SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
|
1 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
a | eine Plangenehmigung; |
b | eine Betriebsbewilligung. |
2 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung. |
2bis | Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und: |
a | dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder |
b | die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5 |
2ter | Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6 |
3 | Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind. |
4 | Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
5 | ...7 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
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1 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
a | eine Plangenehmigung; |
b | eine Betriebsbewilligung. |
2 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung. |
2bis | Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und: |
a | dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder |
b | die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5 |
2ter | Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6 |
3 | Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind. |
4 | Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
5 | ...7 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch: |
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1 | Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch: |
a | das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession; |
b | die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen. |
2 | Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat. |
3 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen; |
b | das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht; |
c | die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind; |
d | ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt; |
e | die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind. |
4 | Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.21 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen - 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn: |
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1 | Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn: |
a | keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind; |
b | keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind. |
2 | Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt. |
3 | Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen - 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn: |
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1 | Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn: |
a | keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind; |
b | keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind. |
2 | Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt. |
3 | Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen - 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn: |
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1 | Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn: |
a | keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind; |
b | keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind. |
2 | Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt. |
3 | Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für: |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 29 Sachverständigenberichte - 1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung: |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze: |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 75 - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze - 1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.108 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung - 1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
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1 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
a | eine Plangenehmigung; |
b | eine Betriebsbewilligung. |
2 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung. |
2bis | Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und: |
a | dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder |
b | die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5 |
2ter | Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6 |
3 | Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind. |
4 | Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
5 | ...7 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
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1 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): |
a | eine Plangenehmigung; |
b | eine Betriebsbewilligung. |
2 | Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung. |
2bis | Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und: |
a | dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder |
b | die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5 |
2ter | Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6 |
3 | Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind. |
4 | Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen - 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht. |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht. |
2 | In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 5 Grundlegende Anforderungen - 1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung31 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.32 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs - 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
2 | Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. |
3 | Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
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1 | Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
2 | Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. |
3 | Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
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1 | Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
2 | Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. |
3 | Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
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1 | Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
2 | Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. |
3 | Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
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1 | Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. |
2 | Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. |
3 | Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für: |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen - 1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.78 |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 6a Abweichung von technischen Normen - Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen - 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht. |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht. |
2 | In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen. |
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1 | Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen. |
2 | Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen. |
3 | Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden. |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 26 Vorschriften des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise, die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über: |
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a | Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen; |
b | das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen; |
c | das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 5 Grundlegende Anforderungen - 1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung31 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.32 |
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz SebG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. |
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1 | Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. |
2 | Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. |
3 | Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. |
4 | Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen - Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile - 1 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für: |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 6a Abweichung von technischen Normen - Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für: |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen - 1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich: |
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1 | Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich: |
a | in der Schweiz akkreditiert ist; |
b | durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder |
c | nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist. |
2 | Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass: |
a | die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und |
b | die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt. |
3 | Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen - Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für: |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde - 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde - 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. |
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für: |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane - 1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen. |
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1 | Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen. |
2 | Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen. |
3 | Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn: |
a | die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder |
b | ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht. |
4 | Sie können insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
5 | Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden. |
6 | Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
7 | Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht. |
8 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |