoden und Nichtzielarthropoden sowie Wasserlebewesen und Fische.

B.b. Per 1. Januar 2022 wechselte die Zuweisung der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel vom Bundesamt für Landwirtschaft zum Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts verlangte im Zuge des Beschwerdeverfahrens diverse Fachberichte ein. Das Bundesamt für Umwelt äusserte sich mit den Fachberichten vom 9. Februar 2021, 28. Juli 2022 und 21. September 2022 zu den umweltrechtlichen Aspekten. Zusätzlich nahm das Bundesamt für Landwirtschaft als Fachbehörde mit den Fachberichten vom 30. Juni 2022 und 22. September 2022 zu den Auswirkungen von B.________ auf Nichtzielarthropoden Stellung.

B.c. Mit Urteil vom 1. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, das Verfahren der Wirkstoffgenehmigung sei vom Verfahren der Zulassung oder Erweiterung der bestehenden Bewilligung eines konkreten Pflanzenschutzmittels abzugrenzen. Die Zulassungsstelle müsse bei der Prüfung des Gesuchs um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht von Amtes wegen erneut überprüfen, ob die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe die Genehmigungskriterien erfüllten. Es genüge, dass die Wirkstoffe genehmigt seien. Im Weiteren würden die umweltrechtlichen Vorgaben der Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels nicht entgegenstehen. Die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Bewilligung seien erfüllt.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2023 gelangt die Stiftung Greenpeace Schweiz an das Bundesgericht.

C.a. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils vom 1. Mai 2023 sowie der Verfügung vom 4. Juni 2020. Eventualiter sei die Angelegenheit mit Vorgaben zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin was folgt:

"1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und zugleich das Verfahren bis zum Abschluss des Gesuchs des Schweizerischen Fischereiverbandes um gezielte Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu sistieren.

3. Es sei der Antrag des Schweizerischen Fischereiverbandes an das Bundesamt für Landwirtschaft vom 4. Mai 2020 betreffend gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmittel-Produkten, Gesuch um Verfahrensbeteiligung und Erweiterung der gezielten Überprüfung sowie Widerruf von Pflanzenschutzmitteln mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu den Akten zu nehmen.

4. Es sei das Schreiben des BLW an den Schweizerischen Fischereiverband vom 14. Mai 2020 betreffend gezielte Überprüfung bewilligter Pflanzenschutzmittel mit Pyrethroiden zu den Akten zu nehmen.

5. Es sei der Antrag des Schweizerischen Fischereiverbandes an das Bundesamt für Landwirtschaft vom 2. Juni 2020 betreffend Gesuch um Verfahrensbeteiligung und Erweiterung der gezielten Überprüfung sowie Widerruf von Pflanzenschutzmitteln mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu den Akten zu nehmen.

6. Es sei der E-Mail-Verkehr des unterzeichneten Rechtsvertreters mit Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ sowie vom Präsidenten des Schweizerischen Fischereiverbandes vom 17. und 19. Mai 2023 zu den Akten zu nehmen."

C.b. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C.c. Während die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werde, schliessen das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie das Departement des Innern auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Landwirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 26. Oktober 2023, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2023 nochmals Stellung nimmt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; vgl. Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht als Partei beteiligt gewesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] i.V.m. Ziff. 23 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]; BGE 144 II 218 E. 3-7). Ebenso ist sie vor Bundesgericht gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. auch Urteil 1C 283/2021 vom 21. Juli 2022 E. 3).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils vom 1. Mai 2023 beantragt, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020. Die Verfügung ist durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). In diesem Umfang ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin verlangt im Übrigen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Dies ist bei belastenden Entscheiden trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 2C 561/2022 vom 23. April 2024 E. 1.3; 2C 266/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 1; 2C 397/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3).

1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 1. Mai 2023 richtet.

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.1. Nur weil die Vorinstanz nicht der rechtlichen Auffassung der beschwerdeführenden Person gefolgt ist, gibt das angefochtene Urteil noch keinen Anlass, neue Beweismittel zuzulassen. Dazu müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch das vorinstanzliche Urteil - rechtserheblich würden (vgl. Urteile 2C 344/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1; 2C 582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).

2.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2023 unter Angabe der URL-Adresse auf einen Dokumentarfilm hin. Soweit es sich beim Dokumentarfilm um ein unechtes Novum handelt, legt sie allerdings nicht dar, weshalb sie dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat und was sie aus diesem ableiten möchte. Als echtes Novum wäre es von vornherein nicht zulässig. Entsprechend bleibt das Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. auch E. 5.6 hiernach).

3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).

4.
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4; 144 V 210 E. 4.3.1; 139 II 263 E. 6). Anders als bei den materiell-rechtlichen Verordnungsbestimmungen verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. BGE 149 II 187 E. 4.4; 144 II 273 E. 2.2.4; 132 V 215 E. 3.1.2).

4.1. Mit Blick auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) sind die Normen massgebend, die beim Erlass der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020 in Kraft standen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung wurde seither mehrfach geändert. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, blieben die vorliegend einschlägigen materiell-rechtlichen Verordnungsbestimmungen allerdings unverändert. Daher werden sie im Folgenden jeweils in der aktuell gültigen Fassung zitiert (vgl. E. 4.2.1 f. hiernach). Auf die Verordnungsbestimmungen in der Fassung vom 1. Januar 2020, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Juni 2020 in Kraft standen, wird hingewiesen, soweit dies relevant ist ("aArt.").
Demgegenüber erfuhr die Pflanzenschutzmittelverordnung seit Erlass der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020 verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (vgl. AS 2021 760, S. 3 ff.). Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen traten am 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. AS 2021 760, S. 5). Sie waren, wie auch die Vorinstanz zu Recht erkannt, mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. E. 4.2.3 hiernach).

4.2. Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (vgl. Art. 158 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel221 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1]). Der Verordnungsgeber hat in der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht nur die Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes, sondern auch die Vorschriften anderer Bundesgesetze - namentlich des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1) sowie des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) - konkretisiert (vgl. BGE 144 II 218 E. 3.3; Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.2).

4.2.1. Die Pflanzenschutzmittelverordnung gilt laut Art. 2 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten (Pflanzenschutzmittel) und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
a  Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern (Safener);
b  Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung nach Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken (Synergisten);
c  Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind (Beistoffe);
d  Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender oder der Verwenderin mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden und die Wirksamkeit oder andere pestizide Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel zu verstärken (Zusatzstoffe).
e  ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
PSMV für Produkte in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten ( Pflanzenschutzmittel) und für einen in lit. a-e genannten Verwendungszwecke bestimmt sind. Sie gilt für Stoffe, einschliesslich Organismen (Makro- und Mikroorganismen), mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen ( Wirkstoffe; vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten (Pflanzenschutzmittel) und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
a  Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern (Safener);
b  Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung nach Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken (Synergisten);
c  Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind (Beistoffe);
d  Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender oder der Verwenderin mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden und die Wirksamkeit oder andere pestizide Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel zu verstärken (Zusatzstoffe).
e  ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
PSMV). Gemäss Art. 2 Abs. 3
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten (Pflanzenschutzmittel) und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
a  Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern (Safener);
b  Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung nach Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken (Synergisten);
c  Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind (Beistoffe);
d  Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender oder der Verwenderin mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden und die Wirksamkeit oder andere pestizide Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel zu verstärken (Zusatzstoffe).
e  ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
PSMV gilt sie ebenso für Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern ( Safener; lit. a) und für Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung nach Art. 2 Abs. 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken ( Synergisten; lit. b). Während die Kriterien und das Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten in Art. 4 ff
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
. PSMV geregelt werden, finden sich die einschlägigen Bestimmungen zur Bewilligung für das Inverkehrbringen
eines Pflanzenschutzmittels und zum entsprechenden Bewilligungsverfahren in Art. 14 ff
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 14 Zulassung zum Inverkehrbringen - 1 Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach dieser Verordnung zugelassen wurde.
a  in einer bestimmten Zusammensetzung;
b  mit einem bestimmten Handelsnamen;
c  für bestimmte Verwendungszwecke;
d  einer bestimmten Herstellerin.
. PSMV.

4.2.2. Laut Art. 17 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV wird unter Vorbehalt von Art. 34
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 34 - 1 Die Beurteilungsstellen führen eine vergleichende Bewertung durch, wenn sie nach Artikel 8 einen Wirkstoff überprüfen, der als Substitutionskandidat genehmigt ist, oder wenn sie nach Artikel 29a ein Pflanzenschutzmittel überprüfen, das einen solchen Wirkstoff enthält. Die Zulassungsstelle widerruft die Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränkt diese auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens nach Anhang 4 ergibt, dass:86
a  geringfügige Verwendungen;
b  Verwendungen, für welche die Anzahl bewilligter Wirkstoffe ungenügend ist, um eine wirksame Anti-Resistenz-Strategie zu ermöglichen.88
c  gegebenenfalls die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention ausreichend sind, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren; und
d  die Auswirkungen auf die Bewilligungen für geringfügige Verwendungen berücksichtigt werden.
PSMV ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Art. 17 Abs. 5
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV (in Verbindung mit Anhang 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung) unter anderem folgende Anforderungen erfüllt: Seine Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind genehmigt (lit. a) und es erfüllt unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV (lit. e). Gemäss Art. 4 Abs. 5
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV muss das Pflanzenschutzmittel nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen (lit. a). Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren haben (lit. b). Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben (lit. c). Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen (lit. d). Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar
unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der European Food Safety Authority (EFSA) anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt (lit. e) : Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken (Ziff. 1); Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten (Ziff. 2); Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem (Ziff. 3).

4.2.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 21 Gesuch um Bewilligung oder Änderung einer Bewilligung - 1 Eine Gesuchstellerin, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, stellt bei der Zulassungsstelle entweder selbst oder durch eine Vertreterin ein Gesuch um Bewilligung oder eine Änderung einer Bewilligung.
a  auf Papier oder auf elektronischem Datenträger;
b  in einer Amtssprache oder in Englisch; betrifft das Gesuch ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss mindestens die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.
c  für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betrifft, ein Nachweis der Massnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und Doppelversuchen an Wirbeltieren;
d  eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstbewilligung oder für Änderungen der Bewilligungsbedingungen notwendig sind;
e  gegebenenfalls eine Kopie des Rückstandshöchstgehalts-Antrags nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/200570 beziehungsweise eine Begründung für die Nichtvorlage dieser Informationen;
f  falls für die Änderung einer Bewilligung erforderlich, eine Bewertung aller nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h vorgelegten Informationen;
g  ein Entwurf der Etikette.
PSMV stellt eine Gesuchstellerin, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, bei der Zulassungsstelle entweder selbst oder durch eine Vertreterin ein Gesuch um Bewilligung oder eine Änderung einer Bewilligung. Die Zulassungsstelle ist seit dem 1. Januar 2022 neu dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zugewiesen (vgl. Art. 71 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 71 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss - 1 Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugewiesen.156
a  Festlegung der Strategie der Zulassungsstelle;
b  Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.
PSMV). Dafür nicht mehr zuständig ist das Bundesamt für Landwirtschaft, das noch die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. aArt. 71 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 71 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss - 1 Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugewiesen.156
a  Festlegung der Strategie der Zulassungsstelle;
b  Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.
PSMV). Ebenfalls haben sich die Aufgaben der in Art. 72 Abs. 1 lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72 Beurteilungsstellen - 1 Beurteilungsstellen sind:
a  das BAFU;
b  das BLV;
c  das BLW;
d  das SECO.
-d PSMV vorgesehenen Beurteilungsstellen - Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) - bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geändert (vgl. dazu Art. 72a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72a Aufgaben des BAFU - 1 Das BAFU beurteilt:
a  die Kennzeichnung und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Umweltgefährlichkeit und physikalisch-chemischer Gefahren;
b  den Verbleib und die Verteilung der Pflanzenschutzmittel in der Umwelt;
c  die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere, auf Wasserorganismen und ausserhalb der behandelten landwirtschaftlichen Fläche auf andere Nichtzielarten.
-72d
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72d Aufgaben des SECO - Das SECO beurteilt die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf die Gesundheit der beruflichen Verwender und Verwenderinnen sowie der Arbeitskräfte, die nach der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einer Belastung ausgesetzt sind. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV.
PSMV; vgl. auch Art. 73
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 73 Aufgaben der Zulassungsstelle und Zusammenarbeit - 1 Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:
a  von sich aus;
b  auf Antrag einer Beurteilungsstelle, sofern die Ursache in deren Zuständigkeitsbereich liegt.
c  Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über die Gesuche um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels.
PSMV; E. 5.4-5.7 des angefochtenen Urteils).

5.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels keine Überprüfung der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs Tefluthrin erfolgt sei. Neben der unrechtmässig unterbliebenen Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung rügt sie in diesem Kontext ebenso eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wobei sie hierzu neue Tatsachen und Beweismittel anführt.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schweizerische Fischereiverband habe mit Gesuch vom 4. Mai 2020 beim Bundesamt für Landwirtschaft verlangt, es seien unter anderem die bewilligten Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, umgehend einer gezielten Überprüfung zu unterziehen und die Bewilligungen betreffend die Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden als Wirkstoffe zu widerrufen. Am 14. Mai 2020 habe das Bundesamt für Landwirtschaft dazu Stellung genommen, allerdings nicht zu den Anträgen betreffend die Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden wie Tefluthrin. Deshalb habe der Schweizerische Fischereiverband am 2. Juni 2020 diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 1. Mai 2023 habe der Schweizerische Fischereiverband keine Antwort erhalten. Diese Umstände seien von Bedeutung, da das Bundesamt für Landwirtschaft in der vorliegend massgebenden Verfügung vom 4. Juni 2020 wider besseren Wissens festgehalten habe, dass es kein anderes laufendes Verwaltungsverfahren gebe, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren sei. Die Vorinstanz habe, so die Beschwerdeführerin folgernd, in
der Erwägung 10.5 des angefochtenen Urteils daher offensichtlich unrichtig festgehalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 kein Verfahren um gezielte Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden hängig gewesen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es offenkundig, dass der Ausgang der vom Schweizerischen Fischereiverband beantragten Überprüfung des Wirkstoffs einen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage gehabt hätte, ob die ersuchte Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin genehmigt werden dürfe.

5.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).

5.3. Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass der Schweizerische Fischereiverband Bestrebungen getätigt habe, ein Verfahren zur Überprüfung des Wirkstoffs Tefluthrin sowie zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff anzustossen. Um zu prüfen, ob die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zeitigen kann (vgl. E. 5.5 hiernach), bedarf es vorab der Beurteilung der (rechtlichen) Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels zugleich die Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs Tefluthrin sowie die Bewilligungen sämtlicher anderen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (gezielt) zu überprüfen seien (vgl. E. 5.4 hiernach).

5.4. Das Verfahren um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels einerseits sowie das Verfahren der Wirkstoffgenehmigung andererseits sind insoweit verknüpft, als ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt wird, wenn unter anderem die darin enthaltenen Wirkstoffe genehmigt sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV).

5.4.1. Der Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung enthält eine (Wirkstoff-) Liste mit den für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoffen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt die Wirkstoffliste, indem es einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe aufnimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 5 Wirkstoffliste - 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nimmt einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe nach Anhang 1 auf, wenn der Wirkstoff im Zusammenhang mit einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 4 erfüllt.31
a  absehbar ist, dass die Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, nach Artikel 32 nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen; und
b  diese Wirkstoffe keiner der Kategorien nach Anhang 2 Ziffer 5 zugeordnet werden.
c  Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt , einschliesslich der klimatischen Bedingungen;
d  Art der Zubereitung;
e  Art und Bedingungen der Verwendung;
f  Übermittlung zusätzlicher bestätigender Informationen, soweit im Verlaufe der Beurteilung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden;
g  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
h  Festlegung von Gebieten, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Bodenbehandlungsmitteln, die den Wirkstoff enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zugelassen werden darf;
i  Notwendigkeit, Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung zu erlassen;
j  sonstige spezifische Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben.
PSMV) oder aus der Wirkstoffliste streicht (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201141 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.42
PSMV). Auch der vorliegend umstrittene Wirkstoff Tefluthrin wird in Anhang 1 Teil A der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt und gilt somit als ein für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigter Wirkstoff. Zwar kann die Zulassungsstelle einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 8 Überprüfung genehmigter Wirkstoffe durch die Zulassungsstelle - 1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Bewilligungen nach Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 (GSchV) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können. Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
PSMV) und bei Bedarf beim EDI den Widerruf der Genehmigung beantragen (vgl. Art. 8 Abs. 3
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 8 Überprüfung genehmigter Wirkstoffe durch die Zulassungsstelle - 1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Bewilligungen nach Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 (GSchV) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können. Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
PSMV). Der Widerruf der Wirkstoffgenehmigung erfolgt allerdings durch eine Streichung des Wirkstoffs aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung, was eine Verordnungsänderung bedingt und in der Regel mit dem Erlass einer Übergangsbestimmung einhergeht (vgl. Art. 86a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 86a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Mai 2012 - 1 Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch:
a  bis zum 31. Mai 2018 in Verkehr gebracht werden;
b  bis zum 31. Oktober 2020 verwendet werden.
ff. PSMV; Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2.2 und E. 6.3.1). Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, erfolgt die Streichung
eines Wirkstoffs aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in erster Linie im Rahmen eines besonderen Mechanismus der unmittelbaren Anerkennung (vgl. Art. 160 Abs. 6
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.223
LwG). Denn das EDI streicht laut Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201141 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.42
PSMV einen Wirkstoff aus Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen wird (vgl. zum Ganzen Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2 und E. 6.3.3).

5.4.2. Demgegenüber ist im Verfahren um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht vorgesehen, dass ein genehmigter Wirkstoff überprüft werden muss. Zwar wird ein neuer Wirkstoff üblicherweise im Zusammenhang mit einem neuen Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 5 Wirkstoffliste - 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nimmt einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe nach Anhang 1 auf, wenn der Wirkstoff im Zusammenhang mit einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 4 erfüllt.31
a  absehbar ist, dass die Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, nach Artikel 32 nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen; und
b  diese Wirkstoffe keiner der Kategorien nach Anhang 2 Ziffer 5 zugeordnet werden.
c  Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt , einschliesslich der klimatischen Bedingungen;
d  Art der Zubereitung;
e  Art und Bedingungen der Verwendung;
f  Übermittlung zusätzlicher bestätigender Informationen, soweit im Verlaufe der Beurteilung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden;
g  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
h  Festlegung von Gebieten, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Bodenbehandlungsmitteln, die den Wirkstoff enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zugelassen werden darf;
i  Notwendigkeit, Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung zu erlassen;
j  sonstige spezifische Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben.
PSMV). Enthält ein zu bewilligendes Pflanzenschutzmittel aber einen bereits im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführten und somit einen als für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoff, verlangt Art. 17 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV keine erneute Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung. Entsprechend müssen die Beurteilungsstellen im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht (von Amtes wegen) erneut überprüfen, ob die darin enthaltenen Wirkstoffe die Genehmigungskriterien gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV erfüllen. Es genügt, dass die Wirkstoffe im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgelistet sind und damit als genehmigt gelten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV). Die Vorinstanz erwägt vor diesem Hintergrund zu Recht, dass es sich bei der Bewilligung oder Erweiterung der
Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels einerseits und der Genehmigung oder Überprüfung eines Wirkstoffs andererseits um zwei verschiedene Verfahren mit teilweise verschiedenen Zuständigkeiten handelt. Die wesentlichen Prüfungsaspekte sind auf der ersten Ebene der Wirkstoffgenehmigung angesiedelt. Die zweite Ebene dieses zweistufigen Verfahrens - die Zulassung eines konkreten Pflanzenschutzmittels mit einem bereits genehmigten Wirkstoff - untersucht lediglich die konkrete Zusammensetzung der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel sowie die Auswirkungen unter den konkret vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen (vgl. E. 9.4 des angefochtenen Urteils; vgl. z. B. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Anhang 9 PSMV ["unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen"]; Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV ["bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen"]).

5.4.3. Das Gesuch um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels führt folglich nicht zu einem zeitgleichen Verfahren betreffend die Überprüfung der darin enthaltenen Wirkstoffe, soweit die Wirkstoffe bereits im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt sind. Die klare Trennung der Verfahren zeigt sich im Übrigen nicht nur bei der Genehmigung respektive Bewilligung, sondern auch bei der späteren Überprüfung. Während die Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs in Art. 8
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 8 Überprüfung genehmigter Wirkstoffe durch die Zulassungsstelle - 1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Bewilligungen nach Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 (GSchV) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können. Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
PSMV geregelt ist und an die Genehmigungskriterien von Art. 4
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV anknüpft (vgl. Art. 8 Abs. 3
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 8 Überprüfung genehmigter Wirkstoffe durch die Zulassungsstelle - 1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Bewilligungen nach Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 (GSchV) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können. Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
PSMV), ist die Überprüfung der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Art. 29
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PSMV Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV80 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
a  die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
c  eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
d  nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
e  die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
f  die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
PSMV verankert und erfordert Anzeichen, dass eine der Bewilligungsanforderungen von Art. 17
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV nicht mehr erfüllt ist. Auch die gezielte Überprüfung von allen Pflanzenschutzmitteln mit einem spezifischen Wirkstoff, Safener oder Synergisten nach Art. 29a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29a Gezielte Überprüfung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann eine gezielte Überprüfung vornehmen, wenn neue Erkenntnisse gegebenenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, erforderlich machen.
a  die Informationen nach Absatz 2 nicht geliefert werden;
b  die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen lässt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind.
PSMV erfordert ein eigenständiges Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 29a Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29a Gezielte Überprüfung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann eine gezielte Überprüfung vornehmen, wenn neue Erkenntnisse gegebenenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, erforderlich machen.
a  die Informationen nach Absatz 2 nicht geliefert werden;
b  die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen lässt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind.
Satz 2 PSMV. Ergeben sich allerdings im Verlaufe eines Verfahrens um Bewilligung oder Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels
Anhaltspunkte, dass die Genehmigungskriterien von Art. 4
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV oder die Anforderungen nach Art. 17
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV nicht mehr erfüllt sind, ist ein (eigenständiges) Überprüfungsverfahren nach Art. 8
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 8 Überprüfung genehmigter Wirkstoffe durch die Zulassungsstelle - 1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Bewilligungen nach Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 (GSchV) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können. Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
PSMV (Wirkstoff) respektive Überprüfungsverfahren nach Art. 29 f
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV80 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
a  die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
c  eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
d  nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
e  die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
f  die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
. PSMV (Pflanzenschutzmittel) einzuleiten.

5.4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass das Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels einerseits sowie das Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Tefluthrin andererseits nicht direkt zusammenhängen. Die Einleitung des Verfahrens um Erweiterung der Bewilligung führt nicht ohne Weiteres zu einem Wirkstoffüberprüfungsverfahren. Vorliegend zielen die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen denn auch primär auf die konkreten Anwendungsbedingungen, die nach der ersuchten Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels massgebend sind (vgl. E. 6 und E. 7 hiernach).

5.5. Im Lichte des Dargelegten ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung, dass der Schweizerische Fischereiverband beim Bundesamt für Landwirtschaft um eine gezielte Überprüfung der bewilligten Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, ersucht habe. Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist einzig die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels der Beschwerdegegnerin. In diesem Rahmen ist weder die Genehmigung des im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführten Wirkstoffs Tefluthrin zu überprüfen noch eine gezielte Überprüfung aller Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 8 Überprüfung genehmigter Wirkstoffe durch die Zulassungsstelle - 1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Bewilligungen nach Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 (GSchV) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können. Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
PSMV respektive eine gezielte Überprüfung der Bewilligungen nach Art. 29a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29a Gezielte Überprüfung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann eine gezielte Überprüfung vornehmen, wenn neue Erkenntnisse gegebenenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, erforderlich machen.
a  die Informationen nach Absatz 2 nicht geliefert werden;
b  die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen lässt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind.
PSMV mit Verweisung auf das vom Schweizerischen Fischereiverband angestossene Verfahren verlangt, liegen ihre Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands.
Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht zugunsten des Schweizerischen Fischereiverbands sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend machen, indem sie kritisiert, das Bundesamt für Landwirtschaft habe nicht auf das Gesuch des Verbands vom 2. Juni 2020 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung reagiert. Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin selbst habe kein solches Gesuch gestellt, ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 10.5 des angefochtenen Urteils). Die entsprechenden Sachverhaltsrügen stossen mangels Entscheidrelevanz somit ins Leere. Es liegt keine Verletzung von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (SR 172.021), Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vor.

5.6. Damit kann auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht eingereichten (unechten) Noven zulässig sind (vgl. E. 2 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gestellten prozessualen Anträge 3-6 sind somit abzuweisen, soweit sie sich nach dem Ausgeführten nicht ohnehin als gegenstandslos erweisen.

6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine rechtsverletzende Nichtberücksichtigung von Drainagen im Ackerland bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf Wasserlebewesen.

6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es als zulässig erachtet, dass die Zulassungsstelle bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf Wasserorganismen die Gewässerbelastung aus Drainagen in den Schweizer Ackerflächen nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz begründe dies unter anderem mit dem Umstand, dass die Drainagen wegen des ungenügenden Wissensstands über die Bedeutung dieses Eintragspfads nicht zu beachten seien. Diese Begründung übernehme sie, so die Beschwerdeführerin weiter, aus den Fachberichten des Bundesamts für Umwelt, die "wenig überzeugend" seien. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV regle die Bewertung des Verbleibs und der Verteilung in Oberflächenwasser und sehe in Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Ziff. 4 Anhang 9 PSMV vor, dass das Abfliessen durch Drainagerohre zu berücksichtigen sei. Indem die Vorinstanz die rechtlich vorgeschriebene Berücksichtigung von Drainagen ignoriere, missachte sie Bundesrecht. Überdies verletze die Vorinstanz das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
USG und dessen Konkretisierung in Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG.

6.2. Ein Pflanzenschutzmittel wird laut Art. 17 Abs. 1 lit. e
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV nur dann bewilligt, wenn es unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV erfüllt (vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Das Pflanzenschutzmittel darf nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren sowie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Verbleibs und der Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von Oberflächengewässern (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. b
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
und lit. e Ziff. 1 PSMV).
Gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Anhang 9 PSMV bewerten die Beurteilungsstellen, ob das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Besteht diese Möglichkeit, so bewerten sie mit Hilfe eines geeigneten und anerkannten Berechnungsmodells die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen. Bei dieser Bewertung werden laut Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Anhang 9 PSMV auch mögliche Expositionswege berücksichtigt (Abdrift [Ziff. 1]; Abfliessen [Ziff. 2]; Besprühen [Ziff. 3]; Abfliessen durch Drainagerohre [Ziff. 4]; Versickerung [Ziff. 5]; Deposition über die Luft [Ziff. 6]). Besteht die Möglichkeit einer Exposition von Wasserorganismen, so wird die Bewilligung nicht erteilt, wenn das Verhältnis zwischen Toxizität und Exposition für Fische und Daphnia bei akuter Exposition unter 100 und bei langfristiger Exposition unter 10 liegt (vgl. Ziff. 9CI-2.5.2.2 Abs. 1 lit. a Anhang 9 PSMV).

6.3. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV verlangt in einem ersten Schritt, dass die Beurteilungsstellen bewerten, ob das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, stellt eine Tatfrage dar.

6.3.1. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass die errechneten TER-Werte (Toxicity Exposure Ratio) für die Eintragspfade Abschwemmung/Erosion und Drainage erheblich unter den von Ziff. 9CI-2.5.2.2 Abs. 1 lit. a Anhang 9 PSMV vorgegebenen Schwellenwerten von mindestens 100 (kurzfristige Exposition) bzw. 10 (langfristige Exposition) für Fische und Daphnien lägen (vgl. E. 17.10 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren wird nach den vorinstanzlichen Feststellungen der Wirkstoff Tefluthrin stark an die organischen Substanzen im Boden und im Sediment gebunden, weshalb er von der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen als immobil eingestuft werde. Mit Hinweis auf die Untersuchungen der EFSA und den 2. Fachbericht des Bundesamts für Umwelt hält die Vorinstanz weiter fest, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach bedeutsame Mengen des Wirkstoffs Tefluthrin via Abschwemmung oder Drainage in die Oberflächengewässer gelangen würden (vgl. E. 17.12 und E. 17.13 des angefochtenen Urteils).

6.3.2. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass 25 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen und rund 50 % des Ackerlands in der Schweiz drainiert seien. Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Wirkstoff Tefluthrin stark an die organischen Substanzen im Boden sowie im Sediment gebunden und deshalb immobil sei. Ihrer Kritik ist zu folgen: Auch die Beschwerdegegnerin legt im vorinstanzlichen Verfahren dar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wirkstoff durch den oberflächlichen Abtrag von Feinboden, an den der Wirkstoff gebunden sei, im Zusammenhang mit Starkniederschlag auf geneigten Flächen in die Gewässer gelange (vgl. E. 17.12 i.f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin zeigt in rechtsgenüglicher Weise auf, dass der Eintrag über Drainagen nicht nur aus Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, die sich im abfliessenden Wasser auflösten, sondern auch aus Wirkstoffen, die sich an Bodenpartikel bindeten, erfolgen könne. Gleich äussert sich, wie dargelegt, auch die Beschwerdegegnerin. Zusammen mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Drainagen weit verbreitet seien, und der unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellung, wonach Drainagen
in der Schweiz einen wichtigen Eintragspfad von Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer darstellen könnten (vgl. E. 17.16 und E. 17.18 des angefochtenen Urteils), ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann diese Möglichkeit offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Der Einwand, wonach der Wirkstoff an Partikel gebunden für aquatische Organismen nicht biologisch verfügbar sei, ändert nichts am Umstand, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann, sondern betrifft die im Folgenden vorzunehmende Bewertung dieser Möglichkeit gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV (vgl. auch E. 6.4 hiernach).

6.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zwecks Anwendung von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV beanstandet, ist ihr somit zu folgen. In tatsächlicher Hinsicht besteht entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangt (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; vgl. auch E. 5.2 hiervor).

6.4. Sobald konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann (vgl. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV), wird der darauffolgende (zweite) Satz der Verordnungsbestimmung relevant (Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV) :

"Besteht diese Möglichkeit, so bewerten sie mit Hilfe eines geeigneten und anerkannten Berechnungsmodells die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen."

6.4.1. Die Vorinstanz erwägt in diesem Kontext, dass der Eintrag via Drainage mangels validiertem Berechnungsmodell sowie aufgrund des noch ungenügenden Wissensstands gar nicht diskutiert werden müsse. Sie hält fest, aus dem 3. Fachbericht des Bundesamts für Umwelt vom 22. September 2022 ergebe sich, dass der Entscheid des Bundesamts für Landwirtschaft, den möglichen Eintrag über Drainagen in Ermangelung eines in der Schweiz vorhandenen Berechnungsmodells nicht zu berücksichtigen, dem damals wie heute üblichen und nach Erachten des Bundesamts für Umwelt rechtmässigen Vorgehen entsprochen habe (vgl. E. 17.13 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz lässt dabei allerdings ausser Acht, dass Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV die Berücksichtigung des Abfliessens durch Drainagerohre als möglichen Expositionsweg gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Ziff. 4 Anhang 9 PSMV einschränkungslos verlangt, sobald die Möglichkeit besteht, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangt (vgl. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV). Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV räumt den Beurteilungsstellen kein Ermessen bei der Frage ein, ob sie eine
entsprechende Bewertung durchführen. Vielmehr müssen die Beurteilungsstellen mit Hilfe eines (geeigneten und anerkannten) Berechnungsmodells eine solche Bewertung (zwingend) vornehmen, wenn die Möglichkeit gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV besteht.

6.4.2. Dieses Verständnis der Verordnungsbestimmung ergibt sich insbesondere aus dem Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
USG, wonach im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind. Bestehen - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte, dass das Pflanzenschutzmittel mit seinem Wirkstoff Tefluthrin in das Oberflächenwasser gelangen kann, sind die damit verbundenen Effekte zu bewerten, um schädliche Einwirkungen frühzeitig begrenzen zu können. Die Pflanzenschutzmittel sind nach dem Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Gemäss Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Der damit festgelegte Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise berücksichtigt die Möglichkeit, dass unterschiedliche Umweltbelastungen erst durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen. Möglich sind namentlich kumulative und synergistische Effekte, weshalb Einwirkungen auch auf ihr mögliches Zusammenwirken oder ihre denkbare mehrfache Wirkung in der Umwelt zu beurteilen sind (vgl. Urteile 1C 628/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3; 1C 97/2017 vom 19. September 2018 E. 2.1; 1C 685/2013 vom 6. März
2015 E. 6.3; vgl. auch BGE 142 II 517 E. 3.3; 142 II 20 E. 3.1). Der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind allenfalls wissenschaftlich-technische Grenzen gesetzt oder es fehlt am dazu notwendigen Instrumentarium (vgl. Urteil 1C 685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3). Im Lichte des Dargelegten kommt der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen kein Ermessen bei der Frage zu, ob sie eine Bewertung im Sinne von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV vorzunehmen haben. Allerdings besteht ein technisches und pflichtgemäss auszuübendes Ermessen bei der Frage, wie diese Bewertung vorzunehmen ist.

6.5. Entsprechend ist es nicht zulässig, dass das Bundesamt für Landwirtschaft "den möglichen Eintrag über Drainagen [...] in Ermangelung eines in der Schweiz validierten Berechnungsmodells" nicht berücksichtigt hat (vgl. E. 17.13 des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten liegt eine Verletzung von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV vor. Es bestehen in tatsächlicher Hinsicht konkrete Anhaltspunkte, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann (Satz 1), weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die unterbliebene Bewertung (Satz 2) als rechtmässig eingestuft hat. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob diesbezüglich weitere Verstösse gegen das Bundesgesetzes- oder das Bundesverfassungsrecht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist durch die Zulassungsstelle die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV zu bewerten. Die Frage, ob hierfür ein validiertes Berechnungsmodell erforderlich ist, betrifft das technische und pflichtgemäss auszuübende Ermessen der Zulassungsstelle.

7.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf andere Nutzarthropoden als Honigbienen geltend.

7.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die "30 %-Regelung" in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV ziele darauf ab, dass nicht mehr als 30 % der Nutzarthropoden durch ein Pflanzenschutzmittel geschädigt würden, damit der überlebende Bestand sich selbst regenerieren könne. Dennoch halte die Vorinstanz mit der Norm für vereinbar, wenn sämtliche Nichtzielarthropoden und Nutzarthropoden durch den Einsatz des Pflanzenschutzmittels getötet würden, aber der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolge. Diese "Erholungsthese", so die Beschwerdeführerin, übernehme die Vorinstanz aus den Ausführungen in den Gutachten von Agroscope. Die Gutachten der Agroscope stützten sich wiederum auf zwei Dokumente, die die Europäische Kommission in Ziff. 10.3.2 ihrer Mitteilung 2013/C 95/02 vom 3. April 2013 aufführe. Indem die Vorinstanz und sämtliche davor mit der vorliegenden Angelegenheit befassten (Fach-) Behörden auf eines dieser Dokumente abstellten, werde der Grundsatz der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV verletzt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich dabei um keine technische Richtlinie, denn darin würde eine Abwägung von
Umweltrisiken vorgenommen, was lediglich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zustehen würde. Vor diesem Hintergrund seien Art. 72 Abs. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72 Beurteilungsstellen - 1 Beurteilungsstellen sind:
a  das BAFU;
b  das BLV;
c  das BLW;
d  das SECO.
PSMV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2bis
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 24 Bewertung des Dossiers - 1 Die Beurteilungsstellen prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind und bewerten die Unterlagen aufgrund der Kriterien nach Anhang 9.
PSMV als gesetzliche Grundlagen nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das Vorgehen auch in inhaltlicher Hinsicht. Die im Rahmen von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV angewendete "Erholungsthese", wonach die Tötung sämtlicher Nichtziel- und Nutzarthropoden auf Ackerböden hinnehmbar sei, wenn der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolge, verstosse gegen Bundesrecht. Sie verletze das Vorsorgeprinzip nach Art. 74 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
BV und Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
USG, stehe im Widerspruch zur in Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV geforderten Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum in Art. 104 Abs. 3 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV verankerten Schutz der Umwelt vor Beeinträchtigungen durch den überhöhten Einsatz von Chemikalien und missachte Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
und Abs. 2 NHG, der den Schutz von Tierarten kodifiziere.

7.2. Ein Pflanzenschutzmittel wird laut Art. 17 Abs. 1 lit. e
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV nur dann bewilligt, wenn es unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV erfüllt (vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Das Pflanzenschutzmittel darf nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren haben (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. b
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV). Ebenso darf es laut Art. 4 Abs. 5 lit. e Ziff. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten.
Besteht die Möglichkeit einer Exposition anderer Nutzarthropoden als Honigbienen, so wird gemäss Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV die Bewilligung für die Verwendung nicht erteilt, wenn mehr als 30 % der Versuchsorganismen im Letal- oder Subletaltest, der in einem Labor bei der höchsten vorgeschlagenen Aufwandmenge durchgeführt wird, geschädigt werden, es sei denn, eine geeignete Risikoabschätzung erbringt den praktischen Beweis, dass bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen eintreten. Angaben hinsichtlich der Selektivität und Vorschläge für die Verwendung in integrierten Bekämpfungssystemen sind entsprechend zu untermauern.

7.3. In einem ersten Schritt ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit zu beurteilen.

7.3.1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Beim in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV verankerten Grundsatz der Gesetzmässigkeit handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Dieser Grundsatz kann im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (vgl. BGE 140 I 381 E. 4.4; Urteil 2C 910/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.3.3; vgl. auch BGE 148 II 475 E. 5; Urteil 2C 76/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1 i.f.).

7.3.2. Gemäss Art. 72 Abs. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72 Beurteilungsstellen - 1 Beurteilungsstellen sind:
a  das BAFU;
b  das BLV;
c  das BLW;
d  das SECO.
PSMV berücksichtigen die Beurteilungsstellen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln die technischen Dokumente und andere Leitlinien, die in der EU verabschiedet wurden. Überdies bestimmt Art. 24 Abs. 2bis
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 24 Bewertung des Dossiers - 1 Die Beurteilungsstellen prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind und bewerten die Unterlagen aufgrund der Kriterien nach Anhang 9.
PSMV, dass die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung oder um Änderung einer Bewilligung gemäss Art. 21
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 21 Gesuch um Bewilligung oder Änderung einer Bewilligung - 1 Eine Gesuchstellerin, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, stellt bei der Zulassungsstelle entweder selbst oder durch eine Vertreterin ein Gesuch um Bewilligung oder eine Änderung einer Bewilligung.
a  auf Papier oder auf elektronischem Datenträger;
b  in einer Amtssprache oder in Englisch; betrifft das Gesuch ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss mindestens die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.
c  für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betrifft, ein Nachweis der Massnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und Doppelversuchen an Wirbeltieren;
d  eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstbewilligung oder für Änderungen der Bewilligungsbedingungen notwendig sind;
e  gegebenenfalls eine Kopie des Rückstandshöchstgehalts-Antrags nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/200570 beziehungsweise eine Begründung für die Nichtvorlage dieser Informationen;
f  falls für die Änderung einer Bewilligung erforderlich, eine Bewertung aller nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h vorgelegten Informationen;
g  ein Entwurf der Etikette.
PSMV und bei der Überprüfung einer Bewilligung gemäss den Art. 29 f
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV80 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
a  die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
c  eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
d  nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
e  die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
f  die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
. PSMV die Beurteilungsergebnisse der EFSA sowie die Erwägungen der Kommission der EU über die Genehmigung der Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels übernehmen, wenn die EFSA diese Substanzen bereits beurteilt hat. In diesem Fall führen sie keine weitere Beurteilung der Stoffe durch. Die Erwägungen und Entscheide der Mitgliedstaaten über die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels werden berücksichtigt, sofern diese der Zulassungsstelle vorliegen.

7.3.3. Dass der Erlass von Bestimmungen in der Pflanzenschutzmittelverordnung, die einen Mechanismus der (unmittelbaren) Anerkennung vorsehen, im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhalten, hat das Bundesgericht bereits mit Blick auf Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201141 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.42
PSMV ausführlich dargelegt (vgl. Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.5 und E. 6.3.2 f.). Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten in Art. 160 Abs. 6
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.223
LwG und Art. 160a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160a Einfuhr - Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999226 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.
LwG, ausländische Entscheidungen über die Zulassung oder den Widerruf ohne ein eigenständiges, materielles (Prüfungs-) Verfahren zu anerkennen, sind auch die beiden von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verordnungsbestimmungen - Art. 72 Abs. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72 Beurteilungsstellen - 1 Beurteilungsstellen sind:
a  das BAFU;
b  das BLV;
c  das BLW;
d  das SECO.
PSMV und Art. 24 Abs. 2bis
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 24 Bewertung des Dossiers - 1 Die Beurteilungsstellen prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind und bewerten die Unterlagen aufgrund der Kriterien nach Anhang 9.
PSMV - vorfrageweise nicht zu beanstanden (zur vorfrageweise oder inzidenten Normenkontrolle im Allgemeinen siehe z. B. Urteil 2C 397/2021 vom 25. November 2021 E. 4).

7.3.4. Gemäss Ziff. 10.3.2 der Mitteilung der EU-Kommission 2013/C 95/02 vom 3. April 2013 (im Rahmen der Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) sind für die ökotoxikologische Risikobewertung von Nichtzielarthropoden das Leitliniendokument der Europäischen Kommission zur terrestrischen Ökotoxikologie (European Commission, Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology, Under Council Directive 91/414/EEC, SANCO/10329/2002 rev 2 [17. Oktober 2002]; nachfolgend: EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie) sowie das Leitliniendokument "Candolfi et al (2001). Guidance Document on Regulatory Testing and Risk Assessment Procedures for Plant Protection Products With Non-Target Arthropods: From the Escort 2 Workshop (European Standard Characteristics of Non-Target Arthropod Regulatory Testing). SETAC [Society of Environmental Toxicology and Chemistry] press, pp 46" (nachfolgend: SETAC-Leitlinie) anwendbar.

7.3.5. Die SETAC-Leitlinie entstand im Rahmen des Workshops ESCORT 2, welcher im Jahr 2000 von der Europäischen Kommission und der SETAC Europe organisiert wurde (vgl. Titelseite der SETAC-Leitlinie). An diesem Workshop nahmen 53 Wissenschaftler teil, die die Zulassungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, die OECD, sowie Industrie und Wissenschaft vertraten. Ziel des Workshops war es, einen aktualisierten Leitfaden für ein Test- und Risikobewertungsschema für Nutzarthropoden zu entwickeln (vgl. SETAC-Leitlinie, S. 4). Die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie orientiert sich an der SETAC-Leitlinie und verweist an diversen Stellen für weitere Details auf diese (vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 19 f.). Die von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren geäusserte Kritik, die SETAC-Leitlinie sei aus einem dreitägigen Workshop in den Niederlanden im Jahre 2000 entstanden, dessen "Hauptsponsoren Konzerne aus der Agrochemie" gewesen seien, bleibt unbelegt und erweist sich im Lichte des Ausgeführten als eine nicht hinreichend begründete Sachverhaltsrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, wie die
Beschwerdeführerin moniert, ist mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht ersichtlich.

7.3.6. Bei beiden Leitliniendokumenten handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, um technische Dokumente und Leitlinien im Sinne von Art. 72 Abs. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72 Beurteilungsstellen - 1 Beurteilungsstellen sind:
a  das BAFU;
b  das BLV;
c  das BLW;
d  das SECO.
PSMV, die die Beurteilungsstellen bei der Prüfung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln berücksichtigen dürfen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dem zufolge keine "technische Richtlinie" vorliege, dieser Würdigung entgegensteht. Nach dem Dargelegten konkretisiert die SETAC-Leitlinie sowie die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie die gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 17 Voraussetzungen - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a  es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV aufgeführt sind;
b  die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
b1  darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b2  darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
c  es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
d  Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
e  Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
f  Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
g  Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
h  Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
i  Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH58 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201159 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
PSMV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 lit. e
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV und Art. 72 Abs. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 72 Beurteilungsstellen - 1 Beurteilungsstellen sind:
a  das BAFU;
b  das BLV;
c  das BLW;
d  das SECO.
PSMV (auch) in der Schweiz geltenden wissenschaftlichen Methoden zur Risikobeurteilung von Nutzarthropoden. Es handelt sich bei den Leitliniendokumenten somit um technische Dokumente, die mit den innerstaatlichen Verwaltungsverordnungen vergleichbar sind (vgl. dazu E. 7.4.1 hiernach). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die Berücksichtigung der SETAC-Leitlinie jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV.

7.4. In einem zweiten Schritt ist auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin an der SETAC-Leitlinie und der dort formulierten "Erholungsthese" einzugehen (zur "Erholungsthese" siehe E. 7.4.3.2 hiernach).

7.4.1. Verwaltungsverordnungen sind für die Gerichte rechtlich unverbindlich. Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das Bundesgericht indes nicht ohne triftigen Grund ab, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2; Urteile 2C 76/2023 vom 14. November 2023 E. 7.2.2; 2C 191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.1; 2C 450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Ausserdem soll ein Gericht nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - auch im Rahmen seiner uneingeschränkten Kognition (vgl. Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-c VwVG) - in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteile 2C 405/2021 vom 14. Juni 2022 E. 6.4; 2C 388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 5.4.5).

7.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits zutreffend vor, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei den relevanten Anwendungskonzentrationen in Laborstudien bei mehr als 30 % der Testarthropoden ein Effekt beobachtet worden sei (vgl. E. 18.8 i.f. des angefochtenen Urteils). Entsprechend wird der in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV genannte Schwellenwert von 30 % überschritten. Andererseits erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Überschreitung des Schwellenwerts nicht notwendigerweise dazu führt, dass die Zulassungsstelle die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels hätte verweigern müssen (vgl. E. 18.9 des angefochtenen Urteils). Vielmehr sieht Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV vor, dass eine Bewilligung nach wie vor erteilt werden kann, wenn eine geeignete Risikoabschätzung den praktischen Beweis erbringt, dass bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen eintreten.

7.4.3. Für den Nachweis, dass keine unannehmbaren Auswirkungen eintreten, zieht die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der Zulassungsstelle und Beurteilungsstellen die methodischen Vorgaben der EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie und die SETAC-Leitlinie bei.

7.4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, enthalten sowohl die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie als auch die SETAC-Leitlinie jeweils detaillierte Ausführungen zu Vorgehensweise, zu Test- und Berechnungsmethoden bei der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden sowie zu Risikominderungsmassnahmen. Gemäss den Leitliniendokumenten wird jeweils eine separate Beurteilung der Risiken für Arthropoden in der behandelten Fläche (in-field) sowie ausserhalb der Fläche (off-field) durchgeführt. Die Leitlinien sehen für die Bewertung ein Stufenkonzept vor. Die erste Stufe (Tier 1) beinhaltet Glasplattentests mit den beiden Standardtestarten Brackwespe (Aphidius rhopalosiphi) und Raubmilbe (Typhlodromus pyri). Sofern diese Tests auf ein höheres Risiko hinweisen, sind weitere Studien (sogenannte higher tier tests) nötig (vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 19 ff., SETAC-Leitlinie, S. 4 ff.; vgl. auch E. 18.4 des angefochtenen Urteils).

7.4.3.2. Die Leitliniendokumente sehen im Weiteren vor, dass negative Auswirkungen auf Populationen von Nichtzielarthropoden akzeptierbar sind, wenn mittels Feldstudien oder anderen Nachweisen bewiesen wird, dass sich die Bestände (z. B. durch Wiederbesiedlung des Feldes) spätestens innerhalb eines Jahres wieder erholen (sogenannte "Erholungsthese"; vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 23; SETAC-Leitlinie, S. 20; vgl. auch E. 18.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz stellt überdies fest, dass es gemäss der European Food Safety Authority keine adversen Effekte gebe, die länger als ein Jahr nach der Anwendung des Wirkstoffs Tefluthrin bei Anwendungsraten von bis zu 233 g Wirkstoff/ha anhalten würden (vgl. E. 18.11 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf EFSA, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Tefluthrin, EFSA Journal vom 9. Dezember 2010 [nachfolgend: EFSA Conclusion], S. 55). Diese Sachverhaltsfeststellung bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist für das bundesgerichtliche Verfahren somit verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

7.4.4. Die in der EFSA Conclusion untersuchte Anwendungsrate von 233 g Wirkstoff/ha sind, wie die Vorinstanz unbestritten festhält, deutlich höher als die in der vorliegenden Angelegenheit maximal bewilligte Menge von 44 g Wirkstoff/ha für die neu ersuchten Anwendungen des Pflanzenschutzmittels. Die Vorinstanz erwägt in diesem Lichte, Agroscope und das Bundesamt für Landwirtschaft hätten deshalb, wie das Bundesamt für Umwelt bestätige, das Risiko für Nutzarthropoden im Einklang mit den in der EU und der Schweiz anwendbaren Leitlinien und wissenschaftlichen Methoden zu Recht als akzeptabel eingestuft, da der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolgen könne (vgl. E. 18.11 des angefochtenen Urteils).

7.4.5. Diese rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist differenziert zu würdigen.

7.4.5.1. Es ist zulässig, auf die Leitliniendokumente im Sinne von Verwaltungsverordnungen abzustellen, soweit die darin erläuterte (technische) Methodik und die daraus resultierenden Erkenntnisse der konkreten Anwendung von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV dienen. Eine inhaltliche Änderung der Verordnungsbestimmung durch deren Übernahme darf daraus jedoch nicht resultieren (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Der Verordnungsgeber lässt in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV eine geeignete Risikoabschätzung zwecks Nachweises annehmbarer Auswirkungen auf die betreffenden Organismen ausdrücklich zu. Da ein solcher (praktischer) Beweis nach dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung offensteht, ist es in methodischer Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die in den Leitliniendokumenten formulierte "Erholungsthese" abstellt.

7.4.5.2. Der These zufolge sind die negativen Auswirkungen auf Populationen von Nichtzielarthropoden annehmbar, wenn mittels Feldstudien oder anderen Nachweisen bewiesen wird, dass sich die Bestände (z. B. durch Wiederbesiedlung des Feldes) spätestens innerhalb eines Jahres wieder erholen (vgl. E. 7.4.3.2 hiervor). Den Nachweis, dass sich die behandelten Flächen innerhalb eines Jahres nach der Anwendung des Wirkstoffs Tefluthrin im Sinne der These erholen können, erbringt die EFSA Conclusion. Das vorinstanzliche Vorgehen, die Beurteilungsergebnisse der EFSA aus der EFSA Conclusion als praktischen Beweis zu anerkennen, entspricht im Übrigen den Vorgaben von Art. 24 Abs. 2bis
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 24 Bewertung des Dossiers - 1 Die Beurteilungsstellen prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind und bewerten die Unterlagen aufgrund der Kriterien nach Anhang 9.
PSMV (vgl. E. 7.3.2 hiervor; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 lit. e Ziff. 2
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 4 Kriterien - 1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3-5 erfüllen.
a  Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
b  Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - noch auf das Grundwasser haben.
c  Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
d  Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
e  Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
e1  Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
e2  Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
e3  Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
PSMV). Angesichts der zulässigen gerichtlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von ausgesprochenen Fachfragen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die durch die EFSA Conclusion nachgewiesene und von den Fachbehörden übernommene "Erholungsthese" im Grundsatz als geeignete Risikoabschätzung und praktischen Beweis im Sinne von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV heranzieht.

7.4.6. Damit hat es allerdings nicht sein Bewenden.

7.4.6.1. Der übernommenen "Erholungsthese" ist inhärent, dass die behandelten Flächen an andere, nicht behandelte Flächen angrenzen müssen, da eine Wiederansiedlung nur diesfalls möglich ist. Mit der blossen Übernahme der "Erholungsthese" ist in der Praxis nicht gewährleistet, dass effektiv andere, nicht behandelte Flächen vorhanden sind, aus denen eine Wiederansiedlung auf die behandelten Flächen erfolgen kann. Ausserdem drängt es sich aus räumlicher Sicht auf, den Umfang der Flächen festzulegen, die mit dem Pflanzenschutzmittel behandelt werden dürfen, sodass eine Wiederansiedlung der behandelten Flächen auch tatsächlich ganzflächig gelingt. Dabei sind auch die Grössenverhältnisse zwischen den behandelten Flächen und den nicht behandelten Flächen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist überdies der Einwand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, wonach die mit dem Wirkstoff Tefluthrin behandelten Felder als "biologische Senken" wirkten, die dazu führten, dass die Artenvielfalt und Anzahl von Insekten in einem weiten Umfeld um die behandelten Felder ausgedünnt werde.

7.4.6.2. Gleiches gilt für die zeitlichen Abstände, die zwischen den Expositionen der Flächen liegen müssen. Eine (vollständige) Wiederansiedlung im Sinne der "Erholungsthese" ist nur möglich, wenn die Regeneration der behandelten Flächen in zeitlicher Hinsicht sichergestellt ist. Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. E. 18.1-18.14 des angefochtenen Urteils) sowie aus den Auflagen, die mit der Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels verbunden wurden (vgl. Bst. B des angefochtenen Urteils), ist nicht ersichtlich, wie in zeitlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass effektiv eine Wiederansiedlung aus nicht behandelten Flächen erfolgen kann.

7.4.6.3. Was als ausreichend im Sinne der "Erholungsthese" gilt, ist demnach in räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüglich als begründet. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls zu prüfen, ob die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin in räumlicher und zeitlicher Hinsicht einzuschränken ist.

7.5. Nach dem Dargelegten verschafft die Vorinstanz den Vorgaben von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV nur unzureichend Nachachtung. Damit kann offenbleiben, ob diesbezüglich weitere Verstösse gegen die Vorgaben des Bundesgesetzes- oder Bundesverfassungsrechts vorliegen.

8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil vom 1. Mai 2023 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG) sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG) zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2023 wird aufgehoben.

2.
Die Angelegenheit wird zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zurückgewiesen.

3.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Umwelt mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_341/2023
Date : 30. April 2025
Published : 18. Juni 2025
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Wirtschaft
Subject : Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels


Legislation register
BGG: 29  42  66  67  68  82  83  86  89  90  95  97  99  100  105  106  107
BV: 5  9  74  104
LwG: 158  160  160a
NHG: 12  18
PSMV: 2  4  5  8  10  14  17  21  24  29  29a  34  71  72  72a  72d  73  86a
USG: 1  8
VwVG: 12  49
BGE-register
128-I-113 • 130-I-1 • 131-II-680 • 132-V-215 • 133-IV-342 • 134-II-142 • 136-I-184 • 139-II-263 • 140-I-381 • 141-II-169 • 142-I-135 • 142-II-20 • 142-II-451 • 142-II-517 • 142-V-442 • 143-I-1 • 143-II-283 • 143-V-19 • 144-II-218 • 144-II-273 • 144-V-210 • 145-V-84 • 146-II-276 • 147-I-73 • 147-I-89 • 147-II-44 • 148-II-475 • 148-V-366 • 149-I-105 • 149-II-187 • 149-II-337 • 150-II-390
Weitere Urteile ab 2000
1C_283/2021 • 1C_628/2019 • 1C_685/2013 • 1C_97/2017 • 2C_1034/2022 • 2C_1035/2022 • 2C_191/2022 • 2C_266/2022 • 2C_341/2023 • 2C_344/2022 • 2C_388/2020 • 2C_397/2021 • 2C_405/2021 • 2C_450/2020 • 2C_561/2022 • 2C_582/2020 • 2C_76/2023 • 2C_910/2020 • C_95/02
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