Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5782/2017
Urteil vom 6. November 2018
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
A._______, geboren am (...),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (...),
Parteien Irak,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie, ersuchte am 24. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ für sich und ihren minderjährigen - im Urteilszeitpunkt (...)jährigen - Sohn, B._______ (nachfolgend: M.), um Asyl. Am 29. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 7. Juli 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus Bagdad, habe während zwölf Jahren die Schule besucht und sei danach als (...) tätig gewesen. Nach ihrer arrangierten Heirat habe sie mit ihrem Ehemann in Bagdad gelebt. Ihr Mann sei im Jahr 2003 für einen relativ kurzen Zeitraum als (...) für die US-Amerikaner tätig gewesen. Dies sei bekannt gewesen und es sei zu Drohungen seitens schiitischer Milizen gegen ihren Ehemann und die Familie gekommen. Ihr Ehemann sei einmal angeschossen und verletzt worden. Nachdem ein Arbeitskollege sowie eines seiner Kinder umgebracht worden seien, hätten sie sich entschlossen, den Irak zu verlassen und seien im Jahre 2003 nach D._______, Jordanien, geflohen. Im Jahre 2007 hätten sie das Gefühl gehabt, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat beruhigt habe, weshalb sie nach Bagdad zurückgekehrt seien. Die Sicherheitslage, insbesondere aber ihre persönliche Situation als Familie mit ihrem damals (...)jährigen Sohn M., habe sich jedoch kaum verbessert, dies, obwohl der Ehemann nach der Rückkehr nicht mehr als (...) gearbeitet habe. Es sei weiterhin zu Drohungen gegen sie und zu Tötungen in ihrem Umfeld gekommen. Sie seien aus Sicherheitsgründen mehrfach umgezogen, teilweise hätten sie bei Verwandten unterkommen können. Sie habe ihren Ehemann davon zu überzeugen versucht, wieder ins Ausland zu gehen, was er aber abgelehnt habe. Am 2. Januar 2013 sei ihr zweiter Sohn zur Welt gekommen. Am 4. März 2013 sei ihr Ehemann verschwunden und sie hätten sechs Tage lang nichts von ihm gehört. Die Familie habe sodann einen Drohanruf erhalten, wobei die mutmasslichen Entführer ein Lösegeld gefordert und sich über sie - die Beschwerdeführerin - lustig gemacht hätten. Sie habe am Telefon nochmals kurz mit ihrem Ehemann sprechen können. Am 10. März 2013 sei der Leichnam des Ehemannes in E._______ aufgefunden worden. Er sei enthauptet worden. Während der Trauerfeier für ihren Ehemann sei das Haus, in welchem sie zur Miete gewohnt hätten, in Brand gesteckt worden. Ihr älterer Sohn M. habe sehr unter dem gewaltsamen Tod seines Vaters gelitten und (...) entwickelt. Sie habe ihn regelmässig zum Arzt bringen müssen. Aufgrund des grossen psychischen Stresses habe sie ihren kleinen Sohn nicht stillen können und ihm Pulvermilch verabreichen müssen, die er allerdings nicht vertragen habe. Er sei deshalb im Mai 2013 verstorben. Ihre Familie habe sie daraufhin für den Tod des Säuglings verantwortlich gemacht. Sie sei während dieser Zeit bei ihrem Onkel mütterlicherseits untergekommen. Jedoch habe die Familie sie dazu gedrängt, ihren Sohn M. zu seinem eigenen Schutz in die Obhut der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zu geben, zumal es zwei Monate nach dem Tod
ihres Ehemannes erneut zu Drohungen gekommen sei. Ihr gegenüber sei damit gedroht worden, ihren Sohn M. umzubringen, da auch er - wie sein Vater - ein "Ungläubiger" sei. Zweimal sei es zu Ereignissen gekommen, welche M. unmittelbar betroffen hätten. So habe sich eine Person in der Schule als Verwandter ausgegeben. Einzig dank des besonnenen Verhaltens des Schulleiters, der um die Situation der Familie gewusst habe, sei M. nicht mit dieser Person mitgeschickt worden. Ein weiterer Vorfall habe sich sodann ereignet, als dem Fahrer, welcher die Schulkinder jeweils mit dem Auto nach Hause bringe und diese an vereinbarten Haltestellen aussteigen lasse, aufgefallen sei, dass am Halteort von M. Unbekannte gewartet hätten. Er habe daraufhin ebenfalls ihren Bruder kontaktiert und M. direkt nach Hause gebracht. Im September 2015 habe ihr Bruder sodann eine konkrete Drohung, welche gegen M. gerichtet gewesen sei, erhalten. Sie habe sich nicht dazu überreden lassen, M. in die Obhut der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zu geben, da dies die Trennung von ihm bedeutet hätte. Mit der Hilfe ihres Bruders habe sie daher ihre Flucht geplant. Am 3. Oktober 2015 sei sie mit M. auf legalem Weg von Bagdad über F._______ Richtung Europa ausgereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte des Sohnes M., Identitätskarte ihres verstorbenen Ehemannes, Todesurkunden der Schwiegereltern, in Jordanien ausgestellter Geburtsschein des Sohnes M., gesetzliche Todesbescheinigung und Todesurkunde ihres Ehemannes, Beleg der Bevormundung.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 - eröffnet am 11. September 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt.
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter - am 11. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2017, den Beschwerdeführenden am 6. November 2017 zur Kenntnis gebracht, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ die Beschwerdeführerin betreffend, datierend vom 18. Januar 2018, ein Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie H._______ vom 5. Januar 2018 betreffend den Sohn M. sowie eine Honorarnote vom 24. Januar 2018 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 8. September 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mithin die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe die Gründe, die zur Flucht aus dem Heimatstaat geführt hätten, aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und unplausibler Äusserungen nicht glaubhaft machen können. So habe sie in Bezug auf die gegen ihren Sohn gerichteten Drohungen unterschiedliche Angaben gemacht. Im Rahmen der BzP habe sie erklärt, es sei insgesamt zu neun Drohanrufen gekommen. Während der Bundesanhörung hingegen habe sie direkte an sie oder ihre Brüder gerichtete Drohanrufe verneint. Da es sich bei den Drohanrufen um prägende Ereignisse handle, könne davon ausgegangen werden, dass von solchen konsistente Angaben gemacht werden. "Schleierhaft" sei, weshalb die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben habe, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, da die Täter für diesen Fall mit dem Tod ihres Ehemannes gedroht hätten, hingegen in der Anhörung ausgesagt habe, sie sei von den eigenen Brüdern davon abgehalten worden, sich an die Behörden zu wenden, da diese (die Behörden) mit den Tätern zusammenarbeiten würden. Es bleibe "schleierhaft", weshalb sie trotz angeblicher Lebensgefahr für ihren Sohn jegliche Möglichkeit ungenutzt gelassen habe, Schutz bei ihren Verwandten zu finden. Hierzu hätten auch ihre unsubstanziierten Ausführungen zu den angeblichen Entführungsversuchen ihres Sohnes wenig zu überzeugen vermocht. Abschliessend sei bezüglich des angeblich gewaltsamen Todes des Ehemannes hinzuzufügen, dass es offen bleiben könne, weshalb dieser nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2007 und der Beendigung der (...)tätigkeit ausgerechnet im Jahr 2013 in diesem Zusammenhang hätte verfolgt werden sollen. Es bleibe ebenfalls "schleierhaft", weshalb die Beschwerdeführerin nicht die geringste Ahnung zur Täterschaft gehabt hätte. Schliesslich sei es ihr nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment glaubhaft darzutun. Dass sie nach der angeblichen Tötung ihres Ehemannes im März 2013 erst im Oktober 2015 ausgereist sei, begründe sie auf Nachfrage damit, vorher nicht die Absicht zur Ausreise gehabt zu haben und nicht mutig genug gewesen zu sein, respektive damit, dass die Verwandten ihren Sohn hätten zu sich holen wollen und ihr Bruder sie nicht mehr hätte unterstützen wollen. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Brüder hätten ihr bei der Organisation und Finanzierung der Flucht geholfen, seien die "Argumente" der Beschwerdeführerin gegen eine frühere Ausreise logisch nicht nachvollziehbar. Auch bei Wahrunterstellung ihrer Ausführungen seien diesen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn jemals persönlich belangt worden seien. Ihre Angaben würden sich im
Kernpunkt nur auf Hörensagen und die Aussagen Dritter stützen. Ebenfalls bei Wahrunterstellung handle es sich bei den Vorbingen um eine blosse Vermutung und unkonkrete Verfolgung. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin persönlich nie unter asylrelevanten Nacheilen zu leiden gehabt hätte. Aufgrund mangelnder Intensität komme diesen keine Asylrelevanz zu. Was die geltend gemachten Nachteile, wie die mangelnde Sicherheit und der fehlende staatliche Schutz anbelange, handle es sich um bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzung im Irak.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche, die im Zusammenhang mit der Art der Drohungen stünden, auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Zwar habe die Beschwerdeführerin während der BzP von Drohanrufen und in der Anhörung von Drohungen gesprochen, betreffend die Anzahl der Drohungen, nämlich neun, habe sie aber übereinstimmende Angaben getätigt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch während der Erstanhörung von blossen Drohungen gesprochen habe und die Dolmetscherin ihre Aussage lediglich falsch übersetzt habe. Dafür spreche zudem, dass es während der BzP zu einem weiteren Übersetzungsfehler in Bezug auf den Fundort der Leiche ihres Ehemannes gekommen sei, der überdies im Rahmen der Rückübersetzung nicht aufgeklärt worden sei. Auch die Gründe, wieso sie sich nicht an die Behörden gewandt habe, würden sich nicht ausschliessen. So habe sie sich nicht an die Behörden gewandt, weil ihr die Entführer gedroht hätten und weil ihre Familie sie davon abgehalten habe. Diese beiden Gründe würden sich mithin nicht ausschliessen. Ihre Ausführungen seien ebenfalls hinsichtlich der anhaltenden Drohungen gegen ihren Sohn sowie hinsichtlich der beschränkten Möglichkeit, bei ihrer Familie Zuflucht zu finden, durchaus plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere habe die Vorinstanz die einzelnen Erläuterungen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben, indem sie die Familie der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres verstorbenen Ehemannes verwechselt habe. Die Entführungsversuche ihres Sohnes habe die Beschwerdeführerin ferner nicht detailliert schildern können, da sie selbst nicht persönlich vor Ort gewesen sei. Auch was die Zeitspanne zwischen 2007 bis 2013 anbelange, habe die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbringen können, dass sie keinesfalls in Ruhe gelassen, sondern aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes verfolgt worden seien und mehrmals hätten umziehen müssen. Sie habe zudem wiederholt ihren Ehemann dazu gedrängt, wieder ins Ausland zu flüchten. Die Verfolgung und die Entführung ihres Ehemannes seien im Übrigen im Kontext des Anstiegs der allgemeinen Gewaltsituation im Irak nach dem Abzug der amerikanischen Truppen Ende 2011 und dem Beginn des syrischen Konflikts zu werten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin plausible Gründe vorgebracht, wieso sie nach dem Tod ihres Ehemannes zwei Jahre zugewartet habe, bis sie den Irak verlassen habe. So sei ihr Sohn M. aufgrund seiner Erkrankung an (...) nicht reisefähig gewesen und ihre Familie hätte grossen Druck auf sie ausgeübt. Erst die im September 2015 erhaltene Drohung, sie werde den Kopf von M. in ihrer Einkaufstüte vorfinden sowie die unerwartete Hilfe ihres Bruders
hätten sie zur Flucht aus ihrem Heimatstaat bewegt.
6.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze (vgl. Ziffer 4.3) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, die zur Ausreise geführt haben, als glaubhaft zu erachten sind.
6.1 Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Beurteilung vorliegend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt, zumal der zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung im Jahre 2015 (...) Sohn nicht befragt wurde.
6.2 Die Beschwerdeführerin trug an der Anhörung zunächst die Ereignisse vor, welche sie und ihren Ehemann zum Entschluss der Ausreise nach Jordanien im Jahre 2003 bewegt hätten. Demnach sei ihr Ehemann im Jahre 2003 lediglich kurzzeitig während zweier Einsätze als (...) für die US-Amerikaner tätig gewesen. Dieser Einsatz sei dem Umfeld bekannt gewesen und sie seien in der Folge bedroht worden. Die Umstände der Tötung eines Berufskollegen ihres Ehemannes und dessen Kind an einer (...) in Bagdad soll schliesslich mitentscheidend für den Entschluss zur Ausreise gewesen sein. Gemäss Ausführung an der BzP sei ihr Ehemann auch einmal angegriffen und verletzt worden (act. A4/13 F7.01). Ihre freie Schilderung ist in sich schlüssig, geprägt von persönlichen Eindrücken und gibt authentisch Ängste wieder, die sie und ihr Ehemann damals verspürt hätten. Sie schilderte in der Folge differenziert, aus welchen Gründen sie und ihr Ehemann mit ihrem Sohn M. im Jahre 2007 den Entschluss zur Rückkehr nach Bagdad getroffen hätten und inwiefern die in Bagdad angetroffene Situation nicht mit ihren Vorstellungen korrespondiert habe. Aufgrund erneuter Drohungen hätten sie mehrfach den Wohnort wechseln müssen. Sie selbst habe ihren Ehemann wiederholt erfolglos dazu gedrängt, wieder aus dem Heimatstaat auszureisen (act. A22/15 F18 S. 4). Schlüssig und kongruent führte sie des Weiteren die Umstände der Entführung ihres Ehemannes aus, den letzten Kontakt mit ihm über sein Handy, als er bereits in den Händen der Entführer gewesen sei und seinen gewaltsamen Tod im März 2013 (act. A22/15 F18 S. 4 f., F23 ff.). Die aus den Ausführungen ersichtlichen Realkennzeichen beschränken sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Emotionen der Beschwerdeführerin. Vielmehr zeichnet sie in der Gesamtheit der freien Schilderung und der Beantwortung der vom Sachbearbeiter gestellten Verständnis- oder Konkretisierungsfragen ein in sich schlüssiges und substanziiertes Bild der Vorkommnisse bis zum Tod ihres Ehemannes.
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den geltend gemachten Ereignissen, die den gewaltsamen Tod des Ehemannes betreffen, befasst, gleichwohl aber mit der Formulierung "bezüglich des angeblich gewaltsamen Todes" zum Ausdruck gebracht, dass sie einen solchen allenfalls anzweifelt, ohne das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (z.B. die heimatliche Todesbestätigung ihren Ehemann betreffend) zu würdigen.
Seit ihrer Ankunft in der Schweiz befinden sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in psychologischer Behandlung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 18. Januar 2018 und der Kinder- und Jugendpsychiatrie I._______ vom 5. Januar 2018 zeigen auf, dass beide nach wie vor psychisch stark angeschlagen sind und der gewaltsame Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters ursächlich für diese Belastung sein soll (Beschwerdedossier act. 6 Beilage 1 und 2). Zwar stützt sich die ärztliche Beurteilung jeweils auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen. Das Gericht erachtet die eingereichten Arztberichte im vorliegenden Fall aber als beweistauglich und auch -erheblich, zumal diese sich auf einen langen Behandlungszeitraum beziehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat sodann die Umstände nach dem Tod ihres Ehemannes geschildert und sowohl die Situation ihres Sohnes M. und dessen starke psychische Reaktion als auch ihre eigene Situation, welche sich durch den Tod ihres neugeborenen Sohnes erneut akzentuierte, in sich stimmig und von Realzeichen geprägt dargelegt. Sie beschreibt sodann ebenfalls realitätsnah, wie am Tag der Beerdigung ihres Ehemannes ein Brandanschlag auf das Haus, in welchem sie zuletzt zur Miete gewohnt hätten, verübt worden sei (act. A22/15 F18 S. 5 f., F25).
6.4 Ein erhebliches Gewicht in der Anhörung kam den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen zu, die ihren Sohn M. nach dem gewaltsamen Tod des Ehemannes betroffen haben (act. A22/15 F26 ff.). Das SEM legt denn auch seine Beurteilung des vorliegenden Falles im Wesentlichen auf diesen Aspekt. Es erblickt einen Widerspruch darin, dass die Beschwerdeführerin in der BzP von mehreren gegen den Sohn gerichteten telefonischen Drohanrufen berichtet habe, in der einlässlichen Anhörung aber verschiedene Arten der Drohung geschildert und einen direkten telefonischen Kontakt mit den Verfolgern sogar verneint habe. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat gemäss Protokolltext der BzP ausgeführt. "Ich habe Anrufe bekommen bezüglich meines Sohnes. Er wurde bedroht.". Auf die Frage nach der Anzahl solcher "Drohanrufe" antwortete sie, es seien mehr als neun Mal gewesen (act. A4/13 F7.02). In der Anhörung wiederholte sie in ihrer freien Schilderung erneut, es habe sich um neun gegen ihren Sohn gerichtete Drohungen gehandelt. Die Art der Bedrohungen konkretisierte sie in der einlässlichen Anhörung (act. A22/15 F18 S. 5; act. A22/15 F31).
Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Unstimmigkeit, welche sich nicht gänzlich auflösen lässt. Die Beschwerdeführerin wurde damit an der Anhörung im Übrigen nicht konfrontiert. Für das auf Beschwerdeebene angeführte Vorliegen eines Übersetzungsfehlers sind den Protokollen zunächst keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen. Zutreffend wurde allerdings in der Beschwerde auf den lediglich summarischen Charakter der BzP hingewiesen sowie darauf, dass anlässlich der Erstbefragung als Fundort der Leiche des Ehemannes der Ort J._______ in Bagdad protokolliert wurde (act. A4/13 F7.01), die Beschwerdeführerin in der Anhörung jedoch klarstellte, dass es sich um den Ort E._______ gehandelt habe, es einen Ort J._______ innerhalb Bagdads gar nicht gäbe (act. A22/15 F57). Diese von ihr vorgenommene Korrektur erfolgte spontan und authentisch. Zudem spielt der Fundort der Leiche keine wesentliche Rolle, weshalb nicht von einer taktischen Korrektur auszugehen ist, sondern davon, dass es anlässlich der BzP tatsächlich zu einem Übersetzungsfehler gekommen ist. In der Anhörung wurde ihr, was dessen Sinn und Zweck entspricht, die Möglichkeit eingeräumt, die Ereignisse im Einzelnen konkretisierend auszuführen. Dem kam die Beschwerdeführerin auch nach, indem sie einlässlich und authentisch die ihren Sohn M. betreffenden Drohungen schilderte, nämlich, dass es beinahe zu einer Entführung gekommen sei (act. A22/15 F26, F28-30), und dass ihre Brüder Drohbriefe und -anrufe in Form von Tonaufnahmen über "(...)" erhalten hätten (act. A22/15 F31 ff., F18 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist der vom SEM genannte Widerspruch zu relativieren.
6.5 Zum Vorwurf der Vorinstanz, es liege eine weitere wesentliche Unstimmigkeit in Bezug auf die Frage vor, ob die Beschwerdeführerin in einem direkten Kontakt mit den Verfolgern gestanden habe, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin erklärte in allgemeiner Art während der BzP, sie habe Drohungen erhalten, welche sich gegen ihren Sohn M. gerichtet hätten (act. A4/13 F7.02) und präzisierte sodann in der Anhörung, sie persönlich sei lediglich einmal telefonisch kontaktiert worden, nämlich nach der Entführung ihres Ehemannes mit dessen Handy. Sie habe mit ihrem Ehemann auch kurz am Telefon sprechen können. In Bezug auf M. führte die Beschwerdeführerin aus, sie beziehungsweise ihre Brüder hätten nie direkte Anrufe erhalten (act. A22/15 F33), vielmehr seien an die Brüder Drohbriefe und Tonbandaufnahmen über "(...)" gesandt worden (act. A22/15 F31 ff., F18 S. 6). Dies ist nicht als erheblicher Widerspruch zu qualifizieren. Allenfalls können ihre Antworten während der BzP als knapp und vereinzelt ungenau bezeichnet werden. Das SEM misst dem Protokoll der Erstbefragung hier jedoch eine zu starke Gewichtung bei und setzt sich in keinem Moment mit den dezidierten Schilderungen anlässlich der Anhörung auseinander. Es bedarf jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer Gesamtbetrachtung, die im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgte.
6.6 Anders als die Vorinstanz erachtet das Gericht auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin als in sich schlüssig und plausibel. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sie sich nach der Entführung ihres Ehemannes nicht an die Behörden hat wenden wollen, da die Entführer ihr für diesen Fall mit der Ermordung des Ehemannes gedroht hatten und sie nach eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt die Hoffnung gehegt hat, nach der Zahlung eines Lösegeldes komme ihr Mann wieder frei. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass sie für den Nichteinbezug der Behörden hinsichtlich der Drohungen gegen ihren Sohn einen weiteren Grund nannte, nämlich den Druck ihrer Familie (act. A22/15 F34). Sie führte in der Anhörung sodann aus, dass ihre Familie bereits bei der Entführung ihres Ehemannes gegen das Einschalten der Behörden gewesen sei, dies offensichtlich aus Furcht vor der Konsequenz eigener Behelligungen (act. A22/15 F34, F42). Dass sie sich somit bei beiden Ereignissen aus unterschiedlichen Beweggründen nicht an die staatlichen Sicherheitskräfte gewandt hat, ist ohne Weiteres plausibel und kann ihr vorliegend nicht zum Nachteil gereicht werden.
6.7 Des Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin offenkundig hervor, dass ihre Familie nicht bereit war, sie und M. dauerhaft aufzunehmen; dies aus Angst, selbst zur Zielscheibe zu werden. Gleichzeitig war ihre Familie offenbar der Ansicht, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sich um M. zu kümmern habe (act. A22/15 F35 und F36). Die Beschwerdeführerin betonte während der Anhörung mehrfach, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemannes bereit gewesen sei, M. bei sich aufzunehmen, sie selbst aber nicht und dass sie dies nicht habe akzeptieren können (act. A22/15 F27). Der vom SEM in seiner Verfügung diesbezüglich dargestellte Sachverhalt (Verfügung S. 3 f.) entspricht demzufolge nicht der den Akten zu entnehmenden Sachlage.
6.8 Ebenso kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit durchwegs überzeugenden Erklärungen aufzeigt, wieso sie den Irak erst rund zwei Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes verlassen hat. Die von ihr vorgebrachten Umstände, namentlich die (...) Erkrankung von M., welche eine monatelange medizinische Behandlung erforderte (act. A22/15 F18 S. 5), der unerwartete Tod ihres neugeborenen Kindes (act. A22/15 F18 S. 5), der fehlende Mut zur Ausreise (act. A22/15 F40), die fehlende Unterstützung und der Druck durch ihre Familie (act. A22/15 F27, F40) sind auch aus objektiver Sicht und unter Berücksichtigung der individuellen Lage der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, zumal sie die Umstände detailliert und stimmig hat schildern können. Schliesslich muss den Ausführungen des SEM entgegnet werden, dass eine erneute Bedrohung im Jahre 2013 trotz der bereits lange beendeten (...)tätigkeit des Ehemannes für die US-Amerikaner im Kontext Irak und gemäss Kenntnissen des Gerichts glaubhaft ist. Die Lage im Irak verschärfte sich im Jahre 2013 durch die Bedrohung seitens des Islamischen Staates (IS) und anderer extremistischer Akteure und führte zu neu entflammten, religiös und politisch motivierten Konflikten (s. dazu sogleich E. 7.1.2). Vor diesem Hintergrund relativiert sich ebenso die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Angaben zur Täterschaft machen können. Die Vielzahl privater und halbstaatlicher Akteure im Irak-Konflikt erschwert es nachweislich, die Täterschaft einzelner Attentate zu identifizieren. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ausgeführt, wie sie und ihre Familie sich Gedanken zur Täterschaft machten und einen konkreten Verdacht auch innerhalb der erweiterten Familie gehegt hätten (act. A22/15 F37).
6.9 Insgesamt lösen sich die vom SEM angeführten, einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigten Unstimmigkeiten nach dem Gesagten auf oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht. Wie bereits festgehalten, fällt bei der Würdigung der Protokolle auf, dass die Beschwerdeführerin realitätsgetreu, substanziiert, ausführlich und von sich aus die einzelnen Ereignisse zu erläutern vermochte. Ihre Antworten fielen nicht stereotyp aus und enthalten zahlreiche Realzeichen (s. bspw. A22/15 F18). Dies sowohl in den Kernvorbringen als auch, wenn sie scheinbar Unwesentliches beschreibt (z.B. die Farbe der Einkaufstasche [act. A22/15 F18 S. 6]). Sie hat Emotionen, Zusammenhänge und zeitliche Abläufe auf eine Weise geschildert, die keinen Zweifel am tatsächlich Erlebten offen lassen. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgung, welche sich in der Bedrohung, Entführung und Ermordung ihres Ehemannes, der Inbrandsetzung ihrer Mietwohnung sowie in der Bedrohung ihres Sohnes M. äusserte, glaubhaft machen.
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensitäterlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.2 Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Sohn selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Vorbringen respektive der vorgebrachten Verfolgung nie persönlich unter der Verfolgung zu leiden hatte und es an der erforderlichen Intensität fehle, kann nicht gefolgt werden. Die Entführung und Enthauptung ihres Ehemannes, die Inbrandsetzung ihres Zuhauses sowie die Drohungen und die Versuche, ihren Sohn M. zu entführen und umzubringen, lassen auf eine massive Verfolgungsgefahr von hoher Intensität schliessen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als nicht haltbar. Der Verfolgungscharakter der von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erlittenen Massnahmen steht ausser Zweifel. Auch das Verfolgungsmotiv - die frühere Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes als (...) für die US-Amerikaner - ist im Kontext Irak und nach Kenntnissen des Gerichts klar erkennbar. Dass ebenfalls Familienangehörige von Kollaborateuren mit den US-Streitkräften Ziel von Verfolgungshandlungen sein können, ist bekannt (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012, http://www. refworld.org/publisher,UNHCR,COUNTRYPOS,IRQ,4fc77d522,0.html [zuletzt abgerufen am 29.10.2018]). Des Weiteren sind die Aktualität der Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise sowie der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der seit 2013 andauernden Verfolgungsgefahr und der Ausreise erstellt. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin glaubhaft, welche Gründe sie zur Ausreise zwei Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes bewegt haben und schildert ein Ereignis kurz vor ihrer Ausreise, welches die Intensität und Aktualität der Verfolgung unterstreicht. Demnach ging die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 einkaufen und trug die getätigten Einkäufe in einem blauen Plastiksack nach Hause. Am Abend desselben Tages berichtete ihr Bruder, bei dem sie zu der Zeit lebte, er habe eine schriftliche Drohung erhalten, gemäss welcher die Beschwerdeführerin beim Einkaufen beobachtet wurde und ihr nun im Schreiben gedroht wurde, dass sie das nächste Mal den Kopf ihres Sohnes M. in dieser blauen Einkaufstasche vorfinden werde (act. A22/15 F18 S. 6). Die zum Zeitpunkt der Ausreise erlittene Verfolgung lässt angesichts der unverändert kritischen Situation im Irak, insbesondere im Zentralirak, denn auch ohne Weiteres bei der Beschwerdeführerin eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen, welche sich auch auf den Sohn M. bezieht.
8.
8.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie die Täterschaft hätte identifizieren können. Wie bereits erwähnt, entspricht es jedoch den Kenntnissen des Gerichts, dass Personen, welche als Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen im Irak tätig waren oder zumindest als solche wahrgenommen wurden, von extremistischen und anderen privaten Akteuren bedroht und verfolgt werden können. Trotz fehlender Identifizierung der Täterschaft durch die Beschwerdeführerin ist nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage im Irak davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr handelt. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch Dritte beanspruchen können.
8.1.1 Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die betroffene Person Zugang zu diesem Schutz haben. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, mithin eine effektive Strafverfolgung ermöglicht wird. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/12 festgestellt und im Urteil E-5271/2014/E-5732/2014 vom 15. April 2015 konkretisiert, dass die Region Zentralirak beziehungsweise Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)Anschläge, Attentate, Entführungen sowie andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung der Stadt prägen. Die amerikanische Offensive im Januar 2007 führte zwar zu einer zeitweisen Beruhigung der Lage. Als Folge der Offensive und der konfessionellen Trennung vieler Viertel Bagdads war beispielsweise gegenüber dem Vorjahr ein deutlicher Rückgang der ethnisch-konfessionellen Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten zu verzeichnen. Ab dem Jahre 2013 hat sich die Situation jedoch erneut verschärft. Sowohl Gruppierungen sunnitischer Rebellen als auch schiitische Milizen organisierten sich neu. Ausserdem hat sich die Situation durch die Bedrohung seitens des IS weiter verschärft. Schiitische Milizen nahmen den Platz der Irakischen Armee im Kampf gegen den IS ein, worunter die sunnitische Bevölkerung ebenfalls zu leiden hat. Insgesamt herrscht in den verschiedenen Stadtteilen Bagdads interkonfessionelle Gewalt, wobei sich die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien insofern äusserst schwierig und komplex gestaltet, als einer Vielzahl von Akteuren eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht . Zu den potenziellen Opfern gehören nach wie vor auch Personen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und deshalb von den Rebellen als Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen werden, insbesondere Iraker, die für multinationale Truppen und ausländische Unternehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer E-5271/2014/E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 m.w.H.). Es kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Angehörige von Personen, die für westliche Organisationen gearbeitet haben, ins Visier der Gewaltakteure geraten können (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012, a.a.O.). Im Zentralirak und insbesondere in Bagdad ist nicht von einer veränderten Situation zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Die Sicherheitslage ist nach wie vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Instabilität geprägt. Die Regierung ist vielfach nicht in der Lage, Personen vor Verfolgung zu schützen. Von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in Bagdad ist jedoch nicht auszugehen. Entsprechend kann mithin die Frage des Schutzwillens
offenbleiben.
8.2 Aufgrund dieser fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit im Zentralirak, insbesondere in Bagdad, ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat eine innerstaatlichen Schutzalternative zur Verfügung steht. Voraussetzung hierfür ist jedoch ebenfalls, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Zudem ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 und 8).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine alleinerziehende Frau, die psychisch angeschlagen ist und weder über eine genügende Berufsbildung noch entsprechende Arbeitserfahrung verfügt, und ihren minderjährigen Sohn. Sie waren stets im Zentralirak, in Bagdad beziehungsweise K._______, wohnhaft, mit Ausnahme ihres Aufenthaltes als Flüchtlinge in Jordanien in den Jahren 2003-2007. Die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin leben auch heute noch in K._______. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine engen Verbindungen zu einer Region ausserhalb des Zentraliraks und könnten sich folglich bei einer Rückkehr nicht in einem anderen Teil Iraks niederlassen. Das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative ist daher zu verneinen.
9.
Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. September 2017 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'431.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili