Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5412/2017

Urteil vom 30. April 2020

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),

Besetzung Richterin Constance Leisinger,
Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

A._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2015 und der Anhörung vom 21. März 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei in B._______, Provinz Salah al-Din im Zentralirak, aufgewachsen und habe dort die Schule besucht, welche er nach der 6. Klasse abgebrochen habe. Danach habe er seinen (...) als dessen Leibwächter begleitet. Dieser sei am (...) tätig gewesen und habe dort gute Geschäfte gemacht. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sein (...) ab dem Jahr 2007 mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden, diese Geschäfte aufzugeben. Da sein Leben davon abhängig gewesen sei, habe er nicht damit aufhören können, weshalb er am (...) 2008 entführt und getötet worden sei. Die Familie habe seither versucht, die Verantwortlichen zu finden. Ab 2010, 2011 beziehungsweise 2012 seien er und seine Familie immer wieder telefonisch, per Brief und SMS mit dem Tod bedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, entweder Geld zu bezahlen oder die Stadt zu verlassen. Er selbst sei von 2010 bis 2013 als (...) für den Asayish - Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistan (ARK, engl. KRG) - tätig und dadurch auch Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP / dt. PDK) gewesen. Durch diese Tätigkeit habe er offiziell eine Waffe tragen dürfen. Am (...) 2012 sei in B._______ ein Attentat verübt worden. Dabei sei sein Trommelfell beschädigt worden und er habe sich Brandverletzungen an den Händen sowie Splitterverletzungen an den Beinen zugezogen. Drei Tage zuvor habe er einen Anruf erhalten, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm bald das Gleiche widerfahren werde wie seinem (...) (BzP), beziehungsweise habe er USD 100'000.- zu bezahlen (Anhörung). Zwei bis vier Tage nach dem Attentat beziehungsweise (...) 2013 habe er wieder einen Anruf erhalten, bei welchem ihm gesagt worden sei, er habe das Attentat zwar überlebt, aber man würde ihn früher oder später umbringen. Die Telefonnummer habe er nicht zurückverfolgen können. Schliesslich habe er seine Tätigkeit für den Asayish beendet und sei jeweils von einem Dorf ins nächste gezogen. Zuletzt habe er in C._______ gewohnt. Das letzte Mal sei er kurz vor seiner Ausreise bedroht worden. Da den "normalen Leuten" durch die kurdisch-irakischen Behörden kein Schutz gewährt werde, habe er sich nicht an diese gewendet, sondern sei im (...) 2015 ausgereist. Mit seiner Familie habe er gemäss Aussagen an der BzP fünfzehn Tage vor seiner Ausreise das letzte Mal Kontakt gehabt, damals sei sie in D._______ gewesen. An der Anhörung gab er zu Protokoll, die Familie sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch in B._______ gewesen und erst Ende Jahr 2015 nach E._______ geflohen.

Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Familie (...) 2015 herausgefunden habe, dass es sich bei den Mördern seines (...) um eine bewaffnete turkmenische Bande gehandelt habe. Einer seiner (...) habe danach aus Rache zwei Personen dieser Gruppe getötet, weshalb seine Familie nach E._______ habe fliehen müssen. Sein (...) sei nach F._______ geflohen.

Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Wahlkarte, seinen Führerschein, seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis, den Todesschein seines (...), einen gerichtsmedizinischen Bericht über seine Verletzungen durch das Attentat vom (...) 2012, Fotos zu seiner Tätigkeit beim Asayish (alle im Original) sowie eine Wohnsitzbestätigung des Vaters, zwei Lebensmittelkarten, Dokumente zum Anschlag und seinen Pass (alle in Kopie) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

C.
Mit Beschwerde vom 22. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde legte er Fotos der aktuellen Wohnsitzbescheinigung seines Vaters bei.

D.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2017 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und bot der Vorinstanz Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

F.

Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 3. Mai 2018 fristgerecht nach, worauf die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 zur Replik einlud.

G.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

H.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wies die neu zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäss dem ihn betreffenden Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 4. April 2019 für die G._______ tätig sei. Das Gericht gehe folglich davon aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten und er nicht mehr bedürftig sei. Zur Abklärung seiner Bedürftigkeit forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert Frist ausgefüllt einzureichen.

I.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer Unterstützungsbestätigungen der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Regionalstelle (...) vom 5. und 18. November 2019 ein. Dem Schreiben lag zudem ein Kontoauszug für November 2019 betreffend ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto bei der H._______ bei. Ausserdem teilte der Beschwerdeführer mit, dass zwischenzeitlich sein Vater verstorben sei und er sich in einem schlechten psychischen Zustand befinde.

J.
Am 23. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E.5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2918/2018 vom 12. August 2019 E. 5.1).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten zum einen den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand und seien zum anderen nicht asylrelevant.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der vorgebrachten Drohanrufe und Drohnachrichten seien kurz, repetitiv und oberflächlich ausgefallen. Auch die Angaben über die bedrohenden Personen seien unklar geblieben. Einerseits habe er gesagt, er wisse nicht, wer diese Personen seien, andererseits habe er angeben können, dass es sich immer um dieselbe Gruppe gehandelt habe. Selbst die Drohnachricht und seine Reaktion darauf habe er nicht substanziiert schildern können. Die Erklärung, wie die Personen es geschafft hätten, seine neue Telefonnummer zu beschaffen, sei ebenfalls nicht überzeugend. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Zeitraums der Drohungen gemacht. So habe er an der BzP vom Jahr 2011 gesprochen, an der Anhörung hingegen vom Jahr 2012. Insgesamt seien seine Schilderungen daher unsubstanziiert und widersprüchlich. Sie würden nicht den Anschein von selbst Erlebtem erwecken.

Die durch den Anschlag erlittenen Nachteile seien äusserst bedauerlich, würden aber in den kriegerischen Auseinandersetzungen im Irak begründet liegen, welche grosse Teile der irakischen Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Diese würden jedoch keine Asylgründe darstellen. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, es sei nicht klar, wer für die Explosion verantwortlich gewesen sei, die Behörden hätten von Terroristen gesprochen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Anschlag im Rahmen von Krieg und der Situation allgemeiner Gewalt im Irak ereignet habe und es sich nicht um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung gehandelt habe. Daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Diese würden vielmehr die Annahme des SEM bestärken, wonach der Anschlag nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer verübt worden sei.

Angriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die Familie des Beschwerdeführers habe aufgrund des Mordes an seinem (...) und des darauffolgenden Racheakts Schwierigkeiten mit einer turkmenischen Gruppe gehabt. Er mache daher Nachteilte geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Es stelle sich somit die Frage, ob er sich von diesen durch einen Wegzug in die ARK entziehen könne, somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Das Bundesverwaltungsgericht beurteile das Rechts- und Justizsystem der ARK in den drei nordirakischen Provinzen Erbil, Sulaimaniya und Dohuk als gut funktionierend und die Schutzinstitutionen als in der Lage und willens, den Einwohnern dieser Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bieten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Die ARK sei aber von Gewalt kaum betroffen, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Bei den dargelegten Befürchtungen handle es sich um potentielle zukünftige Übergriffe durch Dritte, welche in der ARK von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Dem Beschwerdeführer sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die turkmenische Gruppe vorzugehen. Da er persönlich keine Schwierigkeiten mit den Behörden der ARK gehabt habe, könne er mit hinreichender Sicherheit mit staatlichem Schutz rechnen. Es lägen somit keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens bei den Behörden vor. Da er mehrere Jahre für den Asayish beruflich tätig gewesen sei und mit ihm keine Probleme gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er auch zukünftig auf die Unterstützung des kurdischen Sicherheitsapparates der ARK zählen könne. Des Weiteren habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er Anhänger der PDK gewesen sei und Freiwilligenarbeit zu Gunsten der Regionalstelle dieser Partei geleistet habe. Somit könne er bei Bedarf in der ARK auf die Unterstützung dieser Partei zurückgreifen. Folglich ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer mit der ARK eine innerstaatliche Schutzalternative mit einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand,
weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne.

4.2 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer dar, er stamme aus einem Gebiet, welches seit dem Sturz des Saddam-Regimes nicht zur Ruhe gekommen sei. Einerseits gebe es zwischen den drei verschiedenen irakischen Ethnien seit geraumer Zeit Streitigkeiten. Turkmenen würden sich als ethnische Minderheit diskriminiert sowie vernachlässigt fühlen und daher eigene bewaffnete Gruppen zur Selbstverteidigung ausbilden. Andererseits sei das Gebiet reich an Mineralien und Erdöl, weshalb alle die Macht und Oberhand über das Gebiet gewinnen wollten. Sein (...) habe für die amerikanischen Truppen am (...) (...) erledigt und sei von Widerstandskräften und Gegnern der ausländischen Truppen wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern zuerst bedroht und dann entführt, beraubt und schliesslich umgebracht worden. Seine Familie und andere Verwandte seien nur mit ihren eigenen Waffen und zum Teil mit Unterstützung der kurdischen Regierung bis heute am Leben geblieben. Wie er an den Anhörungen zu erklären versucht habe, sei seine Familie vermögend, besitze Ländereien sowie schwere Fahrzeuge, habe einen eigenen Betrieb und führe (...) für gut bezahlende Ausländer durch. Das komme bei vielen Einwohnern, aber auch Widerstandskräften nicht gut an. Seine jüngeren Geschwister dürften aus Angst vor einer Entführung und Erpressung nur mit bewaffneter Begleitung in die Schule und nicht allein auf die Strasse gehen. Er selbst habe während seiner Arbeit für den Asayish Drohungen erhalten. An der Anhörung habe er den zwanzigjährigen Krieg und die damit verbundene Angst nur ansatzweise darzulegen vermocht. Deshalb seien seine Aussagen in den beiden Anhörungen eher ergänzend als widersprüchlich zu betrachten. Bereits als junger Erwachsener habe er lernen müssen, mit Drohungen umzugehen, der Zeitpunkt des Beginns der Drohungen - ob 2011 oder 2012 - sei daher unbeachtlich. Unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses seien seine Aussagen genügend schlüssig, plausibel und detailliert, um von deren Glaubhaftigkeit auszugehen.

Da der Anschlag gegen die staatlichen Behörden gerichtet gewesen sei - wozu er als Mitglied des Asayish gehört habe - und er zuvor telefonisch bedroht worden sei, sei dieser gezielt gewesen und folglich auch asylrelevant. Ausserdem sei er beim Asayish für die Inhaftierung von Terroristen und anderen Verbrechern zuständig gewesen, so dass er viele Feinde haben könnte. Im Übrigen habe er durchaus versucht Schutz zu suchen, diesen aber nicht erhalten, da die Telefonnummer der Verfolger nicht habe zurückverfolgt werden können. Seine Angaben seien genügend detailliert, logisch und nachvollziehbar, weshalb er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und aus objektiver Betrachtung mit asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen müsste. Deshalb sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie führte dennoch aus, dass aufgrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohanrufe, welche vor dem Angriff stattgefunden hätten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Explosion gezielt gegen ihn gerichtet worden sei.

4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie argumentiere, aufgrund seiner unglaubhaften früheren Angaben seien die Erörterungen und Argumentationen in der Beschwerde ebenfalls unglaubhaft und würden keinen Anlass zur Wiedererwägung des Entscheids bieten. Er sei aufgrund der Konflikte mit den Turkmenen, des Todes seines (...), des daraufhin ausgeübten Racheakts sowie aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehrmals mit dem Tod bedroht und kurz darauf auf der Strasse mit schweren Waffen attackiert und schwer verletzt worden. Es sei folglich nachvollziehbar, schlüssig und einleuchtend, dass die Explosion gezielt ihm gegolten habe.

5.

5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft zu erachten sind. Zwar kann ihm nicht vorgeworden werden, dass er die ihn bedrohende Bande nicht identifizieren kann, aber dennoch zu wissen glaubt, dass es sich dabei immer um dieselben Personen gehandelt hat. Es kann von ihm auch nicht gefordert werden, das Ausfindigmachen seiner Telefonnummer durch seine Peiniger erklären zu können. Zu Recht stellt die Vorinstanz hingegen fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den diversen Drohungen per Telefon, SMS und Brief auch auf explizite Nachfrage hin vage und detailarm geblieben sind. Ausserdem spricht er an der BzP von Drohungen per SMS und Telefon (vgl. A4 Ziff. 7.01), während er an der Anhörung bestätigt, nur per Brief und Telefon bedroht worden zu sein (vgl. A14 F62, F68 und insb. F69). Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die Drohungen zeitlich nachvollziehbar einzuordnen. So widerspricht er sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - mehrmals betreffend den Beginn der Drohungen und nennt unterschiedliche Jahreszahlen (2010, 2011 und 2012; vgl. A4 Ziff. 7.01, A14 F61, F66, F98 f.). Darüber hinaus äussert er sich auch nicht klar zu den Drohungen vor und nach dem Anschlag. So machte er an der BzP geltend, er sei ungefähr drei Tage vor dem Attentat angerufen und damit bedroht worden, es werde ihm das Gleiche passieren wie seinem (...) (vgl. A4 Ziff. 7.01). An der Anhörung sprach er hingegen von einer Geldforderung, welche er sogar spezifizierte, indem er den Betrag von 10 "Hefte" (ca. USD 100'000.-) nannte (vgl. A14 F28). Kurz darauf verwies er wiederum auf das Schicksal seines (...) (vgl. A14 F62). Ausserdem sei er zwei bis vier Tage nach dem Attentat wieder telefonisch bedroht worden (vgl. A14 F28, vgl. auch A4 Ziff. 7.01). Im gleichen Absatz führt er indessen aus, die besagte Drohung sei Anfang 2013, das heisst ein halbes Jahr nach dem Anschlag, ausgesprochen worden (vgl. A14 F28, vgl. auch A14 F92). In seiner Replik spricht er wiederum von "tags darauf".

Seine Angaben zu den möglichen Ursachen für seine Bedrohungen variieren im Verlaufe des Verfahrens mehrfach. Zunächst macht er geltend, seine Familie sei wegen der Tätigkeiten seines (...) verfolgt worden (vgl. A14 F5 und F9). Dieser sei wegen seiner Arbeit für die Amerikaner oder wegen des Geldes getötet worden (vgl. A14 F28, F31, F59 und F84 sowie Beschwerdeschrift S. 3 und 6). Andererseits führt er aus, der Anschlag sei gegen ihn als Behördenmitglied gerichtet gewesen. Es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, sollte er nicht die Arbeit niederlegen (vgl. A4 Ziff. 7.01 erste Frage, A14 F17, F28, F61 f.). Hiergegen spricht, dass er sich beim Asayish engagiert hat, um eine Waffe tragen zu können, da seine Familie aus Angst vor Erpressungen das Haus nur bewaffnet verlassen habe (vgl. A14 F38 und Beschwerdeschrift S. 6). Demzufolge muss die bedrohende Situation offenbar schon vor seiner Tätigkeit für den Asayish bestanden haben. Schliesslich äussert er auch die Vermutung, die Drohungen würden mit dem Vermögen der Familie zusammenhängen (vgl. A14 F84 f. und Beschwerdeschrift S. 5).

Widersprüchlich äussert er sich ferner in Bezug auf die Forderungen der Bedroher: Einmal hätten sie ihn nur angewiesen, die Stadt zu verlassen, beziehungsweise von ihm verlangt, die Arbeit aufzugeben; ein anderes Mal hätten sie Geld gefordert (vgl. A14 F28, F61 f., F65, F67, F70, F79, F82, F84 f. und F93).

5.2 Dass der Beschwerdeführer durch den erwähnten Anschlag verletzt wurde, wird nicht bestritten und ist bedauerlich. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser Anschlag nicht spezifisch gegen den Beschwerdeführer gerichtet war und auch nicht feststeht, dass er dem Asayish gegolten hat. Somit kann nicht von einer gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bestärkt diese Annahme selbst, indem er darlegt, dass er bis zu achtzehn Anschläge pro Tag gezählt habe und er nicht wisse, ob der Anschlag allein gegen ihn gerichtet gewesen sei (vgl. A14 F55 und F92). Ausserdem macht er geltend, dass es immer wieder die gleiche Gruppe gewesen sei, die ihn bedroht habe, der Anschlag sei jedoch von Terroristen beziehungsweise von ihm unbekannten Personen verübt worden (vgl. A4 Ziff. 7.01, A14 F65, F72 ff., F87, F90). Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz nicht behauptet, sämtliche Ausführungen in der Beschwerde seien unglaubhaft, weil er zuvor unwahre Angaben gemacht habe. Vielmehr geht sie davon aus, dass die Angaben betreffend die persönlichen Drohungen vor dem besagten Anschlag unglaubhaft gewesen seien. Deshalb zog sie - folgerichtig - auch die Gezieltheit dieses Anschlags auf den Beschwerdeführer in Zweifel. Von einem zielgerichteten Angriff gegen den Beschwerdeführer ist somit nicht auszugehen. Vielmehr scheint es ein bedauerlicher Zufall gewesen zu sein, dass er Opfer dieses Attentats geworden ist.

5.2.1 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für den Asayish überwiegend glaubhaft zu machen. Es ist entgegen der Darlegungen vielmehr von der Möglichkeit auszugehen, dass er durch seinen (...) und/oder den Wohlstand seiner Familie in den Fokus der turkmenischen Gruppe geraten ist. Dafür spricht auch, dass seine Brüder und sein Nachbar bedroht worden sind (vgl. A14 F28, F61 und F77). Die (vorbestehende) Bedrohung durch Dritte aufgrund einer Gelderpressung und die (allenfalls künftige) Bedrohung durch die turkmenische Bande aufgrund der Blutrache sind nicht asylrelevant, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebliches Merkmal anknüpfen.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak beziehungs-weise heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, fälschlicherweise jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative geprüft, was die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt. Ob der Beschwerdeführer Schutz vor der turkmenischen Bande im Nordirak finden kann, ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage des Bestehens einer sogenannten Aufenthaltsalternative.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1

7.3.1.1 Die Vorinstanz führt zum Wegweisungsvollzug aus, den Akten seien keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente des Wegweisungsvollzugs in die ARK zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der über drei Jahre Berufserfahrung beim Asayisch und weitere Arbeitserfahrungen bei einer (...) verfüge. Des Weiteren habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er an verschiedenen Orten Verwandte habe beziehungsweise gut vernetzt sei und seine Eltern in E._______ ein Haus gemietet hätten. Ferner gebe es in der ARK zahlreiche Spitäler. Er habe daher die Möglichkeit, sich bei Schmerzen wegen der durch den Anschlag erlittenen Verbrennungen an den Händen und am Bein sowie wegen dem linken beschädigten Trommelfell an eines der vielen Krankenhäuser zu wenden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr in die ARK eine Existenz aufbauen könne und nicht in eine Notlage geraten werde.

7.3.1.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift, er habe in den Anhörungen dargelegt, dass er lange Zeit keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern habe aufnehmen können. Seine Familie sei nach E._______ geflohen, um sich Reisepässe ausstellen zu lassen und auszureisen. Inzwischen hätten seine Eltern ihn telefonisch kontaktiert. Er habe erfahren, dass sein (...) eine Woche nach ihm den Irak verlassen habe und nach I._______ geflohen sei. Seine Eltern hätten den Irak nicht verlassen und auch nicht in E._______ bleiben können. Deshalb hätten sie bei den Verwandten im Dorf J._______ (phonetisch; Abklärungen BVGer: K._______, Provinz Kirkuk) Schutz gesucht, wo sie in ständiger Angst vor der turkmenischen Bande leben würden. Somit stehe fest, dass er im Norden des Landes keine nahen Verwandten und somit keinen Zufluchtsort habe, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

7.3.1.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei schwer verständlich, weshalb eine Rückkehr in die ARK aufgrund des Wegzugs der Familienangehörigen unzumutbar sein solle, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig in ein Land gereist sei, wo er ebenfalls keine nahestehenden Familienmitglieder und zudem mit einer neuen Sprache sowie fremden Kultur umzugehen habe. Es sei des Weiteren festzuhalten, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers, er habe in der ARK kein familiäres Beziehungsnetz mehr, lediglich um eine Behauptung handle, die nicht zuletzt aufgrund seiner unglaubhaften Vorfluchtgründe ebenfalls zu bezweifeln sei. An diesem Schluss vermöge auch die Kopie der am (...) 2017 ausgestellten Wohnsitzbescheinigung des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Überdies sei aufgrund seines Alters, seiner Schul- und Ausbildungserfahrung und seines Gesundheitszustands nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage gerate. Er könne zudem, wie bereits im Entscheid dargelegt, auf den Schutz der ARK zählen, sollte er Probleme mit der turkmenischen Bande haben.

7.3.1.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, er habe dargelegt, dass er vor der Ausreise aus seinem Heimatland mehrmals versucht habe, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu finden. Er sei jedoch immer wieder aufgespürt worden, seine Vorgesetzten hätten ihm nicht helfen können und er habe immer eine Waffe auf sich getragen und folglich alle ihm möglichen Massnahmen getroffen, bevor er sein Heimatland verlassen habe. Keine Regierung könne ihm Tag und Nacht Schutz gewähren. Es möge sein, dass er hier die Sprache nicht spreche und keine nahen Verwandten habe, aber hier habe er auch keine regierungsfeindlichen Gruppierungen und keine Turkmenen, die ihn umbringen wollten. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz verfüge er überdies nicht über eine Ausbildung.

7.3.2

7.3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen betreffend die verschiedenen Teilgebiete des Nordiraks. In den (damals drei) nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya sind die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.7). Gemäss der Einschätzung der Sicherheitslage in BVGE 2008/5 herrscht in dieser Region keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch die dortige politische Lage ist nicht derart angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden muss. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges in die nordirakischen Provinzen setzt aber voraus, dass die betroffene Person erstens ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und zweitens über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Für fraglich hielt das Gericht den Wegweisungsvollzug in die ARK-Region im Falle von Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah - namentlich aus Mossul und Kirkuk - stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8).

Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (vgl. E. 7.3 f.) stellte das Gericht fest, dass in den (heute) vier Provinzen der ARK nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden ist somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch "Internally Displaced Persons" (IDP) ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (bestätigt durch Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.5).

7.3.2.2 Betreffend den Zentralirak hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/12 festgestellt, dass diese Region als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)-Anschläge, Attentate, Entführungen sowie andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung prägen. Dies wurde in später ergangenen Urteilen bestätigt (vgl. Urteile des BVGer
E-5782/2017 vom 6. November 2018 E. 8.1.2, E-5271/2014 sowie
E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2, vgl. auch BVGE 2013/1 betr. Mossul).

7.3.3

7.3.3.1 Die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______, Provinz Salah al-Din im Zentralirak, ist unbestritten. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.3.2.2) ist ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Salah al-Din auch im vorliegenden Fall unzumutbar.

7.3.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie sind hingegen widersprüchlich. So gab er während der BzP an, seine Familie habe sich bei seiner Ausreise in D._______ aufgehalten (vgl. A4 Ziff. 3.01). Anlässlich der Anhörung spricht er von einer Mietwohnung in E._______, macht aber gleichzeitig geltend, seine Familie habe dort nur Pässe ausstellen lassen wollen (vgl. A14 F8, F11, F35, F107 ff. und F120 ff.). Sie hätten nicht dort bleiben können und hätten daher bei Verwandten in K._______, Provinz Kirkuk, Schutz gesucht, was er mit einem Foto der Wohnsitzbestätigung seines Vaters bestätigen will. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist sein Vater inzwischen verstorben, der aktuelle Aufenthalt seiner Familie ist dem Gericht nicht bekannt. Zu seinen Verwandten in L._______ und in M._______ pflegt er gemäss eigenen Aussagen keinen Kontakt (vgl. A14 F23). In L._______ hat er selbst nur für kurze Zeit gelebt (vgl. A14 F28 und F62), weshalb nicht von einem tragfähigen sozialen Netzwerk auszugehen ist. Ein relevanter Bezug zur Provinz Kirkuk ist daher zu verneinen, so dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz bereits in individueller Hinsicht als unzumutbar zu erachten ist. Damit erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der allgemeinen Sicherheitslage in der besagten Region.

7.3.3.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.

Wie bereits erwähnt, erachtet die Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen nur dann als zumutbar, wenn die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. oben E. 7.3.2.1). Die Vorinstanz behauptet ferner nicht, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in einer der Nordprovinzen gelebt hat. Auch den Akten lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür entnehmen. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer keine der beiden Varianten der ersten Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Nordirak. Da die zweite der obengenannten Vor-aussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien im Nordirak) nicht alternativ, sondern kumulativ zur ersten Voraussetzung erfüllt sein muss (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.5.2), kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer von seinen Beziehungen zur Regierung profitieren würde.

7.4 Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017 im Asyl- und Wegweisungspunkt Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde vom 22. September 2017 ist diesbezüglich abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG zu entnehmen sind.

8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der seit dem 4. April 2019 erwerbstätige Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 dar, er arbeite zwar als Hilfskraft bei einer (...), jedoch nur Teilzeit, nach Bedarf und auf Stundenlohnbasis. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es ist folglich an der Zwischenverfügung vom 19. April 2018, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde, festzuhalten und von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

8.2 Soweit der Beschwerdeführer - hälftig - obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 980.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 23. August 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 980.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5412/2017
Date : 30. April 2020
Published : 12. Mai 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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