Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 405/2021

Urteil vom 14. Juni 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Peter Kriesi und/oder Kaja Vogler, Rechtsanwälte,

gegen

Regierungsrat des Kantons Nidwalden,
vertreten durch den Rechtsdienst,
Dorfplatz 2, 6370 Stans,

Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden, Amt für Wald und Energie,
Stansstaderstrasse 59, 6371 Stans,

Kontrollstelle IKSS,
Bahnhofstrasse 12, 3700 Spiez.

Gegenstand
Betriebsbewilligung Kleinseilbahn,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 30. November 2020 (VA 20 9).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist lnhaber der Pendelbahn B.________, einer auf dem Gemeindegebiet von U.________ im Kanton Nidwalden stehenden, kantonal konzessionierten, fangbremslos ausgeführten Kleinseilbahn mit zwei Fahrbahnen und einer Nutzlast von vier Personen respektive 400 kg. Der Kanton Nidwalden ist Mitglied des Konkordats vom 15. Oktober 1951 für die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (NG 653.11; nachfolgend: IKSS). Dieses Konkordat verfügt über eine technische Kontrollstelle (nachfolgend: Kontrollstelle IKSS). Die aus dem Jahr 1975 stammende Kleinseilbahn wurde im Jahr 2019 umgebaut. Mit Abnahmebericht vom 15. Juli 2019 betreffend die Abnahmeinspektion vom 11. Juni 2019 machte die Kontrollstelle IKSS A.________ insgesamt 18 Auflagen zur Nachbesserung.

B.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 stellte die Aufsichtsbehörde des Kantons Nidwalden, das Amt für Wald und Energie, A.________ den Abnahmebericht der Kontrollstelle IKSS vom 15. Juli 2019 zu. Das Amt stimmte in diesem Schreiben dem Antrag der Kontrollstelle IKSS über die noch auszuführenden Arbeiten zu und wies A.________ gleichzeitig darauf hin, er könne binnen 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. Dies tat A.________ mit Eingabe vom 14. August 2019.

B.a. Bis Ende Dezember 2019 erfüllte A.________ 15 der insgesamt 18 Auflagen. Den Auflagen Nr. 6 ("Erneuerungsplan"), Nr. 17 ("Bericht Testbetrieb Zugseilüberwachung") und Nr. 18 ("Ermöglichung Auslösung Übergeschwindigkeit") kam A.________ nicht nach. Mit Beschluss Nr. 82 vom 11. Februar 2020 erliess der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die beantragte anfechtbare Verfügung. Er beschloss, dass die Auflage Nr. 6 nicht verbindlich festgelegt werden könne. Jedoch habe A.________ die Auflagen Nr. 17 ("Bericht Testbetrieb Zugseilüberwachung") und Nr. 18 ("Ermöglichung Auslösung Übergeschwindigkeit") bis am 31. Mai 2020 umzusetzen.

B.b. Die Auflage Nr. 17 gemäss Inspektionsbericht vom 15. Juli 2019 lautet wie folgt:

"Die Zugseilüberwachung befindet sich im Versuchsbetrieb bis Ende April 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Funktion der Überwachung regelmässig zu kontrollieren. Die durchgeführten Funktionskontrollen, sowie jedes Ansprechen der Zugseilüberwachung sind inkl. Angaben zur Fahrzeugposition und den meteorologischen Bedingungen zu protokollieren.
Nach dem Testbetrieb ist der Kontrollstelle IKSS ein Bericht über den Versuchsbetrieb einzureichen. Der Bericht enthält mindestens:

- eine Zusammenfassung über die durchgeführten Funktionskontrollen
- eine Angabe über die Zeit welche die Zugseilüberwachung in/ausser Betrieb war
- eine Auflistung der Auslösungen mit den Angaben der jeweiligen Ursache
Nach dem erfolgreichen Testbetrieb wird die Zugseilüberwachung an das Modul FUA-FPÜW [Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung] (Seilüberwachung AK3) angeschlossen. Im Sinne einer höheren Sicherheit [würde die Kontrollstelle IKSS] es begrüssen, dies bereits jetzt umzustellen. Damit könnte ein allfälliger Ausfall der Zugseilüberwachung - wie anlässlich der Abnahme passiert - detektiert werden."

B.c. Laut dem Inspektionsbericht vom 15. Juli 2019 wurde A.________ ausserdem die folgende Auflage Nr. 18 auferlegt:

"Gemäss EN 13223 Art. 8.3 muss die Übergeschwindigkeitsauslösung bei Überschreitung der bei dieser Anlage maximal zulässigen Fahrgeschwindigkeit um 10 % bzw. 20 % ansprechen.
Nach EN 13243 Art. 8.2.1 muss durch das Betriebspersonal diese Übergeschwindigkeitsauslösung geprüft werden können.
Dazu ist die Beschränkung des Frequenzumformers aufzuheben und die Steuerung so anzupassen, dass das Fahren mit 110 % und 120 % der Nenngeschwindigkeit ermöglicht wird. Andernfalls ist diese Normabweichung [...] mittels Risikoanalyse zu behandeln und in die Konformitätsbescheinigung zu integrieren."

B.d. Die von A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Februar 2020 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 30. November 2020 teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1). Mit Blick auf die Auflage Nr. 17 bestätigte es den ersten Teil (Abs. 1 und Abs. 2 samt Auflistung) der Auflage. Den zweiten Teil (Abs. 3) der Auflage Nr. 17, die das Vorgehen nach dem erfolgreichen Testbetrieb betrifft, hob es auf.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der zweite Teil der Auflage Nr. 17 beinhalte die Folge für den Fall, dass der Testbetrieb erfolgreich abgeschlossen worden sei. lndessen sei der Testbetrieb noch nicht abgeschlossen und es fehle der diesbezügliche Bericht im Sinne des ersten Teils der Auflage Nr. 17. Dieser Bericht bilde jedoch die Grundlage und damit die Voraussetzung, um eine zielgerichtete, verhältnismässige Folge aus den Erkenntnissen des Testbetriebs bestimmen zu können.
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffern 2 und 5). A.________ habe den ersten Teil der Auflage Nr. 17 und die Auflage Nr. 18 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids umzusetzen (Dispositiv-Ziffer 6) und die Kosten des Verfahrens (teilweise) zu tragen (Dispositiv-Ziffern 4 [Regierungsrat], 7 und 8 [Verwaltungsgericht]).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 4, 6, 7 und 8 des Entscheids vom 30. November 2020. Die Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens beim Regierungsrat seien vollumfänglich der Staatskasse des Kantons Nidwalden aufzuerlegen.

C.a. Der vormalige Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Juni 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer vorläufig davon befreit, die vorinstanzlich bestätigten Auflagen umzusetzen. Zudem darf er die Kleinseilbahn B.________ für den Transport von Gütern und - in Eigenverantwortung - auch für den persönlichen Gebrauch benützen. Hingegen darf er keine Drittpersonen mit der Kleinseilbahn befördern.

C.b. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Die Kontrollstelle IKSS hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13. Juli 2021 repliziert, woraufhin der Regierungsrat am 16. August 2021 eine Duplik eingereicht hat. In der Stellungnahme vom 1. September 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

C.c. Mit Verfügung vom 10. November 2021 hat die Instruktionsrichterin dem Bundesamt für Verkehr (BAV) konkrete Fragen zur Vernehmlassung unterbreitet. Das BAV hat die gestellten Fragen mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 beantwortet, wozu der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 Stellung genommen hat. Er beantragt dem Bundesgericht, dem BAV Ergänzungsfragen zu stellen.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz die Auflage Nr. 17 teilweise und die Auflage Nr. 18 vollumfänglich bestätigt hat, was dem Beschwerdeführer zusätzliche Arbeiten an der Seilbahn verursacht. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel ist es vorliegend aufgrund der belastenden Auflagen zulässig, lediglich deren Aufhebung zu verlangen (vgl. Urteil 2C 733/2020 vom 15. März 2021 E. 1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).

3.
Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist gemäss Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
BV Sache des Bundes. Gestützt auf diese Kompetenz wurde das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG; SR 743.01) erlassen.

3.1. Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
1    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
a  eine Plangenehmigung;
b  eine Betriebsbewilligung.
2    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2bis    Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:
a  dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder
b  die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5
2ter    Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6
3    Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.
4    Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5    ...7
SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
1    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
a  eine Plangenehmigung;
b  eine Betriebsbewilligung.
2    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2bis    Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:
a  dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder
b  die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5
2ter    Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6
3    Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.
4    Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5    ...7
SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
1    Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
a  das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession;
b  die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.
2    Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
3    Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a  der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen;
b  das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht;
c  die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind;
d  ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt;
e  die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind.
4    Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.21
SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit. a) oder durch die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen (lit. b).

3.2. Die Betriebsbewilligung wird in der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV; SR 743.011) präzisiert (vgl. Art. 26 ff
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
. SebV).

3.2.1. Art. 36
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV regelt die Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV). Gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV teilt die Bewilligungsbehörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind. Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind (vgl. Art. 36 Abs. 3
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV).

3.2.2. Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen - 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
1    Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a  keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b  keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.
2    Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3    Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV).

3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen - 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
1    Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a  keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b  keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.
2    Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3    Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit. a) und keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind (lit. b). Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen (vgl. Art. 15a Abs. 3
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen - 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
1    Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a  keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b  keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.
2    Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3    Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
SebG).

3.2.2.2. Eine technische Änderung ist unwesentlich gemäss Art. 36a Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird (lit. a), sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorgenommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden (lit. b) oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV).

3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 29 Sachverständigenberichte - 1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
SebV; lit. b) und die in Anhang 3 zur Seilbahnverordnung zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen (lit. c).

3.2.3. Art. 37
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
SebV regelt sodann den Ersatz von Bauteilen desselben Typs. Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde (vgl. Art. 37 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
SebV). Als Nachweis gilt gemäss Art. 37 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
SebV eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder ein gültiger Sachverständigenbericht sowie Unterlagen, die nachvollziehbar belegen, dass es sich um ein Bauteil desselben Typs handelt.

3.3. Das Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 und die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 5753 ff., S. 5762; 2007 39 ff., S. 60; vgl. auch Art. 75
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 75 - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
SebV). Mit Blick auf die bestehenden Anlagen bestimmt Art. 72 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
SebV, dass nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen gültig bleiben. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt (vgl. Art. 72 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
SebV).

3.3.1. Jedoch gilt auch für bereits bestehende Anlagen, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich ist. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG). Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze - 1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.108
SebV) und das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung - 1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.
SebV).

3.3.2. Demzufolge darf eine Anlage grundsätzlich auch nach der neuen Seilbahngesetzgebung technisch unverändert auf der Basis der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden technischen Anforderungen weiterbetrieben werden, sofern die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Zur Beurteilung der Sicherheit von bestehenden Anlagen ist jedoch auf die aktuell geltenden, anerkannten Regeln der Technik abzustellen (vgl. Bundesamt für Verkehr BAV, Richtlinie 4, Instandhaltung und Umbau von Seilbahnen, Fassung vom 1. April 2020 [nachfolgend: BAV-Richtlinie 4], Ziff. 4 S. 17 ff.).

4.
Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist eine Kleinseilbahn im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
1    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
a  eine Plangenehmigung;
b  eine Betriebsbewilligung.
2    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2bis    Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:
a  dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder
b  die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5
2ter    Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6
3    Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.
4    Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5    ...7
SebG, die im Jahr 1975 in der heutigen Form erbaut, in der Folge in Betrieb genommen und im Jahr 2019 umgebaut wurde.

4.1. Der Betrieb der Kleinseilbahn wurde nach dem Bau im Jahr 1975 - mithin vor dem Inkrafttreten der neuen Seilbahngesetzgebung am 1. Januar 2007 (vgl. E. 3.3 hiervor) - bewilligt. Die nach bisherigem Recht erteilte kantonale Betriebsbewilligung hat demnach bis heute Gültigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
SebV; vgl. auch E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids). Die Kleinseilbahn ist demnach als sogenannte altrechtlich bewilligte Seilbahn zu behandeln und darf damit technisch unverändert auf der Basis der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden technischen Anforderungen weiterbetrieben werden, soweit die Sicherheit gewährleistet ist (vgl. Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG; BAV-Richtlinie 4, Ziff. 4.1 f. S. 17).

4.2. Die vorliegende Angelegenheit betrifft unter anderem die bei der Kleinseilbahn neu eingebaute Überwachung des Zugseils (vgl. Bst. B.b hiervor). Dabei handelt es sich nach der übereinstimmenden Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten um eine einfache Zugseilüberwachung (vgl. auch E. 5.5 hiernach). Von der vorliegend eingebauten einfachen Zugseilüberwachung ist die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung abzugrenzen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Letztere stellt nach den Angaben des BAV in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 eine grundlegende Anforderung an die Seilbahnen mit Bundeskonzession gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
1    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
a  eine Plangenehmigung;
b  eine Betriebsbewilligung.
2    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2bis    Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:
a  dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder
b  die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5
2ter    Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6
3    Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.
4    Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5    ...7
SebG dar, da eine solche Überwachung in der harmonisierten (technischen) Norm EN 12929-2 (Ziff. 6.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Allgemeine Bestimmungen) definiert sei (vgl. auch E. 6.3 hiernach; Art. 4
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen - 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2    In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
SebG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 5 Grundlegende Anforderungen - 1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung31 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.32
SebV, wonach die grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden). Die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung, so das BAV weiter (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), hält das Fahrzeug bei einer Meldung
automatisch an, erkennt selbständig einen Fehler in ihrer Funktion ( selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still ( ausfallsicher).
Diese grundlegende Anforderung ist von altrechtlich bewilligten Seilbahnen indes nicht zwingend zu erfüllen, sofern die nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonalen Betriebsbewilligungen eine solche Zugseilüberwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor; Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG; Art. 72
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
SebV; BAV-Richtlinie 4, Ziff. 4.1 f. S. 17).

4.3. Bei dem im Jahr 2019 vorgenommenen Umbau an der Kleinseilbahn und den im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) umstrittenen zwei Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die nach der Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung vorgenommen wurden (vgl. auch E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei den von den Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 betroffenen Änderungen um keine Instandhaltungsarbeiten handelt (vgl. E. 3.2.3 hiervor; Art. 37
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
SebV [Ersatz von Bauteilen desselben Typs]; vgl. auch E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die Auflage Nr. 17 ist umstritten, ob der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung (nachträglich) bewilligt werden muss (vgl. E. 3.2.1 hiervor; Art. 36
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV), oder ob er bewilligungsfrei durchgeführt werden darf (vgl. E. 3.2.2 hiervor; Art. 36a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV). Nur in ersterem Fall wäre eine Auflage zulässig. Mit Bezug auf die Auflage Nr. 18 sind sich die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen uneinig, ob die neu installierte Fernüberwachungsanlage (FUA) die technischen Normen in Bezug auf die Überprüfung der Übergeschwindigkeitsauslösung einhält. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen Bundesrecht. Im Kern tangieren
beide Auflagen die Frage, ob die Sicherheit des (Klein-) Seilbahnbetriebs gewährleistet ist.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Auflage Nr. 17, wonach er während des Testbetriebs der neu eingebauten einfachen Zugseilüberwachung Funktionskontrollen durchzuführen und nach Abschluss des Testbetriebs einen Bericht zu verfassen hat.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung erfülle die Voraussetzungen einer bewilligungsfreien Änderung, womit eine Auflage bereits im Grundsatz nicht zulässig sei. Bei der installierten einfachen Zugseilüberwachung handle es sich lediglich um ein Assistenzsystem - d.h. um eine Unterstützung für den Maschinisten wie beispielsweise eine Windanzeige oder eine Videoüberwachung. Die einfache Zugseilüberwachung als Assistenzsystem könne zwar mit der Fernüberwachungsanlage verbunden werden. Der Anschluss an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW), auf das die Vorinstanz hinweise, stelle jedoch keine Schnittstelle im Sinne von Art. 36a Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV dar. Der Maschinist sei für die Sicherheit verantwortlich und verpflichtet, das Zugseil unabhängig von der installierten einfachen Zugseilüberwachung stets im Auge zu behalten. Sicherheitsrelevant sei eine Zugseilüberwachung erst dann, wenn sie automatisch sei und nicht von einem Maschinisten beaufsichtigt werde. Eine solche automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung liege aber auch nach dem Anschluss an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) nicht vor. Dafür müsste die
vorliegend eingebaute Zugseilüberwachung weiterentwickelt und nach einem Zertifizierungsprozess in die Konformitätsbescheinigung integriert werden. Beim Einbau der einfachen Zugseilüberwachung handle es sich folglich um eine unwesentliche technische Änderung, da sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage auswirke.

5.2. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung eine wesentliche Änderung an der Kleinseilbahn, die bewilligungspflichtig sei und mit Auflagen verbunden werden könne. Bei der Frage, ob eine bewilligungspflichtige Änderung im Sinne von Art. 36
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) oder eine bewilligungsfreie Änderung nach Art. 36a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliege, sei massgebend, ob eine Schnittstelle zu anderen Teilsystemen oder zur Infrastruktur betroffen sei. Die einfache Zugseilüberwachung weise Schnittstellen zu anderen Teilsystemen und/oder zur Infrastruktur auf, da gemäss dem zweiten Teil der Auflage Nr. 17 vorgesehen sei, dass die einfache Zugseilüberwachung an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) angeschlossen werde. Ausserdem frage sich, so die Vorinstanz weiter, ob der Maschinist faktisch - und damit in sicherheitsrelevanter Art - als Schnittstelle funktioniere. Damit bestehe eine Schnittstelle zur übrigen Anlage gemäss Art. 36a Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV, womit die Änderung wesentlich sei. Der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung sei somit keine bewilligungsfreie Änderung im Sinne von Art. 36a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV, wodurch Art. 36
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV zur Anwendung gelange (vgl. E. 3.4.2.4 des
angefochtenen Entscheids).

5.3. Der Regierungsrat vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, eine Zugseilüberwachung habe zu bewirken, dass sich die Kleinseilbahn selbständig stillzusetzen habe, wenn sie eine Fehllage des Zugseils erkenne. Die Kontrollstelle IKSS akzeptiere eine einfache Zugseilüberwachung in der Form eines Assistenzsystems nicht. Die Überwachung bei der vorliegenden Kleinseilbahn habe zuverlässig und selbständig zu funktionieren. Die Kleinseilbahn sei zudem fangbremslos ausgeführt. Eine Beschädigung des Zugseils habe in der Regel den Absturz beider Fahrzeuge zur Folge. Der Anschluss an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) stelle nach dem Vorliegen eines positiven Testbetriebs sicher, dass ein Ausfall der einfachen Zugseilüberwachung ebenfalls selbständig erkannt würde - wie es dem Stand der Technik entspreche (selbstüberwachend). Die Kontrollstelle IKSS habe immer eine sichere Zugseilüberwachung mit einem Sicherheitsnachweis im Sinne von Art. 26
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
SebV gefordert.

5.4. Das BAV äussert in seiner Stellungnahme zu den vom Bundesgericht unterbreiteten Fragen die Auffassung, dass im Grundsatz ein Sicherheitsdefizit vorliege, wenn eine Zugseilüberwachung fehle. Es sei indes denkbar, dass im vorliegenden Fall eine projektspezifische, auf den konkreten Gefährdungsbildern der Anlage basierende Sicherheitsanalyse zeige, dass die Anforderungen an die Zugseilüberwachung weniger hoch ausfielen. Es sei Sache der zuständigen Behörde, diese Sicherheitsanalyse vorzunehmen. Das BAV weist alsdann daraufhin, dass die zu beurteilende Kleinseilbahn vor dem Umbau über keine Zugseilüberwachung verfügt habe und das Zugseil nur mit betrieblichen Massnahmen (optische Überwachung durch das Personal) überwacht worden sei. Mit dem Zubau einer technischen Lösung sei das gesamte Risiko der Anlage nicht höher als vor dem Umbau, sofern die betrieblichen Massnahmen beibehalten würden. Falls während des Testbetriebs die betrieblichen Massnahmen aufrechterhalten würden, reichten die Protokollierungspflicht und die weiteren Anforderungen zum Bericht über den Testbetrieb, wie von der Kontrollstelle IKSS gefordert, aus. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die einfache Zugseilüberwachung nicht bereits bei der
Inbetriebnahme an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) angeschlossen worden sei, damit sie einen Fehler in ihrer Funktion selbständig erkenne (selbstüberwachend).

5.5. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich zunächst, dass die Kontrollstelle IKSS seit Längerem eine Zugseilüberwachung fordert und sich die Verfahrensbeteiligten letztlich auf den Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt haben.

5.5.1. Im Protokoll der Besprechung betreffend das Gesuch um Plangenehmigung zwischen der Bauherrschaft (Vertretung des Beschwerdeführers), der Kontrollstelle IKSS sowie dem Kanton Nidwalden (Vertreter des Amts für Wald und Energie) vom 16. November 2018 wird Folgendes festgehalten (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) : Der heutige Betrieb mit dem Maschinisten, der die Fahrt dauernd von der Bergstation aus überwache, sei bezüglich Sicherheit weiterhin verantwortbar - auch ohne Zugseilüberwachung. Im Laufe der weiteren Umbauplanung würden alle Möglichkeiten für eine einfache Zugseilüberwachung bezüglich Machbarkeit und Kosten mit dem Ziel geprüft, eine einfache Zugseilüberwachung zu installieren. Die Kontrollstelle IKSS fordere im Grundsatz eine Zugseilüberwachung. Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht der Kontrollstelle IKSS zum Plangenehmigungsgesuch vom 25. April 2019, dass die sichere Funktion der einfachen Zugseilüberwachung im Zeitpunkt der Abnahme zu gewährleisten sei oder eine andere, beziehungsweise eine ergänzende technische Lösung der Zugseilüberwachung vorhanden sein müsse (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

5.5.2. Gemäss dem Protokoll zur Besprechung zwischen Planer (Vertretung des Beschwerdeführers), Kontrollstelle IKSS und dem Kanton Nidwalden (Vertreter des Amts für Wald und Energie) vom 26. August 2019 einigten sich die Gesprächspartner auf den nachfolgenden Lösungsansatz: Die Teilnehmer seien sich einig, dass die bestehende einfache Zugseilüberwachung getestet und das Ergebnis im Mai 2020 in einem Bericht festgehalten werde. Sei das Testergebnis positiv, werde die einfache Zugseilüberwachung beibehalten. Keine Einigkeit bestehe zwischen der Bauherrschaft und der Kontrollstelle IKSS bezüglich der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Zugseilüberwachung. Der Leiter der Kontrollstelle IKSS sei der Meinung, dass ohne "fest installierter" Zugseilüberwachung ein Sicherheitsdefizit bestehe. Aus Sicht der Bauherrschaft könne mit kompensatorischen Massnahmen (Videoüberwachung, Betrieb durch den Maschinisten) eine genügende Sicherheit erreicht werden (vgl. auch E. 3.1 i.f. des angefochtenen Entscheids).

5.5.3. Aus den soeben erwähnten Protokollen und Berichten ist ersichtlich, dass die Kontrollstelle IKSS aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau einer Zugseilüberwachung gefordert hat. Den Ausführungen der Kontrollstelle IKSS folgend verlangt die kantonale Aufsichtsbehörde grundsätzlich eine automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung und akzeptiert eine einfache Zugseilüberwachung in der Form eines Assistenzsystems im Grundsatz nicht. In der vorliegenden Angelegenheit haben sich die Verfahrensbeteiligten letztlich dennoch auf den vorübergehenden Testbetrieb einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt. Ist dieser erfolgreich, wird die bestehende einfache Zugseilüberwachung beibehalten (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Nicht zutreffend ist vor diesem Hintergrund der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die einfache Zugseilüberwachung freiwillig eingebaut.

5.6. Die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG verlangt von den Inhaberinnen und Inhabern einer Betriebsbewilligung, dass sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (vgl. auch E. 3.3 hiervor).

5.6.1. Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht unabhängig vom Vorliegen eines Umbaus, den Betrieb der Seilbahnen (vgl. Art. 23 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
1    Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
2    Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
3    Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.
SebG). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 3
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
1    Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
2    Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
3    Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.
Satz 1 SebG). Hält die kantonale Aufsichtsbehörde aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung für notwendig, kann sie eine solche unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG und als Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
1    Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
2    Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
3    Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.
SebG fordern, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Umbau vorgenommen hätte.

5.6.2. Das BAV weist daraufhin, dass klar ein Sicherheitsdefizit vorliege, wenn eine Zugseilüberwachung fehle. Es sieht allerdings bei der konkreten technischen Umsetzung der Überwachung des Zugseils einen gewissen (projektspezifischen) Spielraum. Es ist daher nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Umbaus der Kleinseilbahn eine wesentliche oder eine unwesentliche (technische) Änderung vorgenommen hat. Ausschlaggebend ist in der vorliegenden Angelegenheit vielmehr, ob die einfache Zugseilüberwachung erforderlich ist, damit die Sicherheit der Kleinseilbahn jederzeit gewährleistet ist. Damit kann offenbleiben, ob eine bewilligungspflichtige Änderung im Sinne von Art. 36
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) oder eine bewilligungsfreie Änderung gemäss Art. 36a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliegt.

5.6.3. Altrechtlich bewilligte Seilbahnen - wie die vorliegend zu beurteilende Kleinseilbahn - müssen die (neuen) harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen (vgl. Art. 72
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
SebV), sofern die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist (vgl. Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG). Zur Beurteilung der Sicherheit von Anlagen sind indes die anerkannten Regeln der Technik - namentlich die technischen Normen - zu beachten (vgl. BAV-Richtlinie 4, Ziff. 4.2 S. 17). Gemäss BAV verlangt die harmonisierte technische Norm EN 12929-2 (Ziff. 6.1) eine Zugseilüberwachung, andernfalls im Grundsatz ein Sicherheitsdefizit vorliegt. Aus Sicherheitsüberlegungen hat die Kontrollstelle IKSS den zeitnahen Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung gefordert (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Das BAV weist im Weiteren daraufhin, dass mit dem Zubau einer technischen Lösung das gesamte Risiko der Anlage verbessert werden könne (vgl. E. 5.4 hiervor). Daraus ergibt sich, dass bei der vorliegenden Kleinseilbahn jedenfalls dem Grundsatz nach ein gewisses Sicherheitsdefizit besteht. Die vorliegend eingebaute und zur Diskussion stehende einfache Zugseilüberwachung im Sinne eines separaten assistierenden Überwachungssystems stellt eine sicherheitsrelevante Massnahme dar, die dieses
Sicherheitsdefizit potenziell zu reduzieren vermag.

5.6.4. Angesichts des grundsätzlichen Sicherheitsdefizits bei Seilbahnen ohne Zugseilüberwachung und im Lichte von Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde vom Beschwerdeführer demnach gestützt auf Art. 23
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
1    Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
2    Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
3    Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.
SebG entsprechende Sicherheitsmassnahmen verlangen. Vorliegend haben sich die Verfahrensbeteiligten auf den Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Ausserdem erwähnen die Verfahrensbeteiligten gleichermassen, dass bis zum Ende des Jahres 2026 Kleinseilbahnen im Grundsatz mit einer Zugseilüberwachung nachzurüsten seien. Im Zusammenhang mit dieser Einigung und im Zuge der Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 23 Abs. 3
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
1    Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
2    Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
3    Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.
SebG darf die kantonale Aufsichtsbehörde ohne Weiteres Auflagen verfügen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Funktionieren der einfachen Zugseilüberwachung voraussetzt, auf die sich die Verfahrensbeteiligten geeinigt haben, und vom Beschwerdeführer den Nachweis der Funktionstüchtigkeit verlangt. Gemäss dem von der Vorinstanz bestätigten ersten Teil der Auflage Nr. 17 hat der Beschwerdeführer die Funktion der einfachen Zugseilüberwachung zu kontrollieren und die Funktionskontrollen zu protokollieren. Nach dem Testbetrieb hat er
der Kontrollstelle IKSS einen Testbericht einzureichen. Die Bestätigung dieser Auflage durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

5.7. Die Notwendigkeit eines automatisierten und selbständig funktionierenden Zugseilüberwachungssystems ist vorliegend nicht zu beurteilen, da sich die Verfahrensbeteiligten im Rahmen des technischen Ermessens der Kontrollstelle IKSS vorderhand auf den Betrieb einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt haben (vgl. E. 5.5.2 hiervor) und diese Einigung nicht als bundesrechtswidrig erscheint (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 133 II 35 E. 3). Ausserdem hat die Vorinstanz den zweiten Teil der Auflage Nr. 17 aufgehoben. Der Anschluss der einfachen Zugseilüberwachung an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) steht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Die Kontrollstelle IKSS und die kantonale Aufsichtsbehörde haben nach dem Testbetrieb gestützt auf die Erkenntnisse des Testberichts zu entscheiden, ob weitere Massnahmen erforderlich sind. In diesem Rahmen haben sie zu berücksichtigen, dass es für das BAV nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die einfache Zugseilüberwachung (noch) nicht an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) angeschlossen worden sei (vgl. E. 5.4 i.f. hiervor).

5.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflage Nr. 17 im Umfang des vorinstanzlich bestätigten ersten und zweiten Absatzes dem Bundesrecht standhält. Im Lichte des Dargelegten stossen ebenso die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sowie die Beanstandung, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, ins Leere. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der vom Beschwerdeführer offerierte Zeuge nicht für eine Anhörung eigne. Es handle sich bei dieser Person um den Projektleiter des Beschwerdeführers. Diese Person sei weder ein unbeteiligter Zeuge noch ein unabhängiger Sachverständiger (vgl. E. 4.4.3 des angefochtenen Entscheids). Nicht ausschlaggebend ist ausserdem der Sachverständigenbericht vom 5. Juni 2019, den der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Nach dem Gesagten besteht auch kein Raum für den prozessualen Antrag, dem BAV seien weitere Fragen zu unterbreiten.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Auflage Nr. 18, wonach er die "Beschränkung des Frequenzumformers aufzuheben und die Steuerung so anzupassen [hat], dass das Fahren mit 110 % und 120 % der Nenngeschwindigkeit ermöglicht wird", oder andernfalls "diese Normabweichung [...] mittels Risikoanalyse zu behandeln und in die Konformitätsbescheinigung zu integrieren" hat.

6.1. Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Auflage Nr. 18 betroffenen Fernüberwachungsanlage (FUA) um ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
SebV handelt. Wird ein solches Bauteil nach Erteilung der Betriebsbewilligung eingebaut, liegt eine wesentliche technische Änderung vor (vgl. Art. 36a Abs. 2 lit. c
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
SebV), die nach Art. 36
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
SebV bewilligungspflichtig ist. Damit können grundsätzlich Auflagen verfügt werden. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob das Sicherheitsbauteil die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) und EN 13243 (Art. 8.2.1) erfüllt: Die Kontrollstelle IKSS kam im Nachgang an die Inspektion vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) bestünden. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer dar, der Prüfbericht vom 5. Juni 2019, der zur Konformitätsbescheinigung geführt habe, decke unter anderem auch die Einhaltung der technischen Normen EN 13223 und EN 13243 ab. Das bedeute, so der Beschwerdeführer weiter, dass das Sicherheitsbauteil sämtliche Vorgaben der bezeichneten technischen Normen erfülle. Es bestehe daher kein Raum für einen Nachweis im Sinne von Art. 6a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 6a Abweichung von technischen Normen - Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.
SebV (Abweichung von technischen Normen).

6.2. Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass die für die Steuerung und die Fernüberwachungsanlage (FUA) ausgestellte Konformitätsbescheinigung die Normkonformität der Übergeschwindigkeitsauslösung nachweise. Die Vorinstanz lasse dennoch ausser Acht, dass die für die Fernüberwachungsanlage (FUA) ausgestellte Konformitätsbescheinigung die Einhaltung der technischen Normen EN 13223 und EN 13243 bestätige. Sie, so der Beschwerdeführer folgernd, stelle damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest.
Dies trifft zu: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Thematik und Problematik der Übergeschwindigkeit von der Konformitätsbescheinigung nicht abgedeckt sei, ist offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; E. 4.4.4 des angefochtenen Entscheids). Aus dem Prüfbericht der Konformitätsbewertungsstelle vom 5. Juni 2019, der zur Konformitätsbescheinigung desselben Datums führte, geht aus der Ziffer 2 ausdrücklich hervor, dass die Konformitätsprüfung die technischen Normen EN 13223 sowie EN 13243 umfasste. Die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) und EN 13243 (Art. 8.2.1) betreffen die vorliegend umstrittene Überprüfung der Übergeschwindigkeitsauslösung. Auch die Auflage Nr. 18 nimmt auf diese beiden technischen Normen Bezug. Demnach hat es die Vorinstanz in offensichtlich unrichtiger Weise unterlassen, die (einschlägige) Konformitätsbescheinigung vom 5. Juni 2019 in ihre Beweiswürdigung mit einzubeziehen.

6.3. Im Folgenden ist der Beweiswert der Konformitätsbescheinigung zu beurteilen. Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen sowie für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen in einer Verordnung fest, wobei er dabei das internationale Recht berücksichtigt (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen - 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2    In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
SebG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.
1    Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.
2    Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.
3    Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.
und Abs. 2 SebG; vgl. auch Art. 26 lit. b
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 26 Vorschriften des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise, die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über:
a  Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen;
b  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen;
c  das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.
SebG).

6.3.1. Gestützt auf diese Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 5 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 5 Grundlegende Anforderungen - 1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung31 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.32
SebV bestimmt, dass Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen entsprechen müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden. Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
1    Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
2    Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
3    Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
4    Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.
SebG; vgl. auch Urteil 2C 905/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Antriebe und weitere mechanische Einrichtungen) und EN 13243 (Art. 8.2.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Elektrische Einrichtungen ohne Antriebe) bestimmen unter anderem, dass die Überwachung bei Überschreitung der bei einer Anlage zulässigen Fahrtgeschwindigkeit um 10 % und 20 % ansprechen und einen Nothalt auslösen muss (vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Entscheids).

6.3.2. Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen - Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.
SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile - 1 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde.
SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C 905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl. Art. 6a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 6a Abweichung von technischen Normen - Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.
SebV).

6.3.3. Für die behördliche und gerichtliche Prüfung, ob ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
SebV die erforderlichen technischen Normen erfüllt, ist zunächst auf die Konformitätsbescheinigung der unabhängigen Stelle abzustellen. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 18 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen - 1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
1    Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
a  in der Schweiz akkreditiert ist;
b  durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c  nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2    Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
a  die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b  die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3    Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemnisse (THG; SR 946.51) : Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte - wie in Art. 27
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen - Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.
SebV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
SebV - vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditiert ist (lit. a), durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (lit. b) oder nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist (lit. c). Sowohl der aktenkundige Prüfbericht als auch die aktenkundige Konformitätsbescheinigung der unabhängigen Stelle erklären die erforderlichen technischen Normen - so auch EN 13223 und EN 13243 - vorliegend als eingehalten (vgl. E. 6.2 hiervor).

6.3.4. Indessen überprüft die (kantonale) Bewilligungsbehörde gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde - 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.
SebV mit Stichproben risikoorientiert die Sachverständigenberichte (lit. a), ob die sicherheitsrelevanten Bauteile und Teilsysteme bestimmungsgemäss verwendet werden (lit. b) und ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht (lit. c). Die Kompetenz der Bewilligungsbehörde beschränkt sich somit nicht lediglich darauf, zu überprüfen, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde - 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.
SebV i.V.m. Art. 26 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
SebV [u.a. Konformitätsbescheinigung i.S.v. Art. 28
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
SebV]). Nichts hindert die Bewilligungsbehörde ihrerseits eigenständig Kontrollen durchzuführen. Vorliegend hat die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) eine Überprüfung unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorgenommen.
Bei dieser Kontrolle kann die Bewilligungsbehörde zur Feststellung gelangen, trotz der Bestätigung in einer Konformitätsbescheinigung entspreche eine Anlage nicht den grundlegenden Anforderungen - namentlich nicht den technischen Normen (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane - 1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
1    Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
2    Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.
3    Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:
a  die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b  ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
4    Sie können insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
5    Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.
6    Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
7    Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
8    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
THG). In diesem Fall darf einer Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den konkreten Feststellungen der Bewilligungsbehörde. Solche Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) hat die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorliegend festgestellt.

6.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Gericht - auch im Rahmen seiner uneingeschränkten Kognition (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids) - in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; 131 II 680 E. 2.3.2).

6.4.1. In der vorliegenden Angelegenheit gelangte die Kontrollstelle IKSS im Nachgang an die Inspektion vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) bestünden, da es nicht möglich sei, die Kleinseilbahn mit einer Geschwindigkeit grösser als 100 % zu betreiben, um die Übergeschwindigkeitsauslösung zu prüfen (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Demgegenüber legt der Beschwerdeführer dar, dass der Überwachungsmechanismus funktioniere und korrekt reagiere, wenn eine Übergeschwindigkeit auftrete. Die Übergeschwindigkeitsauslösung und deren Reaktion an der Kleinseilbahn werde dadurch geprüft, dass die Anlage eine doppelt so hohe Geschwindigkeit simuliere, als die Anlage tatsächliche fahre. So könne das Fahren mit 110 % und 120 % der Nenngeschwindigkeit simuliert werden und (indirekt) getestet werden, ob der Überwachungsmechanismus die Übergeschwindigkeit detektiere und einen Nothalt auslöse.

6.4.2. Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, aufzuzeigen, dass die Fernüberwachungsanlage (FUA) - entgegen den Feststellungen der Kontrollstelle IKSS - die technischen Normen EN 13223 und EN 13243 einhält. Das BAV legt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 8. Dezember 2021 dar, in praktisch allen Anlagen der Schweiz würden die Schwellen der Übergeschwindigkeit direkt geprüft, indem die Anlage entsprechend schneller bis zu den geforderten Geschwindigkeiten betrieben werde und geprüft werde, ob die Überwachung auslöse. Lediglich in der neusten Generation der Steuerungen eines Herstellers werde die Übergeschwindigkeitsauslösung indirekt geprüft. Diesfalls, so das BAV weiter, sei aber aus den Dokumenten der Konformitätsbescheinigung klar ersichtlich, wie die Übergeschwindigkeitsauslösung geprüft werde und dass die eingesetzte Steuerung samt Software nach der EU-Seilbahnverordnung zertifiziert sei.

6.4.3. Nach den Feststellungen der Kontrollstelle IKSS (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids) und unter Berücksichtigung der aktenkundigen Konformitätsbescheinigung (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) trifft dies vorliegend indes nicht zu: Weder ergibt sich aus der Konformitätsbescheinigung, dass die Übergeschwindigkeitsauslösung indirekt geprüft wird, noch erbringt der Beschwerdeführer den Nachweis, dass die neu installierte Fernüberwachungsanlage (FUA) entsprechend zertifiziert ist. Insofern ermöglichen es die Kontrollstelle IKSS und die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auflage Nr. 18 zu Recht, die Übergeschwindigkeitsauslösung weiterhin indirekt zu prüfen, diese (indirekte) Prüfmethode aber "mittels Risikoanalyse zu behandeln und in die Konformitätsbescheinigung zu integrieren". Nicht massgebend ist, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers aus den technischen Normen EN 13223 und EN 13243 selbst nicht hervorgeht, mit welcher Methode die Übergeschwindigkeitsauslösung geprüft werden müsse.

6.5. Es ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der Bestätigung in der aktenkundigen Konformitätsbescheinigung bei dieser (technischen) Fachfrage der konkreten Würdigung der Kontrollbehörde IKSS folgte, wonach eine Abweichung von den technischen Normen EN 13223 und EN 13243 vorliege, und die Auflage Nr. 18 bestätigte. Es besteht daher keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Ergänzungsfrage dem BAV zu unterbreiten.

7.
Der Beschwerdeführer macht letztlich geltend, aufgrund der Aufhebung der Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 zeige sich, dass die Vorinstanz auch die Kosten des Verfahrens beim Regierungsrat von Fr. 200.-- nicht korrekt verteilt habe. Soweit diese Beanstandung mit Blick auf das anwendbare kantonale Recht überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), ist die Verteilung der Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens im Lichte der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids jedenfalls nicht willkürlich.

8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, dem BAV seien weitere Ergänzungsfragen zu stellen, ist ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_405/2021
Datum : 14. Juni 2022
Publiziert : 02. Juli 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Betriebsbewilligung Kleinseilbahn


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
SebG: 1 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.
1    Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.
2    Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.
3    Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.
3 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
1    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
a  eine Plangenehmigung;
b  eine Betriebsbewilligung.
2    Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2bis    Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:
a  dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder
b  die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5
2ter    Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6
3    Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.
4    Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5    ...7
4 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen - 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2    In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
5 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
1    Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
2    Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
3    Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
4    Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.
15a 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen - 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
1    Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a  keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b  keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.
2    Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3    Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
17 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
1    Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
a  das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession;
b  die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.
2    Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
3    Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a  der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen;
b  das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht;
c  die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind;
d  ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt;
e  die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind.
4    Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.21
18 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
23 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
1    Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
2    Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
3    Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.
26
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 26 Vorschriften des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise, die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über:
a  Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen;
b  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen;
c  das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.
SebV: 5 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 5 Grundlegende Anforderungen - 1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung31 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.32
6a 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 6a Abweichung von technischen Normen - Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.
26 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
27 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen - Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.
28 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
29 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 29 Sachverständigenberichte - 1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
30 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
33 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde - 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.
36 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78
36a 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
37 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
51 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze - 1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.108
52 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung - 1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.
65 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile - 1 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde.
72 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
75
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 75 - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
THG: 18 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen - 1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
1    Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
a  in der Schweiz akkreditiert ist;
b  durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c  nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2    Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
a  die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b  die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3    Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.
19
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane - 1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
1    Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
2    Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.
3    Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:
a  die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b  ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
4    Sie können insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
5    Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.
6    Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
7    Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
8    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
BGE Register
131-II-680 • 133-II-249 • 133-II-35 • 136-I-184 • 139-I-72 • 140-III-16 • 142-I-135 • 142-II-369 • 142-II-451
Weitere Urteile ab 2000
2C_405/2021 • 2C_733/2020 • 2C_905/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verfahrensbeteiligter • bundesgericht • nidwalden • stelle • regierungsrat • wald • schnittstelle • frage • bundesamt für verkehr • funktion • sachverhalt • plangenehmigung • risikoanalyse • infrastruktur • rechtsmittel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesrat • wille • gesuchsteller
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AS
AS 2006/5753