Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 341/2023
Urteil vom 30. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Greenpeace Schweiz,
Badenerstrasse 171, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Adrian Ettwein und/oder Cordelia Bähr,
Rechtsanwälte,
gegen
A.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder
Dr. Anja Josuran-Binder,
Rechtsanwältinnen,
Bundesamt
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern.
Gegenstand
Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 1. Mai 2023 (B-3487/2020).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (AG) ist Inhaberin einer Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________. Dieses beinhaltet den Wirkstoff Tefluthrin. Tefluthrin gehört zur Gruppe der Pyrethroide (synthetische Insektizide).
A.a. Die Bewilligung wurde erstmals am 4. April 2012 (Version 1) respektive am 11. April 2012 (Version 2) erteilt. Gemäss der zuletzt am 7. November 2018 erneuerten Bewilligung liess die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ unter gewissen Auflagen für die Anwendung bei Futter- und Zuckerrüben gegen Drahtwürmer, Moosknopfkäfer und Tausendfüsser mit einer Aufwandmenge von 60 ml/100'000 Pillen zu. Die Bewilligung war bis zum 30. April 2022 befristet. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 reichte die A.________ AG beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Erweiterungsgesuch ein und beantragte, das Inverkehrbringen von B.________ für die im Schreiben genannten zusätzlichen Anwendungsgebiete zu bewilligen.
A.b. In den Jahren 2015-2020 lief das Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels. Die eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope erstellte in diesem Zusammenhang diverse Gutachten, namentlich am 5. August 2010 (vorbestehend) betreffend das Umweltverhalten des Wirkstoffs Tefluthrin im Produkt B.________, am 7. April 2015 betreffend das Umweltverhalten und Rückstände, am 28. September 2015 betreffend die Bienengefährlichkeit, am 7. Juni 2017 betreffend die Wirkung im Gemüsebau, am 25. Juli 2017 betreffend das Umweltverhalten und die Rückstände, am 5. September 2019 betreffend die Umweltrisiken und am 16. September 2019 betreffend die Wirkung im Feldbau.
A.c. Das Bundesamt für Landwirtschaft informierte mit im Bundesblatt publizierter Mitteilung vom 29. Oktober 2019 die nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigten Organisationen über das laufende Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels. Die Stiftung Greenpeace Schweiz beantragte am 7. November 2019 Parteistellung, verlangte Akteneinsicht und nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2020 Stellung zum laufenden Bewilligungsverfahren.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 hiess das Bundesamt für Landwirtschaft das Gesuch der A.________ AG teilweise gut. Die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ vom 7. November 2018 wurde aufgehoben und durch die Bewilligung vom 2. Juni 2020 ersetzt (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ in Mais gegen Zwergfüsser, in Raps gegen Erdflöhe sowie in Chicorée zur Produktion von Kaffeeersatz gegen Drahtwürmer und Maikäfer wurde abgelehnt (Dispositiv-Ziffer 2). Aus den Erwägungen der Verfügung ergibt sich, dass das Bundesamt für Landwirtschaft mit Bewilligung vom 2. Juni 2020 die Anwendung von B.________ als Beizmittel für Getreide, Mais und Chicorée mit Teilwirkung gegen gewisse Schädlinge wie folgt erteilte und die bestehende Bewilligung als Beizmittel für Futter und Zuckerrüben mit Teilwirkung gegen gewisse Schädlinge wie folgt anpasste:
- Chicorée (Teilwirkung: Drahtwürmer und Maikäfer; Aufwandmenge: 25 ml/100'000 Samen);
- Futter- und Zuckerrüben (Teilwirkung: Drahtwürmer, Moosknopfkäfer und Tausendfüsser; Aufwandmenge: 60 ml/100'000 Pillen);
- Getreide (Teilwirkung: Brachfliege und Drahtwürmer; Aufwandmenge: 100 ml/100 kg Saatgut);
- Mais (Teilwirkung: Drahtwürmer; Aufwandmenge: 50 ml/50'000 Maiskörner).
Diese Anwendungen des Pflanzenschutzmittels wurden jeweils unter bestimmten Auflagen bewilligt.
B.a. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 erhob die Stiftung Greenpeace Schweiz am 8. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, die mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erfolgte Bewilligung vom 2. Juni 2020 für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ sei aufzuheben. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, in Umsetzung des Vorsorgeprinzips sei es geboten, das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels zu verbieten. Der im Pflanzenschutzmittel B.________ enthaltene Wirkstoff Tefluthrin sei als POP- (persistent organic pollutant), PBT- (persistent, bioaccumulative, toxic) und vPvB- (very persistent and very bioaccumulative) Stoff einzustufen. Er hätte gar nicht zugelassen werden dürfen. Die Stiftung Greenpeace Schweiz fechte deshalb den Eintrag von Tefluthrin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff akzessorisch an und beantrage dessen Streichung. Weiter machte die Stiftung Greenpeace Schweiz geltend, die Einwirkungen auf die Umwelt seien sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Eine solche Überprüfung sei nicht erfolgt. Der Einsatz des Pflanzenschutzmittels B.________ als Beize gefährde geschützte Vögel und Säugetiere,
Nutzarthropoden und Nichtzielarthropoden sowie Wasserlebewesen und Fische.
B.b. Per 1. Januar 2022 wechselte die Zuweisung der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel vom Bundesamt für Landwirtschaft zum Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts verlangte im Zuge des Beschwerdeverfahrens diverse Fachberichte ein. Das Bundesamt für Umwelt äusserte sich mit den Fachberichten vom 9. Februar 2021, 28. Juli 2022 und 21. September 2022 zu den umweltrechtlichen Aspekten. Zusätzlich nahm das Bundesamt für Landwirtschaft als Fachbehörde mit den Fachberichten vom 30. Juni 2022 und 22. September 2022 zu den Auswirkungen von B.________ auf Nichtzielarthropoden Stellung.
B.c. Mit Urteil vom 1. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, das Verfahren der Wirkstoffgenehmigung sei vom Verfahren der Zulassung oder Erweiterung der bestehenden Bewilligung eines konkreten Pflanzenschutzmittels abzugrenzen. Die Zulassungsstelle müsse bei der Prüfung des Gesuchs um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht von Amtes wegen erneut überprüfen, ob die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe die Genehmigungskriterien erfüllten. Es genüge, dass die Wirkstoffe genehmigt seien. Im Weiteren würden die umweltrechtlichen Vorgaben der Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels nicht entgegenstehen. Die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Bewilligung seien erfüllt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2023 gelangt die Stiftung Greenpeace Schweiz an das Bundesgericht.
C.a. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils vom 1. Mai 2023 sowie der Verfügung vom 4. Juni 2020. Eventualiter sei die Angelegenheit mit Vorgaben zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin was folgt:
"1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und zugleich das Verfahren bis zum Abschluss des Gesuchs des Schweizerischen Fischereiverbandes um gezielte Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu sistieren.
3. Es sei der Antrag des Schweizerischen Fischereiverbandes an das Bundesamt für Landwirtschaft vom 4. Mai 2020 betreffend gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmittel-Produkten, Gesuch um Verfahrensbeteiligung und Erweiterung der gezielten Überprüfung sowie Widerruf von Pflanzenschutzmitteln mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu den Akten zu nehmen.
4. Es sei das Schreiben des BLW an den Schweizerischen Fischereiverband vom 14. Mai 2020 betreffend gezielte Überprüfung bewilligter Pflanzenschutzmittel mit Pyrethroiden zu den Akten zu nehmen.
5. Es sei der Antrag des Schweizerischen Fischereiverbandes an das Bundesamt für Landwirtschaft vom 2. Juni 2020 betreffend Gesuch um Verfahrensbeteiligung und Erweiterung der gezielten Überprüfung sowie Widerruf von Pflanzenschutzmitteln mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu den Akten zu nehmen.
6. Es sei der E-Mail-Verkehr des unterzeichneten Rechtsvertreters mit Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ sowie vom Präsidenten des Schweizerischen Fischereiverbandes vom 17. und 19. Mai 2023 zu den Akten zu nehmen."
C.b. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.c. Während die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werde, schliessen das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie das Departement des Innern auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Landwirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 26. Oktober 2023, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2023 nochmals Stellung nimmt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
BGG) und formgerecht (Art. 42
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
BGG; vgl. Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht als Partei beteiligt gewesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] i.V.m. Ziff. 23 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]; BGE 144 II 218 E. 3-7). Ebenso ist sie vor Bundesgericht gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. auch Urteil 1C 283/2021 vom 21. Juli 2022 E. 3).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils vom 1. Mai 2023 beantragt, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020. Die Verfügung ist durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). In diesem Umfang ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin verlangt im Übrigen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Dies ist bei belastenden Entscheiden trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 2C 561/2022 vom 23. April 2024 E. 1.3; 2C 266/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 1; 2C 397/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3).
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 1. Mai 2023 richtet.
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).
2.1. Nur weil die Vorinstanz nicht der rechtlichen Auffassung der beschwerdeführenden Person gefolgt ist, gibt das angefochtene Urteil noch keinen Anlass, neue Beweismittel zuzulassen. Dazu müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch das vorinstanzliche Urteil - rechtserheblich würden (vgl. Urteile 2C 344/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1; 2C 582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2023 unter Angabe der URL-Adresse auf einen Dokumentarfilm hin. Soweit es sich beim Dokumentarfilm um ein unechtes Novum handelt, legt sie allerdings nicht dar, weshalb sie dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat und was sie aus diesem ableiten möchte. Als echtes Novum wäre es von vornherein nicht zulässig. Entsprechend bleibt das Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. auch E. 5.6 hiernach).
3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).
4.
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4; 144 V 210 E. 4.3.1; 139 II 263 E. 6). Anders als bei den materiell-rechtlichen Verordnungsbestimmungen verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. BGE 149 II 187 E. 4.4; 144 II 273 E. 2.2.4; 132 V 215 E. 3.1.2).
4.1. Mit Blick auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) sind die Normen massgebend, die beim Erlass der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020 in Kraft standen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung wurde seither mehrfach geändert. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, blieben die vorliegend einschlägigen materiell-rechtlichen Verordnungsbestimmungen allerdings unverändert. Daher werden sie im Folgenden jeweils in der aktuell gültigen Fassung zitiert (vgl. E. 4.2.1 f. hiernach). Auf die Verordnungsbestimmungen in der Fassung vom 1. Januar 2020, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Juni 2020 in Kraft standen, wird hingewiesen, soweit dies relevant ist ("aArt.").
Demgegenüber erfuhr die Pflanzenschutzmittelverordnung seit Erlass der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020 verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (vgl. AS 2021 760, S. 3 ff.). Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen traten am 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. AS 2021 760, S. 5). Sie waren, wie auch die Vorinstanz zu Recht erkannt, mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. E. 4.2.3 hiernach).
4.2. Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (vgl. Art. 158 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1]). Der Verordnungsgeber hat in der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht nur die Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes, sondern auch die Vorschriften anderer Bundesgesetze - namentlich des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1) sowie des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) - konkretisiert (vgl. BGE 144 II 218 E. 3.3; Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.2).
4.2.1. Die Pflanzenschutzmittelverordnung gilt laut Art. 2 Abs. 1
PSMV für Produkte in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten ( Pflanzenschutzmittel) und für einen in lit. a-e genannten Verwendungszwecke bestimmt sind. Sie gilt für Stoffe, einschliesslich Organismen (Makro- und Mikroorganismen), mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen ( Wirkstoffe; vgl. Art. 2 Abs. 2
PSMV). Gemäss Art. 2 Abs. 3
PSMV gilt sie ebenso für Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern ( Safener; lit. a) und für Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung nach Art. 2 Abs. 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken ( Synergisten; lit. b). Während die Kriterien und das Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten in Art. 4 ff
. PSMV geregelt werden, finden sich die einschlägigen Bestimmungen zur Bewilligung für das Inverkehrbringen
eines Pflanzenschutzmittels und zum entsprechenden Bewilligungsverfahren in Art. 14 ff
. PSMV.
4.2.2. Laut Art. 17 Abs. 1
PSMV wird unter Vorbehalt von Art. 34
PSMV ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Art. 17 Abs. 5
PSMV (in Verbindung mit Anhang 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung) unter anderem folgende Anforderungen erfüllt: Seine Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind genehmigt (lit. a) und es erfüllt unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5
PSMV (lit. e). Gemäss Art. 4 Abs. 5
PSMV muss das Pflanzenschutzmittel nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen (lit. a). Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren haben (lit. b). Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben (lit. c). Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen (lit. d). Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar
unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der European Food Safety Authority (EFSA) anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt (lit. e) : Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken (Ziff. 1); Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten (Ziff. 2); Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem (Ziff. 3).
4.2.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1
PSMV stellt eine Gesuchstellerin, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, bei der Zulassungsstelle entweder selbst oder durch eine Vertreterin ein Gesuch um Bewilligung oder eine Änderung einer Bewilligung. Die Zulassungsstelle ist seit dem 1. Januar 2022 neu dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zugewiesen (vgl. Art. 71 Abs. 1
PSMV). Dafür nicht mehr zuständig ist das Bundesamt für Landwirtschaft, das noch die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. aArt. 71 Abs. 1
PSMV). Ebenfalls haben sich die Aufgaben der in Art. 72 Abs. 1 lit. a
-d PSMV vorgesehenen Beurteilungsstellen - Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) - bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geändert (vgl. dazu Art. 72a
-72d
PSMV; vgl. auch Art. 73
PSMV; E. 5.4-5.7 des angefochtenen Urteils).
5.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels keine Überprüfung der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs Tefluthrin erfolgt sei. Neben der unrechtmässig unterbliebenen Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung rügt sie in diesem Kontext ebenso eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wobei sie hierzu neue Tatsachen und Beweismittel anführt.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schweizerische Fischereiverband habe mit Gesuch vom 4. Mai 2020 beim Bundesamt für Landwirtschaft verlangt, es seien unter anderem die bewilligten Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, umgehend einer gezielten Überprüfung zu unterziehen und die Bewilligungen betreffend die Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden als Wirkstoffe zu widerrufen. Am 14. Mai 2020 habe das Bundesamt für Landwirtschaft dazu Stellung genommen, allerdings nicht zu den Anträgen betreffend die Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden wie Tefluthrin. Deshalb habe der Schweizerische Fischereiverband am 2. Juni 2020 diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 1. Mai 2023 habe der Schweizerische Fischereiverband keine Antwort erhalten. Diese Umstände seien von Bedeutung, da das Bundesamt für Landwirtschaft in der vorliegend massgebenden Verfügung vom 4. Juni 2020 wider besseren Wissens festgehalten habe, dass es kein anderes laufendes Verwaltungsverfahren gebe, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren sei. Die Vorinstanz habe, so die Beschwerdeführerin folgernd, in
der Erwägung 10.5 des angefochtenen Urteils daher offensichtlich unrichtig festgehalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 kein Verfahren um gezielte Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden hängig gewesen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es offenkundig, dass der Ausgang der vom Schweizerischen Fischereiverband beantragten Überprüfung des Wirkstoffs einen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage gehabt hätte, ob die ersuchte Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin genehmigt werden dürfe.
5.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).
5.3. Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass der Schweizerische Fischereiverband Bestrebungen getätigt habe, ein Verfahren zur Überprüfung des Wirkstoffs Tefluthrin sowie zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff anzustossen. Um zu prüfen, ob die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zeitigen kann (vgl. E. 5.5 hiernach), bedarf es vorab der Beurteilung der (rechtlichen) Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels zugleich die Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs Tefluthrin sowie die Bewilligungen sämtlicher anderen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (gezielt) zu überprüfen seien (vgl. E. 5.4 hiernach).
5.4. Das Verfahren um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels einerseits sowie das Verfahren der Wirkstoffgenehmigung andererseits sind insoweit verknüpft, als ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt wird, wenn unter anderem die darin enthaltenen Wirkstoffe genehmigt sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a
PSMV).
5.4.1. Der Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung enthält eine (Wirkstoff-) Liste mit den für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoffen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt die Wirkstoffliste, indem es einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe aufnimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1
PSMV) oder aus der Wirkstoffliste streicht (vgl. Art. 10 Abs. 1
PSMV). Auch der vorliegend umstrittene Wirkstoff Tefluthrin wird in Anhang 1 Teil A der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt und gilt somit als ein für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigter Wirkstoff. Zwar kann die Zulassungsstelle einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen (vgl. Art. 8 Abs. 1
PSMV) und bei Bedarf beim EDI den Widerruf der Genehmigung beantragen (vgl. Art. 8 Abs. 3
PSMV). Der Widerruf der Wirkstoffgenehmigung erfolgt allerdings durch eine Streichung des Wirkstoffs aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung, was eine Verordnungsänderung bedingt und in der Regel mit dem Erlass einer Übergangsbestimmung einhergeht (vgl. Art. 86a
ff. PSMV; Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2.2 und E. 6.3.1). Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, erfolgt die Streichung
eines Wirkstoffs aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in erster Linie im Rahmen eines besonderen Mechanismus der unmittelbaren Anerkennung (vgl. Art. 160 Abs. 6
LwG). Denn das EDI streicht laut Art. 10 Abs. 1
PSMV einen Wirkstoff aus Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen wird (vgl. zum Ganzen Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2 und E. 6.3.3).
5.4.2. Demgegenüber ist im Verfahren um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht vorgesehen, dass ein genehmigter Wirkstoff überprüft werden muss. Zwar wird ein neuer Wirkstoff üblicherweise im Zusammenhang mit einem neuen Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft (vgl. Art. 5 Abs. 1
PSMV). Enthält ein zu bewilligendes Pflanzenschutzmittel aber einen bereits im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführten und somit einen als für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoff, verlangt Art. 17 Abs. 1
PSMV keine erneute Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung. Entsprechend müssen die Beurteilungsstellen im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht (von Amtes wegen) erneut überprüfen, ob die darin enthaltenen Wirkstoffe die Genehmigungskriterien gemäss Art. 4 Abs. 2
PSMV erfüllen. Es genügt, dass die Wirkstoffe im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgelistet sind und damit als genehmigt gelten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a
PSMV). Die Vorinstanz erwägt vor diesem Hintergrund zu Recht, dass es sich bei der Bewilligung oder Erweiterung der
Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels einerseits und der Genehmigung oder Überprüfung eines Wirkstoffs andererseits um zwei verschiedene Verfahren mit teilweise verschiedenen Zuständigkeiten handelt. Die wesentlichen Prüfungsaspekte sind auf der ersten Ebene der Wirkstoffgenehmigung angesiedelt. Die zweite Ebene dieses zweistufigen Verfahrens - die Zulassung eines konkreten Pflanzenschutzmittels mit einem bereits genehmigten Wirkstoff - untersucht lediglich die konkrete Zusammensetzung der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel sowie die Auswirkungen unter den konkret vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen (vgl. E. 9.4 des angefochtenen Urteils; vgl. z. B. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Anhang 9 PSMV ["unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen"]; Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV ["bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen"]).
5.4.3. Das Gesuch um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels führt folglich nicht zu einem zeitgleichen Verfahren betreffend die Überprüfung der darin enthaltenen Wirkstoffe, soweit die Wirkstoffe bereits im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt sind. Die klare Trennung der Verfahren zeigt sich im Übrigen nicht nur bei der Genehmigung respektive Bewilligung, sondern auch bei der späteren Überprüfung. Während die Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs in Art. 8
PSMV geregelt ist und an die Genehmigungskriterien von Art. 4
PSMV anknüpft (vgl. Art. 8 Abs. 3
PSMV), ist die Überprüfung der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Art. 29
PSMV verankert und erfordert Anzeichen, dass eine der Bewilligungsanforderungen von Art. 17
PSMV nicht mehr erfüllt ist. Auch die gezielte Überprüfung von allen Pflanzenschutzmitteln mit einem spezifischen Wirkstoff, Safener oder Synergisten nach Art. 29a
PSMV erfordert ein eigenständiges Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 29a Abs. 1
Satz 2 PSMV. Ergeben sich allerdings im Verlaufe eines Verfahrens um Bewilligung oder Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels
Anhaltspunkte, dass die Genehmigungskriterien von Art. 4
PSMV oder die Anforderungen nach Art. 17
PSMV nicht mehr erfüllt sind, ist ein (eigenständiges) Überprüfungsverfahren nach Art. 8
PSMV (Wirkstoff) respektive Überprüfungsverfahren nach Art. 29 f
. PSMV (Pflanzenschutzmittel) einzuleiten.
5.4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass das Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels einerseits sowie das Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Tefluthrin andererseits nicht direkt zusammenhängen. Die Einleitung des Verfahrens um Erweiterung der Bewilligung führt nicht ohne Weiteres zu einem Wirkstoffüberprüfungsverfahren. Vorliegend zielen die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen denn auch primär auf die konkreten Anwendungsbedingungen, die nach der ersuchten Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels massgebend sind (vgl. E. 6 und E. 7 hiernach).
5.5. Im Lichte des Dargelegten ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung, dass der Schweizerische Fischereiverband beim Bundesamt für Landwirtschaft um eine gezielte Überprüfung der bewilligten Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, ersucht habe. Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist einzig die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels der Beschwerdegegnerin. In diesem Rahmen ist weder die Genehmigung des im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführten Wirkstoffs Tefluthrin zu überprüfen noch eine gezielte Überprüfung aller Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung gemäss Art. 8 Abs. 1
PSMV respektive eine gezielte Überprüfung der Bewilligungen nach Art. 29a
PSMV mit Verweisung auf das vom Schweizerischen Fischereiverband angestossene Verfahren verlangt, liegen ihre Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands.
Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht zugunsten des Schweizerischen Fischereiverbands sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend machen, indem sie kritisiert, das Bundesamt für Landwirtschaft habe nicht auf das Gesuch des Verbands vom 2. Juni 2020 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung reagiert. Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin selbst habe kein solches Gesuch gestellt, ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 10.5 des angefochtenen Urteils). Die entsprechenden Sachverhaltsrügen stossen mangels Entscheidrelevanz somit ins Leere. Es liegt keine Verletzung von Art. 12
VwVG (SR 172.021), Art. 5 Abs. 3
BV und Art. 9
BV vor.
5.6. Damit kann auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht eingereichten (unechten) Noven zulässig sind (vgl. E. 2 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gestellten prozessualen Anträge 3-6 sind somit abzuweisen, soweit sie sich nach dem Ausgeführten nicht ohnehin als gegenstandslos erweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine rechtsverletzende Nichtberücksichtigung von Drainagen im Ackerland bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf Wasserlebewesen.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es als zulässig erachtet, dass die Zulassungsstelle bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf Wasserorganismen die Gewässerbelastung aus Drainagen in den Schweizer Ackerflächen nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz begründe dies unter anderem mit dem Umstand, dass die Drainagen wegen des ungenügenden Wissensstands über die Bedeutung dieses Eintragspfads nicht zu beachten seien. Diese Begründung übernehme sie, so die Beschwerdeführerin weiter, aus den Fachberichten des Bundesamts für Umwelt, die "wenig überzeugend" seien. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV regle die Bewertung des Verbleibs und der Verteilung in Oberflächenwasser und sehe in Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Ziff. 4 Anhang 9 PSMV vor, dass das Abfliessen durch Drainagerohre zu berücksichtigen sei. Indem die Vorinstanz die rechtlich vorgeschriebene Berücksichtigung von Drainagen ignoriere, missachte sie Bundesrecht. Überdies verletze die Vorinstanz das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2
USG und dessen Konkretisierung in Art. 8
USG.
6.2. Ein Pflanzenschutzmittel wird laut Art. 17 Abs. 1 lit. e
PSMV nur dann bewilligt, wenn es unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5
PSMV erfüllt (vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Das Pflanzenschutzmittel darf nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren sowie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Verbleibs und der Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von Oberflächengewässern (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. b
und lit. e Ziff. 1 PSMV).
Gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Anhang 9 PSMV bewerten die Beurteilungsstellen, ob das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Besteht diese Möglichkeit, so bewerten sie mit Hilfe eines geeigneten und anerkannten Berechnungsmodells die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen. Bei dieser Bewertung werden laut Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Anhang 9 PSMV auch mögliche Expositionswege berücksichtigt (Abdrift [Ziff. 1]; Abfliessen [Ziff. 2]; Besprühen [Ziff. 3]; Abfliessen durch Drainagerohre [Ziff. 4]; Versickerung [Ziff. 5]; Deposition über die Luft [Ziff. 6]). Besteht die Möglichkeit einer Exposition von Wasserorganismen, so wird die Bewilligung nicht erteilt, wenn das Verhältnis zwischen Toxizität und Exposition für Fische und Daphnia bei akuter Exposition unter 100 und bei langfristiger Exposition unter 10 liegt (vgl. Ziff. 9CI-2.5.2.2 Abs. 1 lit. a Anhang 9 PSMV).
6.3. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV verlangt in einem ersten Schritt, dass die Beurteilungsstellen bewerten, ob das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, stellt eine Tatfrage dar.
6.3.1. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
BGG), dass die errechneten TER-Werte (Toxicity Exposure Ratio) für die Eintragspfade Abschwemmung/Erosion und Drainage erheblich unter den von Ziff. 9CI-2.5.2.2 Abs. 1 lit. a Anhang 9 PSMV vorgegebenen Schwellenwerten von mindestens 100 (kurzfristige Exposition) bzw. 10 (langfristige Exposition) für Fische und Daphnien lägen (vgl. E. 17.10 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren wird nach den vorinstanzlichen Feststellungen der Wirkstoff Tefluthrin stark an die organischen Substanzen im Boden und im Sediment gebunden, weshalb er von der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen als immobil eingestuft werde. Mit Hinweis auf die Untersuchungen der EFSA und den 2. Fachbericht des Bundesamts für Umwelt hält die Vorinstanz weiter fest, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach bedeutsame Mengen des Wirkstoffs Tefluthrin via Abschwemmung oder Drainage in die Oberflächengewässer gelangen würden (vgl. E. 17.12 und E. 17.13 des angefochtenen Urteils).
6.3.2. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass 25 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen und rund 50 % des Ackerlands in der Schweiz drainiert seien. Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Wirkstoff Tefluthrin stark an die organischen Substanzen im Boden sowie im Sediment gebunden und deshalb immobil sei. Ihrer Kritik ist zu folgen: Auch die Beschwerdegegnerin legt im vorinstanzlichen Verfahren dar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wirkstoff durch den oberflächlichen Abtrag von Feinboden, an den der Wirkstoff gebunden sei, im Zusammenhang mit Starkniederschlag auf geneigten Flächen in die Gewässer gelange (vgl. E. 17.12 i.f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin zeigt in rechtsgenüglicher Weise auf, dass der Eintrag über Drainagen nicht nur aus Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, die sich im abfliessenden Wasser auflösten, sondern auch aus Wirkstoffen, die sich an Bodenpartikel bindeten, erfolgen könne. Gleich äussert sich, wie dargelegt, auch die Beschwerdegegnerin. Zusammen mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Drainagen weit verbreitet seien, und der unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellung, wonach Drainagen
in der Schweiz einen wichtigen Eintragspfad von Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer darstellen könnten (vgl. E. 17.16 und E. 17.18 des angefochtenen Urteils), ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann diese Möglichkeit offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Der Einwand, wonach der Wirkstoff an Partikel gebunden für aquatische Organismen nicht biologisch verfügbar sei, ändert nichts am Umstand, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann, sondern betrifft die im Folgenden vorzunehmende Bewertung dieser Möglichkeit gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV (vgl. auch E. 6.4 hiernach).
6.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zwecks Anwendung von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV beanstandet, ist ihr somit zu folgen. In tatsächlicher Hinsicht besteht entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangt (vgl. Art. 97 Abs. 1
BGG; vgl. auch E. 5.2 hiervor).
6.4. Sobald konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann (vgl. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV), wird der darauffolgende (zweite) Satz der Verordnungsbestimmung relevant (Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV) :
"Besteht diese Möglichkeit, so bewerten sie mit Hilfe eines geeigneten und anerkannten Berechnungsmodells die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen."
6.4.1. Die Vorinstanz erwägt in diesem Kontext, dass der Eintrag via Drainage mangels validiertem Berechnungsmodell sowie aufgrund des noch ungenügenden Wissensstands gar nicht diskutiert werden müsse. Sie hält fest, aus dem 3. Fachbericht des Bundesamts für Umwelt vom 22. September 2022 ergebe sich, dass der Entscheid des Bundesamts für Landwirtschaft, den möglichen Eintrag über Drainagen in Ermangelung eines in der Schweiz vorhandenen Berechnungsmodells nicht zu berücksichtigen, dem damals wie heute üblichen und nach Erachten des Bundesamts für Umwelt rechtmässigen Vorgehen entsprochen habe (vgl. E. 17.13 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz lässt dabei allerdings ausser Acht, dass Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV die Berücksichtigung des Abfliessens durch Drainagerohre als möglichen Expositionsweg gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Ziff. 4 Anhang 9 PSMV einschränkungslos verlangt, sobald die Möglichkeit besteht, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangt (vgl. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV). Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV räumt den Beurteilungsstellen kein Ermessen bei der Frage ein, ob sie eine
entsprechende Bewertung durchführen. Vielmehr müssen die Beurteilungsstellen mit Hilfe eines (geeigneten und anerkannten) Berechnungsmodells eine solche Bewertung (zwingend) vornehmen, wenn die Möglichkeit gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV besteht.
6.4.2. Dieses Verständnis der Verordnungsbestimmung ergibt sich insbesondere aus dem Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2
USG, wonach im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind. Bestehen - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte, dass das Pflanzenschutzmittel mit seinem Wirkstoff Tefluthrin in das Oberflächenwasser gelangen kann, sind die damit verbundenen Effekte zu bewerten, um schädliche Einwirkungen frühzeitig begrenzen zu können. Die Pflanzenschutzmittel sind nach dem Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Gemäss Art. 8
USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Der damit festgelegte Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise berücksichtigt die Möglichkeit, dass unterschiedliche Umweltbelastungen erst durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen. Möglich sind namentlich kumulative und synergistische Effekte, weshalb Einwirkungen auch auf ihr mögliches Zusammenwirken oder ihre denkbare mehrfache Wirkung in der Umwelt zu beurteilen sind (vgl. Urteile 1C 628/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3; 1C 97/2017 vom 19. September 2018 E. 2.1; 1C 685/2013 vom 6. März
2015 E. 6.3; vgl. auch BGE 142 II 517 E. 3.3; 142 II 20 E. 3.1). Der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind allenfalls wissenschaftlich-technische Grenzen gesetzt oder es fehlt am dazu notwendigen Instrumentarium (vgl. Urteil 1C 685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3). Im Lichte des Dargelegten kommt der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen kein Ermessen bei der Frage zu, ob sie eine Bewertung im Sinne von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV vorzunehmen haben. Allerdings besteht ein technisches und pflichtgemäss auszuübendes Ermessen bei der Frage, wie diese Bewertung vorzunehmen ist.
6.5. Entsprechend ist es nicht zulässig, dass das Bundesamt für Landwirtschaft "den möglichen Eintrag über Drainagen [...] in Ermangelung eines in der Schweiz validierten Berechnungsmodells" nicht berücksichtigt hat (vgl. E. 17.13 des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten liegt eine Verletzung von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV vor. Es bestehen in tatsächlicher Hinsicht konkrete Anhaltspunkte, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann (Satz 1), weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die unterbliebene Bewertung (Satz 2) als rechtmässig eingestuft hat. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob diesbezüglich weitere Verstösse gegen das Bundesgesetzes- oder das Bundesverfassungsrecht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist durch die Zulassungsstelle die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV zu bewerten. Die Frage, ob hierfür ein validiertes Berechnungsmodell erforderlich ist, betrifft das technische und pflichtgemäss auszuübende Ermessen der Zulassungsstelle.
7.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf andere Nutzarthropoden als Honigbienen geltend.
7.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die "30 %-Regelung" in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV ziele darauf ab, dass nicht mehr als 30 % der Nutzarthropoden durch ein Pflanzenschutzmittel geschädigt würden, damit der überlebende Bestand sich selbst regenerieren könne. Dennoch halte die Vorinstanz mit der Norm für vereinbar, wenn sämtliche Nichtzielarthropoden und Nutzarthropoden durch den Einsatz des Pflanzenschutzmittels getötet würden, aber der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolge. Diese "Erholungsthese", so die Beschwerdeführerin, übernehme die Vorinstanz aus den Ausführungen in den Gutachten von Agroscope. Die Gutachten der Agroscope stützten sich wiederum auf zwei Dokumente, die die Europäische Kommission in Ziff. 10.3.2 ihrer Mitteilung 2013/C 95/02 vom 3. April 2013 aufführe. Indem die Vorinstanz und sämtliche davor mit der vorliegenden Angelegenheit befassten (Fach-) Behörden auf eines dieser Dokumente abstellten, werde der Grundsatz der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1
BV verletzt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich dabei um keine technische Richtlinie, denn darin würde eine Abwägung von
Umweltrisiken vorgenommen, was lediglich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zustehen würde. Vor diesem Hintergrund seien Art. 72 Abs. 2
PSMV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2bis
PSMV als gesetzliche Grundlagen nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das Vorgehen auch in inhaltlicher Hinsicht. Die im Rahmen von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV angewendete "Erholungsthese", wonach die Tötung sämtlicher Nichtziel- und Nutzarthropoden auf Ackerböden hinnehmbar sei, wenn der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolge, verstosse gegen Bundesrecht. Sie verletze das Vorsorgeprinzip nach Art. 74 Abs. 1
BV und Art. 1 Abs. 2
USG, stehe im Widerspruch zur in Art. 104 Abs. 1 lit. b
BV geforderten Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum in Art. 104 Abs. 3 lit. d
BV verankerten Schutz der Umwelt vor Beeinträchtigungen durch den überhöhten Einsatz von Chemikalien und missachte Art. 18 Abs. 1
und Abs. 2 NHG, der den Schutz von Tierarten kodifiziere.
7.2. Ein Pflanzenschutzmittel wird laut Art. 17 Abs. 1 lit. e
PSMV nur dann bewilligt, wenn es unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5
PSMV erfüllt (vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Das Pflanzenschutzmittel darf nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren haben (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. b
PSMV). Ebenso darf es laut Art. 4 Abs. 5 lit. e Ziff. 2
PSMV keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten.
Besteht die Möglichkeit einer Exposition anderer Nutzarthropoden als Honigbienen, so wird gemäss Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV die Bewilligung für die Verwendung nicht erteilt, wenn mehr als 30 % der Versuchsorganismen im Letal- oder Subletaltest, der in einem Labor bei der höchsten vorgeschlagenen Aufwandmenge durchgeführt wird, geschädigt werden, es sei denn, eine geeignete Risikoabschätzung erbringt den praktischen Beweis, dass bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen eintreten. Angaben hinsichtlich der Selektivität und Vorschläge für die Verwendung in integrierten Bekämpfungssystemen sind entsprechend zu untermauern.
7.3. In einem ersten Schritt ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit zu beurteilen.
7.3.1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1
BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Beim in Art. 5 Abs. 1
BV verankerten Grundsatz der Gesetzmässigkeit handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Dieser Grundsatz kann im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (vgl. BGE 140 I 381 E. 4.4; Urteil 2C 910/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.3.3; vgl. auch BGE 148 II 475 E. 5; Urteil 2C 76/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1 i.f.).
7.3.2. Gemäss Art. 72 Abs. 2
PSMV berücksichtigen die Beurteilungsstellen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln die technischen Dokumente und andere Leitlinien, die in der EU verabschiedet wurden. Überdies bestimmt Art. 24 Abs. 2bis
PSMV, dass die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung oder um Änderung einer Bewilligung gemäss Art. 21
PSMV und bei der Überprüfung einer Bewilligung gemäss den Art. 29 f
. PSMV die Beurteilungsergebnisse der EFSA sowie die Erwägungen der Kommission der EU über die Genehmigung der Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels übernehmen, wenn die EFSA diese Substanzen bereits beurteilt hat. In diesem Fall führen sie keine weitere Beurteilung der Stoffe durch. Die Erwägungen und Entscheide der Mitgliedstaaten über die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels werden berücksichtigt, sofern diese der Zulassungsstelle vorliegen.
7.3.3. Dass der Erlass von Bestimmungen in der Pflanzenschutzmittelverordnung, die einen Mechanismus der (unmittelbaren) Anerkennung vorsehen, im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhalten, hat das Bundesgericht bereits mit Blick auf Art. 10 Abs. 1
PSMV ausführlich dargelegt (vgl. Urteile 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.5 und E. 6.3.2 f.). Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten in Art. 160 Abs. 6
LwG und Art. 160a
LwG, ausländische Entscheidungen über die Zulassung oder den Widerruf ohne ein eigenständiges, materielles (Prüfungs-) Verfahren zu anerkennen, sind auch die beiden von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verordnungsbestimmungen - Art. 72 Abs. 2
PSMV und Art. 24 Abs. 2bis
PSMV - vorfrageweise nicht zu beanstanden (zur vorfrageweise oder inzidenten Normenkontrolle im Allgemeinen siehe z. B. Urteil 2C 397/2021 vom 25. November 2021 E. 4).
7.3.4. Gemäss Ziff. 10.3.2 der Mitteilung der EU-Kommission 2013/C 95/02 vom 3. April 2013 (im Rahmen der Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) sind für die ökotoxikologische Risikobewertung von Nichtzielarthropoden das Leitliniendokument der Europäischen Kommission zur terrestrischen Ökotoxikologie (European Commission, Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology, Under Council Directive 91/414/EEC, SANCO/10329/2002 rev 2 [17. Oktober 2002]; nachfolgend: EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie) sowie das Leitliniendokument "Candolfi et al (2001). Guidance Document on Regulatory Testing and Risk Assessment Procedures for Plant Protection Products With Non-Target Arthropods: From the Escort 2 Workshop (European Standard Characteristics of Non-Target Arthropod Regulatory Testing). SETAC [Society of Environmental Toxicology and Chemistry] press, pp 46" (nachfolgend: SETAC-Leitlinie) anwendbar.
7.3.5. Die SETAC-Leitlinie entstand im Rahmen des Workshops ESCORT 2, welcher im Jahr 2000 von der Europäischen Kommission und der SETAC Europe organisiert wurde (vgl. Titelseite der SETAC-Leitlinie). An diesem Workshop nahmen 53 Wissenschaftler teil, die die Zulassungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, die OECD, sowie Industrie und Wissenschaft vertraten. Ziel des Workshops war es, einen aktualisierten Leitfaden für ein Test- und Risikobewertungsschema für Nutzarthropoden zu entwickeln (vgl. SETAC-Leitlinie, S. 4). Die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie orientiert sich an der SETAC-Leitlinie und verweist an diversen Stellen für weitere Details auf diese (vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 19 f.). Die von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren geäusserte Kritik, die SETAC-Leitlinie sei aus einem dreitägigen Workshop in den Niederlanden im Jahre 2000 entstanden, dessen "Hauptsponsoren Konzerne aus der Agrochemie" gewesen seien, bleibt unbelegt und erweist sich im Lichte des Ausgeführten als eine nicht hinreichend begründete Sachverhaltsrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, wie die
Beschwerdeführerin moniert, ist mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht ersichtlich.
7.3.6. Bei beiden Leitliniendokumenten handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, um technische Dokumente und Leitlinien im Sinne von Art. 72 Abs. 2
PSMV, die die Beurteilungsstellen bei der Prüfung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln berücksichtigen dürfen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dem zufolge keine "technische Richtlinie" vorliege, dieser Würdigung entgegensteht. Nach dem Dargelegten konkretisiert die SETAC-Leitlinie sowie die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie die gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e
PSMV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 lit. e
PSMV und Art. 72 Abs. 2
PSMV (auch) in der Schweiz geltenden wissenschaftlichen Methoden zur Risikobeurteilung von Nutzarthropoden. Es handelt sich bei den Leitliniendokumenten somit um technische Dokumente, die mit den innerstaatlichen Verwaltungsverordnungen vergleichbar sind (vgl. dazu E. 7.4.1 hiernach). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die Berücksichtigung der SETAC-Leitlinie jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1
BV.
7.4. In einem zweiten Schritt ist auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin an der SETAC-Leitlinie und der dort formulierten "Erholungsthese" einzugehen (zur "Erholungsthese" siehe E. 7.4.3.2 hiernach).
7.4.1. Verwaltungsverordnungen sind für die Gerichte rechtlich unverbindlich. Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das Bundesgericht indes nicht ohne triftigen Grund ab, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2; Urteile 2C 76/2023 vom 14. November 2023 E. 7.2.2; 2C 191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.1; 2C 450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Ausserdem soll ein Gericht nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - auch im Rahmen seiner uneingeschränkten Kognition (vgl. Art. 49 lit. a
-c VwVG) - in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteile 2C 405/2021 vom 14. Juni 2022 E. 6.4; 2C 388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 5.4.5).
7.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits zutreffend vor, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei den relevanten Anwendungskonzentrationen in Laborstudien bei mehr als 30 % der Testarthropoden ein Effekt beobachtet worden sei (vgl. E. 18.8 i.f. des angefochtenen Urteils). Entsprechend wird der in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV genannte Schwellenwert von 30 % überschritten. Andererseits erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Überschreitung des Schwellenwerts nicht notwendigerweise dazu führt, dass die Zulassungsstelle die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels hätte verweigern müssen (vgl. E. 18.9 des angefochtenen Urteils). Vielmehr sieht Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV vor, dass eine Bewilligung nach wie vor erteilt werden kann, wenn eine geeignete Risikoabschätzung den praktischen Beweis erbringt, dass bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen eintreten.
7.4.3. Für den Nachweis, dass keine unannehmbaren Auswirkungen eintreten, zieht die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der Zulassungsstelle und Beurteilungsstellen die methodischen Vorgaben der EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie und die SETAC-Leitlinie bei.
7.4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, enthalten sowohl die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie als auch die SETAC-Leitlinie jeweils detaillierte Ausführungen zu Vorgehensweise, zu Test- und Berechnungsmethoden bei der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden sowie zu Risikominderungsmassnahmen. Gemäss den Leitliniendokumenten wird jeweils eine separate Beurteilung der Risiken für Arthropoden in der behandelten Fläche (in-field) sowie ausserhalb der Fläche (off-field) durchgeführt. Die Leitlinien sehen für die Bewertung ein Stufenkonzept vor. Die erste Stufe (Tier 1) beinhaltet Glasplattentests mit den beiden Standardtestarten Brackwespe (Aphidius rhopalosiphi) und Raubmilbe (Typhlodromus pyri). Sofern diese Tests auf ein höheres Risiko hinweisen, sind weitere Studien (sogenannte higher tier tests) nötig (vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 19 ff., SETAC-Leitlinie, S. 4 ff.; vgl. auch E. 18.4 des angefochtenen Urteils).
7.4.3.2. Die Leitliniendokumente sehen im Weiteren vor, dass negative Auswirkungen auf Populationen von Nichtzielarthropoden akzeptierbar sind, wenn mittels Feldstudien oder anderen Nachweisen bewiesen wird, dass sich die Bestände (z. B. durch Wiederbesiedlung des Feldes) spätestens innerhalb eines Jahres wieder erholen (sogenannte "Erholungsthese"; vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 23; SETAC-Leitlinie, S. 20; vgl. auch E. 18.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz stellt überdies fest, dass es gemäss der European Food Safety Authority keine adversen Effekte gebe, die länger als ein Jahr nach der Anwendung des Wirkstoffs Tefluthrin bei Anwendungsraten von bis zu 233 g Wirkstoff/ha anhalten würden (vgl. E. 18.11 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf EFSA, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Tefluthrin, EFSA Journal vom 9. Dezember 2010 [nachfolgend: EFSA Conclusion], S. 55). Diese Sachverhaltsfeststellung bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG) und ist für das bundesgerichtliche Verfahren somit verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
BGG).
7.4.4. Die in der EFSA Conclusion untersuchte Anwendungsrate von 233 g Wirkstoff/ha sind, wie die Vorinstanz unbestritten festhält, deutlich höher als die in der vorliegenden Angelegenheit maximal bewilligte Menge von 44 g Wirkstoff/ha für die neu ersuchten Anwendungen des Pflanzenschutzmittels. Die Vorinstanz erwägt in diesem Lichte, Agroscope und das Bundesamt für Landwirtschaft hätten deshalb, wie das Bundesamt für Umwelt bestätige, das Risiko für Nutzarthropoden im Einklang mit den in der EU und der Schweiz anwendbaren Leitlinien und wissenschaftlichen Methoden zu Recht als akzeptabel eingestuft, da der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolgen könne (vgl. E. 18.11 des angefochtenen Urteils).
7.4.5. Diese rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist differenziert zu würdigen.
7.4.5.1. Es ist zulässig, auf die Leitliniendokumente im Sinne von Verwaltungsverordnungen abzustellen, soweit die darin erläuterte (technische) Methodik und die daraus resultierenden Erkenntnisse der konkreten Anwendung von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV dienen. Eine inhaltliche Änderung der Verordnungsbestimmung durch deren Übernahme darf daraus jedoch nicht resultieren (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Der Verordnungsgeber lässt in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV eine geeignete Risikoabschätzung zwecks Nachweises annehmbarer Auswirkungen auf die betreffenden Organismen ausdrücklich zu. Da ein solcher (praktischer) Beweis nach dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung offensteht, ist es in methodischer Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die in den Leitliniendokumenten formulierte "Erholungsthese" abstellt.
7.4.5.2. Der These zufolge sind die negativen Auswirkungen auf Populationen von Nichtzielarthropoden annehmbar, wenn mittels Feldstudien oder anderen Nachweisen bewiesen wird, dass sich die Bestände (z. B. durch Wiederbesiedlung des Feldes) spätestens innerhalb eines Jahres wieder erholen (vgl. E. 7.4.3.2 hiervor). Den Nachweis, dass sich die behandelten Flächen innerhalb eines Jahres nach der Anwendung des Wirkstoffs Tefluthrin im Sinne der These erholen können, erbringt die EFSA Conclusion. Das vorinstanzliche Vorgehen, die Beurteilungsergebnisse der EFSA aus der EFSA Conclusion als praktischen Beweis zu anerkennen, entspricht im Übrigen den Vorgaben von Art. 24 Abs. 2bis
PSMV (vgl. E. 7.3.2 hiervor; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 lit. e Ziff. 2
PSMV). Angesichts der zulässigen gerichtlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von ausgesprochenen Fachfragen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die durch die EFSA Conclusion nachgewiesene und von den Fachbehörden übernommene "Erholungsthese" im Grundsatz als geeignete Risikoabschätzung und praktischen Beweis im Sinne von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV heranzieht.
7.4.6. Damit hat es allerdings nicht sein Bewenden.
7.4.6.1. Der übernommenen "Erholungsthese" ist inhärent, dass die behandelten Flächen an andere, nicht behandelte Flächen angrenzen müssen, da eine Wiederansiedlung nur diesfalls möglich ist. Mit der blossen Übernahme der "Erholungsthese" ist in der Praxis nicht gewährleistet, dass effektiv andere, nicht behandelte Flächen vorhanden sind, aus denen eine Wiederansiedlung auf die behandelten Flächen erfolgen kann. Ausserdem drängt es sich aus räumlicher Sicht auf, den Umfang der Flächen festzulegen, die mit dem Pflanzenschutzmittel behandelt werden dürfen, sodass eine Wiederansiedlung der behandelten Flächen auch tatsächlich ganzflächig gelingt. Dabei sind auch die Grössenverhältnisse zwischen den behandelten Flächen und den nicht behandelten Flächen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist überdies der Einwand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, wonach die mit dem Wirkstoff Tefluthrin behandelten Felder als "biologische Senken" wirkten, die dazu führten, dass die Artenvielfalt und Anzahl von Insekten in einem weiten Umfeld um die behandelten Felder ausgedünnt werde.
7.4.6.2. Gleiches gilt für die zeitlichen Abstände, die zwischen den Expositionen der Flächen liegen müssen. Eine (vollständige) Wiederansiedlung im Sinne der "Erholungsthese" ist nur möglich, wenn die Regeneration der behandelten Flächen in zeitlicher Hinsicht sichergestellt ist. Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. E. 18.1-18.14 des angefochtenen Urteils) sowie aus den Auflagen, die mit der Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels verbunden wurden (vgl. Bst. B des angefochtenen Urteils), ist nicht ersichtlich, wie in zeitlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass effektiv eine Wiederansiedlung aus nicht behandelten Flächen erfolgen kann.
7.4.6.3. Was als ausreichend im Sinne der "Erholungsthese" gilt, ist demnach in räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüglich als begründet. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls zu prüfen, ob die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin in räumlicher und zeitlicher Hinsicht einzuschränken ist.
7.5. Nach dem Dargelegten verschafft die Vorinstanz den Vorgaben von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV nur unzureichend Nachachtung. Damit kann offenbleiben, ob diesbezüglich weitere Verstösse gegen die Vorgaben des Bundesgesetzes- oder Bundesverfassungsrechts vorliegen.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil vom 1. Mai 2023 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 107 Abs. 2
BGG) sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz (Art. 67
BGG) zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2023 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zurückgewiesen.
3.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Umwelt mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 341/2023
Urteil vom 30. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Greenpeace Schweiz,
Badenerstrasse 171, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Adrian Ettwein und/oder Cordelia Bähr,
Rechtsanwälte,
gegen
A.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder
Dr. Anja Josuran-Binder,
Rechtsanwältinnen,
Bundesamt
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern.
Gegenstand
Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 1. Mai 2023 (B-3487/2020).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (AG) ist Inhaberin einer Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________. Dieses beinhaltet den Wirkstoff Tefluthrin. Tefluthrin gehört zur Gruppe der Pyrethroide (synthetische Insektizide).
A.a. Die Bewilligung wurde erstmals am 4. April 2012 (Version 1) respektive am 11. April 2012 (Version 2) erteilt. Gemäss der zuletzt am 7. November 2018 erneuerten Bewilligung liess die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ unter gewissen Auflagen für die Anwendung bei Futter- und Zuckerrüben gegen Drahtwürmer, Moosknopfkäfer und Tausendfüsser mit einer Aufwandmenge von 60 ml/100'000 Pillen zu. Die Bewilligung war bis zum 30. April 2022 befristet. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 reichte die A.________ AG beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Erweiterungsgesuch ein und beantragte, das Inverkehrbringen von B.________ für die im Schreiben genannten zusätzlichen Anwendungsgebiete zu bewilligen.
A.b. In den Jahren 2015-2020 lief das Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels. Die eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope erstellte in diesem Zusammenhang diverse Gutachten, namentlich am 5. August 2010 (vorbestehend) betreffend das Umweltverhalten des Wirkstoffs Tefluthrin im Produkt B.________, am 7. April 2015 betreffend das Umweltverhalten und Rückstände, am 28. September 2015 betreffend die Bienengefährlichkeit, am 7. Juni 2017 betreffend die Wirkung im Gemüsebau, am 25. Juli 2017 betreffend das Umweltverhalten und die Rückstände, am 5. September 2019 betreffend die Umweltrisiken und am 16. September 2019 betreffend die Wirkung im Feldbau.
A.c. Das Bundesamt für Landwirtschaft informierte mit im Bundesblatt publizierter Mitteilung vom 29. Oktober 2019 die nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigten Organisationen über das laufende Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels. Die Stiftung Greenpeace Schweiz beantragte am 7. November 2019 Parteistellung, verlangte Akteneinsicht und nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2020 Stellung zum laufenden Bewilligungsverfahren.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 hiess das Bundesamt für Landwirtschaft das Gesuch der A.________ AG teilweise gut. Die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ vom 7. November 2018 wurde aufgehoben und durch die Bewilligung vom 2. Juni 2020 ersetzt (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ in Mais gegen Zwergfüsser, in Raps gegen Erdflöhe sowie in Chicorée zur Produktion von Kaffeeersatz gegen Drahtwürmer und Maikäfer wurde abgelehnt (Dispositiv-Ziffer 2). Aus den Erwägungen der Verfügung ergibt sich, dass das Bundesamt für Landwirtschaft mit Bewilligung vom 2. Juni 2020 die Anwendung von B.________ als Beizmittel für Getreide, Mais und Chicorée mit Teilwirkung gegen gewisse Schädlinge wie folgt erteilte und die bestehende Bewilligung als Beizmittel für Futter und Zuckerrüben mit Teilwirkung gegen gewisse Schädlinge wie folgt anpasste:
- Chicorée (Teilwirkung: Drahtwürmer und Maikäfer; Aufwandmenge: 25 ml/100'000 Samen);
- Futter- und Zuckerrüben (Teilwirkung: Drahtwürmer, Moosknopfkäfer und Tausendfüsser; Aufwandmenge: 60 ml/100'000 Pillen);
- Getreide (Teilwirkung: Brachfliege und Drahtwürmer; Aufwandmenge: 100 ml/100 kg Saatgut);
- Mais (Teilwirkung: Drahtwürmer; Aufwandmenge: 50 ml/50'000 Maiskörner).
Diese Anwendungen des Pflanzenschutzmittels wurden jeweils unter bestimmten Auflagen bewilligt.
B.a. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 erhob die Stiftung Greenpeace Schweiz am 8. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, die mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erfolgte Bewilligung vom 2. Juni 2020 für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B.________ sei aufzuheben. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, in Umsetzung des Vorsorgeprinzips sei es geboten, das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels zu verbieten. Der im Pflanzenschutzmittel B.________ enthaltene Wirkstoff Tefluthrin sei als POP- (persistent organic pollutant), PBT- (persistent, bioaccumulative, toxic) und vPvB- (very persistent and very bioaccumulative) Stoff einzustufen. Er hätte gar nicht zugelassen werden dürfen. Die Stiftung Greenpeace Schweiz fechte deshalb den Eintrag von Tefluthrin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff akzessorisch an und beantrage dessen Streichung. Weiter machte die Stiftung Greenpeace Schweiz geltend, die Einwirkungen auf die Umwelt seien sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Eine solche Überprüfung sei nicht erfolgt. Der Einsatz des Pflanzenschutzmittels B.________ als Beize gefährde geschützte Vögel und Säugetiere,
Nutzarthropoden und Nichtzielarthropoden sowie Wasserlebewesen und Fische.
B.b. Per 1. Januar 2022 wechselte die Zuweisung der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel vom Bundesamt für Landwirtschaft zum Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts verlangte im Zuge des Beschwerdeverfahrens diverse Fachberichte ein. Das Bundesamt für Umwelt äusserte sich mit den Fachberichten vom 9. Februar 2021, 28. Juli 2022 und 21. September 2022 zu den umweltrechtlichen Aspekten. Zusätzlich nahm das Bundesamt für Landwirtschaft als Fachbehörde mit den Fachberichten vom 30. Juni 2022 und 22. September 2022 zu den Auswirkungen von B.________ auf Nichtzielarthropoden Stellung.
B.c. Mit Urteil vom 1. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, das Verfahren der Wirkstoffgenehmigung sei vom Verfahren der Zulassung oder Erweiterung der bestehenden Bewilligung eines konkreten Pflanzenschutzmittels abzugrenzen. Die Zulassungsstelle müsse bei der Prüfung des Gesuchs um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht von Amtes wegen erneut überprüfen, ob die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe die Genehmigungskriterien erfüllten. Es genüge, dass die Wirkstoffe genehmigt seien. Im Weiteren würden die umweltrechtlichen Vorgaben der Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels nicht entgegenstehen. Die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Bewilligung seien erfüllt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2023 gelangt die Stiftung Greenpeace Schweiz an das Bundesgericht.
C.a. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils vom 1. Mai 2023 sowie der Verfügung vom 4. Juni 2020. Eventualiter sei die Angelegenheit mit Vorgaben zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin was folgt:
"1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und zugleich das Verfahren bis zum Abschluss des Gesuchs des Schweizerischen Fischereiverbandes um gezielte Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu sistieren.
3. Es sei der Antrag des Schweizerischen Fischereiverbandes an das Bundesamt für Landwirtschaft vom 4. Mai 2020 betreffend gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmittel-Produkten, Gesuch um Verfahrensbeteiligung und Erweiterung der gezielten Überprüfung sowie Widerruf von Pflanzenschutzmitteln mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu den Akten zu nehmen.
4. Es sei das Schreiben des BLW an den Schweizerischen Fischereiverband vom 14. Mai 2020 betreffend gezielte Überprüfung bewilligter Pflanzenschutzmittel mit Pyrethroiden zu den Akten zu nehmen.
5. Es sei der Antrag des Schweizerischen Fischereiverbandes an das Bundesamt für Landwirtschaft vom 2. Juni 2020 betreffend Gesuch um Verfahrensbeteiligung und Erweiterung der gezielten Überprüfung sowie Widerruf von Pflanzenschutzmitteln mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, zu den Akten zu nehmen.
6. Es sei der E-Mail-Verkehr des unterzeichneten Rechtsvertreters mit Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ sowie vom Präsidenten des Schweizerischen Fischereiverbandes vom 17. und 19. Mai 2023 zu den Akten zu nehmen."
C.b. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.c. Während die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werde, schliessen das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie das Departement des Innern auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Landwirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 26. Oktober 2023, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2023 nochmals Stellung nimmt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 29 Prüfung |
||||||
| Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. | ||||||
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 12 [1] |
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| Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: | ||||||
| den Gemeinden; | ||||||
| den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. | ||||||
| die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, | ||||||
| sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. | ||||||
| Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten: | ||||||
| innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder | ||||||
| innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung. [2] | ||||||
| Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. | ||||||
| Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. | ||||||
| Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 53515391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 429; BBl 2024 408, 788). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils vom 1. Mai 2023 beantragt, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 1. Mai 2023 richtet.
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
2.1. Nur weil die Vorinstanz nicht der rechtlichen Auffassung der beschwerdeführenden Person gefolgt ist, gibt das angefochtene Urteil noch keinen Anlass, neue Beweismittel zuzulassen. Dazu müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch das vorinstanzliche Urteil - rechtserheblich würden (vgl. Urteile 2C 344/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1; 2C 582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2023 unter Angabe der URL-Adresse auf einen Dokumentarfilm hin. Soweit es sich beim Dokumentarfilm um ein unechtes Novum handelt, legt sie allerdings nicht dar, weshalb sie dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat und was sie aus diesem ableiten möchte. Als echtes Novum wäre es von vornherein nicht zulässig. Entsprechend bleibt das Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. auch E. 5.6 hiernach).
3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
4.
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4; 144 V 210 E. 4.3.1; 139 II 263 E. 6). Anders als bei den materiell-rechtlichen Verordnungsbestimmungen verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. BGE 149 II 187 E. 4.4; 144 II 273 E. 2.2.4; 132 V 215 E. 3.1.2).
4.1. Mit Blick auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) sind die Normen massgebend, die beim Erlass der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020 in Kraft standen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung wurde seither mehrfach geändert. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, blieben die vorliegend einschlägigen materiell-rechtlichen Verordnungsbestimmungen allerdings unverändert. Daher werden sie im Folgenden jeweils in der aktuell gültigen Fassung zitiert (vgl. E. 4.2.1 f. hiernach). Auf die Verordnungsbestimmungen in der Fassung vom 1. Januar 2020, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Juni 2020 in Kraft standen, wird hingewiesen, soweit dies relevant ist ("aArt.").
Demgegenüber erfuhr die Pflanzenschutzmittelverordnung seit Erlass der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 4. Juni 2020 verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (vgl. AS 2021 760, S. 3 ff.). Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen traten am 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. AS 2021 760, S. 5). Sie waren, wie auch die Vorinstanz zu Recht erkannt, mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. E. 4.2.3 hiernach).
4.2. Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (vgl. Art. 158 Abs. 1
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 158 Begriff und Geltungsbereich |
||||||
| Als Produktionsmittel [1] gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. | ||||||
| Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
4.2.1. Die Pflanzenschutzmittelverordnung gilt laut Art. 2 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 2 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt: | ||||||
| die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln; | ||||||
| die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln. | ||||||
| Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere: | ||||||
| die Zulassung; | ||||||
| das Inverkehrbringen; | ||||||
| die Kennzeichnung und die Werbung; | ||||||
| die Abgabe und die Verwendung; | ||||||
| die Aufbewahrung sowie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht; | ||||||
| Melde- und Aufzeichnungspflichten; | ||||||
| die Ein- und Ausfuhr. | ||||||
| Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere: | ||||||
| die Genehmigung; | ||||||
| die Kennzeichnung und die Werbung; | ||||||
| die Verwendung; | ||||||
| die Einfuhr. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 2 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt: | ||||||
| die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln; | ||||||
| die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln. | ||||||
| Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere: | ||||||
| die Zulassung; | ||||||
| das Inverkehrbringen; | ||||||
| die Kennzeichnung und die Werbung; | ||||||
| die Abgabe und die Verwendung; | ||||||
| die Aufbewahrung sowie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht; | ||||||
| Melde- und Aufzeichnungspflichten; | ||||||
| die Ein- und Ausfuhr. | ||||||
| Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere: | ||||||
| die Genehmigung; | ||||||
| die Kennzeichnung und die Werbung; | ||||||
| die Verwendung; | ||||||
| die Einfuhr. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 2 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt: | ||||||
| die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln; | ||||||
| die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln. | ||||||
| Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere: | ||||||
| die Zulassung; | ||||||
| das Inverkehrbringen; | ||||||
| die Kennzeichnung und die Werbung; | ||||||
| die Abgabe und die Verwendung; | ||||||
| die Aufbewahrung sowie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht; | ||||||
| Melde- und Aufzeichnungspflichten; | ||||||
| die Ein- und Ausfuhr. | ||||||
| Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere: | ||||||
| die Genehmigung; | ||||||
| die Kennzeichnung und die Werbung; | ||||||
| die Verwendung; | ||||||
| die Einfuhr. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
eines Pflanzenschutzmittels und zum entsprechenden Bewilligungsverfahren in Art. 14 ff
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 14 Umfang undInhalt der Zulassung |
||||||
| Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest: | ||||||
| die Zulassungsinhaberin; | ||||||
| die Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht werden darf; und | ||||||
| die Zwecke, für die es verwendet werden darf. | ||||||
| Sie enthält insbesondere folgende Angaben: | ||||||
| die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten und dessen Gehalt in metrischen Einheiten; | ||||||
| für Mikroorganismen: die Identität jedes Mikroorganismus und dessen Gehalt, ausgedrückt in den jeweiligen Einheiten; | ||||||
| die Art der Zubereitung (Formulierungstyp) des Pflanzenschutzmittels; | ||||||
| die Geltungsdauer der Zulassung; | ||||||
| die eidgenössische Zulassungsnummer; | ||||||
| die Gefahrenhinweise, die nach Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 [1] (ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind; | ||||||
| gegebenenfalls die zulässige Grösse der Verpackung. | ||||||
| Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest: | ||||||
| die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Bereiche, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche und Lagerräume, in welchen es verwendet werden darf; | ||||||
| die Bedingungen und Einschränkungen, die für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten; | ||||||
| die Menge, die pro Verwendung höchstens verwendet werden darf, ausgedrückt in angemessenen Einheiten; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf; | ||||||
| die Intervalle zwischen den Verwendungen; | ||||||
| den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, undbei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten; | ||||||
| zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, und | ||||||
| bei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten; | ||||||
| die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr, Kultur oder Fläche; | ||||||
| Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiberinnen und Vertreiber, der Verwenderinnen und Verwender, der anwesenden Personen, der Anrainerinnen und Anrainer, der Konsumentinnen und Konsumenten und der Arbeitnehmenden oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten; | ||||||
| die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nichtberuflichen Zwecken verwendet werden darf; | ||||||
| den Zeitraum, in dem eine mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche nicht betreten werden darf; | ||||||
| [1] SR 813.11 | ||||||
4.2.2. Laut Art. 17 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 34 Beurteilung des Gesuchs |
||||||
| Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. | ||||||
| Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten. | ||||||
| Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der European Food Safety Authority (EFSA) anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt (lit. e) : Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken (Ziff. 1); Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten (Ziff. 2); Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem (Ziff. 3).
4.2.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 21 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV [1] zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt: | ||||||
| Die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV. | ||||||
| Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt. | ||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt: | ||||||
| Die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser von Karstgebieten erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV. | ||||||
| Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt. | ||||||
| [1] SR 814.201 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation |
||||||
| Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten: | ||||||
| die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde; | ||||||
| die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe; | ||||||
| die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1]; | ||||||
| die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung; | ||||||
| die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen; | ||||||
| die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [2]. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b. [2] SR 916.151 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation |
||||||
| Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten: | ||||||
| die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde; | ||||||
| die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe; | ||||||
| die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1]; | ||||||
| die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung; | ||||||
| die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen; | ||||||
| die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [2]. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b. [2] SR 916.151 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 73 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel |
||||||
| Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, muss sie nach Artikel 70 kennzeichnen und zusätzlich auf der Etikette den Hinweis «aus gentechnisch verändertem [...]» oder «aus genetisch verändertem [...]» anbringen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, im Einvernehmen mit den beteiligten Beurteilungsstellen Ausnahmen von der Kennzeichnungsflicht festlegen. | ||||||
5.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels keine Überprüfung der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs Tefluthrin erfolgt sei. Neben der unrechtmässig unterbliebenen Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung rügt sie in diesem Kontext ebenso eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wobei sie hierzu neue Tatsachen und Beweismittel anführt.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schweizerische Fischereiverband habe mit Gesuch vom 4. Mai 2020 beim Bundesamt für Landwirtschaft verlangt, es seien unter anderem die bewilligten Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, umgehend einer gezielten Überprüfung zu unterziehen und die Bewilligungen betreffend die Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden als Wirkstoffe zu widerrufen. Am 14. Mai 2020 habe das Bundesamt für Landwirtschaft dazu Stellung genommen, allerdings nicht zu den Anträgen betreffend die Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden wie Tefluthrin. Deshalb habe der Schweizerische Fischereiverband am 2. Juni 2020 diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 1. Mai 2023 habe der Schweizerische Fischereiverband keine Antwort erhalten. Diese Umstände seien von Bedeutung, da das Bundesamt für Landwirtschaft in der vorliegend massgebenden Verfügung vom 4. Juni 2020 wider besseren Wissens festgehalten habe, dass es kein anderes laufendes Verwaltungsverfahren gebe, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren sei. Die Vorinstanz habe, so die Beschwerdeführerin folgernd, in
der Erwägung 10.5 des angefochtenen Urteils daher offensichtlich unrichtig festgehalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 kein Verfahren um gezielte Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden hängig gewesen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es offenkundig, dass der Ausgang der vom Schweizerischen Fischereiverband beantragten Überprüfung des Wirkstoffs einen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage gehabt hätte, ob die ersuchte Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin genehmigt werden dürfe.
5.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
5.3. Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass der Schweizerische Fischereiverband Bestrebungen getätigt habe, ein Verfahren zur Überprüfung des Wirkstoffs Tefluthrin sowie zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff anzustossen. Um zu prüfen, ob die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zeitigen kann (vgl. E. 5.5 hiernach), bedarf es vorab der Beurteilung der (rechtlichen) Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels zugleich die Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs Tefluthrin sowie die Bewilligungen sämtlicher anderen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (gezielt) zu überprüfen seien (vgl. E. 5.4 hiernach).
5.4. Das Verfahren um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels einerseits sowie das Verfahren der Wirkstoffgenehmigung andererseits sind insoweit verknüpft, als ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt wird, wenn unter anderem die darin enthaltenen Wirkstoffe genehmigt sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
5.4.1. Der Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung enthält eine (Wirkstoff-) Liste mit den für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoffen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt die Wirkstoffliste, indem es einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe aufnimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten |
||||||
| Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt. | ||||||
| Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe. | ||||||
| Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn: | ||||||
| die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen; | ||||||
| es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und | ||||||
| es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält. | ||||||
| Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 8 |
||||||
| Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 8 |
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| Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 8 |
||||||
| Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
eines Wirkstoffs aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in erster Linie im Rahmen eines besonderen Mechanismus der unmittelbaren Anerkennung (vgl. Art. 160 Abs. 6
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160 Zulassungspflicht |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. | ||||||
| Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: | ||||||
| die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1] | ||||||
| Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. | ||||||
| Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. | ||||||
| Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2] | ||||||
| Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet. | ||||||
| Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn: | ||||||
| die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen; | ||||||
| es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und | ||||||
| es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält. | ||||||
| Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge. | ||||||
5.4.2. Demgegenüber ist im Verfahren um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht vorgesehen, dass ein genehmigter Wirkstoff überprüft werden muss. Zwar wird ein neuer Wirkstoff üblicherweise im Zusammenhang mit einem neuen Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft (vgl. Art. 5 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten |
||||||
| Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt. | ||||||
| Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe. | ||||||
| Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels einerseits und der Genehmigung oder Überprüfung eines Wirkstoffs andererseits um zwei verschiedene Verfahren mit teilweise verschiedenen Zuständigkeiten handelt. Die wesentlichen Prüfungsaspekte sind auf der ersten Ebene der Wirkstoffgenehmigung angesiedelt. Die zweite Ebene dieses zweistufigen Verfahrens - die Zulassung eines konkreten Pflanzenschutzmittels mit einem bereits genehmigten Wirkstoff - untersucht lediglich die konkrete Zusammensetzung der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel sowie die Auswirkungen unter den konkret vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen (vgl. E. 9.4 des angefochtenen Urteils; vgl. z. B. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Anhang 9 PSMV ["unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen"]; Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV ["bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen"]).
5.4.3. Das Gesuch um Bewilligung respektive Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels führt folglich nicht zu einem zeitgleichen Verfahren betreffend die Überprüfung der darin enthaltenen Wirkstoffe, soweit die Wirkstoffe bereits im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt sind. Die klare Trennung der Verfahren zeigt sich im Übrigen nicht nur bei der Genehmigung respektive Bewilligung, sondern auch bei der späteren Überprüfung. Während die Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs in Art. 8
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 8 |
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| Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 8 |
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| Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
Anhaltspunkte, dass die Genehmigungskriterien von Art. 4
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 8 |
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| Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
5.4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass das Verfahren um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels einerseits sowie das Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Tefluthrin andererseits nicht direkt zusammenhängen. Die Einleitung des Verfahrens um Erweiterung der Bewilligung führt nicht ohne Weiteres zu einem Wirkstoffüberprüfungsverfahren. Vorliegend zielen die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen denn auch primär auf die konkreten Anwendungsbedingungen, die nach der ersuchten Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels massgebend sind (vgl. E. 6 und E. 7 hiernach).
5.5. Im Lichte des Dargelegten ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung, dass der Schweizerische Fischereiverband beim Bundesamt für Landwirtschaft um eine gezielte Überprüfung der bewilligten Pflanzenschutzmittel mit künstlichen Pyrethroiden, namentlich Tefluthrin, ersucht habe. Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist einzig die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels der Beschwerdegegnerin. In diesem Rahmen ist weder die Genehmigung des im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführten Wirkstoffs Tefluthrin zu überprüfen noch eine gezielte Überprüfung aller Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung gemäss Art. 8 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 8 |
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| Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht zugunsten des Schweizerischen Fischereiverbands sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend machen, indem sie kritisiert, das Bundesamt für Landwirtschaft habe nicht auf das Gesuch des Verbands vom 2. Juni 2020 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung reagiert. Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin selbst habe kein solches Gesuch gestellt, ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 10.5 des angefochtenen Urteils). Die entsprechenden Sachverhaltsrügen stossen mangels Entscheidrelevanz somit ins Leere. Es liegt keine Verletzung von Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
5.6. Damit kann auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht eingereichten (unechten) Noven zulässig sind (vgl. E. 2 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gestellten prozessualen Anträge 3-6 sind somit abzuweisen, soweit sie sich nach dem Ausgeführten nicht ohnehin als gegenstandslos erweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine rechtsverletzende Nichtberücksichtigung von Drainagen im Ackerland bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf Wasserlebewesen.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es als zulässig erachtet, dass die Zulassungsstelle bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf Wasserorganismen die Gewässerbelastung aus Drainagen in den Schweizer Ackerflächen nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz begründe dies unter anderem mit dem Umstand, dass die Drainagen wegen des ungenügenden Wissensstands über die Bedeutung dieses Eintragspfads nicht zu beachten seien. Diese Begründung übernehme sie, so die Beschwerdeführerin weiter, aus den Fachberichten des Bundesamts für Umwelt, die "wenig überzeugend" seien. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV regle die Bewertung des Verbleibs und der Verteilung in Oberflächenwasser und sehe in Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Ziff. 4 Anhang 9 PSMV vor, dass das Abfliessen durch Drainagerohre zu berücksichtigen sei. Indem die Vorinstanz die rechtlich vorgeschriebene Berücksichtigung von Drainagen ignoriere, missachte sie Bundesrecht. Überdies verletze die Vorinstanz das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen |
||||||
| Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. | ||||||
6.2. Ein Pflanzenschutzmittel wird laut Art. 17 Abs. 1 lit. e
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
Gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Anhang 9 PSMV bewerten die Beurteilungsstellen, ob das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Besteht diese Möglichkeit, so bewerten sie mit Hilfe eines geeigneten und anerkannten Berechnungsmodells die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen. Bei dieser Bewertung werden laut Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Anhang 9 PSMV auch mögliche Expositionswege berücksichtigt (Abdrift [Ziff. 1]; Abfliessen [Ziff. 2]; Besprühen [Ziff. 3]; Abfliessen durch Drainagerohre [Ziff. 4]; Versickerung [Ziff. 5]; Deposition über die Luft [Ziff. 6]). Besteht die Möglichkeit einer Exposition von Wasserorganismen, so wird die Bewilligung nicht erteilt, wenn das Verhältnis zwischen Toxizität und Exposition für Fische und Daphnia bei akuter Exposition unter 100 und bei langfristiger Exposition unter 10 liegt (vgl. Ziff. 9CI-2.5.2.2 Abs. 1 lit. a Anhang 9 PSMV).
6.3. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV verlangt in einem ersten Schritt, dass die Beurteilungsstellen bewerten, ob das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, stellt eine Tatfrage dar.
6.3.1. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
6.3.2. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass 25 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen und rund 50 % des Ackerlands in der Schweiz drainiert seien. Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Wirkstoff Tefluthrin stark an die organischen Substanzen im Boden sowie im Sediment gebunden und deshalb immobil sei. Ihrer Kritik ist zu folgen: Auch die Beschwerdegegnerin legt im vorinstanzlichen Verfahren dar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wirkstoff durch den oberflächlichen Abtrag von Feinboden, an den der Wirkstoff gebunden sei, im Zusammenhang mit Starkniederschlag auf geneigten Flächen in die Gewässer gelange (vgl. E. 17.12 i.f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin zeigt in rechtsgenüglicher Weise auf, dass der Eintrag über Drainagen nicht nur aus Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, die sich im abfliessenden Wasser auflösten, sondern auch aus Wirkstoffen, die sich an Bodenpartikel bindeten, erfolgen könne. Gleich äussert sich, wie dargelegt, auch die Beschwerdegegnerin. Zusammen mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Drainagen weit verbreitet seien, und der unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellung, wonach Drainagen
in der Schweiz einen wichtigen Eintragspfad von Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer darstellen könnten (vgl. E. 17.16 und E. 17.18 des angefochtenen Urteils), ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann diese Möglichkeit offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Der Einwand, wonach der Wirkstoff an Partikel gebunden für aquatische Organismen nicht biologisch verfügbar sei, ändert nichts am Umstand, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann, sondern betrifft die im Folgenden vorzunehmende Bewertung dieser Möglichkeit gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV (vgl. auch E. 6.4 hiernach).
6.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zwecks Anwendung von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV beanstandet, ist ihr somit zu folgen. In tatsächlicher Hinsicht besteht entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangt (vgl. Art. 97 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
6.4. Sobald konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann (vgl. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV), wird der darauffolgende (zweite) Satz der Verordnungsbestimmung relevant (Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV) :
"Besteht diese Möglichkeit, so bewerten sie mit Hilfe eines geeigneten und anerkannten Berechnungsmodells die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen."
6.4.1. Die Vorinstanz erwägt in diesem Kontext, dass der Eintrag via Drainage mangels validiertem Berechnungsmodell sowie aufgrund des noch ungenügenden Wissensstands gar nicht diskutiert werden müsse. Sie hält fest, aus dem 3. Fachbericht des Bundesamts für Umwelt vom 22. September 2022 ergebe sich, dass der Entscheid des Bundesamts für Landwirtschaft, den möglichen Eintrag über Drainagen in Ermangelung eines in der Schweiz vorhandenen Berechnungsmodells nicht zu berücksichtigen, dem damals wie heute üblichen und nach Erachten des Bundesamts für Umwelt rechtmässigen Vorgehen entsprochen habe (vgl. E. 17.13 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz lässt dabei allerdings ausser Acht, dass Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV die Berücksichtigung des Abfliessens durch Drainagerohre als möglichen Expositionsweg gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 3 lit. d Ziff. 4 Anhang 9 PSMV einschränkungslos verlangt, sobald die Möglichkeit besteht, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangt (vgl. Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV). Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV räumt den Beurteilungsstellen kein Ermessen bei der Frage ein, ob sie eine
entsprechende Bewertung durchführen. Vielmehr müssen die Beurteilungsstellen mit Hilfe eines (geeigneten und anerkannten) Berechnungsmodells eine solche Bewertung (zwingend) vornehmen, wenn die Möglichkeit gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 PSMV besteht.
6.4.2. Dieses Verständnis der Verordnungsbestimmung ergibt sich insbesondere aus dem Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen |
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| Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. | ||||||
2015 E. 6.3; vgl. auch BGE 142 II 517 E. 3.3; 142 II 20 E. 3.1). Der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind allenfalls wissenschaftlich-technische Grenzen gesetzt oder es fehlt am dazu notwendigen Instrumentarium (vgl. Urteil 1C 685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3). Im Lichte des Dargelegten kommt der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen kein Ermessen bei der Frage zu, ob sie eine Bewertung im Sinne von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV vorzunehmen haben. Allerdings besteht ein technisches und pflichtgemäss auszuübendes Ermessen bei der Frage, wie diese Bewertung vorzunehmen ist.
6.5. Entsprechend ist es nicht zulässig, dass das Bundesamt für Landwirtschaft "den möglichen Eintrag über Drainagen [...] in Ermangelung eines in der Schweiz validierten Berechnungsmodells" nicht berücksichtigt hat (vgl. E. 17.13 des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten liegt eine Verletzung von Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV vor. Es bestehen in tatsächlicher Hinsicht konkrete Anhaltspunkte, dass das Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen kann (Satz 1), weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die unterbliebene Bewertung (Satz 2) als rechtmässig eingestuft hat. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob diesbezüglich weitere Verstösse gegen das Bundesgesetzes- oder das Bundesverfassungsrecht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist durch die Zulassungsstelle die vorhersehbare Kurz- und Langzeitkonzentration des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Oberflächenwasser der vorgeschlagenen Anwendungsregion nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Anhang 9 PSMV zu bewerten. Die Frage, ob hierfür ein validiertes Berechnungsmodell erforderlich ist, betrifft das technische und pflichtgemäss auszuübende Ermessen der Zulassungsstelle.
7.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf andere Nutzarthropoden als Honigbienen geltend.
7.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die "30 %-Regelung" in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV ziele darauf ab, dass nicht mehr als 30 % der Nutzarthropoden durch ein Pflanzenschutzmittel geschädigt würden, damit der überlebende Bestand sich selbst regenerieren könne. Dennoch halte die Vorinstanz mit der Norm für vereinbar, wenn sämtliche Nichtzielarthropoden und Nutzarthropoden durch den Einsatz des Pflanzenschutzmittels getötet würden, aber der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolge. Diese "Erholungsthese", so die Beschwerdeführerin, übernehme die Vorinstanz aus den Ausführungen in den Gutachten von Agroscope. Die Gutachten der Agroscope stützten sich wiederum auf zwei Dokumente, die die Europäische Kommission in Ziff. 10.3.2 ihrer Mitteilung 2013/C 95/02 vom 3. April 2013 aufführe. Indem die Vorinstanz und sämtliche davor mit der vorliegenden Angelegenheit befassten (Fach-) Behörden auf eines dieser Dokumente abstellten, werde der Grundsatz der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
Umweltrisiken vorgenommen, was lediglich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zustehen würde. Vor diesem Hintergrund seien Art. 72 Abs. 2
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren |
||||||
| Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind. | ||||||
| Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit: | ||||||
| den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt:welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt,die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt, | ||||||
| die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| der neuen Gesuchstellerin: die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen. | ||||||
| Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen. | ||||||
| Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten. | ||||||
| Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle: | ||||||
| welche Daten der früheren Gesuchstellerin verwendet werden dürfen; | ||||||
| die Dauer, während der die Daten noch nicht verwendet werden dürfen; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde. | ||||||
| Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten. | ||||||
Die Beschwerdeführerin beanstandet das Vorgehen auch in inhaltlicher Hinsicht. Die im Rahmen von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV angewendete "Erholungsthese", wonach die Tötung sämtlicher Nichtziel- und Nutzarthropoden auf Ackerböden hinnehmbar sei, wenn der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolge, verstosse gegen Bundesrecht. Sie verletze das Vorsorgeprinzip nach Art. 74 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 74 Umweltschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 104 Landwirtschaft |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: | ||||||
| sicheren Versorgung der Bevölkerung; | ||||||
| Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; | ||||||
| dezentralen Besiedlung des Landes. | ||||||
| Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. | ||||||
| Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: | ||||||
| Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. | ||||||
| Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. | ||||||
| Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. | ||||||
| Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. | ||||||
| Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. | ||||||
| Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 104 Landwirtschaft |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: | ||||||
| sicheren Versorgung der Bevölkerung; | ||||||
| Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; | ||||||
| dezentralen Besiedlung des Landes. | ||||||
| Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. | ||||||
| Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: | ||||||
| Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. | ||||||
| Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. | ||||||
| Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. | ||||||
| Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. | ||||||
| Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. | ||||||
| Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18 |
||||||
| Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1] | ||||||
| Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2] | ||||||
| Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. | ||||||
| Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. | ||||||
| Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). [2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). | ||||||
7.2. Ein Pflanzenschutzmittel wird laut Art. 17 Abs. 1 lit. e
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
Besteht die Möglichkeit einer Exposition anderer Nutzarthropoden als Honigbienen, so wird gemäss Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV die Bewilligung für die Verwendung nicht erteilt, wenn mehr als 30 % der Versuchsorganismen im Letal- oder Subletaltest, der in einem Labor bei der höchsten vorgeschlagenen Aufwandmenge durchgeführt wird, geschädigt werden, es sei denn, eine geeignete Risikoabschätzung erbringt den praktischen Beweis, dass bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen eintreten. Angaben hinsichtlich der Selektivität und Vorschläge für die Verwendung in integrierten Bekämpfungssystemen sind entsprechend zu untermauern.
7.3. In einem ersten Schritt ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit zu beurteilen.
7.3.1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
7.3.2. Gemäss Art. 72 Abs. 2
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren |
||||||
| Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind. | ||||||
| Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit: | ||||||
| den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt:welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt,die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt, | ||||||
| die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| der neuen Gesuchstellerin: die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen. | ||||||
| Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen. | ||||||
| Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten. | ||||||
| Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle: | ||||||
| welche Daten der früheren Gesuchstellerin verwendet werden dürfen; | ||||||
| die Dauer, während der die Daten noch nicht verwendet werden dürfen; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde. | ||||||
| Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 21 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV [1] zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt: | ||||||
| Die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV. | ||||||
| Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt. | ||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt: | ||||||
| Die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser von Karstgebieten erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV. | ||||||
| Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt. | ||||||
| [1] SR 814.201 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
7.3.3. Dass der Erlass von Bestimmungen in der Pflanzenschutzmittelverordnung, die einen Mechanismus der (unmittelbaren) Anerkennung vorsehen, im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhalten, hat das Bundesgericht bereits mit Blick auf Art. 10 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn: | ||||||
| die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen; | ||||||
| es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und | ||||||
| es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält. | ||||||
| Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160 Zulassungspflicht |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. | ||||||
| Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: | ||||||
| die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1] | ||||||
| Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. | ||||||
| Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. | ||||||
| Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2] | ||||||
| Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet. | ||||||
| Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160a [1] Einfuhr |
||||||
| Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). [2] SR 0.916.026.81 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren |
||||||
| Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind. | ||||||
| Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit: | ||||||
| den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt:welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt,die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt, | ||||||
| die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| der neuen Gesuchstellerin: die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen. | ||||||
| Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen. | ||||||
| Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten. | ||||||
| Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle: | ||||||
| welche Daten der früheren Gesuchstellerin verwendet werden dürfen; | ||||||
| die Dauer, während der die Daten noch nicht verwendet werden dürfen; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde. | ||||||
| Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten. | ||||||
7.3.4. Gemäss Ziff. 10.3.2 der Mitteilung der EU-Kommission 2013/C 95/02 vom 3. April 2013 (im Rahmen der Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) sind für die ökotoxikologische Risikobewertung von Nichtzielarthropoden das Leitliniendokument der Europäischen Kommission zur terrestrischen Ökotoxikologie (European Commission, Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology, Under Council Directive 91/414/EEC, SANCO/10329/2002 rev 2 [17. Oktober 2002]; nachfolgend: EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie) sowie das Leitliniendokument "Candolfi et al (2001). Guidance Document on Regulatory Testing and Risk Assessment Procedures for Plant Protection Products With Non-Target Arthropods: From the Escort 2 Workshop (European Standard Characteristics of Non-Target Arthropod Regulatory Testing). SETAC [Society of Environmental Toxicology and Chemistry] press, pp 46" (nachfolgend: SETAC-Leitlinie) anwendbar.
7.3.5. Die SETAC-Leitlinie entstand im Rahmen des Workshops ESCORT 2, welcher im Jahr 2000 von der Europäischen Kommission und der SETAC Europe organisiert wurde (vgl. Titelseite der SETAC-Leitlinie). An diesem Workshop nahmen 53 Wissenschaftler teil, die die Zulassungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, die OECD, sowie Industrie und Wissenschaft vertraten. Ziel des Workshops war es, einen aktualisierten Leitfaden für ein Test- und Risikobewertungsschema für Nutzarthropoden zu entwickeln (vgl. SETAC-Leitlinie, S. 4). Die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie orientiert sich an der SETAC-Leitlinie und verweist an diversen Stellen für weitere Details auf diese (vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 19 f.). Die von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren geäusserte Kritik, die SETAC-Leitlinie sei aus einem dreitägigen Workshop in den Niederlanden im Jahre 2000 entstanden, dessen "Hauptsponsoren Konzerne aus der Agrochemie" gewesen seien, bleibt unbelegt und erweist sich im Lichte des Ausgeführten als eine nicht hinreichend begründete Sachverhaltsrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Beschwerdeführerin moniert, ist mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht ersichtlich.
7.3.6. Bei beiden Leitliniendokumenten handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, um technische Dokumente und Leitlinien im Sinne von Art. 72 Abs. 2
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
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| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
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| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
7.4. In einem zweiten Schritt ist auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin an der SETAC-Leitlinie und der dort formulierten "Erholungsthese" einzugehen (zur "Erholungsthese" siehe E. 7.4.3.2 hiernach).
7.4.1. Verwaltungsverordnungen sind für die Gerichte rechtlich unverbindlich. Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das Bundesgericht indes nicht ohne triftigen Grund ab, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2; Urteile 2C 76/2023 vom 14. November 2023 E. 7.2.2; 2C 191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.1; 2C 450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Ausserdem soll ein Gericht nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - auch im Rahmen seiner uneingeschränkten Kognition (vgl. Art. 49 lit. a
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
7.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits zutreffend vor, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei den relevanten Anwendungskonzentrationen in Laborstudien bei mehr als 30 % der Testarthropoden ein Effekt beobachtet worden sei (vgl. E. 18.8 i.f. des angefochtenen Urteils). Entsprechend wird der in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV genannte Schwellenwert von 30 % überschritten. Andererseits erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Überschreitung des Schwellenwerts nicht notwendigerweise dazu führt, dass die Zulassungsstelle die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels hätte verweigern müssen (vgl. E. 18.9 des angefochtenen Urteils). Vielmehr sieht Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV vor, dass eine Bewilligung nach wie vor erteilt werden kann, wenn eine geeignete Risikoabschätzung den praktischen Beweis erbringt, dass bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen eintreten.
7.4.3. Für den Nachweis, dass keine unannehmbaren Auswirkungen eintreten, zieht die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der Zulassungsstelle und Beurteilungsstellen die methodischen Vorgaben der EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie und die SETAC-Leitlinie bei.
7.4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, enthalten sowohl die EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie als auch die SETAC-Leitlinie jeweils detaillierte Ausführungen zu Vorgehensweise, zu Test- und Berechnungsmethoden bei der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden sowie zu Risikominderungsmassnahmen. Gemäss den Leitliniendokumenten wird jeweils eine separate Beurteilung der Risiken für Arthropoden in der behandelten Fläche (in-field) sowie ausserhalb der Fläche (off-field) durchgeführt. Die Leitlinien sehen für die Bewertung ein Stufenkonzept vor. Die erste Stufe (Tier 1) beinhaltet Glasplattentests mit den beiden Standardtestarten Brackwespe (Aphidius rhopalosiphi) und Raubmilbe (Typhlodromus pyri). Sofern diese Tests auf ein höheres Risiko hinweisen, sind weitere Studien (sogenannte higher tier tests) nötig (vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 19 ff., SETAC-Leitlinie, S. 4 ff.; vgl. auch E. 18.4 des angefochtenen Urteils).
7.4.3.2. Die Leitliniendokumente sehen im Weiteren vor, dass negative Auswirkungen auf Populationen von Nichtzielarthropoden akzeptierbar sind, wenn mittels Feldstudien oder anderen Nachweisen bewiesen wird, dass sich die Bestände (z. B. durch Wiederbesiedlung des Feldes) spätestens innerhalb eines Jahres wieder erholen (sogenannte "Erholungsthese"; vgl. EU-Leitlinie zur terrestrischen Ökotoxikologie, S. 23; SETAC-Leitlinie, S. 20; vgl. auch E. 18.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz stellt überdies fest, dass es gemäss der European Food Safety Authority keine adversen Effekte gebe, die länger als ein Jahr nach der Anwendung des Wirkstoffs Tefluthrin bei Anwendungsraten von bis zu 233 g Wirkstoff/ha anhalten würden (vgl. E. 18.11 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf EFSA, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Tefluthrin, EFSA Journal vom 9. Dezember 2010 [nachfolgend: EFSA Conclusion], S. 55). Diese Sachverhaltsfeststellung bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend (vgl. Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
7.4.4. Die in der EFSA Conclusion untersuchte Anwendungsrate von 233 g Wirkstoff/ha sind, wie die Vorinstanz unbestritten festhält, deutlich höher als die in der vorliegenden Angelegenheit maximal bewilligte Menge von 44 g Wirkstoff/ha für die neu ersuchten Anwendungen des Pflanzenschutzmittels. Die Vorinstanz erwägt in diesem Lichte, Agroscope und das Bundesamt für Landwirtschaft hätten deshalb, wie das Bundesamt für Umwelt bestätige, das Risiko für Nutzarthropoden im Einklang mit den in der EU und der Schweiz anwendbaren Leitlinien und wissenschaftlichen Methoden zu Recht als akzeptabel eingestuft, da der Wirkstoff innerhalb eines Jahres so weit abgebaut sei, dass eine Wiederansiedlung aus anderen, nicht behandelten Flächen erfolgen könne (vgl. E. 18.11 des angefochtenen Urteils).
7.4.5. Diese rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist differenziert zu würdigen.
7.4.5.1. Es ist zulässig, auf die Leitliniendokumente im Sinne von Verwaltungsverordnungen abzustellen, soweit die darin erläuterte (technische) Methodik und die daraus resultierenden Erkenntnisse der konkreten Anwendung von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV dienen. Eine inhaltliche Änderung der Verordnungsbestimmung durch deren Übernahme darf daraus jedoch nicht resultieren (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Der Verordnungsgeber lässt in Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV eine geeignete Risikoabschätzung zwecks Nachweises annehmbarer Auswirkungen auf die betreffenden Organismen ausdrücklich zu. Da ein solcher (praktischer) Beweis nach dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung offensteht, ist es in methodischer Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die in den Leitliniendokumenten formulierte "Erholungsthese" abstellt.
7.4.5.2. Der These zufolge sind die negativen Auswirkungen auf Populationen von Nichtzielarthropoden annehmbar, wenn mittels Feldstudien oder anderen Nachweisen bewiesen wird, dass sich die Bestände (z. B. durch Wiederbesiedlung des Feldes) spätestens innerhalb eines Jahres wieder erholen (vgl. E. 7.4.3.2 hiervor). Den Nachweis, dass sich die behandelten Flächen innerhalb eines Jahres nach der Anwendung des Wirkstoffs Tefluthrin im Sinne der These erholen können, erbringt die EFSA Conclusion. Das vorinstanzliche Vorgehen, die Beurteilungsergebnisse der EFSA aus der EFSA Conclusion als praktischen Beweis zu anerkennen, entspricht im Übrigen den Vorgaben von Art. 24 Abs. 2bis
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren |
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| Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind. | ||||||
| Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit: | ||||||
| den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt:welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt,die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt, | ||||||
| die Adresse der neuen Gesuchstellerin; | ||||||
| der neuen Gesuchstellerin: die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen. | ||||||
| Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen. | ||||||
| Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten. | ||||||
| Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle: | ||||||
| welche Daten der früheren Gesuchstellerin verwendet werden dürfen; | ||||||
| die Dauer, während der die Daten noch nicht verwendet werden dürfen; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde. | ||||||
| Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
7.4.6. Damit hat es allerdings nicht sein Bewenden.
7.4.6.1. Der übernommenen "Erholungsthese" ist inhärent, dass die behandelten Flächen an andere, nicht behandelte Flächen angrenzen müssen, da eine Wiederansiedlung nur diesfalls möglich ist. Mit der blossen Übernahme der "Erholungsthese" ist in der Praxis nicht gewährleistet, dass effektiv andere, nicht behandelte Flächen vorhanden sind, aus denen eine Wiederansiedlung auf die behandelten Flächen erfolgen kann. Ausserdem drängt es sich aus räumlicher Sicht auf, den Umfang der Flächen festzulegen, die mit dem Pflanzenschutzmittel behandelt werden dürfen, sodass eine Wiederansiedlung der behandelten Flächen auch tatsächlich ganzflächig gelingt. Dabei sind auch die Grössenverhältnisse zwischen den behandelten Flächen und den nicht behandelten Flächen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist überdies der Einwand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, wonach die mit dem Wirkstoff Tefluthrin behandelten Felder als "biologische Senken" wirkten, die dazu führten, dass die Artenvielfalt und Anzahl von Insekten in einem weiten Umfeld um die behandelten Felder ausgedünnt werde.
7.4.6.2. Gleiches gilt für die zeitlichen Abstände, die zwischen den Expositionen der Flächen liegen müssen. Eine (vollständige) Wiederansiedlung im Sinne der "Erholungsthese" ist nur möglich, wenn die Regeneration der behandelten Flächen in zeitlicher Hinsicht sichergestellt ist. Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. E. 18.1-18.14 des angefochtenen Urteils) sowie aus den Auflagen, die mit der Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels verbunden wurden (vgl. Bst. B des angefochtenen Urteils), ist nicht ersichtlich, wie in zeitlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass effektiv eine Wiederansiedlung aus nicht behandelten Flächen erfolgen kann.
7.4.6.3. Was als ausreichend im Sinne der "Erholungsthese" gilt, ist demnach in räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüglich als begründet. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls zu prüfen, ob die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin in räumlicher und zeitlicher Hinsicht einzuschränken ist.
7.5. Nach dem Dargelegten verschafft die Vorinstanz den Vorgaben von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV nur unzureichend Nachachtung. Damit kann offenbleiben, ob diesbezüglich weitere Verstösse gegen die Vorgaben des Bundesgesetzes- oder Bundesverfassungsrechts vorliegen.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil vom 1. Mai 2023 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 107 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 67 Kosten der Vorinstanz |
||||||
| Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. | ||||||
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2023 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zurückgewiesen.
3.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Umwelt mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
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BGG 29BGG 42BGG 66BGG 67BGG 68BGG 82BGG 83BGG 86BGG 89BGG 90BGG 95BGG 97BGG 99BGG 100BGG 105BGG 106BGG 107BV 5BV 9BV 74BV 104LwG 158LwG 160LwG 160 aNHG 12NHG 18PSMV 2PSMV 4PSMV 5PSMV 8PSMV 10PSMV 14PSMV 17PSMV 21PSMV 24PSMV 29PSMV 29 aPSMV 34PSMV 71PSMV 72PSMV 72 aPSMV 72 dPSMV 73PSMV 86 aUSG 1USG 8VwVG 12VwVG 49
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